Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Juli 2015 - 13 W 484/15
vorgehend
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 13 W 484/15
Beschluss
vom 17.7.2015
3 O 8481/14 LG Nürnberg-Fürth
In Sachen
D. I.,
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M
gegen
1) C. B.,
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
2) B. B.
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt D.
wegen Duldung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 13. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strößenreuther als Einzelrichter am 17. Juli 2015 folgenden
Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.046,24 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 102.700,00 € nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Mai 2011 aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
a) in den im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S., Band …, sowie
b) in den im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S., Band …, erbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, …,
zu dulden.
2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 102.700,00 € nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Mai 2011 aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt über ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen Miteigentumsanteil zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, … zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, sowie ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen 1/1.000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, zu verfügen.
Der Antragsgegnerin zu 1) wird insbesondere verboten, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.
II. Dem Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt gegenüber dem Antragsteller Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den eingetragenen Miteigentumsanteilung zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, …; zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, in Abteilung II Nr. 4 sowie im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den 1/1000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, ebenfalls in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, insbesondere dadurch, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller erklärt, der bezeichneten Forderung des Antragstellers, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor der bezeichneten Rückauflassungsvormerkung einzuräumen, die zugunsten des Antragsgegners zu 2) im jeweiligen Grundbuch eingetragen ist, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.
III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 120.142,33 Euro festgesetzt.
V. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwälte …
Gründe
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
6 W 227/15
3 O 8457/14 LG Nürnberg-Fürth
In Sachen
D.
gegen
1) C...
2) B...
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 6. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Firlus als Einzelrichterin
am 22.05.2015
folgenden
Beschluss
I.
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
II.
Die Beklagten haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
- der Beklagten zu 1 zu untersagen, über ihren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zu verfügen,
- dem Beklagten zu 2 zu untersagen, von seinem Rückauflassungsanspruch Gebrauch zu machen.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt über ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen Miteigentumsanteil zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, … zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, sowie ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen 1/1.000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, zu verfügen.
Der Antragsgegnerin zu 1) wird insbesondere verboten, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.
II. Dem Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt gegenüber dem Antragsteller Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den eingetragenen Miteigentumsanteilung zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, …; zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, in Abteilung II Nr. 4 sowie im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den 1/1000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, ebenfalls in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, insbesondere dadurch, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller erklärt, der bezeichneten Forderung des Antragstellers, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor der bezeichneten Rückauflassungsvormerkung einzuräumen, die zugunsten des Antragsgegners zu 2) im jeweiligen Grundbuch eingetragen ist, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.
III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 120.142,33 Euro festgesetzt.
V. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwälte …
Gründe
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.