Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 4. September 2015 abgeändert. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwältin … beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast im Gebiet der Stadt .... Hierzu behauptet sie, am 23.11.2014 auf dem Gehweg der …straße durch eine hoch stehende Platte (Niveauunterschied = 4,3 cm) zu Fall gekommen zu sein und sich einen komplizierten Bruch des rechten Handwurzelknochens zugezogen zu haben. Die Verletzung habe zu Komplikationen und Spätfolgen sowie schließlich zum Verlust des Arbeitsplatzes und voraussichtlich zu dauernder Erwerbsminderung geführt.

2

Nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch den Einzelrichter den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 4.9.2015 zurückgewiesen und zur Begründung den Schriftsatz der Antragsgegnerin wörtlich wiedergegeben. Der Verkehrsteilnehmer, hier die Antragstellerin, habe die Straßen und Plätze so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten würden. Nur bei völlig unerwarteten oder atypischen Gefahrenquellen sei die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Letzteres gelte nicht für die von der Antragstellerin fotografierte Unfallstelle. Diese sei erkennbar und der Antragstellerin nicht neu gewesen. Die Antragstellerin habe der Schadensstelle gefahrlos ausweichen können.

3

Gegen diese, ihrer Bevollmächtigten am 11.9.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der am 8.10.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs und verweist nochmals auf den nach ihrer Ansicht gefährlichen und nicht mehr hinzunehmenden Niveauunterschied. Diesen habe die Antragstellerin in der konkreten Unfallsituation nicht erkennen können. Es sei dunkel und die Straßenbeleuchtung außer Betrieb gewesen. Zudem habe es genieselt. Auf einen derartigen Schaden des Gehweges habe sie sich gerade nicht einstellen können und müssen, weil der übrige Belag eben gewesen und der Weg von ihr auch nicht regelmäßig genutzt worden sei.

II.

4

Die nach §§ 127 II, 2, 3; 567 I Nr. 1; 569 I 1, 2; II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die das Beschwerdegericht gemäß § 568 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin unter Verletzung des Rechts und im Ergebnis zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt.

5

1. Zunächst beruht die angefochtene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG). Das Ausmaß rechtlichen Gehörs muss auch im Prozesskostenhilfeverfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz gewährleisten. Insbesondere darf es dem Antragsteller nicht verwehrt sein, sich gegen die Argumente der Gegenseite zu behaupten. Einfachgesetzliche Ausprägung dessen sind die im Zusammenhang mit der materiellen Prozessleitung stehenden Pflichten des Gerichts. Gemäß § 139 I 2 ZPO hatte der Einzelrichter des Landgerichts dahin zu wirken, dass sich die Antragstellerin vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären konnte. Dazu gehörte es geradezu selbstverständlich, ihr die Erwiderung der Antragsgegnerin vor der Entscheidung zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Zuvor fehlte es an der notwendigen Entscheidungsreife. Noch viel weniger Raum bestand für die Annahme des Landgerichts, es könne sich zuvor die Argumentation der Antragsgegnerin zu Eigen machen.

6

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 I 1 ZPO). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der behauptete Anspruch nach summarischer Prüfung vertretbar und der zugrunde liegende Sachverhalt aufklärbar erscheint (BGH, Beschluss vom 4.5.2011, XII ZB 69/11, BeckRS 2011, 14719). Schwierige Sach- und Rechtsfragen sind nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern sie bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW 2013, 1210). Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen. Gemessen daran kann der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Es liegt nicht fern, dass das Gericht im Ergebnis einer Beweisaufnahme zu der Feststellung einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung der Beamten der Antragsgegnerin gelangt, weil der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 I StrG LSA) nicht genügt wurde und die Antragstellerin hierdurch zu Schaden kam (§§ 839 I 1; 249 I, II 1; 253 II; 842; 843; 252 BGB; § 287 I ZPO sowie Art. 34 1 GG und §§ 9 I 2, II; 2 II Nr. 1; 3 I Nr. 3; 42 I 3 StrG LSA).

