Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Juli 2015 - 13 W 484/15

bei uns veröffentlicht am17.07.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 8481/14, 05.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 13 W 484/15

Beschluss

vom 17.7.2015

3 O 8481/14 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

D. I.,

- Kläger und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M

gegen

1) C. B.,

- Beklagte und Beschwerdeführerin -

2) B. B.

- Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt D.

wegen Duldung

hier: Kostenbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 13. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strößenreuther als Einzelrichter am 17. Juli 2015 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 2015 dahingehend geändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.046,24 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Parteien streiten nach dem Anerkenntnis der beiden Beklagten über die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hatte gegen den Beklagten zu 2) - den Vater der Beklagten zu 1) - am 29. November 2013 ein vollstreckbares, rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 9 0 10411/11) auf Zahlung von 102.700,00 € nebst Zinsen erstritten (Anlage K 3). Mangels Zahlung des Beklagten zu 2) veranlasste der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die jedoch am 26. Mai 2014 und 18. Juni 2014 erfolglos blieben. Am 14. Juli 2014 versicherte der Beklagte zu 2) im Rahmen der Vermögensauskunft gegenüber der zuständigen Gerichtsvollzieherin an Eides statt, innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin keine Gegenstände entgeltlich an eine nahestehende Person im Sinne von § 3 Abs. 2 AnfG, § 138 lnsO veräußert zu haben (Anlagen K 4 und K 5).

Tatsächlich hatte der Beklagte zu 2) entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung noch während des oben genannten Rechtsstreits am 19. Dezember 2012 mit notariellem Überlassungsvertrag des Notars Dr. K., UR-Nr. …, das streitgegenständliche Grundstück (Wohnungseigentum) im Rahmen einer Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beklagte zu 1) - seine Tochter - übertragen (Anlage K 6). Die Beklagte zu 1) hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von jenem Rechtsstreit. Die Beklagte zu 1) wusste zudem, dass nach der schenkweisen Übertragung jedenfalls im Inland kein greifbares Haftungsobjekt für Gläubiger des Beklagten zu 2) mehr vorhanden war, dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die schenkweise Übereignung den Kläger als Gläubiger benachteiligte.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger mit Klageschrift vom 21. November 2014, eingegangen beim Landgericht am 27. November 2014, gegen die Beklagte zu 1) die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sowie ein Verbot gegenüber dem Beklagten zu 2), von einem gesicherten Rückauflassungsanspruch hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils Gebrauch zu machen. Vor Erhebung der Klage hatte der Kläger die Beklagten nicht zur Erfüllung der klageweise geltend gemachten Ansprüche aufgefordert.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 102.700,00 € nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Mai 2011 aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 10411/11, vom 29. November 2013 die Zwangsvollstreckung

a) in den im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S., Band …, sowie

b) in den im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S., Band …, erbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, …,

zu dulden.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers in Höhe von 102.700,00 € nebst Zinsen hieraus zu 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Mai 2011 aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 10411/11, vom 29. November 2013, gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg von S., Band …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage …, insbesondere dadurch, dass der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger erklärt, der bezeichneten Forderung des Klägers, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor der bezeichneten Rückauflassungsvormerkung einzuräumen, die zugunsten des Beklagten zu 2) im jeweiligen Grundbuch eingetragen ist, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.

Die Beklagten haben den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 innerhalb der zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkannt und erstinstanzlich beantragt,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagten meinen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da es sich vorliegend um ein sofortiges Anerkenntnis handele und die Beklagten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hätten.

Das Landgericht hat der Klage mit Anerkenntnisurteil am 5. Februar 2015 stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Das Gericht hat zur Begründung der Kostenentscheidung ausgeführt, es sei zwar richtig, dass in einem Verhalten wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, welches einen Anfechtungsgrund nach dem Anfechtungsgesetz darstellt, nicht per se eine Veranlassung zur Klage im Sinne des § 93 ZPO liege. Auch in einem solchen Falle bedürfe es grundsätzlich einer Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung. Dies gelte aber dann nicht, wenn - wie es vorliegend der Fall gewesen sei - mit einer Aufforderung zur Erfüllung die Gefahr der Anspruchsvereitelung verbunden gewesen wäre.

