Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist ein Planungs- und Sachverständigenbüro für technische Gebäudeausrüstung. Sie verlangt vom beklagten Land für Nachträge sowie auf Grund der Verlängerung der Bauzeit Restzahlungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Hauptgebäude der Hochschule M. .

2

Im März 2005 schlossen das Land Sachsen-Anhalt und die Klägerin einen Vertrag „Technische Ausrüstung“, wie er als Anlage K 1 (I/6-33) zu den Akten gelangt ist.

3

In § 6 unter Ziff. 6.2 haben die Parteien in Satz 5 das Folgende vereinbart:

4

„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten“.

5

Bis April 2008 gab es fünf Nachträge. Im Sommer 2010 beendete die Klägerin ihre Leistungen. Das Projekt wurde mangelfrei abgenommen.

6

Am 27.6.2011 legte die Klägerin die als Anlage K 10 überreichte Schlussrechnung (I/47-69), mit der die Nachträge 6 bis 13 mit 15.105,53 EUR und Mehraufwendungen im Umfang von 58.195,86 EUR abgerechnet wurden. Diese zwischen den Parteien streitigen Positionen lehnte das Land nach der ersten Schlussrechnungsprüfung ab. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein umfangreicher Schriftverkehr, mit dem die Klägerin weiter versuchte, ihre Nachtrags- und Mehraufwendungsforderungen zu untersetzen und zu begründen. Im Ergebnis ließ die Klägerin ihre Forderung von 768,56 EUR aus dem Nachtrag 7 fallen. Das beklagte Land wiederum leistete auf einzelne, der mit Zeithonoraren abgerechneten Nachträge Teilzahlungen wie folgt:

7

• 753,27 EUR - Nachtrag 6,
• 342,72 EUR - Nachtrag 8 und
• 122,57 EUR - Nachtrag 11.

8

Im Hinblick auf die Bauzeitverlängerung erstattete das Land der Klägerin 7.182,13 EUR (vgl. insoweit auch die Anlage B 12).

9

Die Klägerin hat behauptet, ihr stünden angesichts der Nachträge und ihrer Mehraufwendungen aus der Schlussrechnung restliche 64.278,47 EUR zu.

10

Gemäß Ziff. 6.3 des Vertrages seien die Nachträge/Zusatzleistungen nach Stundenlohn zu vergüten. Im Einzelnen habe das Land die Klägerin mit folgenden weiteren Leistungen beauftragt:

11

Nachtrag 6

12

Das Labor „Kraft- und Arbeitsmaschinen“ sei bis zur Ausführungsplanung fertig geplant gewesen. Es habe dann nutzerseitige Änderungswünsche gegeben, die Anfang 2008 zum Verlangen nach Umplanung geführt hätten, sodass man im Ergebnis mehrfach habe planen müssen.

13

Nachtrag 8

14

Nach Abschluss der Ausführungsplanung des Gebäudes 121 habe die Hochschule zum Betrieb des zu Lehrzwecken angeschafften Blockheizkraftwerkes an Stelle der Gasdruckerhöhungsanlage einen neuen Hochdruckgasanschluss gefordert, der zur neuerlichen Planung geführt habe.

15

Nachtrag 9

16

Nach Abschluss der auf Vorgaben des Landes beruhenden Planung habe das Land versucht, Mittel einzusparen. Ohne dass dem ein Fehler der Klägerin vorausgegangen sei, habe man sie veranlasst, Anlagen an geänderte Grundrisse anzupassen sowie im technischen Bereich Einsparpotential zu erschließen und in die Planung aufzunehmen.

17

Nachtrag 10

18

Der Raum 018 im Gebäude 123 sei als Multimediawerkstatt geplant worden. Erst im März 2006 habe sich das Land dann entschlossen, hieraus ein EDV-Labor/einen PC-Pool zu machen, was erheblich höhere Kühllasten bedingt habe. Die Klägerin habe die Planung wieder aufnehmen und die Kühlung modifizieren müssen.

19

Nachtrag 11

20

Nach Fertigstellung der Ausführungsplanung des Hauses 120 sei das Studentenwerk auf die Idee gekommen, im Treppenhaus bzw. Foyer einen Kaffeeausschank mit Kleinküche einzurichten. Die Klägerin sei hierzu mit der Überarbeitung des Heizkonzeptes beauftragt worden.

