Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Jan. 2013 - 10 W 68/12
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15.08.2012, Az.: 2 O 777/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.333,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Schadenersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Form einer Beteiligung an einer Publikums-KG in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich über die Beklagte zu 2., mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen hatte, an deren Treuhandkommanditbeteiligung an der N. 3. GmbH & Co. KG mit einem Betrag in Höhe von 25.000,- € zuzüglich 5 % Agio. Mit dem Beklagten zu 1. schloss sie einen Mittelverwendungskontrollvertrag. Der Beklagte zu 1. fungierte zudem noch als Aufsichtsratsmitglied der N. AG, die an der N. 3. GmbH & Co. KG als geschäftsführende Kommanditistin beteiligt und zur Geschäftsführung befugt war. Zur Zeit des Beitritts der Klägerin am 25.02.2008 waren beide Beklagte als Rechtsanwälte hauptberuflich in einer Sozietät verbunden.
- 2
In dem Schadenersatzprozess vor dem Landgericht begehrte die Klägerin, so gestellt zu werden, als ob sie die Kapitalanlage nicht getätigt hätte. Der Beklagte zu 1. vertrat sich in diesem Rechtsstreit selbst, die Beklagte zu 2. ließ sich durch einen Rechtsanwalt aus ihrer Sozietät vertreten. Gegen beide Beklagte wurde im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage staatsanwaltschaftlich ermittelt. Die Beklagte zu 2. ließ sich in dem Ermittlungsverfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie in dem Schadenersatzprozess. Die Beklagte zu 2. berief sich in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2012 u.a. darauf, dass möglicherweise verletzte Pflichten im Verhältnis zur Klägerin nicht ihr als Treuhänderin, sondern allein dem Beklagten zu 1. als Mittelverwendungskontrolleur oblegen hätten.
- 3
Mit einem am 08.06.2012 verkündeten Urteil wies das Landgericht die Klage gegen beide Beklagten ab. Beide Beklagten stellten in der Folge gesondert Kostenfestsetzungsanträge. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2. wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 23.07.2012 in vollem Umfang entsprochen. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1. gab das Landgericht ebenfalls im vollen Umfang durch Beschluss vom 15.08.2012 statt.
- 4
Gegen den ihr am 20.08.2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.08.2012 zugunsten des Beklagten zu 1. legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2012, bei Gericht eingegangen am 29.08.2012, sofortige Beschwerde ein. Sie führte aus, dass die Beauftragung zweier Rechtsanwälte nicht kostensparend gewesen sei. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden und könnten daher auch nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet erhalten.
- 5
Der Beklagte zu 1. trat dem entgegen und führte aus, grundsätzlich stehe es bei einfachen Streitgenossen jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien wie vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung NJW 1990, Seite 2124 f. entschieden. Ein Ausnahmefall von dieser Regel sei nicht gegeben. Ein sachlicher Grund für die Beauftragung zweier Rechtsanwälte ergäbe sich jedenfalls vorliegend daraus, dass die Beklagte zu 2. durch ihren Prozessbevollmächtigten auch in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertreten worden sei, in dem die beiden Beklagten jeweils andere Verteidigungsstrategien verfolgten. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2. in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2012 ausgeführt hatte, dass die verletzten vertraglichen Pflichten nicht solche der Beklagten zu 2., sondern des Beklagten zu 1. gewesen seien, sodass sich auch hieraus ein Interessenkonflikt zeige.
- 6
Die Klägerin führte zu der Beschwerde aus, dass vorliegend in dem Schadenersatzprozess inhaltsgleiche Verteidigungen vorgebracht worden seien. Die Beklagten hätten sich gerade nicht wechselseitig den Schaden zugeschoben. Wie die Interessenlage in einem parallellaufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei, sei für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung.
- 7
Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 27.11.2012 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
II.
- 8
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau, Az.: 2 O 777/11, vom 15.08.2012 ist zulässig gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet.
- 9
Werden zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az.: 1 BvR 269/83; BGH, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: VI ZB 76/03, Beschluss vom 03.02.2009, Az.: VIII ZB 114/07, Beschluss vom 13.10.2011, Az.: V ZB 290/10; OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 17 W 107/10, 17 W 108/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az.: 1 W 63/10, alle zitiert nach juris). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalls dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, sodass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (vgl.: OLG Bamberg, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 20.01.2004, Az.: VI ZB 76/03; OLG Köln, a.a.O.).
