Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 12 W 129/15

Beschluss

vom 12.02.2015

HRB ... AG Amberg

LEITSATZ

In Sachen A. GmbH

Beteiligte:

1) A.

- Beteiligte FamFG und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. B.

2) S.

- Beteiligter FamFG und Beschwerdeführer -

wegen Handelsregisterbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Maier, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Forster folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 8. Januar 2015, Gz.: HRB ... wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten begehren die Eintragung der Befreiung ihres Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister.

Die Beteiligte zu 1. ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg unter der HRB ... eingetragene GmbH. Die Satzung der Beteiligten zu 1. enthält unter anderem folgende Bestimmung:

„§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.

2. Durch Gesellschaftsbeschluss kann einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). (…)“

Zuletzt waren - ohne Hinweis auf eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - der Beteiligte zu 2. und Herr G. als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1. beschloss am 17. November 2014 neben der Abberufung des Geschäftsführers G. Folgendes:

„Herr S. (…) vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben [Hervorh. durch Senat].“

Auf den Antrag des Notars auf Vollzug der Anmeldung, dass der Geschäftsführer S. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, wies das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 darauf hin, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, da ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle.

Der den Eintragungsantrag stellende Notar legte hiergegen mit Schreiben vom 12. Januar 2015 Beschwerde ein. Der Beschluss des Alleingesellschafters könne nur so verstanden werden, dass der Geschäftsführer S. von § 181 BGB insgesamt befreit sei. Entgegen der Annahme des Erstgerichts enthalte die Bestimmung nicht mehrere Verbote, sondern ein allgemeines Verbot des Selbstkontrahierens.

Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2, § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft. Der Notar, der - wie hier - ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft wie auch deren Geschäftsführer die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen, ist auch ermächtigt, gegen eine ablehnende Zwischenverfügung namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 378 Rdnr. 14). Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ist dabei ohne Bedeutung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 5. März 2010 - 12 W 376/10, MDR 2010, 822). Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Namen er das Rechtsmittel einlegt, darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Anmeldeberechtigt ist dabei die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, und daneben der Geschäftsführer, der nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 78 GmbHG persönlich zur Anmeldung auch hinsichtlich einer Befreiung vom den Beschränkungen des § 181 BGB verpflichtet ist. Es sind daher beide Beteiligte als Beschwerdeführer anzusehen.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthält die Regelung des § 181 BGB zwei verschiedene Verbote: Sie verbietet zum einen das Insichgeschäft und zum anderen die Mehrfachvertretung (vgl. MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 174). Danach kann ein Geschäftsführer die Gesellschaft nicht bei einem Geschäft mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), vertreten (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, a. a. O.). Das zur Bestellung der Geschäftsführer berufene Organ kann die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen jedoch ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 182; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 133). Möglich ist auch die Beschränkung der Befreiung auf Mehrfachvertretungen (Baumbach/Hueck, a. a. O.). Die Gestattung kann entweder in der Satzung oder durch das Beschlussorgan erfolgen, soweit dafür - wie hier der Fall - eine Grundlage in der Satzung besteht (BayObLG, DB 1984, 1517; BayObLG, MittBayNot 1980, 170; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 183). Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist eine eintragungspflichtige Tatsache (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, § 35 Rdnr. 194). Bei einer Gestattung durch einen Gesellschafterbeschluss ist dieser einzutragen (U. Schneider/S. Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rdnr. 173; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, a. a. O.).

b) Das Registergericht hat nach diesen Grundsätzen zu Recht angenommen, dass die Eintragung der angemeldeten generellen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht erfolgen kann, weil es an einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehlt.

Zwar ist der Satz „Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben“ nicht als bloße deklaratorischen Feststellung, sondern als Beschluss, eine solche Befreiung zu erteilen, zu verstehen. Dem Geschäftsführer S... wurde aber nach dem unmissverständlichen Wortlaut des vorgenannten Beschlusses nur eine Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 BGB erteilt. Die Regelung enthält aber - wie bereits ausgeführt - entgegen der Ansicht der Beschwerde zwei verschiedene Beschränkungen. Der Beschluss kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden (§ 133 BGB), dass der Geschäftsführer S... von beiden Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte. Die Beschwerdeführer haben keine hierfür notwendigen sonstigen Umstände der Beschlussfassung dargetan, aus denen ein solcher Wille des Geschäftsführers der Gesellschafterin entnommen werden könnte. Vielmehr spricht gegen einen solchen Willen der vom Erstgericht angeführte Umstand, dass der Geschäftsführer der Gesellschafterin bei einem vorherigen Gesellschafterbeschluss vom 17. November 2014 der C. GmbH zwischen beiden Beschränkungen bewusst differenziert hat, indem er sich selbst eine Befreiung von „den“ Beschränkungen des § 181 BGB und dem Mitgeschäftsführer Hermann G. eine Befreiung von „der“ Beschränkung des § 181 Alternative 2 BGB erteilt hat. Auch in der Satzung der Beteiligten zu 1. wird - richtigerweise - die Formulierung der Befreiung von „den“ Beschränkungen des § 181 BGB verwendet (vgl. § 5 Nr. 2 der Satzung). Das Erstgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der beantragten Eintragung ein Vollzugshindernis entgegensteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.02.2015.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 7 Anmeldung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Vie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 374 Registersachen


Registersachen sind1.Handelsregistersachen,2.Genossenschaftsregistersachen,3.Partnerschaftsregistersachen,4.Vereinsregistersachen.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 78 Anmeldepflichtige


Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu b

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 W 129/15 Beschluss vom 12.02.2015 HRB ... AG Amberg LEITSATZ In Sachen A. GmbH Beteiligte: 1) A. - Beteiligte FamFG und Beschwerdeführerin - Ver
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 12 W 129/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 W 129/15 Beschluss vom 12.02.2015 HRB ... AG Amberg LEITSATZ In Sachen A. GmbH Beteiligte: 1) A. - Beteiligte FamFG und Beschwerdeführerin - Ver

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Registersachen sind

1.
Handelsregistersachen,
2.
Genossenschaftsregistersachen,
3.
Partnerschaftsregistersachen,
4.
Vereinsregistersachen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.