Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 25. Juni 2013 - 10 W 6/13 (Abl), 10 W 6/13

25.06.2013

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2013 abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. med. P. F. für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg aus Arzthaftung auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Sie wendet sich vorliegend mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Gesuchs auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. P. F., der mit Beweisbeschluss vom 20. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 10. Februar 2011 mit der Feststellung beauftragt worden war, ob der Beklagte gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe.

2

Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klageforderung u.a. dahin, nicht ihm, sondern den Ärzten der A. Klinikum H. GmbH, die ambulant das Metall am Handgelenk der Klägerin entfernt hatten, sei die Fehlstellung der Radiusfraktur vorzuwerfen. Die A. Klinikum H. GmbH habe ihm gegenüber auch keine radiologische Kontrolle empfohlen, obwohl den dort tätigen Ärzten die Fehlstellung aufgefallen sein müsse, wofür die Empfehlung gegenüber der Klägerin zu einer handchirurgischen Vorstellung spräche. Die Klägerin hat der A. Klinikum H. GmbH und den dort tätig gewordenen Ärzten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

3

Der Sachverständige Dr. med. P. F. hat das Gutachten am 17. August 2011 erstellt. Zu dieser Zeit war er Chefarzt in der Klinikum An.-St. GmbH.

4

Mit Beweisbeschluss vom 04. November 2011 wurde der Sachverständige mit einer ersten Ergänzung seines Gutachtens beauftragt, die er am 23. Februar 2012 erbracht hat. Eine weitere Ergänzung des Gutachtens hat die Kammer am 09. Mai 2012 beschlossen. Für dieses zweite Ergänzungsgutachten vom 25. September 2012 hat der Sachverständige einen Briefkopf verwendet, der die Zugehörigkeit der Klinik zur A. Klinik-Gruppe erkennen ließ. Es ist der Klägerin am 09. Oktober 2012 unter Gewährung einer vierwöchigen Stellungnahmefrist durch das Landgericht zugestellt worden.

5

Bis einschließlich 15. Juni 2012, als ein Fristverlängerungsgesuch des Sachverständigen beim Landgericht eingegangen war, hatte der Sachverständige Dr. med. P. F. für Schriftwechsel und Gutachten einen Briefkopf der Klinikum An.-St. GmbH benutzt, der die Klinik als Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Fakultät der Universität M. und später auch als Unternehmen der S. Kliniken GmbH ausgewiesen hatte.

6

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012, eingegangen beim Landgericht am Folgetag, hat die Klägerin den Sachverständigen Dr. med. P. F. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die erst nunmehr offenbar gewordene Zugehörigkeit der Klinik, an der der Sachverständige als Chefarzt tätig ist, zur A.-Klinikgruppe, zu der auch die Streitverkündete zu 1) und damit auch die bei ihr beschäftigten Streitverkündeten zu 2) und 3) gehörten, rechtfertige die Sorge der Befangenheit. Der Sachverständige sei als dem „Lager“ der Streitverkündeten zugehörig anzusehen.

7

Der Sachverständige Dr. med. P. F. hat mit Schreiben vom 23. November 2012 - erneut unter Verwendung eines Briefkopfes des A.-Klinikums An. - hierzu erklärt, die Gutachtertätigkeit eines angestellten Chefarztes falle in den Bereich seiner selbständigen und eigenverantwortlichen Nebentätigkeiten. Bis zum März 2012 sei der Träger des Klinikums An. der Landkreis gewesen, der zunächst zum Landkreis An.-St. und später zum S. Kreis fusioniert sei, weshalb die S. Kliniken Sch., B., An. und St. zusammengeschlossen worden seien. Nach längeren Verhandlungen sei dieser Verbund an die A.-Gruppe veräußert worden, die am 02. April 2012 ein Begrüßungstreffen veranstaltet habe. Das Gutachten vom 18. August 2011 habe er zu einem Zeitpunkt erstellt, als seine Klinik noch in kommunaler Trägerschaft gewesen sei. Als Gutachter fühle er sich von der Trägerschaft des Klinikums unbeeinflusst.

8

Die Klägerin meint, schon diese außerdienstliche Verwendung des Briefkopfes des Klinikums für die selbständige gutachterliche Tätigkeit spreche für eine besondere Nähe des Gutachters zu dem Träger des Krankenhauses. Die beabsichtigte Übernahme des Hauses durch die A.-Gruppe müsse dem Sachverständigen als Chefarzt wegen der beschriebenen längeren Verhandlungen hierzu auch schon deutlich vor dem April 2012 zur Kenntnis gelangt sein.

