Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Juni 2014 - 15 W 1126/14

bei uns veröffentlicht am23.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 19.3.2014 werden zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Mit Kaufvertrag vom 20.6.2013 verkaufte die Beschwerdeführerin zu 2 die beim Amtsgericht Nürnberg im Grundbuch für … Blatt 1… und 2… vorgetragenen Grundstücke an den Beschwerdeführer zu 1. Unter II.2 des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung; zugleich bewilligten und beantragten sie die Eintragung im Grundbuch.

Eigentümer des Grundstücks 2… waren zunächst zwei Erbengemeinschaften zu je ½. Mit Vertrag vom 11.10.2011 verkaufte die eine der Erbengemeinschaften ihren Miteigentumsanteil an die Beschwerdeführerin zu 2. Am 13.9.2012 verkaufte auch die zweite Miterbengemeinschaft ihren Anteil an die Beschwerdeführerin zu 2; in dem Vertrag erklärten die Parteien die Auflassung. Am 12.12.2012 legte der Notar die erste, am 2.9.2013 die zweite Urkunde dem Grundbuchamt vor; zugleich bewilligte und beantragte er aufgrund der ihm in den Verträgen erteilten Vollmacht die Eintragung des Eigentumsübergangs. Die Eigentumsumschreibung auf die Beschwerdeführerin zu 2 erfolgte hinsichtlich des ersten Vertrages am 20.2.2013, hinsichtlich des zweiten Vertrages am 1.10.2013.

Am 3.12.2012 verkaufte die Beschwerdeführerin zu 2 das Grundstück an die B. GmbH; die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Am 1.10.2013 wurde das Eigentum an den Grundstücken von der Beschwerdeführerin zu 2 auf die B. GmbH umgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 9.10.2013 wurde der Vollzug des Kaufvertrages vom 20.6.2013 beantragt.

Am 16.10.2013 wies das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung darauf hin, dass die Veräußerin bei der Auflassung als Nichtberechtigte gehandelt habe und daher eine Genehmigung der eingetragenen Eigentümerin erforderlich sei. Zur Beibringung der Genehmigung wurde eine Frist bis 16.11.2013 gesetzt.

Mit Beschluss vom 11.11.2013 ordnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Nürnberg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der X GmbH (also der Beschwerdeführerin zu 2) an, bestellte eine vorläufige Insolvenzverwalterin und bestimmte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.

Am 6.12.2013 stimmte die B. GmbH in notariell beglaubigter Form allen Erklärungen im Kaufvertrag vom 20.6.2013 zu. Die Erklärung wurde dem Grundbuchamt am 12.12.2013 vorgelegt.

Am 20.1.2014 führte das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung bezüglich des Grundstücks 1… durch. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte es mit, dass eine Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Grundstücks 2… nicht erfolgen könne, weil bis zum 11.11.2013 keine wirksame Einigung vorgelegen habe; die nachträgliche Genehmigung des wahren Eigentümers könne sich gegenüber der Verfügungsbeschränkung nicht mehr auswirken.

Die Beschwerdeführer vertraten daraufhin die Ansicht, dass es auf die Verfügungsbeschränkung nicht ankomme, weil die zwischenzeitlich in der Verfügung beschränkte Beschwerdeführerin zu 2 als Nichtberechtigte gehandelt habe, der wahre Berechtigte aber in der Verfügung nicht beschränkt sei.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.3.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag hinsichtlich des Grundstücks 2… zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2 habe als Nichtberechtigter gehandelt. Zwar habe der Berechtigte am 6.12.2013 die Auflassung genehmigt. Die Auflassung vom 20.6.2013 sei jedoch unwirksam. § 878 BGB sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wenn ein Nichtberechtigter handle. Selbst wenn die Bestimmung zur Anwendung komme, sei die Genehmigung des Berechtigten erst nach Eintritt der Verfügungsbeschränkung erteilt worden.

4. Gegen den am 24.3.2014 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.4.2014, bei Gericht eingegangen am 15.4.2014, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nahmen sie Bezug auf ihre Ausführungen gegenüber dem Grundbuchamt und ein beigefügtes Gutachten des Deutschen Notarinstitutes vom 28.3.2014, in dem die Auffassung vertreten wird, dass § 878 BGB nicht einschlägig sei, weil die Nichtberechtigte im Hinblick auf das in Frage stehende Recht eines Dritten nicht in der Verfügung beschränkt sei.

5. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Entscheidend sei, dass der Erklärende über ein Recht am Grundstück verfüge, ohne diese Rechtsposition inne zu haben. Es komme nicht darauf an, ob eigene Rechtspositionen des Verfügenden in Frage stünden.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers zu 1 abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin zu 2 nicht mehr verfügungsbefugt ist.

