Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2016 - 12 W 99/15

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Einzelrichterbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Notar beurkundete unter dem 10. November 2014 (UR-Nr. ... ) im Auftrag der Antragsteller die Bestellung eines Wohnungsrechts zu Gunsten ihrer am 17. März 2000 (J. S. ) und am 22. August 2003 (Z. S. ) geborenen Kinder und die Bewilligung der Eintragung des Wohnungsrechts in das Grundbuch. Das Wohnungsrecht wurde auf die Lebensdauer der Berechtigten und aufschiebend bedingt auf den Tod des Letztversterbenden der Antragsteller bestellt. Den Jahreswert des Wohnungsrechts gaben die Antragsteller im Kosteninteresse mit ca. 5.000,00 € an.

2

Mit Kostenrechnung Nr. 2014/1968 vom 11. November 2014 stellte der Notar den Antragstellern als Kostenschuldnern nach § 3 Nr. 1 der Urkunde unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 100.000,00 € einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 688,42 € in Rechnung, der sich aus den Gebühren für das Beurkundungsverfahren (546,00 €), Abrufkosten elektronisches Grundbuch (8,00 €), Dokumentenpauschale (4,50 €) und Post- und Telekommunikationspauschale(20,00 €), zzgl. Umsatzsteuer zusammensetzt.

3

Hiergegen haben sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Dezember 2014 an das Landgericht gewandt. Sie waren der Ansicht, dass der Notar einen falschen Geschäftswert angenommen habe. Von Notar L. hätten sie für die Beurkundung eines gleichen Rechts nur eine Kostenrechnung über 42,00 € erhalten. Der Notar müsse für die Gebühren die Tabelle B anwenden. Es sei auch zu klären, ob und inwieweit auch § 52 Abs. 6 GNotKG Anwendung gefunden habe.

4

Der Notar ist dem entgegen getreten. In Anwendung des § 52 Abs. 4 und Abs. 6 GNotKG sei es so, dass es sich bei dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundbesitz um ein Mehrfamilienhaus mit mindestens 150 qm Wohnfläche handele. Es sei ein Mietzins von 4,00 € pro qm angenommen worden, so dass sich ein Jahreswert von ca. 7.200,00 € (150 X 4,00 € X 12 Monate) errechne. Nicht eingerechnet worden seien Nebenkosten sowie ein Wertanteil für die Nutzung der sonstigen Anlagen und Nebengebäude. Da das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt sei, sei der Wert mit einem Faktor 20 zu multiplizieren, entsprechend dem Lebensalter der jüngsten berechtigten Person. Der sich ergebende Geschäftswert von 144.000,00 € sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil zum Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststehe. Daher sei ein Abschlag vorzunehmen gewesen und ein Geschäftswert von 100.000,00 € angenommen worden.

5

Die Antragsteller erachteten die Berechnung in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2015 weiterhin für fragwürdig. Bei dem Mietzins müssten Instandhaltungskosten, Steuern usw. gegengerechnet werden. Der Faktor 20 sei nicht richtig, da sie im Zeitpunkt der Beurkundung beide schon über 30 gewesen seien, weshalb ein Faktor 15 anzunehmen sei. Was den niedrigeren Wert im Sinne des § 52 Abs. 6 GNotKG angehe, gehe nirgends hervor, was darunter zu verstehen sei. 100.000,00 € seien aus der Luft gegriffen. Sie erachteten einen Abschlag von 75 % für angemessen. Die Tabelle B für Notare scheine nicht angewendet worden zu sein.

6

Das Landgericht hat die Ländernotarkasse und den Landgerichtspräsidenten angehört. Beide sind dem Standpunkt des Notars beigetreten. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die jeweilige Stellungnahme verwiesen.

