Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 2 Ws (Reh) 1/16

published on 15/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 2 Ws (Reh) 1/16
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2015 aufgehoben,

soweit in ihm der Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Anordnung der Heimerziehung durch die Beschlüsse des Rates des Kreises O. vom 30. Januar 1974 (Beschl.-Reg.-Nr. 6/1974) und vom 17. Juni 1977 (Beschl.-Reg.-Nr. 29/1977) und der dadurch bedingten Einweisungen in das Spezialkinderheim S. "K." und in den Jugendwerkhof B. zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

2. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen

- im Spezialkinderheim "K." in S. und

- im Jugendwerkhof "A." in B.

werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wird für die Zeit

- vom 30. Januar 1974 bis zum 31. August 1976 und

- vom 7. November 1977 bis zum 27. Februar 1979

festgestellt.

4. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

5. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt - Referat Vorsorgerecht -

Soziales Entschädigungsrecht, Hauptfürsorgestelle

Maxim-Gorki-Straße 7

06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Einweisungen in das Spezialkinderheim "K." in S. in der Zeit vom 30. Januar 1974 bis zum 30. August 1976 und in den Jugendwerkhof "A." in B. in der Zeit vom 7. November 1977 bis zum 27. Februar 1979 sowie wegen des aufgrund der Urteile des Kreisgerichts O./E. vom 06. November 1986 (S 108/86) und vom 25. November 1986 (S 113/86) erlittenen Strafvollzuges zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

4

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür besteht gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 -1 Ws Reha 50/11, zitiert nach juris).

5

Dies zugrunde gelegt erweist sich zunächst die Entscheidung, den Betroffenen in ein Spezialkinderheim einzuweisen, als unverhältnismäßig.

6

Die Verfügung des Rates des Kreises O. vom 30. Januar 1974 gibt als Begründung der Einweisung des Betroffenen in ein Spezialkinderheim an, dass er seine Geschwister zur "Schulbummelei" verleite und keine Hausaufgaben fertige. Außerdem habe er Zigaretten und Zigarren geraucht. Seinen Mitschülern gegenüber sei der Betroffene "grob und unberechenbar". Er gebrauche "schlechte Ausdrücke" und zeige sich bei Aussprachen "bockig und verstockt". Die Mutter sei berufsbedingt von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr aus dem Hause, der Vater befinde sich seit dem 02. Dezember 1973 wegen Misshandlung der Tochter S. in Strafhaft.

7

Nach § 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 wurden in die Spezialheime "schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief" eingewiesen (vgl. auch Dreier/Laudien, Einführung Heimerziehung in der DDR, S. 88 ff).

8

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 03. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15) ist die Unterbringung in Spezialheimen wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls ist die Einweisung in ein Spezialheim unverhältnismäßig.

9

Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten des Antragstellers nicht. Er war weder straffällig noch durch gemeingefährliches Verhalten aufgefallen. Die "Schulbummelei", das Rauchen, das Gebrauchen "schlechter Ausdrücke" sowie das "bockige und verstockte" Verhalten dürften normale Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Jungen gewesen sein. Auch das als "grob und unberechenbar" beschriebene Verhalten des Betroffenen rechtfertigt die Anordnung nicht. Es handelt sich um eine pauschale Bewertung, in der konkrete Sachverhalte nicht benannt werden. Die angeordnete Rechtsfolge – hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim – stand mithin in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Verhalten des Betroffenen, zumal die aufgrund der familiären Situation angezeigte Erziehung in einem Normalheim noch nicht einmal versucht wurde.

10

Auch die Unterbringung des Betroffenen im Jugendwerkhof B. war unverhältnismäßig. Jugendwerkhöfe gehörten zu den Spezialheimen der Jugendhilfe, die für die "Umerziehung" "schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher" sowie "schwererziehbarer Kinder" vorgesehen waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22.April 1965, BGBl. DDR II 1965, 368). Auch auf sie findet deshalb die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 03. Dezember 2015, 2 Ws (Reh) 45/15) Anwendung, wonach wegen des mit ihnen verfolgten Zwecks der Umerziehung und des in diesen Heimen mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit eine Unterbringung in aller Regel nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte.

11

Ausweislich der im Ergänzungsbeschluss des Rates des Kreises O. vom 17. Juni 1977 enthaltenen Informationen befand sich der Betroffene zum Einweisungszeitpunkt in einem Normalkinderheim. Es war vorgesehen, dass er am 01. September 1977 eine Teillehre als Dreher aufnehmen und in den Haushalt der Mutter entlassen werden sollte. Die Aufnahme der Ausbildung scheiterte aber an den schlechten schulischen Leistungen des Betroffenen. Die Mutter des Betroffenen wurde als unfähig eingeschätzt, die Erziehung des Betroffenen zu übernehmen, Dies wurde mit seinem Verhalten begründet: Er vertrage keine Kritik, fühle sich von seiner Umwelt missverstanden und lasse sich zu "aggressiven Handlungen" hinreißen. Es komme oft zu Konflikten, bei denen er sich aggressiv und rücksichtslos verhalte. Die Mutter werde voraussichtlich nicht die Kraft haben, den Betroffenen "zu einem vollwertigen Menschen der Gesellschaft umzuerziehen".

12

Die genannten Gründe rechtfertigten die Unterbringung des Betroffenen in einem Jugendwerkhof nicht. Im Vordergrund der Einweisungsentscheidung stand, dass der Betroffene aufgrund schlechter schulischer Leistungen aktuell keinen Ausbildungsplatz in Aussicht hatte, die Mutter als erziehungsunfähig angesehen und vermutet wurde, der Betroffene würde in ihrem Haushalt zu wenig unter Kontrolle stehen. Das Verhalten des Betroffenen selbst spielte dagegen eine untergeordnete Rolle Sein als "aggressiv und rücksichtslos" beschriebenes Verhalten erlaubte offenbar bis zum Einweisungszeitpunkt seine Erziehung in einem Normalkinderheim und den Besuch einer Regelschule. Eine Änderung dieser Erziehungsform war durch das Verhalten des Betroffenen objektiv nicht geboten. Die Erwägungen hierzu waren allgemeiner und präventiver Natur.

13

Die Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim "K." in S. dauerte vom 30. Januar 1974 bis August 1976, die Unterbringung im Jugendwerkhof "A." vom 07. November 1977 bis zum 29. Februar 1979. Für diese Zeiträume war der Betroffene zu rehabilitieren. Im Zeitraum vom 01. September 1976 bis zum 06. November 1997 war der Betroffene in dem Normalkinderkeim "M." in Sch. - Sn. untergebracht. Diese Unterbringung ist nicht zu beanstanden. Sie war aufgrund der desolaten familiären Verhältnisse geboten. Eine Rehabilitierung scheidet insoweit aus.

14

Soweit der Betroffene darüber hinaus auch die Rehabilitierung wegen des aufgrund der Urteile des Kreisgerichts O./E. vom 06. November 1986 (S 108/86) und vom 25. November 1986 (S 113/86) erlittenen Strafvollzuges weiter verfolgt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

15

Das Landgericht hat insoweit zur Recht eine Rehabilitierung abgelehnt. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten sind als Diebstahl auch im Rechtsstaat strafbar und die verhängten Strafen sind nicht unverhältnismäßig.

III.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 1, 2 und 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 bis 4 StPO.

IV.

17

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nicht anfechtbar ist.


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für ein
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published on 03/12/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. September 2015 aufgehoben. 2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof in B. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und
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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.