Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Aug. 2013 - 2 Wx 20/12

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.01.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Standesbeamte des Standesamts M. (Beteiligte zu 3.) angewiesen wird, das Kind A. mit dem Nachnamen S. in das Geburtenregister einzutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000, - EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Das Kind A. wurde am 10.01.2010 im Universitätsklinikum M. geboren. Seine Eltern sind die Beteiligten zu 1. und 2.; beide Elternteile besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.
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Die Mutter (Beteiligte zu 1.), geboren am 20.05.1976 in B. (Aserbaidschan), führte bei ihrer Geburt den Familiennamen H. . Der Vater (Beteiligter zu 2.) ist am 10.12.1962 ebenfalls in B. (Aserbaidschan) geboren. Seinen eigenen Angaben zufolge wurde er mit dem Familiennamen C. -S. im dortigen Geburtenbuch unter der Nummer 5677 eingetragen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. hat hingegen in einem Bericht vom 12.04.2010 für die Beteiligte zu 3. als Ergebnis ihrer Ermittlungen festgehalten, dass vom Standesamt von Y. (ehemals O. ) „T.“ als Familiennamen des Beteiligten zu 2. eingetragen wurde. Spätestens seit dem Jahre 1988 lebt der Beteiligte zu 2. in Deutschland. Er änderte in der Konsularabteilung der Aserbaidschanischen Botschaft den bisherigen Familiennamen am 20.12.1995 in „Z.“ und später von „Z.“ in „S.“.
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Am 18.10.2002 schlossen die Beteiligten zu 1. und 2. in der Botschaft der Republik Aserbaidschan in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe (Eheschließungsregister Nr. 55). Soweit bekannt, behielten die Ehegatten nach der Eheschließung zunächst ihre bisherigen unterschiedlichen Familiennamen bei. Der Beteiligte zu 2. hat seinen Familiennamen am 26.02.2003 in „S. Baron zu Romkerhall“ ändern lassen, worüber die Botschaft der Republik Aserbaidschan im Namensänderungsbuch unter der Nummer 21 eine entsprechende Eintragung vorgenommen hat. Die Beteiligte zu 1. hat ihren Familiennamen am 12.10.2004 in „S. Baronin zu Romkerhall“ ändern lassen, was von der Botschaft der Republik Aserbaidschan im Namensänderungsbuch unter der Nummer 83 registriert wurde. Die Botschaft stellte daraufhin am 09.05.2005 auch eine neue Heiratsurkunde unter Verwendung der geänderten Familiennamen der Ehegatten aus.
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Die vorstehende Darstellung der Namensverhältnisse der Kindeseltern beruht im Wesentlichen auf den von der Botschaft der Republik Aserbaidschan ausgestellten Personenstandsurkunden und auf Übersetzungen dieser Urkunden in die deutsche Sprache, die von den Beteiligten zu 1. und 2. vorgelegt worden sind. Außerdem verfügen beide Kindeseltern über Pässe der Republik Aserbaidschan auf den Nachnamen „S. zu Romkerhall“, und ihre Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnisse sind von der Stadt M. auf denselben Namen ausgestellt worden.
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Im Hinblick auf die Beurkundung der Geburt des am 10.01.2010 geborenen Kindes A. hat die Standesbeamtin der Stadt M. (Beteiligte zu 3.) mit Schriftsatz vom 13.12.2010 gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht die Frage zur gerichtlichen Klärung vorgelegt,
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ob die Geburt des Kindes auf der Grundlage der vorgelegten aserbaidschanischen Geburts-, Heirats- und Namensänderungsurkunde der Eltern mit den angegebenen Adelstiteln beurkundet werden kann.
