Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2016
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 4392/16, 24.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24.06.2016 wird verworfen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.500,00 €.

Gründe

I. Der Antragsteller beantragte im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend die in Abteilung zwei im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene Pfändung des Erbanteils des Antragstellers. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24.06.2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, weder sei nach dem Vorbringen des Antragstellers ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund gegeben. Außerdem würde bei einem Erlass der begehrten Bewilligung nicht nur eine vorläufige Sicherung bewirkt.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.06.2016 in seinen Briefkasten eingeworfen. Mit Fax vom 13.07.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht selben Tag, legte der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein. Auf dem Fax vermerkte er handschriftlich, am 12.07.2016 sei trotz wiederholter Versuche eine Übertragung gescheitert. Zwischen 20.45 Uhr bis 23.17 Uhr sei die Meldung „Störung beim Empfänger“, nach 23.17 Uhr die Meldung „keine Verbindung möglich“ erschienen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 936, § 922 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt wurde.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger, sondern auf die Bekanntgabe in der in den §§ 166 ff. ZPO für die Zustellung bestimmten Form an. Die Zustellung erfolgte vorliegend im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Antragstellers gemäß § 180 Satz 1 ZPO.

Die Frist berechnet sich nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB. Da es sich um eine Wochenfrist handelt, endet die Frist mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Zustellungstag entspricht (unstreitig, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 222, Rn. 5; BeckOK/Henrich, BGB, Stand 2016, § 188, Rn. 2). Nachdem der Beschluss am Dienstag, den 28.06.2016 zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.07.2016. Dass der Antragsteller den Beschluss wegen einer Ortsabwesenheit erst am 30.06.2016 zur Kenntnis genommen hat, ist ohne Belang für den Fristablauf.

2. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO. Der als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende handschriftliche Vermerk auf dem Fax vom 13.07.2016 war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Die Behauptung des Antragstellers, das Empfangsgerät des Oberlandesgerichts sei gestört gewesen, ist nicht ausreichend. Das Faxjournal weist zwar für den Zeitraum, 12.07.2016, 20.28 Uhr bis 13.07.2016, 7.20 Uhr keine Faxeingänge aus. Dies genügt jedoch nicht, um von einer Störung des Empfangsgeräts auszugehen. Die eingehenden Faxe sind durchlaufend nummeriert. Das Journal vermerkte auch Fehlermeldungen, jedoch keine im fraglichen Zeitraum.

Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die sofortige Beschwerde sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht fristwahrend eingelegt werden kann. Dem Anschreiben des zugestellten Beschlusses lässt sich auch stets eine Fax-Nummer des erstinstanzlichen Gerichts entnehmen. Dass diese dem Antragsteller bekannt war, zeigt schon sein Fax vom 12.07.2016 an das Landgericht, in dem er zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner Stellung genommen hat.

Auf seine Fahrtauglichkeit kommt es daher für eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde ebenfalls nicht an, ebenso wenig auf die nur pauschal behauptete Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit.

3. Dass das Landgericht am gleichen Tag über den Prozesskostenhilfeantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, vermag den Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls nicht zu begründen.

Dies war schon nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundsätzlich von der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.10.2011, III ZB 31/11). Während es dort um die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist ging, weil trotz fristgerechten Prozesskostenhilfeantrags über diesen nicht entschieden wurde und daher der Anwalt auch keine Begründung anfertigte, bedurfte der Antragsteller vorliegend nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwalts, um die Beschwerde wirksam einlegen zu können. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen. Die fristgerechte Mitteilung des Antragstellers, er lege Beschwerde ein, wäre ohne anwaltliche Unterstützung und auch ohne Begründung ausreichend gewesen.