Die Beklagten haben gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Zeitgleich mit der Klage im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger im Parallel-Verfahren 3 O 8457/14 des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Sicherung der streitgegenständlichen Ansprüche mit Schriftsatz vom 21. November 2014, eingegangen beim Landgericht am 27. November 2014, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die beantragte Verfügung mit Beschluss vom 28. November 2014 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO erlassen. Auch diese Entscheidung haben die Beklagten in der Sache akzeptiert und lediglich gegen die Auferlegung von Kosten Widerspruch eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Kostenentscheidung in jenem Verfahren mit Endurteil vom 26. Januar 2015 aufrechterhalten. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 22. Mai 2015 (Az.: 6 W 227/15) zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO isoliert mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, das Rechtsmittel ist also statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Hauptsacheklage die Kosten des Rechtstreits gemäß § 93 ZPO zu tragen.

Ist eine Klage - wie vorliegend - erfolgreich, hat grundsätzlich der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Von diesem Grundsatz abweichend trägt der Kläger die Kosten eines Rechtsstreits trotz Obsiegens ausnahmsweise dann, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO).

a) Der Kläger hat, was zwischen den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt wird, im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt.

b) Uneinigkeit besteht allein bei der Frage, ob der Kläger Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., Rn. 3, m. w. Nw.). An einer Klageveranlassung fehlt es demnach grundsätzlich immer dann, wenn der Beklagte weder in Verzug war, noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (MünchnerKommentar/Schulz, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 7). Auch im Anfechtungsprozess ist dies regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Anfechtungsschuldner einem Verlangen des Anfechtungsgläubigers nach einer Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht Folge leistet (OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2009, 590, Rn. 6; Saarländisches OLG NJW-RR 2000, 1667, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 5 Stichwort „Anfechtung“; MünchKommentar/Schulz, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 23). Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe Veranlassung zu einer (Hauptsache)Klage ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung zur Anspruchserfüllung, wenn mit einer solchen Aufforderung zur Erfüllung die Gefahr der Anspruchsvereitelung verbunden gewesen wäre, teilt der Senat nicht.

aa) Zwar bestand tatsächlich die Gefahr der Anspruchsvereitelung. Dies gab aber lediglich Anlass dazu, sich der gerichtlichen Hilfe zur Sicherung der Ansprüche im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu bedienen, wovon der Kläger auch zu Recht beim Landgericht Nürnberg-Fürth im Parallel-Verfahren 3 O 8457/14 mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Gebrauch gemacht hat. Allein mit dieser Maßnahme konnte der Gefahr einer Anspruchsvereitelung begegnet werden. Für ein derartiges Vorgehen haben die Beklagten Veranlassung gegeben, so dass ihnen die im Verfahren zum Erlass der der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten zu Recht nach § 91 Abs. 1 ZPO auferlegt wurden. Dort lagen die Voraussetzungen einer abweichenden Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht vor.

bb) Dagegen war die zeitgleiche Erhebung einer Hauptsacheklage nicht veranlasst, wenn - wie vorliegend - noch keine Aufforderung zur Erfüllung des Anspruchs an die Beklagten gerichtet worden war. Der Kläger konnte sich durchaus darauf verweisen lassen, nach Sicherung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs mittels einstweiliger Verfügung die Beklagten zunächst außergerichtlich zur Anerkennung und Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aufzufordern.

Die Erhebung einer Hauptsacheklage war zur Abwendung der Gefahr der Anspruchsvereitelung als solche schon nicht geeignet, weil sie die Beklagten zunächst nicht an entsprechenden Vereitelungshandlungen gehindert hätte. Vielmehr hätte sie als solche die Beklagten ebenfalls letztlich nur gewarnt und damit in gleicher Weise wie eine außergerichtliche Aufforderung zur Anspruchserfüllung die Gefahr geschaffen, dass der Anspruch vereitelt wird, ohne ihn zu sichern.

Zum anderen war die Hauptsacheklage auch deshalb nicht veranlasst, weil bei dem auf Anspruchsvereitelung im tatsächlichen Sinne gerichteten Handeln der Beklagten nicht von vorneherein angenommen werden konnte, sie würden den Anspruch als solchen rechtlich ohne Klageerhebung auch dann nicht anerkennen, wenn seine Durchsetzung in einem Prozess durch eine bestehende einstweilige Verfügung gesichert ist und so Versuchen, durch tatsächliche Handlungen die Anspruchsdurchsetzung zu vereiteln, ein Riegel vorgeschoben ist.