1. Beschwerdeführer sind Käufer (Bf. zu 1) und Verkäufer (Bf. zu 2) aus dem Kaufvertrag vom 20.6.2013, weil unter II.2 und 7 beide die Umschreibung des Eigentums beantragt haben. Beide sind als Antragsberechtigte (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO) auch beschwerdebefugt.

2. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) als Eigentümer sind nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin zu 2) vor der Eintragung ihre Verfügungsbefugnis verloren hat.

a) Es kann offen bleiben, ob der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin zu 2) mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unwirksam geworden ist, weil sie ihre Verfügungsbefugnis verloren hat; grundsätzlich muss die Antragsbefugnis noch bei Vollendung der Eintragung bestehen (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 13 Rn. 54). Denn der Beschwerdeführer zu 1) hat ebenfalls einen Eintragungsantrag gestellt.

b) Die zur Auflassung erforderliche Einigung ist allerdings wirksam erklärt.

aa) Nach § 20 GBO darf im Fall der Auflassung die Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Dem Grundbuchamt muss - zusätzlich zu der nach § 19 GBO notwendigen Bewilligung - die nach §§ 873, 925 BGB zu erklärende Einigung in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO so nachgewiesen sein, wie sie nach dem materiellen Recht zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 20 Rn. 38). Die Einigungserklärung muss der Verfügungsberechtigte abgeben; bei der Auflassung ist das regelmäßig der Eigentümer (BayObLG Rpfleger 1973, 296). Beim Handeln eines Nichtberechtigten muss deshalb auch die nach § 185 BGB erforderliche Einwilligung oder Genehmigung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (Demharter, a. a. O., § 20 Rn. 38, 21).

Das Grundbuchamt hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Einigungserklärung von dem Verfügungsberechtigten abgegeben wurde und ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (BayObLG Rpfleger 1973, 296; BGH NZM 2013, 438).

bb) Die Beschwerdeführerin zu 2 war bei Abschluss des Kaufvertrages vom 20.6.2013 und der darin enthaltenen Erklärung der Auflassung nicht in vollem Umfang Eigentümerin des Grundstücks 2… Die Umschreibung des Eigentums an dem hälftigen Miteigentumsanteil, den die X GmbH mit Vertrag vom 11.10.2011 erworben hatte, war zwar am 20.2.2013 erfolgt. Der Vertrag vom 13.9.2012 über den Erwerb des anderen Miteigentumsanteils war aber hinsichtlich der Übertragung des Eigentums noch nicht vollzogen; die Umschreibung des Eigentums wurde erst am 2.9.2013 beantragt und am 1.10.2013 vollzogen. Es kann dahinstehen, ob die Auflassung im Vertrag vom 20.6.2013 dahin ausgelegt werden kann, dass zumindest die Auflassung des der Verkäuferin zustehenden Miteigentumsanteils erklärt sein soll; jedenfalls handelte sie hinsichtlich des anderen Miteigentumsanteils als Nichtberechtigte. Denn Nichtberechtigter ist auch der nicht voll Berechtigte, der allein über eine ihm gemeinsam mit anderen gehörende Sache verfügt (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 185 Rn. 5); auch ihm steht die erforderliche Verfügungsmacht nicht zu. Die zur Auflassung erforderliche Einigung war deshalb nach § 20 GBO nur „erklärt“, wenn die Zustimmung der Eigentümerin vorlag oder die Verfügung aus anderen Gründen wirksam geworden war.

Die Auflassung ist wirksam geworden, als die Beschwerdeführerin zu 2 am 1.10.2013 auch als Eigentümerin des zweiten Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen wurde. Auf die am 6.12.2013 erklärte Genehmigung der aktuell im Grundbuch eingetragenen B. GmbH kommt es nicht an. Denn mit ihrer Eintragung am 1.10.2013 hat die Beschwerdeführerin zu 2 das volle Eigentum am Grundstück erworben (§ 185 Abs. 2 S. 1, 2. Fall BGB).

c) Die Beschwerdeführerin zu 2 hat am 20.6.2013 auch hinsichtlich der Bewilligung der Eigentumsumschreibung als Nichtberechtigte gehandelt, weil sie nur Miteigentümerin zur Hälfte an dem aufgelassenen Grundstück war; zur Bewilligung berechtigt ist nur der wahre Inhaber des betroffenen Rechts (BGH FGPrax 2010, 223; Demharter, a. a. O., § 19 Rn. 44, 46). Eine Bewilligung der damaligen Miteigentümerinnen des Grundstücks lag nicht vor. Die Erklärung der Auflassung unter § 4.2 des Vertrages vom 13.9.2012 enthält ausdrücklich weder Bewilligung noch Eintragungsantrag; der beurkundende Notar wird bevollmächtigt, beides zu erklären. Von dieser Vollmacht hat der Notar aber erst am 2.9.2013 Gebrauch gemacht.