- 10
Ein solcher Ausnahmefall ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sprechen vielmehr ausreichende sachliche Gründe für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten für jeden der beiden Beklagten. Sachliche Gründe für die Einschaltung jeweils eines eigenen Prozessbevollmächtigten für beide Beklagte (im Falle des Beklagten zu 1. er selbst als sein Prozessbevollmächtigter) ergaben sich vorliegend daraus, dass die Beklagten im Außenverhältnis zu der Klägerin durch zwei verschiedene Verträge gebunden waren, nämlich der Beklagte zu 1. durch einen Mittelverwendungskontrollvertrag und die Beklagte zu 2. als Treuhänderin durch einen Treuhandvertrag. Zudem war der Beklagte zu 1. auch noch bei der geschäftsführenden Kommanditistin der streitgegenständlichen Publikums-KG Aufsichtsratsmitglied. Die Klägerin leitet in dem zugrunde liegenden Schadenersatzprozess die Haftung beider Beklagten aus ihren vertraglichen bzw. vorvertraglichen Verpflichtungen ab. Diese sind aber jedenfalls nach Art und Inhalt der jeweils geschlossenen Verträge nicht gleichlautend. Es liegen wegen der beiden unterschiedlichen Verträge unterschiedliche Sachverhalte vor. Die Beklagte zu 2. hat demnach - jedenfalls ergänzend zu ihrer übrigen Rechtsverteidigung auch - in ihrer Klageerwiderung auf die unterschiedlichen Pflichten beider Beklagten hingewiesen und sich auf weitergehende Pflichten des Beklagten zu 1. berufen. Demnach war es in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit von dem Grunde nach angelegt, das sowohl die Angriffe der Klägerin wie auch die möglichen Verteidigungen der Beklagten und gegebenenfalls auch eine Urteilsbegründung zwischen den Beklagten und ihren möglicherweise unterschiedlichen Vertragspflichten differenzieren konnte. Das allein rechtfertigt sachlich schon die Bestellung von jeweils eigenen Prozessbevollmächtigten durch die beiden Beklagten. Dies gilt auch dann weiter, wenn die Rechtsverteidigung beider Beklagter im Ergebnis nicht wesentlich wegen der unterschiedlichen Verträge differenziert wurde und auch das Urteil auf die Unterschiede der rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten nicht gestützt wurde. Nach den bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnissen konnte jedenfalls ein Interessenkonflikt bei der Rechtsverteidigung beider Beklagter auftreten, sodass die Vertretung durch jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten nicht ohne sachliche Gründe erfolgte.
- 11
Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob sich darüber hinaus ein sachlicher Grund für die Vertretung der als Streitgenossen verklagten beiden Beklagten auch daraus ergeben könnte, dass parallel zu dem zivilrechtlichen Verfahren strafrechtliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden und hierbei verschiedene Verteidigungsstrategien der beiden Beklagten verfolgt werden sollten.
III.
- 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen ihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese weiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht wahr. Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den Kläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestsetzungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren beantragt , weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Beklagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in Höhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entsprechend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Erstattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG Karlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm, MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: BaumbachLauterbach -Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.). aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grundsatz , daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a). bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-
zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies, daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; differenzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.). (1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein Anlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Versicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren Prozeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei
rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf- tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich , sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt. (2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. (3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so auch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).
b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,
wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich die Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage verteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es hierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung des Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt. 2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechtsbeschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind.
- 2
- Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung in W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2007 die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf jeweils 1.005,72 € festgesetzt. Die hiergegen vom Kläger jeweils eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und der sofortigen Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben , dass außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.005,72 € nur einmal festzusetzen sind.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 575 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
- 5
- Das Beschwerdegericht hat zu Recht die - der Höhe nach unstreitigen - jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Beauftragung je eines eigenen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind, als erstattungsfähig gemäß § 91 ZPO angesehen.
- 6
- 1. Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m.w.N.). Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis , aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).
- 7
- Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896).
- 8
- 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass ein solcherart gelagerter Ausnahmefall hier nicht vorliegt.
- 9
- Den Beklagten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zusammen gewohnt haben, ist es - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu- treffend hinweist - nicht verwehrt, einen Rechtsanwalt an ihrem jeweiligen Wohnort zu beauftragen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel
AG Wuppertal, Entscheidung vom 04.07.2007 - 99 C 17/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2007 - 6 T 603 und 604/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 64.984,47 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger hatte die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von Eigentumswohnungen u.a. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie kostenpflichtig ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen. Während die Beklagten zu 1 und 2 auch in der Berufungsinstanz an diesem Anwalt festhielten, ließ sich die Beklagte zu 3 insoweit von einem eigenen Rechtsanwalt unter Berufung darauf vertreten, das Vertrauensverhältnis zu dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten sei erschüttert gewesen.