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Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.01.2012 den zuständigen Standesbeamten des Standesamtes M. angewiesen, derzeit keine Beurkundung der Geburt der Betroffenen unter der Eintragung S. Baronin zu Romkerhall, A. vorzunehmen. Es sei davon auszugehen - so das Amtsgericht -, dass der Erwerb des Adelstitels Baron/ Baronin zu Romkerhall durch die Eltern der Betroffenen nicht dem deutschen Personenstands/Namensrecht entspreche. Gerichtsbekannt sei, dass es sich bei der Gemeinde Romkerhall um ein Gebiet handele, das seinerzeit keiner Gemeinde zugehörig gewesen sei, weshalb von findigen Personen als Tourismusgag ein „Königreich Romkerhall“ ausgerufen worden sei. Für dieses Phantasieobjekt sei seinerzeit am 23.07.1988 Prinzessin Erina von Sachsen als „Herrscherin“ eingesetzt worden. Sie habe einen „Statthalter“, den so genannten „Baron“ W. L. „zu Romkerhall“, bestimmt. Dieser habe sich offensichtlich mit dem Verkauf von „Adelstiteln“ befasst; so solle der Phantasietitel für 5.000,00 EUR bei eBay angeboten worden sein. Bei dem so genannten „Königreich Romkerhall“ handele es sich um ein völkerrechtlich nicht anerkanntes Gebiet, das infolge mangelnder staatlicher Hoheit auch keine Titel vergeben könne. Die Kindeseltern des vorliegenden Verfahrens hätten offensichtlich diesen zwischen Tourismusgag und Karnevalsscherz angesiedelten Vorgang dazu benutzt, um auf mysteriöse und nicht mehr nachvollziehbare Art und Weise eine Namensumschreibung bei der Aserbaidschanischen Botschaft zu erwirken. Wie immer dies auch geschehen sein möge, könne diese Namensumschreibung jedoch nicht für eine Eintragung nach deutschem Personenstandsrecht bindend sein. Das gelte umso mehr, als verschiedene Anhaltspunkte dafür sprächen, dass es sich bei den von den Kindeseltern vorgelegten Urkunden hinsichtlich der Namensführung um missbräuchliche Dokumente handele.
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Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, der dem Beteiligten zu 2. am 21.02.2012 zugestellt worden und auch der Beteiligten zu 1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 29.02.2012 zugegangen ist, haben beide Kindeseltern mit Schreiben vom 28.02.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 02.03.2012, Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Änderungen ihrer Namen in S. Baron zu Romkerhall bzw. K. S. Baronin zu Romkerhall durch die Botschaft der Republik Aserbaidschan bzw. das Standesamt der Stadt B. ausschließlich nach den rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften der Republik Aserbaidschan erfolgt seien und daher nicht der Überprüfung durch deutsche Behörden unterlägen. Bei beiden Eheleuten handele es sich um aserbaidschanische Staatsbürger. Sie verfügten über Pässe auf den Familiennamen S. Baron zu Romkerhall bzw. S. Baronin zu Romkerhall, die ihnen von der Botschaft der Republik Aserbaidschan im Rahmen der Bestimmungen des Passausstellungsgesetzes der Republik Aserbaidschan erteilt worden seien. Auch für das Kind A. habe die Aserbaidschanische Botschaft inzwischen eine neue Geburtsurkunde auf den Namen S. Baronin zu Romkerhall ausgestellt und das Kind mit diesem Namen in den Reisepass der Mutter eingetragen.
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Die Standesbeamtin der Stadt M. (Beteiligte zu 3.) hat demgegenüber erneut darauf hingewiesen, dass die vorgelegten aserbaidschanischen Namensänderungsurkunden eine Reihe von Ungereimtheiten aufwiesen. Außerdem begegne die Rechtmäßigkeit der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. nach wie vor Bedenken, weil die Kindeseltern ihre Ehe - am 18.10.2002 - geschlossen hätten, bevor die Scheidung des Beteiligten zu 2. von seiner ersten Ehefrau L. K. durch das Amtsgericht Gardelegen - am 31.10.2002 - rechtskräftig geworden sei. Jedenfalls müssten die Eheleute die Namensführung für ihr Kind A. nach deutschem Recht bestimmen, da das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Es erhielte, wenn man die Namen der Eltern als Familiennamen ansehe und nicht als Adelstitel, den Geburtsnamen „S. Baronin zu Romkerhall“.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde, ausweislich seines Vermerks vom 05.03.2012, nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. als Kindeseltern ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; die der Standesbeamtin erteilte Anweisung ist lediglich zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst worden.
