Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

bei uns veröffentlicht am05.03.2015

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 14 W 2110/14

9 O 3977/14 LG Nürnberg-Fürth

In Sachen

...

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

...

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Prozesskostenhilfe hier: PKH-Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rebhan, den Richter am Oberlandesgericht Baltes und den Richter am Landgericht Dr. Schultzky

am 05.03.2015 folgenden

Beschluss

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.08.2014, Az. 9 O 3977/14, wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten, den Antragsgegner. Mit der beabsichtigten Klage verlangt er Zahlung von 168.771,78 € nebst Zinsen an „sich und seine Gläubiger“.

Der Antragsteller wurde durch den Antragsgegner in einem vor dem Landgericht Freiburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführten Rechtsstreit vertreten. In diesem Rechtsstreit begehrte der Antragsteller von der dortigen Beklagten Steuerberaterhonorar in Höhe der Summe der beabsichtigten Klage zzgl. Umsatzsteuer. Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vom 13.3.2012 ab, wobei es sich darauf stützte, dass eine zwischen den dortigen Parteien geschlossene Erfolgshonorarvereinbarung vom 12.12.2006 unwirksam sei und die Steuerrückerstattungen ohnehin noch nicht erfolgt seien. Eine gesetzliche Vergütung könne mangels Rechnungsstellung nicht verlangt werden. Eine weitere Vergütung von Beratungen hinsichtlich der Suga-Klinik ergebe sich weder aus einer Vergütungsvereinbarung noch aus der StBGebV. Gegen das Urteil legte der Antragsgegner für den Antragsteller Berufung ein, mit der nur noch die gesetzliche Vergütung in Höhe von 6.323 € verlangt wurde. Die Berufung wies das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 4.4.2014 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

Mit der von ihm beabsichtigten Klage will der Antragsteller Beratungsfehler des Antragsgegners geltend machen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts und nach Zurückweisung einer von ihm erhobenen Gehörsrüge sei er von dem Antragsgegner nicht über mögliche Rechtsbehelfe beraten worden. Der Antragsgegner habe ihn nicht darüber beraten, wie eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vorzubereiten und aufzubauen sei. Der Antragsgegner habe im Verfahren vor dem Landgericht nicht ausreichend vorgetragen. Er habe nicht vorgetragen, dass die Änderung des § 9 Abs. 1 StBerG „bereits ab 8.12.2006 rechtshängig gewesen“ sei und dass die Honorarvereinbarung auf Drängen der Beklagten, mit der er in einer privaten Lebensbeziehung gelebt habe, zustande gekommen sei. Der Antragsgegner hätte vortragen müssen, dass er die Beklagte auf § 9 StBerG hingewiesen habe und die Beklagte ihm die Einhaltung der Honorarvereinbarung fest versprochen habe. Der Antragsgegner hätte ihn auch darauf hinweisen müssen, dass er eine korrekte und richtige Rechnung sowohl hinsichtlich des von dem mit der Vereinbarung vom 12.12.2006 betroffenen Sachverhalt wie auch hinsichtlich der Suga-Kliniken hätte stellen müssen. Für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hätte der Antragsgegner Prozesskostenhilfe beantragen müssen und in erster Instanz Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe einlegen müssen.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er behauptet, er habe den Antragsteller sowohl auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wie auch auf die fehlende Fälligkeit des Honorars hingewiesen. Gegenüber dem Landgericht habe er sowohl zur Zulässigkeit der Erfolgshonorare wie auch zur Liebesbeziehung des Antragstellers mit der Beklagten sowie dazu, dass diese auf die Problematik des Erfolgshonorars hingewiesen worden sei, vorgetragen. Ohnehin habe die Beklagte die Steuererstattung bestritten, so dass kein Erfolgshonorar fällig geworden sei. Der Antragsgegner habe den Antragsteller auf die Prozessrisiken einer Berufung hingewiesen und davon abgeraten. Er habe diesen bereits mit Schreiben vom 21.12.2011 darauf hingewiesen, dass für eine Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren eine Aufstellung benötigt werde. Schließlich habe der Antragsgegner den Beschwerdeführer auch auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hingewiesen.