21

Nachtrag 12

22

Zur Finanzierung des Vorhabens habe das Land das Ganze nachträglich aufgesplittet. Im Ergebnis habe es für sechs Einzelhäuser gesonderte Rechnungen der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärunternehmen gegeben, sodass die Klägerin insgesamt habe 18 Schlussrechnungen prüfen müssen. Das sei ein nicht mehr hinnehmbarer Mehraufwand gewesen.

23

Nachtrag 13

24

Hierbei handele es sich um Mehraufwand, den die Klägerin auf Grund von zusätzlichen Abnahmebegehungen habe betreiben müssen.

25

Zur weiteren Begründung ihrer Nachträge hat die Klägerin auf die Anlage K 12 (Leitz-Ordner A) verwiesen.

26

Weiter hat die Klägerin behauptet, gemäß dem überreichten verbindlichen Bauablaufplan Index B (Anlage K 9 - I/127b, 173) habe das Bauvorhaben Mitte (I/117) bzw. 9/2008 (I/169) fertiggestellt sein sollen. Finanzierungsprobleme hätten einschließlich eines Baustopps zur Verlängerung der geplanten Bauzeit geführt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies habe bei der Klägerin für die Erfüllung der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) in der Zeit vom 1.1.2009 bis 2.2.2011 zu einem weiteren nicht eingeplanten Arbeitskraftaufwand und zu Fahrtkosten geführt. Ihre Mitarbeiter hätten bspw. an Baubesprechungen teilnehmen und die Unterlagen aktualisieren müssen. Selbst wenn vom 9. Baumanagementplan des beklagten Landes auszugehen sei, würde sich immer noch ein Mehraufwand von 37.834,42 EUR ergeben (vgl. Anlage K 15 - I/174-175).

27

Wegen der Einzelheiten des zeitlichen Aufwandes in der Verlängerungsphase hat die Klägerin auf die Anlage K 14 (Leitz-Ordner B) verwiesen.

28

Das beklagte Land hat vorwiegend auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Stunden und darauf verwiesen, dass es sich bei den Nachträgen um bereits vertraglich geschuldete Grundleistungen gehandelt habe. Teilweise hätten die nachträglichen Änderungen auch zu erhöhten anrechenbaren und damit kompensierenden Kosten geführt (PC-Pool). Der Nachtrag 9 betreffe Nacharbeiten, die auf die Klägerin zurück gingen. Denn die vorgelegten Pläne bewegten sich nicht im Rahmen der genehmigten Kostenberechnung der HU-Bau. Letztere einzuhalten, sei eine Vertragspflicht der Klägerin gewesen.

29

Gemäß dem einzig verbindlichen 9. Baumanagementplan als Bestandteil der HU-Bau habe die Baumaßnahme am 31.12.2008 enden sollen. Unter Berücksichtigung der vertraglich als hinzunehmen vereinbarten Verlängerung um sechs Monate könne die Klägerin Mehraufwand erst ab dem 1.7.2009 beanspruchen. Es sei aber schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin nach Stunden abrechne. Hierfür gäbe es keine rechtliche Grundlage.

30

Das Landgericht hat nach seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 4.3.2014 (I/198/199) den Zeugen S. und anschließend auch den vom Land benannten Zeugen P. zum maßgeblichen Bauablaufplan vernommen. Mit Urteil vom 29.7.2014 (II/31-39), auf das ergänzend wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

31

Es sei nicht bewiesen, dass die von der Klägerin behaupteten Bauzeiten verbindlich gewesen seien. Eine dahingehende Einigung hätten die Parteien nicht erzielt. § 6.2 des Vertrages sehe nur die Vereinbarung einer Vergütung von Mehraufwand vor. Eine solche Abrede lege die Klägerin nicht dar. Dass sich das Land auf eine solche Vereinbarung habe einlassen müssen, sei schon nicht anzunehmen. Die Klägerin trage keinen konkreten Mehraufwand in substantiierter Form vor. Hierzu gehöre es, den geplanten dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber zu stellen. Die einzelnen Behinderungstatbestände müssten aufgeführt und in ihren tatsächlichen Auswirkungen erläutert werden. Dabei seien auch die Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprächen. Dem werde das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Soweit es nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Leistungen gekommen sei, fehle eine Gegenüberstellung derjenigen Kosten, die ohnehin entstanden wären und der durch die Bauzeitverlängerung zusätzlich entstandenen Kosten.