9

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gutachten vom 17. August 2011 und 23. Februar 2012 seien noch vor Übernahme der Klinik zur A.-Gruppe erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls eine Nähe des Sachverständigen zu der Streitverkündeten zu 1) nicht gegeben gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige dürfte aufgrund seiner Chefarztstellung bereits im Frühjahr 2012 um den bevorstehenden Trägerwechsel gewusst haben, sei eine reine Mutmaßung. Allein der Umstand, der weiteren Ergänzung des Gutachtens nach dem Trägerwechsel aber begründe kein Misstrauen in die Unabhängigkeit des Sachverständigen, da eine Nähe zur Streitverkündeten zu 1) nicht ersichtlich sei. Beide Kliniken seien als gGmbH selbständige Gesellschaften, die lediglich zur A.-Gruppe gehörten und deren Namen mitführten. Zudem habe der Sachverständige mit diesem weiteren Ergänzungsgutachten an seinen Feststellungen im Ursprungsgutachten, das vor dem Trägerwechsel erstellt worden war, festgehalten.

10

Gegen diesen ihr am 24. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit dem am 04. Februar 2013 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es wäre Sache des Sachverständigen gewesen, ggf. näher zum Zeitpunkt seiner ersten Kenntnisnahme von der bevorstehenden Übernahme seiner Klinik durch die A.-Gruppe vorzutragen. Zudem habe der Sachverständige Dr. med. P. F. nicht von sich aus über den möglichen Befangenheitsgrund informiert. Die Verwendung des Logos der A.-Gruppe für das zu erstellende Gutachten spreche für eine Verbundenheit mit dem Klinikkonzern, zu dem auch die Streitverkündete zu 1) gehöre, und nicht für eine Unabhängigkeit bei der Nebentätigkeit. Bei der Klägerin erwecke das den Eindruck einer besonderen Identifikation des Sachverständigen mit der Klinik-Gruppe. Es sei fehlerhaft, die Verbundenheit der Kliniken auf den Namen zu beschränken.

11

Mit handschriftlicher Notiz vom 11. März 2013 auf dem Anhörungsschreiben des Gerichts vom 06. März 2013 hat der Sachverständige mitgeteilt, seit dem 01. Dezember 2012 nicht mehr als Chefarzt sondern nur noch als Gutachter tätig zu sein.

12

Die Klägerin meint, Form und Inhalt auch dieser Erklärung des Sachverständigen spräche für die Berechtigung ihrer Besorgnis. Der Sachverständige habe seine Stellungnahme vom 23. November 2012 noch unter dem Briefkopf mit dem Logo der A.-Klinikgruppe abgegeben und sich nicht veranlasst gesehen, auf das offenbar unmittelbar bevorstehende Ende seiner Chefarzttätigkeit bei der A.-Gruppe hinzuweisen. Auch habe er erneut nicht zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme vom Trägerwechsel vorgetragen, obwohl ihm gerichtlich hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Mit Stand vom 21. August 2012 weise ihn ein Internetauftritt der A.-Gruppe, den die Klägerin am 25. März 2013 aufgerufen hat, als bereits seit dem 25. Februar 2008 zur Weiterbildung im A.-Klinikum An. befugten Arzt aus.

13

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04. April 2012 mit der Begründung nicht abgeholfen, die Beschwerde enthalte keine Gesichtspunkte, die eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten.

II.

14

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 406 Abs. 5 iVm. 567 Abs. 1 Nr. 1, 568 ZPO zulässig, sie ist insbesondere auch innerhalb der in § 569 ZPO genannten Frist und Form eingelegt worden.

15

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Der gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtzeitig gestellte Ablehnungsantrag ist begründet. Es liegen hinreichende Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen.

16

Ein gerichtlicher Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung des Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Es genügt vielmehr, dass hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2007, Aktenzeichen: X ZR 100/05, zitiert nach juris).

17

Nach diesem Maßstab ist eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. P. F. gerechtfertigt. Vorliegend kann bei objektivierter Betrachtung vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus durchaus der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit des Sachverständigen entstanden sein. Dieser Anschein kann in Betracht kommen, wenn ein Sachverständiger in einer näheren Beziehung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 23.10.2007, Aktenzeichen: X ZR 100/05, ebenda; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2009, Aktenzeichen: 10 W 64/09, zitiert nach juris). Eine Nähe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, liegt hier darin, dass der Sachverständige zur Zeit der Erbringung eines Teils seiner gutachterlichen Leistungen in einer Klinik derselben Unternehmensgruppe abhängig beschäftigt gewesen ist, zu der auch die Streitverkündete zu 1) gehört und bei der auch die Streitverkündeten zu 2) und 3) abhängig beschäftigt sind.

