Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 07. Juni 2012 - 2 U 140/11 (Baul)

bei uns veröffentlicht am07.06.2012

Tenor

Die Berufung des Beteiligten zu 1) gegen das am 29.08.2011 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller (= Beteiligter zu 1)) wendet sich gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in eine Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks in der Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... in einer Größe von 2,631 Hektar zugunsten der Antragsgegnerin (= Beteiligte zu 2), künftig: Begünstigte).

2

Auf der Grundlage des bestandskräftigen und in seiner Gültigkeit verlängerten Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamtes vom 06.12.1994 errichtet die Begünstigte eine zweigleisige Eisenbahn-Neubaustrecke für den ICE-Verkehr. Der Plan umfasst neben unmittelbaren Baumaßnahmen zur Errichtung des Schienenweges einschließlich der Herstellung von Tunneln und Brücken auch eine Vielzahl landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen (künftig: LPB-Maßnahmen), darunter die Maßnahme Nr. 114 des Maßnahmenverzeichnisses. Diese Maßnahme soll dem Ausgleich betriebsbedingter Beeinträchtigungen von Biotopen dienen. Zur Begründung der Maßnahme ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass durch den Zugverkehr im Bereich des Saubachtals, dort insbesondere am Westeingang des Finne-Tunnels, auf der Saubachtalbrücke und am Osteingang des Bibratunnels, dauerhafte Störungen durch Schall, Licht und Bewegung auftreten werden. Hiervon wird der Laubwaldbiotop im Saubachtal betroffen sein, welcher derzeit besonders einzelnen geschützten Vogelarten (z. Bsp. Rotmilan, Schwarzspecht, Mittelspecht und Eisvogel) als Nahrungs-, Brut- und Lebensraum dient. Durch Aufforstung von bisherigen Ackerflächen in räumlicher Anbindung an die Wälder des Saubachtals und des Moorgrundes soll den mobilen Tierarten ein Ersatzlebensraum angeboten und dadurch ihr Vorkommen in der Region gesichert werden. Nach der Übersicht über die Ausführungszeiträume der LPB- Maßnahmen ist die Maßnahme Nr. 114 einer Gruppe von 56 Maßnahmen zugeordnet, die „unabhängig von der Bauphase“, jedoch „möglichst frühzeitig“ umzusetzen seien, um frühzeitig eine Funktion für den Naturhaushalt zu erzielen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird dafür dauerhaft eine Teilfläche des in der Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... zu einer Gesamtgröße von 2,631 ha belegenen und im Grundbuch von B., Blatt ... unter lfd. Nr. ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks benötigt (künftig: Teilfläche). Eigentümer dieses Grundstücks ist der Antragsteller. Die Ackerfläche ist an die Beteiligte zu 3) verpachtet. Nach dem derzeitigen Bauablaufplan beginnen die betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch Testfahrten im Jahre 2014; eine Inbetriebnahme der Strecke ist für das Jahr 2015 vorgesehen.

3

Im Jahre 2004 unterbreitete ein Unternehmen im Namen der Begünstigten dem Antragsteller ein Kaufangebot für die Teilfläche; dieses Angebot lehnte der Antragsteller ab. Die Begünstigte forderte den Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 05.07.2010 erfolglos zur Übergabe des Besitzes an der Teilfläche auf.

4

Mit Schreiben vom 20.07.2010 hat die Begünstigte bezüglich der Teilfläche die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung bei der Enteignungsbehörde beantragt. Zur Dringlichkeit des Beginns der Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114 auf dieser Teilfläche hat sie u.a. ausgeführt, dass zwar die durch die ab Ende des Jahres 2006 begonnenen Baumaßnahmen teilweise bereits verloren gegangene Struktur des Laubwaldes aufgrund der langen Entwicklungszeit von Wäldern nicht zeitnah kompensiert werden könne, dass aber die beeinträchtigten Waldfunktionen für die Fauna in relativ kurzer Zeit hergestellt werden könnten. Über die Pflanzung von über 9.000 Sträuchern und mehr als 10.000 bis zu 80 cm hohen Sämlingen könnten Nahrungsräume, Bruträume und auch Ersatzlebensräume für die geschützten Singvogelarten (z. Bsp. Zilpzalp, Fitis, Waldlaubensänger, Grünfink, Buchfink) sowie für streng geschützte Vogelarten (z. Bsp. Mäusebussard, Rotmilan) in wenigen Jahren geschaffen werden.

5

Die Freigabe der finanziellen Mittel zur Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114 ist erfolgt. Der öffentliche Auftrag an ein Unternehmen zur Realisierung der Aufforstung wurde am 10.08.2010 erteilt.