7

Eine Gefahr wird für den Verkehrssicherungspflichtigen dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH NJW 2014, 2104, 2105). In einem solchen Fall sind die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die befürchtete Schädigung abzuwenden. Ergebnis muss ein solcher Sichergrad sein, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2006, 2326; 2007, 1683, 1684). Gemäß § 9 I 2, II StrG LSA haben die Träger der Straßenbaulast, also auch die Antragsgegnerin (§§ 42 I 3; 3 I Nr. 3 StrG LSA), die Straßen (dazu gehören auch die Gehwege - vgl. § 2 II Nr. 1 StrG LSA) in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, wobei gerade die Belange des Fußgängerverkehrs zu berücksichtigen sind. Ein ca. 4,3 cm großer Niveauunterschied, wie er auf Bl. 15/16 d.A. zu sehen und von der Antragstellerin unter Beweis gestellt ist, genügt dem zumindest unter den von der Antragstellerin behaupteten Umständen des Unfalls eher nicht.

8

Maßgebend sind immer die konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls. Kann ein Fußgänger danach mit gehöriger Sorgfalt die Gefahr nicht erkennen und sich darauf einstellen, muss die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde handeln. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass um den erheblich erscheinenden Absatz im Straßenbelag der Weg eben und gefahrlos zu benutzen erscheint. Dunkelheit und Regen mögen diesen Eindruck noch verstärken. Allein die Höhe des Absatzes und seine zentrale Lage auf der weitgehend plan wirkenden Gehwegsfläche legen es jedenfalls in dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu fordernden Maße nahe, dass auch ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger stolpern und fallen könnte und die Beamten der Antragsgegnerin Anlass zur Reparatur oder Warnung hatten.

9

Die Höhe des möglich erscheinenden Schadens der Antragstellerin wäre vom Gericht unter Berücksichtigung der noch zu treffenden Feststellungen zu schätzen.

10

3. Nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Antragstellerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (§§ 114 I 1; 115 I - III ZPO). Sie hat daher Anspruch auf Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug (§ 119 I 1 ZPO). Weiter ist ihr nach § 121 I ZPO die vertretungsbereite Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.

III.

11

Die Auslagenentscheidung folgt aus § 127 IV ZPO.


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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2011 - XII ZB 69/11

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 69/11 vom 4. Mai 2011 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 69/11
vom
4. Mai 2011
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.425 Euro

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2
Am 30. März 2009 hat die Klägerin beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt beantragt. Dem Antrag war eine Klageschrift mit der ausdrücklichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigefügt, die Klage solle nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Einen Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin nicht geleistet. Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat das Amtsgericht der Klägerin "Prozesskostenhilfe" bewilligt und die Zustellung der Klage veranlasst.
3
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 2. August 2010 zugestellt.
4
Mit beim Oberlandesgericht am 2. September 2010 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte "Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts" beantragt.
5
Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat das Oberlandesgericht den "Verfahrenskostenhilfeantrag" der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass trotz des bereits am 30. März 2009 gestellten Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klage erst mit der am 31. März 2010 erfolgten Zustellung anhängig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG geworden sei. Deshalb sei das ab 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Das "Verfahrenskostenhilfegesuch" der Beklagten habe daher innerhalb der 1-monatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht als dem nach § 64 Abs. 1 FamFG zuständigen Gericht und nicht beim Oberlandesgericht eingehen müssen. Die Einreichung des "Verfahrenskostenhilfeantrags" beim unzuständigen Gericht habe zur Folge, dass die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt worden sei. Da somit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, wäre eine noch einzulegende Beschwerde der Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unzulässig. Mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels könne der Beklagten daher "Verfahrenskostenhilfe" nicht gewährt werden.
6
Mit der vom Oberlandesgericht im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle FamRZ 2010, 1101 f.) zur Fra- ge der Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG durch ein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter.

II.

7
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, muss das Beschwerdegericht bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeantrag entsprechen , wenn es im Bewilligungsverfahren der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022; BGH Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127 und vom 27. Februar 2003 - III ZB 29/02 - AGS 2003, 213). In diesem Fall gebietet nämlich die in Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit , die Erfolgsaussichten zu bejahen und dem Antragsteller Prozessoder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess - oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665).
9
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Meistbegünstigung zur Anwendung gelangen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Hahne Weber-Monecke RiBGH Dose ist durch Teilnahme an einer Tagung verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 25.06.2010 - 27 F 544/09 UK -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 UF 167/10 (PKH) -

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.