Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Juli 2014 - 11 W 1116/14

published on 25/07/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Juli 2014 - 11 W 1116/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das betroffene Kind wurde am … in T. geboren. Die Geburt wurde unter der Nr. … registriert. Als Vorname wurde „N.“, als Geburtsname aufgrund der Angaben der Mutter zunächst „G.“ eingetragen. Am 28. Januar 2008 erkannte der Antragsteller beim Kreisjugendamt T. die Vaterschaft an. Die Vaterschaftsanerkennung wurde am 25. Februar 2008 im Geburtenbuch beigeschrieben und dabei vermerkt, dass die Richtigkeit der Angaben urkundlich nicht nachgewiesen ist, weil sie nur dem vom Vater vorgelegten Ausweisersatz entnommen wurden.

Aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. Juni 2010 wurde am 22. Oktober 2010 im Geburtseintrag vermerkt, dass der Name der Mutter Z. L. V. laute und sie armenische Staatsangehörige sei.

Am 23. November 2012 sprach der Antragsteller im Standesamt T. vor und bat um Berichtigung des Geburtseintrags durch Streichung des einschränkenden Zusatzes zum fehlenden urkundlichen Nachweis. Er legte einen vom Landratsamt des V. für ihn auf den Namen V. K. ausgestellten Reiseausweis und eine Aufenthaltserlaubnis derselben Behörde vor, die als Geburtsdatum den … nennen und den Geburtsort als unbekannt bezeichnen. Der Antragsteller gab schon bei der Vaterschaftsanerkennung an, in Z./Irak geboren zu sein. Er behauptet, von irakischen Behörden weder Pass noch sonstige Identitätspapiere zu erhalten.

Das Standesamt T. legte den Antrag mit Schreiben vom 7. Februar 2013 als Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG über die Standesamtsaufsicht dem Amtsgericht Weiden i. d. OPf. vor.

Der Antragsteller ließ über seinen Rechtsanwalt vortragen, als anerkannter Flüchtling sei es ihm nicht zumutbar, sich bei der irakischen Auslandsvertretung um Papiere zu bemühen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des VG Chemnitz vom 26. Juni 2012. Der Reiseausweis entfalte nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 6. März 2008 auch dann Legitimationswirkung, wenn sein Inhalt nur auf den Angaben des Inhabers beruhe.

Die Standesamtsaufsicht machte demgegenüber geltend, dass die Legitimationswirkung des Reiseausweises nicht weiter reichen könne als die eines Personalausweises oder Reisepasses. Da selbst von Inhabern solcher Papiere zusätzlich die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt werde, müsse Gleiches erst recht für den Antragsteller gelten.

Das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 17. März 2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, zurück. Die erforderliche anfängliche Unrichtigkeit der Eintragung sei nicht feststellbar. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 19. März 2014 zugestellt worden. Mit am 17. April 2014 beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf. eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller verfolgt seinen Berichtigungsantrag weiter und beruft sich zur Begründung weiter darauf, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich um die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu bemühen. Er beruft sich insoweit vor allem darauf, dass für ihn als Christ ein Leben im Irak zu gefährlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. April 2014 verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass der einschränkende Vermerk nach dem Akteninhalt zutreffend ist. Er hat die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Az.: A 4 K 889/10 beigezogen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 58, 59 Abs. 3, 63 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen der begehrten Berichtigung vorliegen.

1) Eine Berichtigung, d. h. die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl. § 47 Rdnr. 7), kommt hier hinsichtlich des Geburtenregisters in Betracht. Der dort eingetragene einschränkende Vermerk könnte gestrichen, die Eintragung dadurch berichtigt werden. Berichtigung i. S. d. §§ 47, 48 PStG kann auch darin bestehen, dass etwas Überflüssiges beseitigt wird, dessen Eintrag im Widerspruch zu einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift erfolgt ist (Gaaz/Bornhofen a. a. O). Eine Berichtigung kann aber nur angeordnet werden, wenn die Unrichtigkeit der beanstandeten Eintragung nachgewiesen ist. Daran fehlt es hier. Das geht zu seinen Lasten, da ihn als Antragsteller die Feststellungslast trifft (BayObLG NJW-RR 1999, 1309 m. w. Nachw.).

2) Jede Beurkundung setzt voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird. Ereignisse und Erklärungen sind bestimmten Personen zuzuordnen. Das Beurkundungssystem des PStG unterliegt dem Wahrheitsgrundsatz (Sturm, StAZ 2005, 281/285, 288 m. w. Nachw.). Nach § 18 PStG, § 33 PStV hat das Standesamt daher zum Nachweis der Identität der Eltern vor Eintragung einer Geburt u. a. von Mutter und Vater die Geburtsurkunden sowie Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier zu verlangen. Solche Urkunden hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Damit ist der von ihm beanstandete Vermerk zunächst zutreffend. Denn auch Urkunden, die nicht beschafft werden können, liegen nicht vor. Auf die Frage, warum er keine Dokumente vorlegt, kommt es an dieser Stelle daher nicht an.

