Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2017 - 11 WF 534/17

published on 29/06/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Juni 2017 - 11 WF 534/17
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Amtsgericht Kelheim, 052 F 41/17, 22/03/2017
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers in einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Kinder S… H…, geb. und J… H…, geb Der mit ihr verheiratete Vater der Kinder, der Landwirt S… H.., ist am 19.10.2016 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge sind neben der Mutter auch die beiden Kinder Erben ihres Vaters. Zum Nachlass gehört eine Landwirtschaft mit Hopfengärten und Wiesen. Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hat mit mehreren Hopfenvertriebsfirmen Abnahmeverträge für Hopfen geschlossen. Da die Beschwerdeführerin jedoch außer Stande ist, die Hopfengärten zu bewirtschaften, versuchte sie die Flächen schnellstmöglich zu verpachten. Die drei Verträge wurden in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Bauernverband, der dies mit Schreiben vom 25.04.2017 bestätigt hat, erarbeitet. Die Beschwerdeführerin hat dort nach eigenen Angaben vor Abschluss der Verträge mehrfach nachgefragt und sich nach den Konditionen der Verträge erkundigt.

Im Verfahren Amtsgericht Kelheim, Az. 052 F 22/17, beantragt die Mutter die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Verträge. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG ein Genehmigungsbeschluss auch demjenigen bekanntzugeben ist, für den das Rechtsgeschäft bestimmt ist. Anders als in anderen Verfahren könne die Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen wahrgenommen werden. Das rechtliche Gehör könne nämlich nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle. Das Amtsgericht hat deshalb das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit Beschluss vom 22.03.2017 für beide Kinder Ergänzungspflegschaft angeordnet und eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin bestellt. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung bei der Eingehung eines Pachtvertrages als Verpächter.

Gegen diesen, ihrem Bevollmächtigten am 24.03.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer am 30.03.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Mutter rügt, ein Fall der Verhinderung bei der Ausübung der nunmehr von ihr allein ausgeübten elterlichen Sorge liege nicht vor. Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Verwaltung des aufgrund Erbfalls erworbenen Vermögens sei nur dann vorgesehen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt habe, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollten. Ein Interessengegensatz zwischen Mutter und Kindern gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB i.V.m. § 1796 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Für die Bestellung des Ergänzungspflegers fehle es deshalb an einer Rechtsgrundlage. Die Verträge seien zudem vom Landratsamt und vom Bauernverband geprüft und nicht beanstandet worden.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Bei der Genehmigung eines nicht nur einseitigen Rechtsgeschäfts, hier von langfristigen Pachtverträgen nach § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 5 BGB, ist einem unter 14 Jahre alten Beteiligten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs stets ein Ergänzungspfleger zu bestellen, ohne dass es auf einen konkret festzustellenden Interessegegensatz nach §§ 1796 BGB ankommt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der auch vom Amtsgericht zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, 397-410, Rn. 32 zu einem genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäft einer Erbengemeinschaft, die durch einen Nachlasspfleger vertreten wurde) ausgeführt, die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung der [dortigen] Beschwerdeführerin sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben sei, am Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen sei. Im Regelfall könne das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln, wie hier, im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 83, 24, 36). Ob und inwieweit die Grundsätze des fairen Verfahrens eingehalten wären, wenn der Nachlasspfleger die ermittelten Erben über das Genehmigungsverfahren und den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hätte, sei nicht zu entscheiden; denn der Nachlasspfleger habe dies unterlassen.

Der Gesetzgeber hat unter ausdrücklichem Verweis auf die genannte Entscheidung die Regelung des § 41 Abs. 3 FamFG geschaffen (BT-Drs. 16/6308 S. 197). Die Regelung bestimme, so die Begründung des Regierungsentwurfs, dass Beschlüsse, die die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hätten, auch demjenigen selbst bekanntzugeben seien, für den das Rechtsgeschäft genehmigt werden solle. Dem Beteiligten müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Entscheidung, die seine Rechte beträfe, zu Wort zu kommen (BVerfGE 101, 397, 405). Anders als in anderen Verfahren könne die Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts nicht durch den Vertreter des durch die Entscheidung in seinen Rechten Betroffenen wahrgenommen werden. Denn das rechtliche Gehör könne nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle (BVerfGE 101, 397, 406). Mit der Vorschrift des Absatzes 3 werde nunmehr gewährleistet, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlange.

