Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16

published on 23/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 1 Ws 544/16, 1 Ws 545/16, 1 Ws 546/16
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Previous court decisions
Landgericht Regensburg, SR StVK 768/16, 10/11/2016
Landgericht Regensburg, SR StVK 768/16, 09/11/2016
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 635/17, 16/05/2018

Gericht

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 10.11.2016 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 150,00 € als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27.10.2016 hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag des Verurteilten vom 19.10.2016 auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht S... wegen Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter als unzulässig verworfen.

Mit Beschluss vom 09.11.2016 hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag des Verurteilten vom 31.10.2016 auf Ablehnung von Richter am Amtsgericht S... wegen Besorgnis der Befangenheit durch Richterin am Amtsgericht G... zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 10.11.2016 hat die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing den Antrag des Verurteilten vom 10.10.2016 auf gerichtliche Entscheidung durch Richter am Amtsgericht S... auf seine Kosten unter Festsetzung des Gegenstandswertes auf 150,00 Euro zurückgewiesen.

Wegen des Verfahrensganges und der den angegriffenen Beschlüsse zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die Ausführungen der jeweiligen Beschlüsse Bezug genommen.

Gegen diese Beschlüsse hat der Verurteilte am 30.11.2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt, auf deren Inhalt der Senat ebenfalls Bezug nimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Vorlageschreiben vom 08.12.2016 Stellung genommen, der Verurteilte mit Schreiben vom 20.12.2016, 04.01.2017 und 16.01.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben verwiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde vom 30.11.2016 ist zulässig (nachfolgend 1.). Sie ist jedoch unbegründet, da der Verurteilte hinsichtlich der Beschlüsse vom 27.10.2016 und vom 09.11.2016 keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des formellen Rechts erhoben hat (nachfolgend 2.) und hinsichtlich des Beschlusses vom 10.11.2016 keine formellen oder sachlichen Fehler zum Nachteil des Verurteilten ersichtlich sind (nachfolgend 3.).

1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten ist zulässig. Sie ist gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Da der Verurteilte auch die allgemeine Sachrüge erhoben hat, kommt es hier noch nicht darauf an, ob die Rügen der Verletzung formellen Rechts ordnungsgemäß erhoben sind. Zudem liegen die Voraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG vor, weil die Überprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2. Der Verurteilte hat hinsichtlich der Ablehnungsentscheidungen (Beschlüsse vom 27.10.2016 und vom 09.11.2016) keine ordnungsgemäßen Verfahrensrügen, die die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG erfüllen würden, erhoben.

a) Der hiesige 2. Strafsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Beschluss vom 01.03.2007 (Az.: 2 Ws 73/07; siehe auch Senatsbeschluss vom 26.10.2016, Az.: 1 Ws 283/161 Ws 284/16; Arloth, StVollzG, 3 Aufl., § 116 Rn. 5 m.w.N.) dazu ausgeführt

„Nach § 120 Abs. 1 StVollzG sind auf das Rechtsbeschwerdeverfahren in erster Linie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision entsprechend anzuwenden. Gemäß §§ 338 Nr. 3, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist daher der die Richterablehnung zurückweisende Beschluss nur zusammen mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom Strafvollzugsgesetz zur Verfügung gestellten Rechtsmittel, nämlich der Rechtsbeschwerde, angreifbar und zwar mit einer Verfahrensrüge in der durch § 118 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form (OLG Stuttgart MDR 1986, 79).

Wird eine Verfahrensrüge erhoben, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeschrift so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung, ohne Bezugnahme auf Unterlagen, feststellen kann, ob der Verfahrensfehler – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – zu bejahen ist (vgl. Calliess-Müller/Dietz StVollzG 10. Aufl. § 118 Rn. 2 m.w.N.). ... Es müssen ... auch die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen Beschlusses ergeben (OLG Düsseldorf VRS Band 64, 40).“

b) Diesen Voraussetzungen genügen die erhobenen Rügen nicht. Der Verurteilte trägt lediglich vor, in welchen anderen StVK-Verfahren er Richter am Amtsgericht Semmler bereits wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte und welche anderweitigen Befangenheitsbeschlüsse durch das Oberlandesgericht schon aufgehoben wurden, ohne jedoch die von ihm in vorliegendem Verfahren gestellten Anträge und die daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlüsse ihrem vollen oder zumindest wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Dem Senat ist somit eine Überprüfung allein anhand des Rechtsbeschwerdevorbringens verwehrt.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch hinsichtlich der in der Hauptsache ergangenen Sachentscheidung (Beschluss vom 10.11.2016) keinen Erfolg, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Begründungsvorbringens zur Rechtsbeschwerde keinen formellen oder sachlichen Fehler aufgezeigt hat.

a) Die Strafvollstreckungskammer hat die angefochtene Entscheidung vom 10.11.2016 sehr ausführlich und sorgfältig begründet. Sie hat insbesondere auch die Gesetzesmaterialien zu Art. 71 und 73 BayStVollzG und den Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 01.03.2007 (Az.: 2 Ws 73/07), soweit dieser die Erhebung eines „Energiekostenbeitrages“ betrifft, ausgewertet und die dort getroffenen Wertungen zutreffend berücksichtigt. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung deshalb in vollem Umfang.

b) Hinsichtlich der Angemessenheit der nunmehr erhobenen Kostenbeteiligung in Höhe von monatlich 3,00 Euro ist lediglich besonders hervorzuheben, dass mit dieser Pauschale nicht nur die Stromkosten für ein Fernsehgerät abgegolten werden, sondern ausweislich der Bekanntmachung vom Juni 2016 sowohl die Betriebs- als auch Stromkosten für ein Fernsehgerät und darüber hinaus zugleich die Stromkosten für sämtliche weiteren elektronischen Geräte. Die Kostenpauschale liegt damit eher am unteren Rand des rechtlich Zulässigen. Darüber hinaus steigen die Strompreise in Bayern gerichtsbekannt, ab 2017 werden die Abschlagspauschalen sogar deutlich angehoben. Soweit sich der Verurteilte zum Beweis des Gegenteils auf eine Videotext-Veröffentlichung im Bayerischen Fernsehen vom 29.11.2016, 20.50 Uhr, Seite 128, beruft, wonach die Verbraucher im November 2016 für Energie und Sprit insgesamt 2,7 % weniger hätten zahlen müssen, ist festzustellen, dass sich – ebenfalls gerichtsbekannt – lediglich die Spritpreise günstiger entwickelt hatten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

5. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.