6

Die Enteignungsbehörde hat die Begünstigte nach mündlicher Verhandlung am 13.09.2010, wegen deren Inhalt und Verlauf auf das Protokoll Bezug genommen wird, durch Beschluss vom 21.09.2010, Az.: 106.3.6-11510/9 - 13/2010, vorzeitig mit Wirkung vom 04.10.2010 in den Besitz der Teilfläche eingewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

7

Gegen diesen ihm am 23.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welcher am 25.10.2010 (Montag) bei der Enteignungsbehörde eingegangen ist. Die Kammer für Baulandsachen hat mit ihrem am 29.08.2011 verkündeten Urteil seinen Hauptantrag auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zurückgewiesen. Danach war über die weiteren Anträge nicht mehr zu befinden.

8

Gegen das ihm am 02.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.09.2011 eingelegte Berufung. Im Hinblick auf die ursprünglich verspätete Berufungsbegründung ist dem Antragsteller durch Senatsbeschluss vom 22.02.2012 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bewilligt worden.

9

Der Antragsteller meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für den Nachweis der Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht auf die Zuordnung der LPB-Maßnahme zu den von einer konkreten Baumaßnahme ausgehenden Beeinträchtigungen ankomme. Die Begünstigte habe ihrer Obliegenheit zur Darlegung der Eilbedürftigkeit des Beginns der Umsetzung dieser LPB-Maßnahme nicht genügt. Zudem hätten weder die Begünstigte noch die Enteignungsbehörde noch das Landgericht die erforderliche Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Realisierung der LPB-Maßnahme mit seinen Interessen vorgenommen.

10

Der Antragsteller beantragt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt hat,

11

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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1. den Besitzeinweisungsbeschluss der Enteignungsbehörde aufzuheben und den Antrag der Begünstigten auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückzuweisen.

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weiter für den Fall der Stattgabe des Antrags zu Ziffer 1)

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2. ihn wieder in den Besitz der Teilfläche einzuweisen und

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3. die Begünstigte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung für die durch die vorübergehende Besitzentziehung entstandenen Nachteile zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

16

Die Begünstigte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie meint, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEG auch nach den Maßstäben der bisher ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats vorlägen. Allerdings seien diese Maßstäbe zu überprüfen. Die Begünstigte vertritt die Ansicht, dass sich die Dringlichkeit der Durchführung der LPB-Maßnahme Nr. 114 bereits aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe, der in Bestandskraft erwachsen sei und daher Bindungswirkung im Enteignungsverfahren entfalte. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen habe bereits im Planfeststellungsverfahren stattgefunden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger für die Abfolge der Umsetzung der Einzelmaßnahmen Spielräume eröffne, sei die Inanspruchnahme dieser Gestaltungsspielräume nur sehr eingeschränkt überprüfbar; unter Umständen komme eine Abwägung mit konkreten, der vorzeitigen Besitzeinweisung unmittelbar entgegenstehenden Interessen des Betroffenen in Betracht.

19

Die Enteignungsbehörde hat am Berufungsverfahren teilgenommen und die angefochtene Entscheidung verteidigt; sie hat jedoch keinen Antrag gestellt.

B.

20

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig; insbesondere ist sie unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsbeschlusses des Senats vom 12.02.2012 form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

21

I. Die Durchführung des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung durch die Enteignungsbehörde ist nicht zu beanstanden. Solche Beanstandungen hat auch der Antragsteller im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

22

II. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 AEG vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Dringlichkeit des sofortigen Beginns der Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114.

23

1. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 09.12.2010 (2 U 60/10 (Baul), dort Abschnitt B. II. 1 der Gründe m.w.N.) ausgeführt hat und die Prozessbeteiligten hier nicht beanstanden, ist die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AEG nicht nur auf unmittelbare Baumaßnahmen zur Herstellung eines Schienenweges, sondern auch auf jegliche Maßnahmen zum Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses anzuwenden. Dies schließt die beabsichtigte Inanspruchnahme von Flächen ein, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen i.S. von § 19 BNatSchG benötigt werden.

24

2. Der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss ist vollziehbar. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 5 S. 1 AEG ist die Vollziehbarkeit bereits mit dem Erlass des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses am 06.12.1994 begründet worden. Die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist rechtzeitig verlängert worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich nicht nach § 18c Nr. 1 AEG außer Kraft getreten, da die Begünstigte mit der Durchführung des Plans i.S. von § 18c Nr. 4 AEG rechtzeitig vor Ablauf der um fünf Jahre verlängerten Frist begonnen hat. Hierüber besteht zwischen den Prozessbeteiligten kein Streit.