Mit Beschluss vom 11.02.2014 (FamRZ 2014, 640 mit krit. Anm. Zorn 641 f.) hat der Bundesgerichtshof für das Verfahren der Genehmigung einer Erbausschlagung entschieden, dass dem minderjährigen Kind nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB vorlägen. Aus § 41 Abs. 3 FamFG folge nicht (BGH a.a.O. Rn. 13 ff.), dass das Vertretungsrecht des Vormunds gemäß § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB über die in § 1796 BGB bezeichneten Fälle hinaus zu entziehen sei. Nach § 1796 Abs. 2 BGB solle die eine Ergänzungspflegschaft auslösende Entziehung des Vertretungsrechts nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht. Eine solche Entscheidung setzt mithin voraus, dass der Tatrichter entsprechende Feststellungen getroffen hat. Ein Ausschluss des Vertretungsrechts aus verfahrensrechtlichen Gründen jenseits des hier nicht einschlägigen § 1795 BGB oder des § 1796 BGB komme nicht in Betracht. Für eine generelle Entziehung des Vertretungsrechts ohne Betrachtung der Umstände des Einzelfalls fehle es daher bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen bestehe hierfür auch kein Bedürfnis. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe das Amtsgericht von Amts wegen die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Erbausschlagung zum Wohle des Kindes vorlägen. Erhalte das Gericht im Rahmen dieser Ermittlungen Kenntnis von einem möglichen Interessenwiderstreit, sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1796 Abs. 2 BGB immer noch möglich. Daraus werde zudem ersichtlich, dass der gesetzliche Vertreter in Fällen der vorliegenden Art bereits durch das Gericht kontrolliert werde. Dem stehe auch die vom Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Genehmigung einer Erbschaftsausschlagung unterscheide sich von der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallgestaltung darin, dass dort der - zugleich als Vertreter tätige - Nachlasspfleger an dem später zu genehmigenden Erbauseinandersetzungsvertrag aktiv beteiligt war. Dagegen begehre der Vormund [in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall] allein die Genehmigung der Erbausschlagung für das minderjährige Kind; es gehe also nicht um die Genehmigung einer vertraglichen Gestaltung, an der der gesetzliche Vertreter aktiv mitgewirkt hat, sondern lediglich um die Genehmigung einer einseitigen, gegenüber dem Nachlassgericht vorzunehmenden Erklärung (vgl. § 1945 Abs. 1 BGB).

Aufgrund dieser Einschränkung wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Fallgestaltung unterschiedlich interpretiert. Während einige aufgrund der genannten zuvor zitierten Begründung davon ausgehen, dass auch bei einer vertraglichen Gestaltung ein konkreter Interessenwiderstreit festzustellen sei, um die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu rechtfertigen (Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 41 FamFG Rn. 4; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 41 FamFG Rn. 16; zuvor schon Ulrici in MünchKomm-FamFG, 2. Aufl., § 41 FamFG Rn. 15), gehen andere von der generellen Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus und machen hiervon lediglich für einseitige Erklärungen unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme (Harders in Bumiller/Schwamb/Harders, FamFG, 11. Aufl., § 41 FamFG Rn. 8; Feskorn in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 41 FamFG Rn. 7; Borth/Grandel in Musielak/Borth, 5. Aufl., § 41 FamFG Rn. 11; wohl auch Cirullies in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 41 FamFG Rn. 10).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich in dem von ihm entschiedenen Fall nicht um die Genehmigung einer vertraglichen Gestaltung handle und hierin das wesentliche Abgrenzungskriterium zur auch vom Gesetzgeber zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichts gesehen. Will man der Entscheidung des Verfassungsgerichts deshalb Rechnung tragen, wird man in Fällen vertraglicher Gestaltungen doch einen (vom Gesetzgeber gewollten) Ausschluss des Vertretungsrechts aus verfahrensrechtlichen Gründen (hierzu auch Zorn a.a.O.) jenseits der §§ 1795, 1796 BGB annehmen müssen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 FamFG und der dahinter stehende Wille des Gesetzgebers liefe andernfalls bei unter 15-jährigen Beteiligten weitgehend ins Leere.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 40, 46, 42 Abs. 3 FamGKG auf den allgemeinen Auffangwert festgesetzt.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 1 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Annotations

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.