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Das am 10.01.2010 geborene Kind A. ist mit dem Familiennamen S. - ohne den Bestandteil „Baronin zu Romkerhall“ - im Geburtenregister der Landeshauptstadt M. einzutragen. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 haben die Beteiligten zu 1. und 2. keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Abweichung von der vom Senat in seinem Beschluss vom 25.03.2013 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung rechtfertigen würden.
- 13
1. a) Die Namensgebung für das Kind A. richtet sich - auch - nach deutschem Recht. Denn der Name einer Person unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Durch die Geburt in der Bundesrepublik Deutschland hat das Kind A. gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil zumindest ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- 14
b) Nach deutschem Recht (§ 1616 BGB) erhält das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Für die Eintragung des Kindes im Geburtenregister ist daher der Ehename seiner Eltern von Bedeutung (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 des Personenstandsgesetzes).
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2. a) Die Eltern des Kindes A. haben bei dessen Geburt den Familiennamen mit S. Baronin zu Romkerhall bzw. S. Baron zu Romkerhall angegeben. Sie stützen sich dabei auf eine nach ihrer Heirat am 18.10.2002 vorgenommene Namensänderung.
- 16
b) Aufgrund der vorgelegten Urkunden der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Aserbaidschan vom 12.10.2004 (Anlage K1 zum Beschwerdeschriftsatz vom 28.02.2012) und vom 09.03.2005 (Anlage K 2) ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1. ihren Namen am 12.04.2004 in S. Baronin zu Romkerhall und der Beteiligte zu 2. seinen Namen am 26.02.2003 in S. Baron zu Romkerhall haben ändern lassen.
- 17
c) Eine Namensänderung durch die Behörden des Heimatstaates ist grundsätzlich anzuerkennen. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt - wie dargestellt - der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Diese Vorschrift gilt auch für administrative Namensänderungen, wenn es sich also nicht um eine Änderung des Namens als Folge eines familienrechtlichen Tatbestandes handelt (so Birk in MünchKomm, BGB, Bd. 10, 5. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdn. 40 u. 45; Thorn in Palandt, BGB, 72. Aufl., Art. 10 EGBGB (IPR), Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Da die Beteiligten zu 1. und 2. die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Änderung ihres Familiennamens durch die zuständige Behörde der Republik Aserbaidschan grundsätzlich auch von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. hat darüber hinaus in einem Schreiben vom 28.07.2010 auf Anfrage der Landeshauptstadt M. (Standesamt) bestätigt, dass die Konsularabteilung der aserbaidschanischen Botschaft in Deutschland berechtigt ist, sich mit der Änderung von Familiennamen von in Deutschland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen zu beschäftigen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
- 18
d) Änderungen des Vor- und/oder Familiennamens durch die Behörden des Heimatstaates sind jedoch dann ausnahmsweise nicht anzuerkennen, wenn sie gegen den (deutschen) sog. ordre public verstoßen (Birk in MünchKomm, a.a.O., Rdn. 45; Schurig in Soergel, BGB, Bd. 10, 12. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdn. 17). Die Anerkennung ist daher zu versagen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
- 19
e) Die Anerkennung des geänderten Namens bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes verstößt, soweit es den Namensbestandteil „Baronin zu Romkerhall“ bzw. „Baron zu Romkerhall“ betrifft, in dem vorgenannten Sinne gegen den deutschen ordre public.
- 20
aa) Der Tatbestand der Namensänderung weist einen hinreichenden Inlandsbezug auf. Einerseits haben die Beteiligten zu 1. und 2., was von ihnen in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 auch nicht in Abrede gestellt worden ist, die Namensänderung lediglich im Hinblick auf ihr Auftreten in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Die Eheleute unterhalten ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Der deutsche Adelstitel „Baronin“ bzw. „Baron“ soll - in deutscher Schreibweise - den Bestandteil eines aserbaidschanischen Namens bilden, obgleich nach den Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. (Schreiben vom 26.04.2006) in Aserbaidschan Adelstitel in der Praxis nicht auftauchen. Bei Romkerhall handelt es sich um ein gemeindefreies Gebiet im Landkreis Goslar in der Bundesrepublik Deutschland. Wie die Deutsche Botschaft in B. (a.a.O.) mitgeteilt hat, gibt es nach übereinstimmender Auskunft aserbaidschanischer Geschichtswissenschaftler keinerlei Erkenntnisse über ein Adelsgeschlecht „zu Romkerhall“ in Aserbaidschan. Auf der anderen Seite leitet sich ein Inlandsbezug der Namensänderung aber auch daraus ab, dass die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Abkömmlinge des Ehepaares - so das Kind A. - durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (s. unter Ziff. 1.).