Das Landgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.8.2014 zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein möglicherweise pflichtwidrig unterlassener Vortrag habe zu keinem kausalen Schaden des Antragstellers geführt. Die Erfolgshonorarvereinbarung sei unwirksam gewesen, so dass auch ein weitergehender Vortrag der Klage nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Das gelte auch für das Unterlassen einer unbeschränkten Berufungseinlegung, die behauptete unterlassene Aufklärung über Rechtsmittel und hinsichtlich des unterlassenen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Wegen des unsubstantiierten Vortrags zu den gesetzlichen Gebühren treffe den Antragsgegner jedenfalls kein Verschulden.

Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Zugleich beantragt er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Er meint, dass Verträge über Erfolgshonorare, die nach dem 26.11.2006 geschlossen worden seien, schwebend unwirksam seien. Das Bundesverfassungsgericht habe am 12.12.2006 entschieden, dass Erfolgshonorare bei Steuerberatern zulässig seien. Das Landgericht entscheide sich jedoch dazu, die Urteile des Landgerichts Freiburg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe als präjudizierend zugunsten des Antragsgegners anzuwenden. Jedenfalls sei Teilaussicht auf Erfolg gegeben. Im Prozesskostenhilfeverfahren sei lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen. Eine Beweisantizipation sei nur begrenzt zulässig.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.9.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe darf nach § 114 Abs. 1 ZPO nur dann bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Es fehlt hier aber an der notwendigen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Der Antragsteller hat einen Beratungsfehler, aus dem sich ein Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens ergibt, nicht dargelegt.

1. Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner als Schadenersatz zunächst den Nettobetrag in Höhe von insgesamt 153.529,20 € der im Ausgangsrechtsstreit geltend gemachten Honorare von 182.699,75 €.

a) Diesen Schaden kann der Antragsteller nur dann ersetzt verlangen, wenn er dem Antragsgegner Pflichtverletzungen aus dem zwischen ihnen bestehenden Anwaltsvertrag nachweist, die ursächlich für den Verlust des Rechtsstreits waren. Die Behauptung einer unzureichenden Aufklärung über die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits durch den Antragsgegner kann daher von vornherein nicht zum Erfolg der beabsichtigten Klage gegen den Antragsgegner führen. Bei Erteilung der angeblich fehlenden Hinweise hätte sich der Antragsteller zwar möglicherweise gegen die Klage oder die Berufung entschieden, so dass ihm ein Schaden in Höhe der sinnlos aufgewendeten Prozesskosten entstanden sein könnte (dazu unter 3.). Einen Einfluss auf den Prozesserfolg hatte die angeblich unterbliebene Aufklärung aber nicht.

b) Aber auch die behaupteten Pflichtverletzungen, die das Führen des Rechtsstreits hinsichtlich des geltend gemachten Erfolgshonorars durch den Antragsgegner betreffen, können einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens nicht begründen. Denn wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, hätte die Klage vor dem Landgericht Freiburg auch bei einem weitergehenden oder anderen Prozessvortrag des Antragsgegners keinen Erfolg gehabt. Die Honorarvereinbarung vom 12.12.2006 ist unwirksam, so dass sich, unabhängig von Darlegungen des Antragsgegners im Klageverfahren, aus ihr keine Ansprüche des Antragstellers herleiten lassen.

Zur Zeit des Abschlusses der Honorarvereinbarung galt ein vollständiges Verbot des Erfolgshonorars nach § 9 StBerG in der Fassung vom 24.6.1994. Dieses Verbot wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl I 2008, S. 1000) auch nicht rückwirkend aufgehoben. Die durch Art. 4 dieses Gesetz erfolgte Änderung des § 9 StBerG und die Einführung des § 9a StBerG sollten nach Art. 7 des Gesetzes erst am 1.7.2008 in Kraft treten. Die am 12.12.2006 abgeschlossene Honorarvereinbarung verstieß somit gegen § 9 StBerG a. F. und war nach § 134 BGB nichtig. Die schwebende Unwirksamkeit im Hinblick auf zukünftige Rechtsänderungen sieht § 134 BGB nicht vor.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (BVerfGE 117, 163) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht stellte in dem Urteil fest, dass § 49b BRAO - der ein ausnahmsloses Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare enthielt - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, erklärte die Vorschrift aber nicht für nichtig, sondern gab dem Gesetzgeber nur eine Neuregelung auf. Die Regelung des § 49b BRAO blieb daher zunächst weiter anwendbar, wie das Bundesverfassungsgericht in den Gründen der Entscheidung (Rn. 112) ausdrücklich ausführt. Ohnehin betraf die Unvereinbarerklärung des Bundesverfassungsgerichts nur § 49b BRAO a. F., so dass sich die nach § 31 Abs. 2 BVerfGG bestehende Gesetzeskraft nicht auf § 9 StBerG a. F. bezog. Eine Unwirksamkeit des § 9 StBerG a. F. kann daher aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht abgeleitet werden.