7

Das Landgericht hat die angefochtene Kostenrechnung durch Beschluss vom 28. September 2015 aufrechterhalten. Der Antragsgegner sei zutreffend von einem Geschäftswert von 100.000,00 € ausgegangen. Dieser Wert ergebe sich aus dem 20-fachen Betrag des von den Antragstellern in der notariellen Urkunde angegebenen Jahreswertes des verhandelten Wohnungsrechts in Höhe von 5.000,00 €. Der Faktor 20 sei zu Recht verwendet worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei für dessen Bemessung nicht ihr eigenes Lebensalter, sondern das der begünstigten Kinder maßgebend, das in beiden Fällen nicht über 30 Jahre gelegen habe. Bei einem monatlichen Mietzins von 4,00 €/qm, der von den Antragstellern auch nicht infrage gestellt werde, errechne sich ein Jahreswert von 7.200,00 €. Da allerdings der Beginn des durch den Tod der Antragsteller aufschiebend bedingten Wohnungsrechts zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht festgestanden habe, sei für die Wertberechnung gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG ein niedrigerer Wert heranzuziehen, was durch die Festlegung eines Jahreswertes von lediglich 5.000,00 € in angemessenem Umfang erfolgt sei. Die Höhe der Beurkundungsgebühr ergebe sich aus Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses, wonach bei einem Beurkundungsverfahren eine doppelte Gebühr anfällt. Da die Höhe einer Gebühr bei einem Geschäftswert von bis zu 110.000,00 € gemäß der nach Spalte 3 des Kostenverzeichnisses zu Nummer 21100 anzuwendenden Tabelle B 273,00 € betrage, sei der von dem Antragsgegner den Antragstellern berechnete Betrag von 546,00 € nicht zu beanstanden. Die übrigen Rechnungspositionen seien von den Antragstellern nicht angegriffen.

8

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 5. Oktober 2015 machen die Antragsteller geltend, dass nach ihren Internetrecherchen die Gebührentatbestandsnummer 21100 bei dem Beurkunden gemeinschaftlicher Testamente bzw. zur Beurkundung von Erbverträgen anzuwenden sei. Im Übrigen würden sie an ihrem Schreiben vom 9. Februar 2015 festhalten, auf das das Gericht nicht eingegangen sei.

9

Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 9. Oktober 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die Beschwerde, über die gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 68 Abs. 4 Hs. 1 FamFG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 129 Abs. 1 GNotKG), aber in der Sache nicht begründet.

11

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss überzeugend begründet, weshalb der Notar mit Rechnung vom 11. November 2014 die Kosten korrekt abgerechnet hat. Dieser in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

12

Der Notar hat zweifelsfrei korrekt den Gebührentatbestand Nr. 21100 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) für die Beurkundung eines Wohnungsrechts angewendet, also eine 2,0-Gebühr zugrunde gelegt. Die aus einer "Internetrecherche" gewonnenen Erkenntnisse der Antragsteller, wonach der Gebührentatbestand Nr. 21100 nur auf Beurkundungen gemeinsamer Testamente bzw. zur Beurkundung von Erbverträgen anzuwenden sei, treffen offenkundig nicht zu.

13

Im Übrigen ist das Landgericht durchaus und auch zutreffend auf die Einwendungen der Antragsteller aus deren Schreiben vom 9. Februar 2015 eingegangen. Dem zugrunde gelegten Mietzins sind keine Instandhaltungskosten, Steuern u.ä. gegenzurechnen gewesen. Maßgeblich ist nicht der Aufwand des Verpflichteten, sondern der Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Dies ist grundsätzlich der Nutzwert, den die Wohnung für den Inhaber des Wohnungsrechts besitzt. Dieser ist mit einem Betrag von nur 4,00 € je qm pro Monat recht moderat bemessen. Zutreffend hat das Landgericht daraus einen Jahresnutzwert von 7.200,00 € abgeleitet, den es gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG angemessen – immerhin um 30 % - auf 5.000,00 € vermindert hat, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht. Der von den Antragstellern eingeforderte Abschlag von 75 % ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Korrekt war auch die Anwendung des Faktors 20, so dass sich der Geschäftswert von 100.000,00 € ergibt (20 X 5.000,00 €). Ist das Wohnungsrecht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert des Rechts bei einem Lebensalter der jüngsten berechtigten Person von bis zu 30 Jahren der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert, § 52 Abs. 4 GNotKG. Die jüngere der beiden Berechtigten (Z. S. ) war am Tage der Beurkundung 11 Jahre alt. Auf das Alter der Personen, die das Wohnungsrecht bestellen, kommt es für die Bemessung der Gebühren nicht an. Schließlich ist auch nicht fälschlich die Gebühr aus Tabelle A der Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG entnommen worden. Zutreffend hat der Notar bei einem Streitwert von bis zu 110.000,00 € aus Tabelle B der Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG eine Gebühr von 273,00 € zugrunde gelegt. Gemäß Nr. 21100 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) steht ihm eine doppelte Gebühr zu, also 546,00 €. Zuzüglich der unstreitigen Rechnungspositionen und der gesetzlichen Umsatzsteuer hat der Notar daher zu Recht insgesamt 688,42 € verlangt.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 GNotKG.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Juni 2016 - 12 W 99/15 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 130 Gemeinsame Vorschriften


(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte


(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Ber

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt. (2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erh

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Referenzen

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.