32

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und rügt übergangenen Sachvortrag. Zu den abgewiesenen Nachträgen begründe das Landgericht nichts. Die vom Landgericht erwähnten Hinweise ließen sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Für die Klägerin habe sich kein Anhaltspunkt für erforderlichen weiteren Vortrag ergeben.

33

Die Klägerin stellt nochmals die einzelnen Nachträge dar (vgl. II/75 ff.) und meint, das Landgericht habe die Rolle eines Bauablaufplanes verkannt. Zumindest habe die Kammer vom 9. Baumanagementplan ausgehen müssen, den das beklagte Land für maßgeblich halte. Die Klägerin trage zu ihren Mehraufwendungen auch ausreichend vor. Es werde kein Schadensersatz- sondern ein Honoraranspruch verfolgt. Alles was über die geplante Bauzeit hinaus ginge, sei ihr Mehraufwand. Die Klägerin habe aus dem Bereich der Bauüberwachung nichts vorziehen können.

34

Die Klägerin beantragt,

35

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 64.278,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2011 zu zahlen.

36

Das beklagte Land beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Das Urteil des Landgerichts sei, so das Land, richtig. Hierzu wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Der Anspruch auf Mehrvergütung sei gerade ähnlich einem Schadensersatzanspruch darzulegen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

II.

40

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 I ZPO). Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keine Ansprüche auf Vergütung der behaupteten Nachträge nach Zeit und auf Aufwendungsersatz für Mitarbeiter- und Fahrtkosten während des über das geplante Bauende hinausgehenden Zeitraums aus § 6 Nr. 6.2, Nr. 6.3. des Vertrages.

41

1. Die Berufung beanstandet das angefochtene Urteil allerdings zu Recht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Die Entscheidungsgründe offenbaren, dass die Einzelrichterin das Vorbringen der Klägerin nicht in Gänze zur Kenntnis genommen hat. Es wird nicht, wie es beide Parteien tun, zwischen den Nachträgen und der Vergütung für die Bauzeitverlängerung unterschieden. Aus diesem Grund entbehrt das Urteil einer Begründung, warum die Klägerin für die behaupteten Nachträge kein Honorar verlangen kann. Auf das Ergebnis wirkt sich dieser Fehler nicht aus. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf das geltend gemachte Zeithonorar.

42

2. Die Nachtragsansprüche und der auf Bauzeitverlängerung beruhende Anspruch lassen sich nicht aus § 4a 2, 3 HOAI a.F. herleiten. Diese Vorschriften greifen nur im Falle einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Satzes 1, also für das auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnete Honorar (BGH, Urteil vom 30.9.2004, VII ZR 456/01, zitiert in juris Rdn. 28).

43

Soweit des Land der Forderung der Klägerin teilweise nachgegeben und weitere Zahlungen geleistet hat, ist dies für die jetzt geltend gemachte Restforderung ohne Belang. Es wurde kein Anerkenntnis zum Ausdruck gebracht oder der Anspruch in irgendeiner Hinsicht dem Streit entzogen. Dem Verhalten des beklagten Landes liegt ersichtlich gerade die Auffassung zugrunde, dass die Klägerin nichts weiter beanspruchen könne.

44

3. Der abgerechnete und gerichtlich geltend gemachte Anspruch wegen Bauzeitverlängerung steht der Klägerin nicht zu.

45

a) Die Klägerin hat insoweit mit ihrer Schlussrechnung vom 27.6.2011 (I/47) brutto 58.195,86 EUR geltend gemacht. Hierauf zahlte das Land nach der dritten Änderung der geprüften Schlussrechnung (Anlage B 12) einen Betrag von 7.182,13 EUR. Das Landgericht hat den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung nach § 6 Nr. 6.2 Satz 5 unter zwei Gesichtspunkten verneint:

46

i.