4. Mangels Aussicht auf Erfolg war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss


(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1427/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2011 - III ZB 31/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 31/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 233 A, B, 522 Abs. 1, 2 Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Referenzen

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 31/11
vom
27. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 233 A, B, 522 Abs. 1, 2
Einem Berufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn
das Berufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verworfen
hat, ohne zuvor über das Prozesskostenhilfegesuch des Rechtsmittelführers
entschieden zu haben, und dieser die Verwerfungsentscheidung anficht,
aber eine Berufungsbegründung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
nicht nachholt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB
51/11, NJW-RR 2011, 995).
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2010 - 5 U 1281/10 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger war als Kieferchirurg tätig und macht gegen die Beklagte Honoraransprüche geltend.
2
Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juni 2010 zugestellt. Mit am 5. Juli 2010 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben des Klägers beantragte dieser, ihm Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zu gewähren. Mit am 9. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz bestellte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Die Anträge und die Begründung behielt er einem weiteren Schriftsatz vor.
3
Mit Schriftsatz vom 1. August 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 9. September 2010 zu verlängern. Er führte hierzu aus, eine Erkrankung des Klägers mache einen Informationsaustausch unmöglich, und er selbst sei akut arbeitsüberlastet. Gleichzeitig bat er um Akteneinsicht und fragte an, ob über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers bereits entschieden worden sei. Die Fristverlängerung sowie die Akteneinsicht wurden gewährt.
4
Mit am 9. September 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Unter der Überschrift "Begründung" führte er zunächst aus, dass die Erkrankung des Klägers andauere und dieser deshalb nicht in der Lage sei, die erforderlichen Unterlagen herauszusuchen und die zur Besprechung der Sache erforderlichen Termine wahrzunehmen. Hieran schloss sich folgender Passus an: "Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung. Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten."
5
Diesen Fristverlängerungsantrag wies der Vorsitzende des Berufungssenats im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des Gegners zurück (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
6
Mit Verfügung vom 21. September 2010 wies das Berufungsgericht darauf hin, dass es beabsichtige, das Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 5. Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz unter erneutem Hinweis auf dessen Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er machte weiter geltend, dass nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
7
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers verworfen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 hat das Berufungsgericht außerdem den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.
8
Gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 12. November 2010 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz "Beschwerde" und Anhörungsrüge erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Weiterhin hat sich der Kläger persönlich gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichts gewandt. Insbesondere mit Schreiben vom 12. November 2010 - eingegangen am selben Tag - hat er "unter ausdrücklicher Berufung auf meinen Antrag auf PKH … sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" erhoben und beantragt, "die sofortige Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorzulegen".
9
Mit am 28. und 29. November 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger überdies Prozesskostenhilfe für eine "sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Revision" und hilfsweise "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. Oktober 2010 beantragt.
10
Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss bewilligt.

II.


11
1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010, mit dem die Vorinstanz die Berufung des Klägers verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig.
12
a) Zwar ist sie entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt worden. Allerdings ist dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist beim Bundesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingereicht hat und die versäumten Prozesshandlungen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt hat.