18

Der Sachverständige hatte nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2010 zwar in erster Linie zu beurteilen, ob der Beklagte bei der postoperativen Weiterbehandlung der Klägerin gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat. Der Beklagte verteidigt sich aber gegen die Klageforderung dahin, nicht ihm, sondern den Ärzten der zur A.-Gruppe gehörenden Streitverkündeten zu 1), die am 13. September 2007 ambulant das Metall am Handgelenk der Klägerin entfernt hätten, sei die Fehlstellung der Radiusfraktur vorzuwerfen. Die A. Klinikum H. GmbH habe ihm gegenüber auch keine radiologische Kontrolle empfohlen, obwohl den dort tätigen Ärzten die Fehlstellung aufgefallen sein müsse, wofür die Empfehlung gegenüber der Klägerin zu einer handchirurgischen Vorstellung spräche. Hiernach darf die Klägerin aber vernünftigerweise annehmen, es könnte für den Rechtsstreit und damit auch für das Sachverständigengutachten möglicherweise auch auf die Beurteilung der Leistungen der für die A. Klinikum H. GmbH tätig gewordenen Ärzte ankommen. Hierfür spricht, dass die Klägerin denselben und der A. Klinikum H. GmbH den Streit verkündet hat.

19

Wenn aber das Klinikum, an dem der Sachverständige als Chefarzt abhängig beschäftigt ist, während der Erbringung auch nur eines Teils seiner gutachterlichen Leistungen von derselben Klinik-Gruppe übernommen wird, zu der die Streitverkündete zu 1) bereits gehört, rechtfertigt das durchaus die Sorge, der Sachverständige könnte inzident bei der ergänzenden Beantwortung der Beweisfragen das Vorgehen seiner zur selben Klinik-Gruppe gehörenden Kollegen auch nur unbewusst nicht frei und unvoreingenommen beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Sorge möglicherweise beim Beklagten näher als bei der Klägerin läge. Wie ein Richter kann grundsätzlich auch ein Sachverständiger von beiden Seiten wegen einer persönlichen oder geschäftlichen Nähe zu einer der Parteien abgelehnt werden (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 3 ZPO).

20

Zwar sind die zur A.-Gruppe gehörenden Kliniken, bei der der Sachverständige während der Gutachtenergänzung und die Streitverkündeten zu 2) und 3) während der Erbringung ihrer ärztlichen Leistungen beschäftigt waren, als GmbH rechtlich selbständig. Eine wirtschaftliche und finanzielle Verbundenheit der Kliniken als Tochtergesellschaften der A. AG darf die Klägerin dennoch berechtigterweise annehmen. Hieraus aber kann die Sorge erwachsen, der Sachverständige könnte sich in seinen gutachterlichen Bewertungen von dieser gemeinsamen Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe beeinflussen lassen.

21

Hier kommt hinzu, dass der Sachverständige Dr. med. P. F. bis zum Eingang des zweiten Ergänzungsgutachtens am 26. September 2012 nicht gegenüber den Parteien und dem Gericht offengelegt hat, dass die Klinik, an der er als Chefarzt beschäftigt war, bereits seit April 2012 zu derselben Unternehmensgruppe wie die Streitverkündete zu 1) gehörte, deren Beitritt sich aus den ihm übersandten Akten ergab. Vielmehr hat sich der Sachverständige noch am 14. Juni 2012 bei seinem Fristverlängerungsgesuch eines Briefkopfes bedient, der das Klinikum An.-St. GmbH unzutreffend noch als Unternehmen der S. Kliniken GmbH auswies.

22

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Verwendung der Klinik-Briefköpfe für die freie gutachterliche Tätigkeit auf eine besondere Identifikation des Sachverständigen mit seiner Arbeitgeberin schließen lässt, wie die Klägerin meint. Jedenfalls war der Sachverständige während der schriftlichen Beantwortung von Ergänzungsfragen bei einer Arbeitgeberin abhängig beschäftigt, die derselben Unternehmensgruppe angehörte wie teilweise auch die Parteien des Rechtsstreits. Dass es sich dabei nicht um die Hauptparteien, sondern um die Nebenintervenientin zu 1) handelt, ändert an der Berechtigung der Sorge der Klägerin nichts (§§ 74 Abs. 1, 67 ff. ZPO).