Es kann insofern auch dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (NJW-RR 2008, 1724) angestellten Überlegungen bei einer mit der dortigen Fallkonstellation vergleichbaren Sachlage gefolgt werden könnte. Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedenfalls kein Anlass, zeitgleich mit dem - berechtigten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sofort Hauptsacheklage zu erheben, obwohl er die Beklagten noch nicht zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche aufgefordert hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer - länger zurückliegenden - Entscheidung (OLGZ 1985, 73) zwar die Auffassung vertreten, Anlass zur Klageerhebung bestehe in der Regel, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner dieser „gewarnt“ werden könne und dadurch der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte. Abgesehen davon, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf dies bereits einschränkend mit der Bemerkung verbunden hat, es müsse aber stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob Veranlassung zur Klage bestehe und es könne Ausnahmefälle geben, wird in der Entscheidung nicht erklärt, wie eine - sofortige - (Hauptsache-)Klage überhaupt geeignet sein soll, in einer derartigen Situation den Zweck der Anfechtung zu sichern.

cc) Zusammengefasst:

Besteht die Gefahr, dass ein Anspruchsgegner die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt, wenn er zur Erfüllung aufgefordert oder diesbezüglich verklagt wird, so ist regelmäßig allein der vorläufige Rechtsschutz geeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Nur diese Form der Anrufung des Gerichts ist durch die Gefahr der Anspruchsvereitelung als solche - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zunächst veranlasst.

Für die Frage, ob eine Hauptsacheklage veranlasst ist, ist dagegen regelmäßig maßgeblich, ob der Anspruchsteller aufgrund des vorgerichtlichen Verhaltens des Anspruchsgegners annehmen muss, dass er letztlich - auch nach Sicherung seiner Ansprüche gegen anspruchsvereitelnde Handlungen - nur durch Erhebung der Hauptsacheklage zu seinem Recht kommen wird. Dies wird in aller Regel aber nur zu bejahen sein, wenn der Anspruchsgegner den entsprechenden Anspruch vorgerichtlich gegenüber dem Anspruchsteller bestritten hat oder auf Aufforderung nicht binnen angemessener Frist reagiert hat.

2. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt über ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen Miteigentumsanteil zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, … zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, sowie ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen 1/1.000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, zu verfügen.

Der Antragsgegnerin zu 1) wird insbesondere verboten, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

II. Dem Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt gegenüber dem Antragsteller Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den eingetragenen Miteigentumsanteilung zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, …; zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, in Abteilung II Nr. 4 sowie im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den 1/1000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, ebenfalls in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, insbesondere dadurch, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller erklärt, der bezeichneten Forderung des Antragstellers, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor der bezeichneten Rückauflassungsvormerkung einzuräumen, die zugunsten des Antragsgegners zu 2) im jeweiligen Grundbuch eingetragen ist, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.

III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 120.142,33 Euro festgesetzt.

V. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwälte … vom 21.11.2014 (9 Seiten DIN A 4).

Gründe

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer V. bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 1, 3, 4, 11 AufG. §§ 935, 940, 938, 936, 920–922, 937, 890, 91, 3 ZPO.  

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

6 W 227/15

3 O 8457/14 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

D.

gegen

1) C...

2) B...

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Kostenbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 6. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Firlus als Einzelrichterin

am 22.05.2015

folgenden

Beschluss

I.

Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2015 werden zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. In einem anderen Rechtsstreit (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 9 O 10411/11) erwirkte der Kläger gegen den (hier) Beklagten zu 2 am 29. November 2013 ein Endurteil, wonach der Beklagte zu 2 102.700 Euro zzgl. Zinsen an den Kläger zu zahlen hat. Noch während des Prozesses veräußerte der Beklagte zu 2 mit notariellem Überlassungsvertrag vom 19. Dezember 2012 seine Eigentumswohnung in N.-straße ..., an seine Tochter, die Beklagte zu 1. Die Veräußerung erfolgte unentgeltlich, jedoch unter Vorbehalt eines Rückforderungsrechts.