25

3. Der Antrag der Begünstigten auf vorzeitige Besitzeinweisung bezieht sich auf eine Teilfläche, welche Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses ist. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Teilfläche, die auch im Enteignungs- bzw. im Besitzeinweisungsverfahren bindend ist (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung). Die konkret beabsichtigte Maßnahme, die Aufforstung durch Ausbringung von Jungpflanzen und Sämereien, dient der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses.

26

4. Der Antragsteller hat sich unter Ablehnung eines Entschädigungsangebots der Begünstigten geweigert, dieser den Besitz an der Teilfläche durch Vereinbarung unter dem Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen zu überlassen. Darauf, ob die angebotene Entschädigung angemessen war oder nicht, kommt es insoweit regelmäßig und so auch hier nicht an, weil das auf Beschleunigung angelegte Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mit der Frage der Angemessenheit des Entschädigungsbetrages belastet werden kann und soll, deren Beantwortung u.U. eine umfangreiche tatsächliche Aufklärung voraussetzt.

27

5. Der sofortige Beginn der Aufforstungsmaßnahmen ist geboten i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 AEG. Die Begünstigte hat die Dringlichkeit der Maßnahme hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die weiter vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einer vorzeitigen, d.h. vor Abschluss des Enteignungsverfahrens erfolgenden Besitzeinweisung der Begünstigten und den Interessen des Antragstellers an einer Vermeidung des vorzeitigen Besitzentzugs ergibt hier, dass das Wohl der Allgemeinheit überwiegt, da dieses ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt würde.

28

a) Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 09.12.2010 vertretenen Auffassung fest, dass die Dringlichkeit einer LPB-Maßnahme nicht ohne Weiteres direkt oder indiziell aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst folgt.

29

aa) Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird verbindlich festgestellt, inwieweit die Inanspruchnahme eines Grundstücks bzw. einer Teilfläche desselben für Zwecke des Baus oder der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, wie hier der LPB-Maßnahme Nr. 114, zulässig ist. Diese Feststellung ist einem Enteignungsverfahren und auch dem Verfahren auf Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung bindend zugrunde zu legen. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich also auf das Ob der Inanspruchnahme der Fläche i.S. einer Erforderlichkeit für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme und auf den eine Enteignung bzw. vorzeitige Besitzeinweisung rechtfertigenden Zweck der Inanspruchnahme (so schon Urteil v. 09.12.2010, a.a.O., Abschnitt B. II. 2. b) aa) der Gründe m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 09.08.2004, 22 AS 04.40028 - zitiert nach juris, dort Tz. 15; BayVGH, Beschluss v. 26.05.1993, 8 AS 93.40036, VGHE BY 46, 79 = NVwZ-RR 1994, 131 - hier zitiert nach juris, dort Tz. 11 f.).

30

bb) Der Planfeststellungsbeschluss bildet jedoch keine unmittelbare Rechtsgrundlage für den Vorhabenträger, das Grundstück bzw. die Teilfläche zur Realisierung des Vorhabens zu nutzen. Hierzu bedarf es grundsätzlich entweder der Zustimmung des Berechtigten oder des Abschlusses eines Enteignungsverfahrens. Ausnahmsweise kommt ohne Zustimmung des Berechtigten und vor Abschluss des Enteignungsverfahrens die vorzeitige Besitzeinweisung in Betracht. Bei planfestgestellten Bauvorhaben, die räumlich und zeitlich sukzessive ausgeführt werden wie das vorliegende Vorhaben, bedarf die Feststellung der Eilbedürftigkeit einer bestimmten Einzelmaßnahme, hier der LPB-Maßnahme Nr. 114, einer Konkretisierung der Erforderlichkeit ihres sofortigen Beginns, und zwar insbesondere im Vergleich dazu, dass der Vollzug dieser Einzelmaßnahme anderenfalls erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens erfolgen kann (so schon Urteil v. 09.12.2010, Abschnitt B. II. 2. b) bb) m.w.N.; auch Schütz in: Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 21 Rn. 16; 22 ff.; OVG NRW, Beschluss v. 16.09.2010, 11 B 1179/10 - zitiert nach juris, dort Tz. 16 ff. § 18f abs. 1 fstrg>; Thüringer OVG, Beschluss v. 11.03.1999, 2 EO 1247/98, NVwZ-RR 1999, 488 - zitiert nach juris, dort Tz. 64 ff. § 29a abs. 1 pbefg>; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.1997, C 2 S 365/96 - hier zitiert nach juris; BayVGH, Urteil v. 26.04.2007, 22 A 07.40008 - zitiert nach juris, Tz. 24). Diese Konkretisierung ist vom Begünstigten darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die jedoch nicht die Abwägung zur Feststellung der allgemeinen Zulässigkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme der Teilfläche wiederholt, sondern die spezifisch für die Vorzeitigkeit der Besitzeinweisung der Begünstigten bzw. der Besitzentziehung des betroffenen Eigentümers oder Besitzers vorzunehmen ist.