23

Für die Frage der Begründetheit des Befangenheitsgesuches ist auch unbeachtlich, dass der Befangenheitsgrund erst im Verlauf des Rechtsstreits nach Erstattung des Erstgutachtens entstanden sein dürfte. Seit wann der Sachverständige um eine mögliche Übernahme seiner Arbeitgeberin durch die A.-Gruppe wusste, ist jedenfalls nicht bekannt. Die Übernahme der S. Kliniken durch die A. AG aber ist erst nach Erstattung des Erstgutachtens erfolgt. Über die Verwertbarkeit der gutachterlichen Leistungen i.S. § 412 Abs. 2 ZPO ist hier aber nicht zu entscheiden.

24

Die Sorge der Befangenheit ist auch nicht etwa deshalb unbegründet, weil der Sachverständige inzwischen nicht mehr bei der Klinikum An.-St. GmbH als Chefarzt beschäftigt ist. Die die Sorge der Befangenheit rechtfertigende Nähe des Sachverständigen zu den Nebenintervenienten bestand jedenfalls während der Erbringung eines Teils seiner gutachterlichen Leistungen.

25

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - X ZR 100/05

bei uns veröffentlicht am 23.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 23. Oktober 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenablehnung II ZPO § 406 Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 100/05
vom
23. Oktober 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenablehnung II
Zur Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen
Sachverständigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

beschlossen:
Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 685 527 (Streitpatents), das eine thermoplastische Zusammensetzung aus kompatibilisiertem Polyphenylether-Polyamidharz und elektrisch leitendem Ruß betrifft. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Streitpatent gegen die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz Erfolg hatte.
2
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. N. von der … zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens hat die Klägerin den Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dass dieser sein Gutachten über ei- nen Monat vor dem ursprünglich zugesagten Termin fertig gestellt und vorgelegt habe, obwohl sie noch einen weiteren Schriftsatz angekündigt habe; dies spreche dafür, dass er sich einer nochmaligen Reflexion der von ihm gewonnenen Erkenntnisse habe verschließen wollen. Auch habe der Sachverständige ersichtlich erst nach Eingang des letzten Schriftsatzes der Beklagten große Teile seines Gutachtens erstellt, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestanden habe. Weiter habe er wesentliche Argumente der Klägerin unberücksichtigt gelassen, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben, Parteivortrag der Beklagten unreflektiert übernommen und zuungunsten der Klägerin unterschiedliche Maßstäbe angewendet. Zudem stehe der Sachverständige in geschäftlichen Beziehungen zu den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ; so seien diese als Vertreter bei sechs Patentanmeldungen (aus den Jahren 2000 bis 2002) tätig geworden, in denen der Sachverständige als Miterfinder benannt sei; hierauf habe der Sachverständige nicht hingewiesen. Auch habe er mit der B. , einer Wettbewerberin der Klägerin, zusammengearbeitet , mit der Lieferbeziehungen der Beklagten hinsichtlich zweier Hauptkomponenten des Gegenstands des Streitpatents beständen. Auch hätten die Beklagte und die B. bei zahlreichen Patentanmeldungen kooperiert , die zum Teil in enger Verwandtschaft zum Gegenstand des Streitpatents ständen. Weiter beständen direkte Geschäftsbeziehungen zwischen der auf dem Campus der … Beklagten und der Hochschule.
3
Die Beklagte hat dem Ablehnungsgesuch, das sie bereits für verfristet hält, widersprochen. Sie meint, dass die Klägerin nicht rechtzeitig Nachforschungen über die Beziehungen des Sachverständigen zu den Parteien und ihren Vertretern angestellt habe. Es habe kein direktes Mandatsverhältnis zu dem Sachverständigen bestanden und die Patentanwälte, die als Vertreter tätig geworden seien, seien längst aus ihrer Sozietät ausgeschieden.