§ 9 StBerG ist auch dann bindendes Recht, wenn die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Beschluss vom 12.12.2006 auf diese Vorschrift gleichermaßen Anwendung zu finden hätten. Selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm darf kein Gericht das Gesetz unbeachtet lassen. Die sog. Normverwerfungskompetenz für formelle nachkonstitutionelle Gesetze steht nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich ein anwaltlicher Beratungsfehler des Antragsgegners nicht daraus ergab, dass er nicht auf eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG durch das Landgericht Freiburg hingewirkt hat. Wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 ergibt, ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht die (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültige) Vorschrift des § 9 StBerG für nichtig erklärt hätte.

b) Hinsichtlich des vor dem Landgericht Freiburg eingeklagten Zeithonorars legt der Antragsteller ebenfalls keinen Sachverhalt dar, aus dem sich ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe dieses Honorars ergibt. Das Landgericht Freiburg hat festgestellt, dass für die geforderte Vergütung von 3.864 € netto eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 Satz 1 StBerVV notwendig gewesen wäre. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass das Zeithonorar unterhalb der gesetzlichen Gebühren lag oder nach § 13 S. 1 StBerVV zulässig war.

2. Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner mit der Klage Schadenersatz in Höhe der gesetzlichen Gebühren von 5.313,45 € (Nettobetrag der vor dem OLG Karlsruhe geltend gemachten Gebühren von 6.323 €) verlangen will, fehlt es an einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Die gesetzlichen Gebühren hätte der Antragsteller nur dann von der Beklagten verlangen können, wenn er gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StBerVV eine Aufstellung seiner Kosten der Beklagten mitgeteilt hätte. Dies ist jedoch bewusst unterblieben, weil der Antragsteller nicht die gesetzlichen Gebühren, sondern ein Erfolgshonorar von der Beklagten verlangen wollte. Eine Beratungspflichtverletzung des Antragsgegners ist insoweit nicht ersichtlich; dieser hat vielmehr bereits mit E-Mail vom 7.7.2011 (Anlage B 4) auf die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung hingewiesen.

3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die Erstattung der Prozesskosten für das Ausgangsverfahren begehrt.

Der beabsichtigte Klageantrag, mit dem der Antragsteller Zahlung „an seine Gläubiger“ sowie Feststellung der eigenen Zahlungsbefreiung begehrt, ist bereits deshalb unbegründet, weil der Antragsteller die Zahlung von Schadenersatz nur an sich selbst verlangen kann. Die Voraussetzungen des § 257 BGB liegen insoweit nicht vor.

Schadenersatz für die Prozesskosten könnte der Antragsteller verlangen, wenn Mängel in der Prozessführung durch den Antragsgegner für das Unterliegen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Freiburg bzw. dem Oberlandesgericht Karlsruhe ursächlich waren. Wie bereits unter 1. ausgeführt, konnte die Klage aber bereits aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Ein weitergehender Vortrag des Antragsgegners hätte daran nichts ändern können.

Ein Schadenersatzanspruch in Höhe nutzlos aufgewendeter Prozesskosten kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage vor dem Landgericht Freiburg falsch beraten hätte. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der E-Mail vom 7.7.2011 belegt, dass er den Antragsteller auf die naheliegende Nichtigkeit der Honorarvereinbarung hingewiesen hat.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (vgl. BGH NJW 2010, 3101). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (OLG Nürnberg NJW 2011, 319).

IV.

Über die Kosten der Beschwerde war nicht zu entscheiden. Die Erstattung von Kosten ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49b Vergütung


(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 9 Vergütung


Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 9a Erfolgshonorar


(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der z

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 14 W 2110/14 9 O 3977/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen ... - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevo
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. März 2015 - 14 W 2110/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 14 W 2110/14 9 O 3977/14 LG Nürnberg-Fürth In Sachen ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen ... - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Prozessbevo

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1.
die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.