Es kann offen bleiben, ob in dieser Bewilligung vom 2.9.2013 auch die Genehmigung der Auflassung an den Beschwerdeführer zu 1 enthalten ist; jedenfalls ist die Bewilligung der Beschwerdeführerin zu 2 auch insoweit entsprechend § 185 Abs. 2 S. 1 2. Fall BGB wirksam geworden, als die Beschwerdeführerin zu 2 als Eigentümerin auch des zweiten Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen wurde.

d) Der Eintragung des Beschwerdeführers zu 1) steht aber entgegen, dass die Beschwerdeführerin zu 2 ihre Verfügungsbefugnis durch Eintragung der B. GmbH am 1.10.2013 wieder verloren hat. Als die Verfügungsbefugnis durch die Genehmigungserklärung vom 6.12.2013 wieder hergestellt wurde, war die Beschwerdeführerin zu 2 bereits durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschränkt; diese Beschränkung ist nicht nach § 878 BGB unbeachtlich.

aa) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis ist der Zeitpunkt der Eintragung, weil sich erst dann die verfahrensrechtliche Verfügung über das betroffene Recht verwirklicht; der nachträgliche Eintritt einer Verfügungsbeschränkung ist daher zu beachten (BayObLG Rpfleger 2003, 573; Demharter, a. a. O., § 19 Rn. 60, 61 mN). Auf die Bewilligung ist § 185 BGB entsprechend anzuwenden (BGH FGPrax 2010, 223; Demharter, a. a. O., § 19 Rn. 73).

bb) Folgt die Eintragung - wie regelmäßig - der Einigung nach, muss der Erklärende grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung verfügungsbefugter Berechtigter oder sonst verfügungsbefugt sein; denn erst mit der Eintragung wird die Verfügung wirksam (Kohler, in: MK BGB, 6. Aufl., § 873 Rn. 72; BGHZ 27, 366; BayObLG NJW-RR 1999, 1392). Das ergibt sich für Rechtsänderungen an Grundstücken mittelbar aus § 878 BGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkungen unbeachtlich bleiben. Zwischenzeitlicher Erwerb Dritter vereitelt oder beeinträchtigt daher den Rechtserwerb (Kohler, a. a. O., § 873 Rn. 72; BayObLG NJW-RR 1999, 1392).

Zum Zeitpunkt der Genehmigung vom 6.12.2013 war die Beschwerdeführerin zu 2 aber durch die am 11.11.2013 ergangene Anordnung, dass Verfügungen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind, in ihrer Verfügungsbefugnis nachträglich beschränkt worden; denn Verfügungen ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind unwirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 1 InsO).

cc) Diese Verfügungsbeschränkung ist auch nicht gemäß § 878 BGB unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 878 BGB sind nicht erfüllt.

Zwar war am 11.11.2013 die Auflassungserklärung der Beschwerdeführerin zu 2 notariell beurkundet und sie hatte einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt (§ 878, § 873 Abs. 2 BGB); die am 20.6.2013 fehlende Verfügungsbefugnis hatte sie mit ihrer Eintragung als Eigentümerin am 1.10.2013 erworben (§ 185 Abs. 2 S. 1 BGB). Ebenfalls am 1.10.2013 hatte sie die Verfügungsbefugnis aber wieder verloren, weil B. GmbH als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden war. Auf einen Verlust der Rechtsinhaberschaft zwischen Antragstellung und Eintragung ist § 878 BGB aber nicht anwendbar (Palandt-Bassenge, a. a. O., § 878 Rn. 2; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 878 Rn. 18; Kohler, a. a. O., § 878 Rn. 29; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 100; OLG München FGPrax 2009, 12).

dd) Die fehlende Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin zu 2 ist auch nicht durch die Genehmigungserklärung der B. GmbH vom 6.12.2013 geheilt worden mit der Folge, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin zu 2) gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam geworden wäre.