- 2
- Die Rechtspflegerin hat dem auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Kosten gerichteten Antrag der Beklagten zu 3 mit der Erwägung stattgegeben, diese habe für den Anwaltswechsel triftige Gründe vorgetragen. Die gegen diese Kostenfestsetzung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erreichen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht meint, es sei von dem Grundsatz auszugehen, wonach es jedem Streitgenossen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gestattet sei, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbare Gründe für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich seien. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Zwar handle es sich bei den Beklagten um Konzernunternehmen. Die Beklagte zu 3 habe jedoch unbestritten vorgetragen, sie habe dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vollständig vertraut, sondern es für möglich gehalten, dass diesem der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung zu machen sei. Deshalb könne der Anwaltswechsel nicht als sachwidrig bewertet werden.
III.
- 4
- Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Kosten zu Recht bejaht.
- 5
- 1. Die Beklagte zu 3 traf keine kostenrechtliche Obliegenheit, sich auch im Berufungsrechtszug von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
- 6
- a) § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO belegt, dass zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei dagegen in derselben Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte tätig geworden, sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwaltskosten grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig , als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (vgl. dazu und zu Ausnahmekonstellationen BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich ein Streitgenosse entweder von vornherein oder aber in einem höheren Rechtszug nur (noch) durch einen einzigen (eigenen) Anwalt vertreten lässt. Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind. Das hindert jedoch nicht, dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung zu tragen. Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck ge- kommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO).
- 7
- b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011 - V ZB 260/10, juris Rn. 6). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Greifen daher wie hier gesetzliche Ausnahmetatbestände wie § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen - atypischen - Konstellationen verneint werden.
- 8
- Für das verfassungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Anwalts lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (NJW 1990, 2124). Der Bundesgerichtshof hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt für das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren konkretisiert. Danach ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443). Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat.
- 9
- 2. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht einen Ausnahmetatbestand rechtsfehlerfrei verneint. Ihm ist darin zuzustimmen, dass ein sachlicher Grund für ein Abrücken von einem gemeinschaftlichen Anwalt schon dann vorliegen kann, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei das Vertrauen in den Anwalt erschüttert ist. Dass es sich hier so verhält, hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung unterliegt, ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen.
III.
- 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2010 - 14 O 8/07 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2010 - 18 W 214/10 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Mahnbescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrer und Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einen ihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich diese weiterhin schriftsätzlich für den Beklagten zu 1 und nahm für ihn die Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht wahr. Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf den Kläger abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestsetzungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Die Rechtsanwälte der Beklagten zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren beantragt , weil sie von der Beklagten zu 2 beauftragt worden seien, beide Beklagten zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten in Höhe einer 10/10 Gebühr und für den Beklagten zu 1 seinem Antrag entsprechend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung für den Beklagten zu 1 hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind, als nicht erstattungsfähig angesehen.a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, ob dies stets der Fall ist, wenn Streitgenossen klagen oder verklagt werden, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Erstattungsanspruch bejahend vgl. OLG Schleswig, ZfSch 1984, 233, 234; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 148; OLG Oldenburg, NZV 1991, 72; verneinend OLG Karlsruhe, VersR 1979, 944; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG Hamm, MDR 1990, 1019; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498; vgl. zum Meinungsstand: BaumbachLauterbach -Albers-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.). aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grundsatz , daß für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2124; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a). bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; LG Berlin, RPfleger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-
zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßt sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies, daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; differenzierend OLG Hamburg, JurBüro 1988, 762 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: Streitgenossen Ziff. 2 m.w.N.). (1) Im Haftpflichtprozeß gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres kein Anlaß besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim Versicherer handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oft über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihren Prozeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei
rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf- tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich , sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt. (2) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versicherungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB zur Beauftragung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an konkreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten fehlt. Der Gegner darf nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen versicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegner entstehen. (3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozeßvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streit über diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (so auch OLG Bremen, VersR 1988, 1304; OLG Hamm, MDR 1990, 1019).
b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des Beklagten zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,
wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine Prozeßbevollmächtigte von ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß sich die Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klage verteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt es hierbei - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, dass eine unzureichende Kooperation der Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretung des Beklagten zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, ohne daß die Rechtsbeschwerde dies rügt. 2. Ob dem Beklagten zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer 3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 BRAGO zusteht - wie die Rechtsbeschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
