Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. Dez. 2015 - 2 Ws (Reh) 45/15

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. September 2015 aufgehoben.

2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof in B. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 20. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966.

4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt
Referat Vorsorgerecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim Gorki Straße 7
06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag der Betroffenen, sie wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof B. in der Zeit vom 20. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris).

5

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung, die Betroffene in einen Jugendwerkhof einzuweisen, als unverhältnismäßig und mit dieser Entscheidung wurden sachfremde Zwecke verfolgt.

6

Die Verfügung des Rates des Kreises S. vom 20. Januar 1965 gibt als Begründung der Einweisung der Betroffenen an, dass die Betroffene im letzten Schuljahr 18 Tage der Schule mit mehr oder weniger stichhaltigen Entschuldigungen ferngeblieben sei und sie 40 Tage die Schule „gebummelt“ habe. Ihre Freizeit fülle sie mit Männer-bekanntschaften aus. Die berufstätigen Eltern seien nicht mehr in der Lage, die Erziehung auszuüben.

7

Nach § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (welche am 20. Januar 1965 zwar noch nicht in Kraft war, aber die bisherige Einweisungspraxis fortschrieb) wurden in die Spezialheime „schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ eingewiesen (vgl auch Dreier/Laudien, Einführung Heimerziehung in der DDR, S. 88 ff.).

8

Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten der Antragstellerin nicht. Sie war weder straffällig noch durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen. Die „Schul-bummelei“ und die Männerbekanntschaften dürften „normale“ Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Mädchens gewesen sein. Eine aufgrund der familiären Situation (möglicherweise) angezeigten Erziehung in einem Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.

9

Im Übrigen merkt der Senat an, dass der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen war, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen, oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls dürfte eine Einweisung in ein Spezialheim in aller Regel unverhältnismäßig sein (vgl. noch weitergehender Wasmuth, Endlich Licht am Ende des langen Tunnels problematischer Entscheidungen der strafrechtlichen Rehabilitierungsgericht, ZÖV 2015, S. 126 [132], der eine zwingende Rehabilitierung sämtlicher Einweisungen in Spezialheime fordert). Beide Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben, sodass die angeordnete Rechtsfolge - hier die Einweisung in einen Jugendwerkhof - in einem groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stand.

10

Des Weiteren ist der Senat aufgrund der Angaben der Betroffenen davon überzeugt, dass mit der Einweisung auch sachfremde Zwecke verfolgt wurden. Die Antragstellerin hat glaubhaft geschildert, dass ihre Großmutter zur Aufnahme bereit gewesen sei, dies aber von den Behörden nicht erwogen worden sei, da diese als politisch unzuverlässig galt, was sich letztlich in deren Übersiedlung in die BR Deutschland im Jahr 1965 zeige. Da die Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen nicht so gravierend waren, dass eine Einweisung in ein Spezialheim gerechtfertigt gewesen wäre, wäre deshalb eine Unterbringung außerhalb des (möglicherweise) problematischen Elternhauses bei aufnahmebereiten Verwandten, gegebenenfalls in Kombination mit ambulanten pädagogischen Maßnahmen, als Alternative zur Unterbringung in einem Heim in Betracht gekommen. Dass eine solche von den Behörden nicht in Betracht gezogen wurde, weil diese Verwandte (Großmutter) als politisch unzuverlässig galt, stellt einen sachfremden Zweck der Einweisung selbst dar.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


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Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für ein

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.