4
II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
5
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, in juris; Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung).
6
Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbringung zugunsten der Klägerin unterstellt, bei verständiger Würdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverständige werde nicht die erforderliche Unparteilichkeit aufbringen.
7
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten verfrüht eingereicht habe, ist zu bemerken, dass der Senat den gerichtlichen Sachverständigen bereits im März 2007 zur alsbaldigen Abgabe des Gutachtens angehalten und sodann im Mai 2007 nachgefragt hat, wann mit der Abgabe des Gutachtens zu rechnen sei. Dass sich der Sachverständige daraufhin mit der Abgabe des Gutachtens beeilt hat, kann deshalb bei verständiger Würdigung für sich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, dies umso mehr, als der Sachverständige immer seine Bereitschaft bekundet hat, noch auf nachträgliches Vorbringen zu reagieren. Der von der Klägerin noch angekündigte weitere Schriftsatz ist im Übrigen bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht bei Gericht eingegangen. Dass der Sachverständige nicht zu einer Reflexion seiner Meinung bereit sei, ist eine lediglich auf Vermutungen gestützte Annahme der Klägerin, die zudem im Widerspruch zu den Erklärungen des Sachverständigen steht; sie kann daher bei verständiger Würdigung nicht die Annahme begründen, der Sachverständige sei befangen. Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens wird der Senat in seine Beweiswürdigung einzubeziehen haben. Auch sie wären für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenablehnung 07 sowie Parallelentscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09).
8
Dass der Sachverständige bei Erfindungen als Miterfinder benannt ist, bei denen die Anwaltssozietät die Vertretung übernommen hatte, die nunmehr die Beklagte vertritt, könnte - unabhängig davon, dass die Anwälte, die im jeweiligen Fall tätig geworden sind, wie dem Senat bekannt ist, Anfang 2003 aus der Kanzlei ausgeschieden und in anderer Sozietät tätig sind - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen, wenn es sich um gegenwärtige oder doch um nicht lange zurückliegende Mandatierungen handeln würde (vgl. Sen., aaO, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung), regelmäßig aber nicht schon dann, wenn es sich um bereits längere Zeit zurückliegende Mandatsverhältnisse handelt (vgl. Sen.Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06). Dass dies der Fall sei, wird aber von der Klägerin nicht einmal behauptet; es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen, die aus- weisen, dass die Vertretung, soweit im Inland Anwälte eingeschaltet wurden, zwar jedenfalls 1997 (Patentanmeldung DE … und ) 2000 bis 2002 durch die Sozietät der Beklagtenvertreter erfolgt ist, seit 2003 aber durch die aus der Sozietät der Beklagtenvertreter ausgeschiedenen Anwälte der nunmehrigen Sozietät I. oder durch Anwälte der Kanzlei R. , und nicht mehr durch die Sozietät, die die Beklagte vertritt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass etwaige Beziehungen des Sachverständigen zur Sozietät der Beklagtenvertreter spätestens im Jahr 2003 und damit bereits vor geraumer Zeit geendet haben. Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich nicht um eigene Anmeldungen des Sachverständigen handelt, sondern durchwegs um Anmeldungen der B. und dabei um solche, bei denen der Sachverständige lediglich als Miterfinder benannt ist.
9
Dass der Sachverständige unmittelbar mit der Beklagten zusammengearbeitet haben soll, macht die Klägerin nicht geltend. Schon aus diesem Grund erweist sich der von ihr genannte Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.7.2001 - 14 W 99/01 (soweit ersichtlich unveröffentlicht) als unergiebig. Dass er mit einer Wettbewerberin der Klägerin zusammengearbeitet haben mag, füllt einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht aus. Industriekorporationen als solche sind, wie der Senat erst kürzlich für Industrietätigkeiten allgemein entschieden hat (Sen.Beschl. v. 18.9.2007 - X ZR 81/06), bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Umdruck S. 5, im Druck nicht veröffentlicht). Dies gilt jedenfalls im Patentnichtigkeitsverfahren. Ob außerhalb dieser Verfahrensart für eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern etwas anderes zu gelten hat (vgl. den ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesge- richts München vom 23.10.1997 - 6 W 2270/97, soweit ersichtlich unveröffentlicht ), bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung.
10
Auch eine Tätigkeit für einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v. 24.7.2007 - X ZR 1/06) rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht (Sen.Beschl. v. 18.9.2007, aaO; vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverständigenablehnung 01; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverständigenablehnung 07, Umdruck S. 5, und zwei Entscheidungen vom selben Tag - X ZR 175/01 und X ZR 178/01, FF 2003 Sonderheft 1, 107, Leitsatz auch in Mitt. 2003, 333 - Sachverständigenablehnung 09). Derartige Umstände hat die Klägerin indessen nicht ausreichend dargelegt, selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass das Streitpatent einen Geschäftsbereich betrifft, auf dem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte und das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Sachverständige zusammengearbeitet haben soll, tätig sind. Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung die Annahme stützen können, dass der Sachverständige befangen sei, ergeben sich hieraus nicht.
11
Schließlich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem Campus der Hochschule unterhält, der der Sachverständige angehört, nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zwar wird eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Prozesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergebnis führen können, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit ausgefüllt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch BGH 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v. 21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht veröffentlicht; zur Gesamtabwägung Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559 - Sachverständigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide nicht im Druck veröffentlicht).
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Auch aus der Summierung der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ergibt sich kein hinreichender Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Die heterogenen Aspekte, auf die sich die Klägerin stützt, erlauben bei verständiger Würdigung keine Summenbildung.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.