Denn die zwischenzeitlich eingetretene Verfügungsbeschränkung der Beschwerdeführerin zu 2 durch Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung steht dem Wirksamwerden der Auflassung entgegen. Sie ist nicht gemäß § 878 BGB unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin zu 2 bei Stellung des Eintragungsantrags nicht verfügungsbefugt war und ihre Verfügungsbefugnis erst nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hergestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Bindungswirkung nicht schon damit eingetreten, dass die Auflassungserklärung der Beschwerdeführerin zu 2 notariell beurkundet und der Eintragungsantrag gestellt war. Denn die Beschwerdeführerin zu 2 war bei Stellung des Eintragungsantrags am 9.10.2013 Nichtberechtigte; Eigentümerin des Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt bereits B. GmbH, so dass die Übertragung des Eigentums auf den Beschwerdeführer zu 1 nur mit ihrer Zustimmung wirksam werden konnte (§ 185 BGB). Besteht eine durch Zustimmung eines Dritten überwindbare Verfügungsbeschränkung, tritt Bindung aber erst mit Wirksamwerden der erforderlichen Einwilligung oder Genehmigung ein (Kohler, in: MK BGB, 6. Aufl., § 873 Rn. 84). Die Verfügung bleibt trotz § 878 BGB unwirksam, da der ohne Einwilligung Verfügende noch nicht alle ihm obliegenden privatrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt hatte (Kohler, a. a. O., § 878 Rn. 14; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 878 Rn. 64; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 878 Rn. 7, 15). Das ergibt sich aus dem Zweck des § 878 BGB, der den Verfügungsempfänger gegen Gefahren schützen soll, die sich daraus ergeben können, dass der Verfügende während des Grundbuchverfahrens unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt wird (BGH Rpfleger 1988, 543 Gursky, a. a. O., § 878 Rn. 1 f.). Ein solcher Schutz ist erst dann geboten, wenn die sonstigen Erwerbsvoraussetzungen vorliegen.

Nicht entscheidend ist, dass die B. GmbH ihrerseits nicht in der Verfügung beschränkt ist. Denn es handelt sich um eine Verfügung der Beschwerdeführerin zu 2 - die Übertragung des Grundstückseigentums auf den Beschwerdeführer zu 1 aufgrund des Kaufvertrages vom 20.6.2013 -, die mit der Genehmigung wirksam werden soll.

Eine Bindungswirkung wäre damit frühestens am 6.12.2013 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die vorläufige Insolvenzverwaltung schon angeordnet.

e) Der Beschwerdeführer zu 1 ist nicht als Eigentümer einzutragen, weil er von der Beschwerdeführerin zu 2 deren Anwartschaftsrecht auf Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück 2… erworben hätte. Mit der bindenden Erklärung der Auflassung und der Eintragung einer Auflassungsvormerkung entsteht ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers (BGH NJW 1991, 2019; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 925 Rn. 25). Das Anwartschaftsrecht kann in der Form des § 925 BGB übertragen werden (BGH NJW 1968, 493; NJW 1991, 2019). Wird der Zweiterwerber im Grundbuch eingetragen, erwirbt er das Eigentum unmittelbar vom Eigentümer, ohne dass ein Zwischenerwerb des Eigentums durch den Ersterwerber und Anwartschaftsveräußerer stattfindet und ohne dass dessen Zustimmung nötig ist (BGH NJW 1968, 493).

Im vorliegenden Fall enthält der Kaufvertrag vom 20.6.2013 keine Übertragung des Anwartschaftsrechts. Weder ist sie ausdrücklich vorgesehen noch wird die zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2 bestehende Auflassungsvormerkung überhaupt erwähnt. Als Sicherung des Käufers ist lediglich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vorgesehen (Ziffer II.3 des Vertrages). Ein unmittelbarer Eigentumsübergang von den bisherigen Eigentümerinnen auf den Beschwerdeführer zu 1 hätte auch nicht dem Willen der Beschwerdeführerin zu 2 entsprochen. Denn er hätte die Übertragung des Eigentums auf die B. GmbH verhindert.

Unabhängig davon ermöglicht die Übertragung des Anwartschaftsrechts zwar einen unmittelbaren Eigentumserwerb des Erwerbers; Voraussetzung dafür ist jedoch seine Eintragung als Eigentümer. Im vorliegenden Fall ist dagegen die Beschwerdeführerin zu 2 als Eigentümerin eingetragen worden.

f) Der Beschwerdeführer zu 1 hat das Eigentum am Grundstück auch nicht gutgläubig erworben (§ 892 BGB). Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2 BGB) war im Grundbuch bereits die B. GmbH als Eigentümerin eingetragen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 1 und 2, § 47 GNotKG. Sie entspricht dem in den Verträgen vom 13.9.2012 und 3.12.2012 zugrunde gelegten Kaufpreis für das Grundstück 2…

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

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(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

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(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.