Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Aug. 2014 - 8 WF 176/14

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 11.07.2014, Aktenzeichen 2 F 11/12 VA, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Ehe der Beteiligte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 12.10.2006, Aktenzeichen 2 F 102/03, geschieden. Gleichzeitig wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Verfügung vom 17.01.2012 wurde der Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen.

2

Der Antragsgegner verweigert die gegenüber dem Versorgungsträger erforderlichen Auskünfte. Daraufhin hat ihm das Amtsgericht, nachdem bereits durch Beschluss vom 05.07.2012 ein Zwangsgeld ergebnislos gegen ihn festgesetzt worden war, durch Beschluss vom 10.03.2014 die Vorlage der fehlenden Nachweise zur Kontenklärung (Schulabgangszeugnis der 10. Klasse, Facharbeiterbrief und Bestätigung über seine Arbeitstätigkeit von Juni 1989 bis März 1991) aufgegeben, wofür ihm eine Frist von 1 Woche gesetzt wurde. Mit dem an ihn gerichteten Schreiben des Familiengerichts vom 19.06.2014 - gefertigt am 20.06.2014 - wurde ihm Gelegenheit zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Zugleich wurde er auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Mitwirkungsanordnung vom 10.03.2014 hingewiesen.

3

Da der Antragsgegner die von ihm geforderten Unterlagen nicht einreichte, ordnete das Familiengericht durch Beschluss vom 11.07.2014 gegen den Antragsgegner Zwangshaft für die Dauer einer Woche an.

4

Diesen Haftbefehl greift der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an.

II.

5

Die nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Das Familiengericht hat zutreffend Zwangshaft gegen den Antragsgegner nach § 35 Abs. 1 FamFG angeordnet, da er es trotz gerichtlicher Mitwirkungsordnung gem. § 220 Abs. 3 FamFG vom 10.03.2014 unterließ, die fehlenden Nachweise zur Kontenklärung (Schulabgangszeugnis der 10. Klasse, Facharbeiterbrief, Bestätigung über seine Arbeitstätigkeit von Juni 1989 bis März 1991) einzureichen.

7

Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung einer gerichtlichen Mitwirkungsanordnung ist, dass der Verpflichtete gem. § 35 Abs. 2 zuvor auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung hingewiesen wurde. Dieser Hinweis ist in der gerichtlichen Anordnung zu erteilen (MünchKomm/Ulrici, FamFG, § 220, Rn 71).

8

In der Literatur ist umstritten, ob dieser Hinweis nachgeholt werden kann, wenn dieser - wie vorliegend - in der gerichtlichen Mitwirkungsanordnung nicht erteilt wird. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, dass ein nachträglicher Hinweis nicht mehr in Betracht komme (so Bassenge/Roth, FamFG, 12. Auflage, § 35, Rn 14; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., Rn 9), ist nach anderer Meinung die nachträgliche Hinweiserteilung zulässig (so Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 35, Rn 13). Der zuletzt genannten Auffassung schließt sich der Senat unter Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei § 89 Abs. 2 FamFG, wonach der Hinweis über die Folgen der Zuwiderhandlung ebenfalls in der gerichtlichen Entscheidung zu erteilen ist, an. Nach überwiegender Rechtsprechung zu § 89 Abs. 2 FamFG kann ein fehlender Hinweis nachgeholt werden (so BGH, FamRZ 2011, 1729). Zudem erfüllt auch ein nachgeholter Hinweis seine von § 35 Abs. 2 FamFG bezweckte Warnfunktion, sofern er mit - wie hier - rechtzeitig vor Anordnung des Zwangsmittels erteilt wird.

9

Diese Auslegung ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, weil andernfalls eine erneute gerichtliche Anordnung mit Hinweis notwendig wäre, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.

10

Mit der eingelegten sofortigen Beschwerde erklärt der Antragsgegner nicht plausibel, aus welchem Grund ihm die Übersendung von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland der für die Kontenklärung benötigten Unterlagen nicht möglich sein soll, obwohl er in der gerichtlichen Anhörung vom 10.03.2014 versichert hatte, im Besitz der geforderten Unterlagen zu sein. Der Antragsgegner wird zur Abwendung der Zwangshaft unverzüglich seine Mitwirkung nachzuholen und die noch ausstehenden Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vorzulegen haben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG I. V. m. § 1 FamGKG und Nr. 1912 KVFam.


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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 35 Zwangsmittel


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht


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(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti

Referenzen

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.