Mehrere Versuche des Klägers, aus dem genannten Urteil gegen den Beklagten zu 2 zu vollstrecken, blieben ohne Erfolg. Am 14. Juli 2014 gab der Beklagte zu 2 die eidesstattliche Versicherung ab. Hierin versicherte er (wahrheitswidrig), in den letzten vier Jahren keine Gegenstände unentgeltlich veräußert zu haben.

Der Kläger hat Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz erhoben. Außerdem hat er - im vorliegenden Verfahren - im Weg der einstweiligen Verfügung beantragt,

- der Beklagten zu 1 zu untersagen, über ihren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zu verfügen,

- dem Beklagten zu 2 zu untersagen, von seinem Rückauflassungsanspruch Gebrauch zu machen.

Am 28. November 2014 erließ das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung und legte den Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen erhoben die Beklagten, beschränkt auf die Kostenentscheidung, Widerspruch; zugleich erkannten sie die Untersagungsgebote an. Die Beklagten meinen, sie hätten keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben. Mit Endurteil vom 26. Januar 2015 hielt das Landgericht die Kostenentscheidung aufrecht und legte den Beklagten auch die weiteren Verfahrenskosten auf. Dagegen erhoben die Beklagten am 29. Januar 2015 sofortige Beschwerde. Der Kläger beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

II. Die sofortigen Beschwerden der beiden Beklagten sind zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO analog, § 569 ZPO; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 99 Rn. 11 m. w. N.), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Beklagten stellen zunächst in Frage, ob der Kläger berechtigt war, seine Anträge gegen die beiden Beklagten in demselben Verfahren geltend zu machen (§§ 59, 60 ZPO). Diese Zweifel teilt das Beschwerdegericht nicht. Die Verpflichtungen der Beklagten beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erschien daher zweckmäßig. Insoweit ist eine weite Auslegung geboten (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Auflage, §§ 59, 60 Rn. 1). Dass Streitgenossen in unterschiedlichem Umfang verurteilt werden können, steht der Zulässigkeit der Streitgenossenschaft nicht im Weg.

2. Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerden entscheiden, obwohl das Landgericht keine Abhilfeentscheidung traf. Zwar sieht § 572 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Möglichkeit der Abhilfe prüft. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens (OLG Stuttgart MDR 2003, 110; vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a. a. O., § 572 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 572 Rn. 4).

3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf § 93 ZPO. Zwar ist diese Vorschrift auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung anwendbar (OLG Köln NJW 1975, 454; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 93 Rn. 30; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 93 Rn. 2; Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 5 „Einstweilige Verfügung“). Die Beklagten haben aber nicht in ausreichendem Umfang dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben hätten. Hierfür tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 6 „Beweislast“).

Ein Veranlassung zur Klageerhebung ist anzunehmen, wenn die beklagte Partei sich vor Prozessbeginn so verhielt, dass die Klagepartei bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (BGH NJW 1979, 2040/2041; NJW-RR 2005, 1005/1006; Schulz, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.; Zöller/Herget, a. a. O., Rn. 3). Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls wie auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu berücksichtigen (vgl. Jaspersen/Wache in: Beck’scher OK ZPO, § 93 Rn. 25). Entsprechendes gilt grundsätzlich für das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Hier schlossen die Beklagten - das ist unstreitig - am 19. Dezember 2012, also während des Prozesses gegen den Beklagten zu 2, einen notariellen Überlassungsvertrag mit dem Ziel, die Eigentumswohnung des Beklagten zu 2 auf seine Tochter, die Beklagte zu 1, zu übertragen. Die Beklagte zu 1 hatte Kenntnis von dem Prozess gegen den Beklagten zu 2, insbesondere auch von der Höhe der Forderung (vgl. Anlage 7 des Antragstellers).

Der Kläger behauptete überdies, die Beklagte zu 1 habe gewusst, dass die Überlassung zu dem Zweck erfolgte, die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers zu vereiteln. Das hat die Beklagte zu 1 im Beschwerdeverfahren zwar bestritten. Das Bestreiten erst in der Rechtsmittelinstanz ist zuzulassen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Klägers, seine Behauptung glaubhaft zu machen; vielmehr obliegt es - wie bereits oben erwähnt - der Beklagten zu 1, die Behauptung des Klägers zu widerlegen. Hier sprechen die Umstände für die Richtigkeit der Behauptung: Die Beklagte zu 1 wusste von dem Prozess des Klägers gegen ihren Vater und sie hatte Kenntnis von der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung, da sie den Überlassungsvertrag vom Notar vorgelesen bekam und unterzeichnete. Diesen Umständen hat die Beklagte zu 1 nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermocht.