Der Antragsteller beruft sich vergeblich auf das Urteil des VG Chemnitz und seinen Reiseausweis. Beiden Urkunden lassen sich keine Hinweise auf seine Identität entnehmen.

a) Das rechtskräftige Urteil des VG Chemnitz ist als Identitätsnachweis ungeeignet. Es verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland lediglich festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebehindernis gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftslands Irak besteht. In den Gründen geht das VG aufgrund eines Gutachtens zur armenischen Sprache des Antragstellers davon aus, dass er sprachlich-geographisch dem Irak, mit Sicherheit nicht Armenien zuzuordnen sei und im Irak als Christ Verfolgung zu befürchten habe. Das VG trifft keinerlei Feststellungen zur Identität des Antragstellers, seinem Geburtstag und -ort, seinen Eltern oder seiner Staatsangehörigkeit.

Im Übrigen wären derartige Ausführungen, selbst wenn sie in den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils enthalten wären, nicht verbindlich. Gegenstand der Rechtskraft ist (auch) nach der VwGO lediglich der Entscheidungssatz oder der Subsumtionsschluss, den das Gericht durch Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze auf den festgestellten Sachverhalt gewinnt. Die Beurteilung von Vorfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art präjudiziert die Beteiligten nicht (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO 25. Erg.lfg 2013 Rdnr. 45 m. w. Nachw.).

b) Der am 25. Oktober 2012 nach Art. 28 Abs. 1 GFK ausgestellte Reiseausweis ist als Identitätsnachweis deshalb ungeeignet, weil er allein auf den Angaben des Antragstellers beruht und dies bei seiner Ausstellung auch vermerkt wurde. Er besitzt keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien. Zwar hat ein solcher Ausweis grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bestätigen. Er kann wie ein anderer Reisepass den widerlegbaren Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. Ist die Identität jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk aufgehoben werden, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen (BVerwGE 140, 311 m. w. Nachw.).

Hebt die ausstellende Behörde selbst die Legitimationsfunktion des Ausweises durch Anbringung eines solchen Vermerks auf, weil eine weitere Aufklärung der Identität nicht zumutbar ist, kann weder das Standesamt noch der Senat dem Ausweis die vom Antragsteller gewünschte Funktion zuerkennen. In einem solchen Fall hat es auch im Geburtenregister bei dem klarstellenden Vermerk zu bleiben (OLG München StAZ 2012, 52). Dies entspricht für Fälle ungeklärter Identität der Rechtsprechung nicht nur des BayObLG (Z 2004, 326), sondern auch des OLG Hamm (FGPrax 2004, 233) und anderer Gerichte (vgl. die Nachweise bei Sturm a. a. O.). Diese Praxis stellt ein Entgegenkommen gegenüber dem Betroffenen dar, der behauptet, seine Identität nicht nachweisen zu können.

Der Entscheidung des OLG Hamm vom 6. März 2008 (StAZ 2008, 285), auf die sich der Antragsteller beruft, lag eine in einem wesentlichen Punkt abweichende Sachlage zugrunde. Dort beruhten die Eintragungen im Reiseausweis zwar ebenfalls ausschließlich auf den Angaben der dortigen Antragstellerin. Ein einschränkender Vermerk war aber gerade nicht angebracht worden, die ausstellende Behörde hatte dem Ausweis damit die volle Legitimationswirkung belassen.

c) An dem gefundenen Ergebnis ändert die Stellung des Antragstellers als anerkannter Flüchtling nichts. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 34 Satz 1 GFK als vertragsschließender Staat soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern. Diese Bestimmung setzt aber weder die Notwendigkeit einer Identitätsklärung vor einer Einbürgerung (BVerwG a. a. O.) noch vor einer Eintragung in ein Personenstandsregister außer Kraft. Die Alternative zur Anbringung des einschränkenden Vermerks bei ungeklärter Identität wäre aus Sicht des Senats wegen der solchen Eintragungen zukommenden Beweiskraft (§ 54 PStG) die Verweigerung der Eintragung der betroffenen Person (so die Vorinstanzen zur vorzitierten Entscheidung des BayObLG). Denn es ist fraglich, ob es Sinn macht, Einträge in Personenstandsregistern vorzunehmen, die selbst besagen, dass Teilen ihres Inhalts keine Beweiskraft zukommt.

d) Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein soll, sich bei den konsularischen Vertretungen seines behaupteten Heimatlandes Irak oder schriftlich oder mit Hilfe dort verbliebener Angehöriger oder Bekannter bei den inneren Behörden des Irak um geeignete Urkunden zum Nachweis seiner Identität zu bemühen, wenn er sich schon bisher nicht um seine Angelegenheiten gekümmert hat. Immerhin lebt er nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren seit 1997 in Deutschland. Er reiste also zu einer Zeit ein, zu der von einer Verfolgung irakischer Christen noch keine Rede und Überlandreisen im Irak noch ohne Lebensgefahr möglich waren.

Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1991, 633) und das Bundesverwaltungsgericht (StAZ 1993,219) halten derartiges Bemühen für zumutbar. Der Senat schließt sich dem an. Die tägliche Praxis, nicht nur des beschließenden Senats, zeigt, dass auch Asylbewerber in der Regel die geforderten Dokumente beibringen können (Schmitz-Justen, StAZ 2007,107/110).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entscheidung ist daher mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Höhe des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.