13
Darauf, dass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu gewähren gewesen wäre, weil das Berufungsgericht gehalten war, die bei ihm am 12. November 2010 eingegangenen Schriftsätze als Prozesskostenhilfeanträge für eine Rechtsbeschwerde auszulegen und sie innerhalb des immerhin 17 Tage betragenden Zeitraums bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten (vgl. z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 22/08, juris Rn. 9 und vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn. 12 jew. mwN.; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, Rn. 20 ff und vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13 f), kommt es nicht mehr an.
14
b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich , weil dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss aus den noch auszuführenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wurde und dies seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGHReport 2004, 1102, 1103 mwN, insoweit in BGHR ZPO § 520 Abs. 2 Berufungsbegründungsfrist 2 nicht abgedruckt).
15
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
16
a) Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entschuldige das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, regelmäßig die Nichteinhaltung der Frist. Voraussetzung sei aber, dass die Bedürftigkeit ursächlich für die Nichteinhaltung der Frist gewesen sei. Vorliegend fehle es an der Kausalität der Mittellosigkeit des Klägers für die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung. Auch einer Vorabentscheidung über die Prozesskostenhilfe bedürfe es daher nicht. Dass die Bedürftigkeit für die Fristversäumnis keine Rolle gespielt habe, ergebe sich aus Folgendem:
17
Der Kläger, der zunächst nur persönlich Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt habe, habe in noch laufender Berufungsfrist uneingeschränkt Berufung durch einen neuen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Dessen Schriftsätze ließen weder erkennen, dass die Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe abhängig sein sollen, noch dass seiner anwaltlichen Begründung der Berufung finanzielle Hindernisse entgegenstünden. Letzteres werde auch nicht in den beiden Fristverlängerungsgesuchen zum Ausdruck gebracht. Allein die Anfrage, ob über das Prozesskostenhilfegesuch schon entschieden sei, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Berufungsbegründung auch wegen der ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung nicht habe erfolgen sollen. Das Fristverlängerungs- und Akteneinsichtsgesuch vom 1. August 2010, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den nötigen, aber wegen der Krankheit des Klägers nicht möglichen Informationsaustausch verwiesen habe und das Akteneinsichtsgesuch damit begründet habe, dass sonst eine "effektive Berufungsbegründung" nicht gewährleistet sei, spreche gerade nicht für die Abhängigkeit der Tätigkeit des Anwalts von der Gewährung der Prozesskostenhilfe.
18
Auch die vorgetragene Erkrankung des Klägers vermöge die Wiedereinsetzung nicht zu begründen.
19
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
20
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch die Mittellosigkeit des Klägers ursächlich, so dass vorab über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden gewesen wäre und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen.
21
Anders als die Vorinstanz meint, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend deutlich gemacht, dass er die Berufungsbegründung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Er hat in seinem , gerade noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 9. September 2010 - anders als das Berufungsgericht ausführt - nicht lediglich nach dem Stand des Prozesskostenhilfeverfahrens gefragt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, dass er sich auch infolge der bislang unterbliebenen Bewilligung von Prozesskostenhilfe darin gehindert sah, die Berufungsbegründung zu fertigen. Mit dem Schriftsatz hat der Rechtsanwalt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Oktober 2010 beantragt. Unter der Überschrift "Begründung" befindet sich nach der Darstellung, dass eine Rücksprache mit dem Kläger wegen dessen Erkrankung bisher nicht habe erfolgen können, der Absatz "Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung." Daran schließt sich der Satz an "Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten." Diese Wendung fasst mit dem Wort "daher" zur Begründung des Verlängerungsantrags die davor stehenden Ausführungen, also auch den Hinweis auf die bislang unterbliebene Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zusammen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass sich der Kläger nicht für bedürftig halten durfte, hätte ihm nach der Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.
22
Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst über diesen Antrag entscheiden und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219). Dies gilt auch, wenn die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil es dem Kläger hätte ermöglicht werden müssen, nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen (vgl. BGH aaO).
23
bb) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil der Kläger die Berufungsbegründung - ungeachtet der unzutreffenden Verwerfung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nebst einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 mwN) hätte nachholen müssen.
24
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGHR ZPO § 520 Abs. 2 Berufungsbegründungsfrist 2; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, NJW 1998, 1155; vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78, VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573 und vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74, VersR 1975, 421; siehe auch RGZ 158, 195, 197) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (angefochtenen ) die Berufung verwerfenden Beschluss unterbrochen.
25
Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltungnicht zu übertragen. Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23. März 2011 (XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995) eine Obliegenheit des Berufungsklägers, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und die Begründung nachzuholen, nachdem sein Rechtsmittel verworfen und anschließend Prozesskostenhilfe versagt wurde, nicht erwogen. Vielmehr hat der XII. Zivilsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (erst) mit der Zustellung seines die Verwerfungsentscheidung aufhebenden Beschlusses die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist zu laufen beginne (aaO, Rn. 15). Dies ist auch sachgerecht, denn es kann vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch weder dem Antragsteller zugemutet werden,an seinen Rechtsanwalt eine (Vorschuss-)Zahlung zu leisten, noch dem Anwalt - auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staatskasse noch von seinem Mandanten zu erhalten -, eine Berufungsbegründung zu fertigen.
26
c) Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2010 - 2 O 614/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2010 - 5 U 1281/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.