31

b) Der sofortige Beginn der Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114 ist unter Berücksichtigung der Dauer der Herstellung der naturschutzrechtlichen Funktionen dieser Maßnahme dringend geboten.

32

aa) Allerdings vermag allein der Umstand, dass die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel für die Durchführung der LPB-Maßnahme Nr. 114 zur Verfügung stehen und die Auftragsvergabe bereits erfolgt ist, die Dringlichkeit des sofortigen Beginns nicht zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich vielmehr um notwendige Vorbedingungen, um überhaupt eine Eilbedürftigkeit annehmen zu können. Denn es spräche gegen eine Dringlichkeit, wenn dem Vorhabenträger derzeit die finanziellen, technischen oder personellen Mittel fehlten, die Maßnahme zu realisieren.

33

bb) Die Begünstigte hat die fachplanerische Notwendigkeit eines sofortigen Beginns hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

34

(1) Die LPB-Maßnahme Nr. 114 soll dazu dienen, die betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Fauna des Laubwaldes im Saubachtal zu kompensieren. Durch die Aufnahme der Nutzung der Bahnstrecke entstehen, wie die Begünstigte in der mündlichen Verhandlung sowohl vor dem Landgericht als auch nochmals vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt hat, dauerhafte Lärmemissionen, die dazu führen, dass die Tiere sich selbst, aber auch Beute- oder Raubtiere nicht mehr hören (sog. akustische Verdeckung) und vergrätzt werden. Die Trassenführung hat eine Trennung und Zerschneidung des Lebensraumes zur Folge; es wächst auch die Gefahr von Tierkollisionen mit den Schienenfahrzeugen. Diese negativen Auswirkungen treten bereits bei der Durchführung von Testfahrten auf, steigern sich jedoch erheblich bei der Aufnahme des Normalfahrbetriebes im Jahre 2015. Die Schaffung eines Ersatz- oder Ausweichlebensraumes für die betroffenen mobilen Tierarten steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme, wie sich bereits dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen lässt.

35

(2) Die Umsetzung dieser Einzelmaßnahme auf der Teilfläche des Antragstellers steht auch in einem räumlichen Zusammenhang zu der kompensationsbedürftigen Beeinträchtigung. Die Teilfläche soll im aufgeforsteten Zustand durch ihre Nähe zu und ihre Anbindung an die Wälder des Saubachtals und des Mordgrundes als Ausweichlebensraum zur Verfügung stehen.

36

(3) Maßgeblich für die Beurteilung der Dringlichkeit des sofortigen Beginns der Ausführung der LPB-Maßnahme Nr. 114 ist der zeitliche Zusammenhang zu der kompensationsbedürftigen Beeinträchtigung.

37

Beginnt der Betrieb des Schienenverkehrs auf der Neubaustrecke, wie von der Vorhabenträgerin hier prognostiziert, in den Jahren 2014 / 2015, so ist unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Herstellung der naturschutzrechtlichen Funktionen des Ersatzlebensraumes, deren Einschätzung ebenfalls von Prognosen abhängt, mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf mit der Aufforstung zu beginnen. Hinsichtlich des Umfangs des notwendigen zeitlichen Vorlaufs ist dem Vorhabenträger aus den genannten Gründen ein Beurteilungsspielraum (eine sog. Einschätzungsprärogative) zuzubilligen, der nur eingeschränkt auf eine willkürfreie Ausübung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3/06, BVerwGE 130, 299 360 f.). Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen der Prozessbeteiligten nicht entkräfteten Ausführungen des Landgerichts hierzu (UA S. 5 f.) Bezug und macht sich diese zu eigen.

38

Die Begünstigte hat nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass bei der Art der geplanten Aufforstung durch das Setzen einer Vielzahl von Jungpflanzen bereits nach zwei Jahren erste Wirkungen der angestrebten Art einträten. Die Umwandlung des Ackerlandes in niedrig bewachsenes Grünland schaffe Brut- und Nahrungsräume für eine bestimmte Tier- und insbesondere Vogelarten (z. Bsp. Bodenbrüter). Nach vier bis fünf Jahren seien bereits Lebensraumfunktionen für eine größere Zahl von Tierarten zu erwarten. Diese Einschätzung teilt der Senat nach kritischer Würdigung.