Das geschilderte Verhalten der beiden Beklagten reicht aus, um dem Kläger Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen beide Beklagte zu geben. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten musste der Kläger befürchten, dass er ohne Inanspruchnahme des Gerichts nicht zum Ziel kommen werde. Eine vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung war dem Kläger unter diesen Umständen nicht zumutbar (vgl. OLG Köln, a. a. O.; OLG Frankfurt MDR 1980, 855; OLG Naumburg BeckRS 2010, 05629; Jaspersen/Wache, a. a. O., § 93 Rn. 43), zumal da die Beklagten durch die parallel erhobene Anfechtungsklage gewarnt und auf die Absichten des Klägers aufmerksam gemacht wurden.

Die Frage der Zumutbarkeit einer vorherigen Unterlassungsaufforderung ist im Verfügungsverfahren, in dem ohne rasches Handeln ein Rechtsverlust zu befürchten ist, anders zu beurteilen als im Klageverfahren. Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (MDR 1982, 499), des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1996, 905) und des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2004, 999) betrafen jeweils Klageverfahren und sind daher nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Dem Kläger war auch nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, die Beklagten würden erst nach Wochen einen Notartermin für eine Verfügung über den Miteigentumsanteil erhalten. Nach der Lebenserfahrung lässt sich in Eilfällen auch wesentlich schneller ein beurkundungsbereiter Notar finden.

Auch der Einwand der Beklagten, die Wohnung werde von den Großeltern der Beklagten zu 1 bewohnt, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Eine Veräußerung oder Belastung der Wohnung kann auch erfolgen, wenn diese bewohnt/vermietet ist. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Antrag des Klägers vom 21. November 2014 auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst mehr als vier Monate nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 2 einging. Wie der Kläger unwidersprochen vortrug, konnte er „erst jetzt“, also offenbar erst kurz vor Antragstellung in Erfahrung bringen, dass die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2 nicht der Wahrheit entsprach. Es lag also kein viermonatiges Abwarten auf Seiten des Klägers vor, das Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrunds hätte wecken können.

III. Die Beklagten haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).

Ein Anlass zur Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, weil hierfür eine Festgebühr anfällt (Nr. 1810 KV GKG). Der Gegenstandswert wäre, falls seine Festsetzung beantragt werden würde (§ 33 RVG), in Übereinstimmung mit dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2015), auf 8.398,88 Euro zu veranschlagen.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt über ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen Miteigentumsanteil zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, … zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, sowie ihren im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … eingetragenen 1/1.000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, zu verfügen.

Der Antragsgegnerin zu 1) wird insbesondere verboten, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.

II. Dem Antragsgegner zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung bis zum Erlass einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache untersagt gegenüber dem Antragsteller Gebrauch zu machen von seinem durch befristete Auflassungsvormerkung gesicherten bedingten und befristeten Rückauflassungsanspruch, der im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den eingetragenen Miteigentumsanteilung zu 118,70/1.000 an dem Grundstück, …; zu 04 a, 30 qm, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum samt Kellerraum; im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5, in Abteilung II Nr. 4 sowie im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg … betreffend den 1/1000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. G 3 bezeichnet, ebenfalls in Abteilung II Nr. 4 eingetragen ist, insbesondere dadurch, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller erklärt, der bezeichneten Forderung des Antragstellers, soweit sie grundbuchmäßig gesichert ist oder wird, Vorrang vor der bezeichneten Rückauflassungsvormerkung einzuräumen, die zugunsten des Antragsgegners zu 2) im jeweiligen Grundbuch eingetragen ist, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen.

III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 120.142,33 Euro festgesetzt.

V. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwälte … vom 21.11.2014 (9 Seiten DIN A 4).

Gründe

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer V. bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 1, 3, 4, 11 AufG. §§ 935, 940, 938, 936, 920–922, 937, 890, 91, 3 ZPO.  

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.