- 21
bb) Der geänderte Name unter Verwendung eines (scheinbaren) deutschen Adelstitels widerspricht insofern dem deutschen ordre public, als nach Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 123 des Grundgesetzes Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Das bedeutet, dass seit der Ausrufung der Weimarer Republik im November 1918 und der Abdankung des deutschen Kaisers am 18. November 1918 Adelsbezeichnungen lediglich aufgrund eines familienrechtlichen Tatbestandes weitergegeben, nicht aber neue Adelstitel geschaffen und Personen mit einem solchen Titel ausgestattet werden dürfen. Das Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gilt grundsätzlich auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung (BVerwG, Urteil v. 11.12.1996 - Az.: 6 C 2/96 -, NJW 1997, 1594 f.; OVG Hamburg, Beschluss v. 11.01.2006 - Az.: 3 Bf 369/02 -, StAZ 2007, 46 ff., jeweils m.w.N.).
- 22
cc) Eine Anerkennung des geänderten Namens steht darüber hinaus auch insofern im Widerspruch zu dem deutschen ordre public, als es sich bei dem Titel „Baronin zu „Romkerhall“ bzw. „Baron zu Romkerhall“ - seiner deutschen Entstehungsgeschichte nach - um einen Phantasietitel und möglicherweise sogar um das Ergebnis einer strafbaren Vorgehensweise handelt. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern auch in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013 nicht in Zweifel gezogen worden ist.
- 23
dd) Schließlich entstünde, wenn das Kind A. mit dem Familiennamen „S. Baronin zu Romkerhall“ in das Geburtenregister eingetragen werden könnte, eine Ungleichbehandlung zwischen den langjährig mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Beteiligten zu 1. und 2. einerseits und in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen andererseits (ähnlich auch Birk in MünchKomm, a.a.O., Art. 10 EGBGB, Rnd. 46). Die Kindeseltern könnten im vorliegenden Fall als (ausschließlich) aserbaidschanische Staatsangehörige ihren Namen nach aserbaidschanischen Namensrecht um einen beliebigen Adelszusatz ergänzen und auf diese Weise ihrem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind einen Adelsnamen verschaffen, den es nach deutschem Recht nicht hätte erhalten können; dabei beruht der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind gerade auf dem langjährigen Aufenthalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 3 StAG). Hingegen wäre Kindeseltern mit deutscher Staatsangehörigkeit ein solches Vorgehen durch § 3 NamÄndG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV verwehrt, so dass sie ihrem ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind unter keinen Umständen einen um einen (neuen) Adelstitel ergänzten Namen weitergeben können.
- 24
f) Dem Namensbestandteil Baron zu Romkerhall bzw. Baronin zu Romkerhall ist jedoch aufgrund des deutschen ordre public nur insoweit die Anerkennung zu versagen, als er Auswirkungen auf die Namensgebung des Kindes A. hat. Die Namensgebung für das Kind muss, da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Einklang mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehen (vgl. Art. 10 EGBGB). Für den Namen der Kindeseltern sind dagegen die Gesetzesvorschriften der Republik Aserbaidschan und die Entscheidungen der zuständigen aserbaidschanischen Behörden maßgebend, weil es sich bei den Kindeseltern um aserbaidschanische Staatsangehörige handelt und ihre Namensführung keine Anknüpfung an die deutsche Rechtsordnung aufweist. In das Geburtenregister sind die Beteiligten zu 1. und 2. deshalb jeweils mit dem - geänderten - Namen einzutragen, der sich aus den von der Botschaft der Republik Aserbaidschan ausgestellten Urkunden ergibt.
