Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 WF 231/15

bei uns veröffentlicht am05.01.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 16.09.2015 (Az.: 5 F 212/14) wird aus den nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die zur Meidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ein Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen hat, bevor dieser bei einer Zuwiderhandlung vollstreckt werden kann. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (GA I, Bl. 158ff) hat das Amtsgericht den Umgang unter Ziffer 1. des Tenors geregelt und unter Ziffer 2. des Tenors Folgendes angeordnet: „Im Fall der Zuwiderhandlung der Beteiligten gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 1. dieses Beschlusses kann gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden“.

Damit ist das Amtsgericht der vom Gesetzgeber geforderten Hinweispflicht hinreichend nachgekommen und hat ausdrücklich auf den Sanktionscharakter hingewiesen, wie es vom BGH in der von der Beschwerde angesprochenen Entscheidung vom 17.08.2011 - XII ZB 621/10 - (abgedr. in FamRZ 2011, 172) zu fordern ist.

Der Hinweis auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung muss dabei nicht einen bestimmten Betrag enthalten, jedoch die in Aussicht genommene Höchstsumme (Bumiller/Winkler, FamFG, 10. Auflage, § 89 Rn 14 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1973, 2288 f.; ferner Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 89 Rn 10). Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete den gesetzlichen Strafrahmen kennt, noch darf er ohne jeden Anhalt gelassen werden, wo in der ganzen Breite zwischen Mindest- und Höchststrafe er sich die angekündigte richterliche Maßnahme vorzustellen hat, d.h. welches Gewicht einer etwaigen Zuwiderhandlung beigelegt werden wird und mit welchem Strafübel ihr daher begegnet werden soll. Der Verpflichtete soll wissen, welche Gefahr er bei einer Zuwiderhandlung läuft; dazu muss ihm nicht nur die Kenntnis vermittelt werden, dass er überhaupt mit einer Zwangsmaßnahme in Form einer Ordnungsstrafe zu rechnen hat, das angedrohte Übel muss ihm auch der zu erwartenden Höhe nach hinreichend bewusst gemacht werden (BGH a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 8 WF 213/11). Dem wird der Hinweis gerecht. Eines Hinweises auch über die Entlastungsmöglichkeit nach § 89 Abs. 4 FamFG bedurfte es insoweit nicht.

Ob letztlich in der jüngeren Vergangenheit (hier im August 2015) weiterhin Pro-bleme bei der Umgangsausübung vorhanden waren, kann in diesem Verfahren dahinstehen, da mit dem Antrag vom 15.07.2015 letztlich nur der zunächst verweigerte Umgang vom 30.05.2015 und der nicht stattgefundene Umgang vom 13. und 14.06.2015 geahndet wurden.

Der Antragsgegnerin sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§§ 87 Abs. 5, 84, 82 FamFG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 87 Abs. 4, 574 ZPO).


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - 3 WF 231/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel


(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 87 Erlöschen der Vollmacht


(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächti

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Referenzen

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.