39

Soweit der Antragsteller dem gegenüber darauf verweist, dass bis zur Herausbildung eines vollwertigen Laubwaldes mindestens zehn bis fünfzehn Jahre vergehen werden, lässt dies die beschriebenen positiven Wirkungen für mobile Tierarten nicht entfallen, sondern ist eher geeignet, die Dringlichkeit des sofortigen Beginns der Aufforstung zu untersetzen. Dem Antragsteller ist zwar darin zu folgen, dass ausgehend vom Beginn der Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung ab dem 04.10.2010 also frühestens Ende 2020 ein junger Wald vorhanden sein wird. Damit ist nicht mehr möglich, dass bei dem voraussichtlichen Beginn des Dauerbetriebs des Schienenweges bereits eine vollständige Kompensation des Lebensraumverlustes im Laubwald des Saubachtals durch die Aufforstung erreicht wird.

40

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 09.12.2010 bereits ausgeführt hat, kann die Dringlichkeit des sofortigen Beginns einer Maßnahme zwar ausnahmsweise dann entfallen, wenn eine Erreichung der mit dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses angestrebten Zwecke objektiv unmöglich geworden ist. Das ist hier jedoch nicht feststellbar. Insoweit kommt es schon wegen der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht darauf an, ob ein frühzeitigerer Beginn aus rückschauender Betrachtung zweckmäßig oder wünschenswert gewesen wäre. Es ist zudem grundsätzlich gerade nicht zu beanstanden, wenn z. Bsp. ein Vorhabenträger die Phase des Bemühens um einvernehmliche Regelungen zeitlich ausdehnt. Jedenfalls bestehen hier keine Zweifel, dass zumindest erhebliche Teilzwecke der Aufforstung bis zum Beginn der Aufnahme des Bahnbetriebes erreicht werden können. Können Teilzwecke aber noch rechtzeitig erreicht werden und steht, wie hier, in Aussicht, dass der zunehmende Aufwuchs zu einer stetigen Verbesserung der angestrebten Kompensationswirkung führen wird, dann machte eine etwa eingetretene zeitliche Verzögerung den sofortigen Beginn der Umsetzung der LPB-Maßnahme umso dringlicher.

41

cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller weder im Verfahren vor der Enteignungsbehörde noch in erster Instanz noch im Berufungsverfahren irgendeinen Aspekt hat benennen können, aus dem sich eine besondere Härte der vorzeitigen Besitzeinweisung der Begünstigten für ihn ergeben könnte. Es kommt hier allenfalls ein vorzeitiger Verlust von Pachteinnahmen in Betracht; dieser rein vermögensmäßige Nachteil kann jedoch durch eine Entschädigungsleistung ausgeglichen werden, so dass er der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen steht.

42

6. Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 09.12.2010, wie der Antragsteller meint. Zwar betraf die Baulandsache aus dem Jahre 2010 dasselbe Grundstück des Antragstellers, verschieden waren jedoch schon die vom Begehren der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffene Teilfläche dieses Grundstücks und der Zweck der vorzeitigen Besitzeinweisung, dort der sofortige Beginn der teilweisen Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 104. Entscheidungserheblich und anders, als im vorliegenden Verfahren, fehlte in der damaligen Baulandsache ein nachvollziehbarer Vortrag der Begünstigten zur Dringlichkeit des Beginns der Umwandlung von Ackerland in Grünland auf dem Grundstück des Antragstellers. Die damalige Begünstigte hatte eingeräumt, dass die LPB-Maßnahme Nr. 104 nicht vollständig zeitgleich auf allen hierfür vorgesehenen Grundstücken realisiert werden sollte, sondern einzelne Grundstücke von ihr für eine zeitlich vorgezogene Umsetzung ausgewählt worden waren. Die näheren sachlichen Gründe dieser Auswahl konnte sie auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benennen. Der pauschale Verweis auf den Beginn des Neubaus einer mehr als 10,5 km langen Eisenbahntrasse vermochte weder in räumlicher noch vor allem in zeitlicher Hinsicht die Notwendigkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Teilfläche des Antragstellers plausibel zu begründen. Derartige Defizite weist das Begehren der Begünstigten auf vorzeitige Besitzeinweisung im vorliegenden Fall nicht auf.

43

III. Angesichts der Unbegründetheit des Hauptantrages (Antrag zu Ziffer 1. der Berufungsbegründung) ist eine Entscheidung über die hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages gestellten Anträge zu Ziffer 2. und 3. der Berufungsbegründung nicht mehr zu entscheiden.

C.

44

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.


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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer. Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Unternehmer hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)