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3. Die vorstehende Beurteilung steht im Einklang mit der Verfassung, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 30.01.2002 - Az.: 1 BvL 23/96 -, NJW 2002. 1256, insbes. 1257) ist es Sache des Gesetzgebers, das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten. Die Funktion des Familiennamens muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein. In diesem Sinne orientiert sich die in §§ 1616, 1617 BGB vermittelte familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen.
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b) Sowohl das Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gemäß Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV, das grundsätzlich auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege der Namensänderung gilt, als auch der ordre public sind Teil der von den Gerichten und Behörden (Standesämtern) in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Rechtsordnung. Den mit ihnen verfolgten Ziele muss daher gegebenenfalls - neben den §§ 1616, 1617 BGB - bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, hier der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes, Rechnung getragen werden.
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c) Zugleich wahrt die Entscheidung des Senats aber auch den familiären Zusammenhang zwischen dem Kind und seinen Eltern und ermöglicht es, eine entsprechende Zuordnung des Kindes im Rahmen der Abstammungsgeschichte seiner Familie vorzunehmen. Denn der Kernbestandteil des Namens der Kindeseltern „S.“ ist zugleich auch der Geburtsname des Kindes. Dass der Bestandteil „S.“ den Kern des Ehenamens der Beteiligten zu 1. und 2. bildet, ergibt sich bereits daraus, dass der Kindesvater diesen Namen - wenn auch in unterschiedlicher Schreibweise („S.“, „Z.“) und mit zusätzlichen Bestandteilen („C. -S.“, „T.“) - seit seiner Geburt führt. Ehename und damit Geburtsname des Kindes ist also der Name des Kindesvaters. Hingegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. den Namensbestandteil S. Baron zu Romkerhall bzw. S. Baronin zu Romkerhall erst einige Zeit nach ihrer Eheschließung und ohne einen erkennbaren Bezug zu der Lebensgeschichte eines der Ehegatten angenommen; es handelt sich um einen reinen Phantasienamen. Außerdem wird der Zusatz „Baron“ bzw. „Baronin“, wenngleich es sich hierbei rechtlich um einen Bestandteil des Namens handelt, in der Öffentlichkeit eher als ein (Adels-)Titel und nicht als der „eigentliche“ Name der betreffenden Person aufgefasst. Vor diesem Hintergrund erscheint es verfassungsrechtlich unbedenklich, allein den Namen „S.“ als Familiennamen des Kindes A. im Geburtenregister einzutragen.
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4. Der Umstand, dass die Botschaft der Republik Aserbaidschan eine Geburtsurkunde für das Kind auf den Namen A. S. Baronin zu Romkerhall ausgestellt haben soll (eine solche Geburtsurkunde ist tatsächlich bisher nicht vorgelegt worden) und die Botschaft das Kind mit diesem Namen in den Reisepass der Kindesmutter eingetragen hat (Anlage K 7 zur Beschwerdeschrift vom 28.02.2012), rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist für die Namensgebung und die Eintragung im deutschen Geburtenregister nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB - auch - das deutsche Recht maßgebend. Das deutsche Recht umfasst den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden ordre public. Ein Vorrang der aserbaidschanischen Rechtslage ist demgegenüber nicht anzuerkennen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, die ihrerseits unter dem Vorbehalt der Wahrung des deutschen ordre public steht.
- 30
5. Die Anweisung gegenüber dem Standesamt gemäß § 49 PStG ist, jedenfalls wenn sie aufgrund einer Zweifelsvorlage ergeht, auf die Vornahme einer konkreten Amtshandlung gerichtet (vgl. Gaaz/ Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 49 PStG, Rdn. 10). Die Vorlage dient nicht nur der Unterbindung einer Amtshandlung, denn ein Tätigwerden ohne eine entsprechende gerichtliche Vorgabe ist von dem Standesamt ohnehin nicht beabsichtigt. Aus diesem Grund hat der Senat den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung in der Weise neu gefasst, dass der Standesbeamte zur Eintragung des Kindes A. mit dem Familiennamen S. angewiesen wird.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach § 30 Abs. 2 u. 3 KostO.

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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
- 1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; - 3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
- 1.
Familienstreitsachen, - 2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, - 3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, - 4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.