Es sei zwischen den Parteien keine bindende Bauzeit vereinbart.

47

ii.

Die Klägerin habe nur Anspruch auf die Mehraufwendungen, die sie ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Diese Mehrkosten seien nicht Gegenstand ihrer Anspruchsberechnung. Die Klägerin mache ungekürzt alle während der verlängerten Bauzeit anfallenden Arbeiten geltend, ohne zwischen zusätzlichem und ohnehin erforderlichem Aufwand zu differenzieren.

48

Dies trifft nur im Ergebnis zu. Sieht man die Abrechnung der Klägerin als vertragsgemäß an, ergibt sich in der Tat das unter ii. dargestellte Darlegungsdefizit. Tatsächlich hat die Klägerin aber schon den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht. Der Vertrag räumt ihr einen Anspruch auf Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung ein, der nicht auf Ersatz der Mehraufwendungen gerichtet und hier nicht einmal geltend gemacht ist.

49

b) Es ist richtig, wenn die Einzelrichterin keine verbindliche Bauzeitvereinbarung der Parteien feststellen kann. § 5 des Vertrages ist hierzu nichts zu entnehmen. Und auch darüber hinaus gibt es keine ausdrücklich zwischen den Parteien getroffene Bauzeitabrede.

50

§ 5 und § 6 des Vertrages bauen in Bezug auf die Bauzeit schon nicht aufeinander auf. § 5 regelt die von der Klägerin bei der Ausführung ihrer Leistungen einzuhaltenden Fristen und Termine. § 6 Nr. 6.2 Satz 5 meint dagegen die Bauzeit an sich, die das Gesamtvorhaben unabhängig von den Leistungen der Klägerin in Anspruch nimmt. Hintergrund sind die mit einer Bauzeitverlängerung erfahrungsgemäß verbundenen Erschwernisse für den planenden und betreuenden Sonderfachmann, gerade auch auf dem Gebiet der technischen Gebäudeausrüstung. Der Ingenieur, hier die Klägerin, wird gezwungen, ineffizient zu arbeiten, was erfahrungsgemäß zu wirtschaftlichen Einbußen führt.

51

Es kommt deshalb weniger darauf an, ob die Parteien einen festen Fertigstellungstermin vereinbarten. Vielmehr genügt die tatsächlich eingetretene Bauzeitverzögerung, soweit sie nicht auf die Klägerin zurückzuführen ist (a.A. OLG Dresden, Urteil vom 4.8.2005, 9 U 738/ 04, zitiert in juris Rdn. 41 ff.). Der Auftragnehmer kann bei seiner Kalkulation in der Regel von einer behinderungsfreien Leistungserbringung ausgehen. Außerdem ändern sich die Anforderungen an seine Leistung schon mit der Verzögerung an sich, ohne dass es zuvor der Vereinbarung einer konkreten Bauzeit bedurfte.

52

Dass Satz 6 von der „festgelegten Ausführungszeit“ spricht, steht dem nicht entgegen. Die Festlegung muss nicht zwischen den Vertragsparteien erfolgen, sondern wird sich regelmäßig aus den Umständen des Vorhabens erschließen, wie beispielsweise aus einem aussagekräftigen Bauablaufplan. So enthält nach dem Vorbringen der Parteien und den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen der Plan Index B die erste Fortschreibung, die dann auch den Baubeteiligten, einschließlich der Klägerin, übergeben wurde. Die daraus hervorgehende Gesamtbauzeit entspricht der festgelegten Ausführungszeit. Denn planmäßig sollten die letzten Arbeiten am 27.6.2008 abgeschlossen sein (nach dem Sachvortrag der Klägerin möglicherweise auch erst am 14.9.2008).

53

Der vom beklagten Land mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2008 in den Streit der Parteien eingeführte 9. Baumanagementplan als Bestandteil der Haushaltsunterlage-Bau besagt nach den Bekundungen des Zeugen P., also des projektleitenden Architekten, nichts anderes. Im Baumanagementplan sind noch zusätzlich die Zeiten für die Abrechnung und die Erstellung eines Mittelverwendungsnachweises gegenüber dem Fördermittelgeber berücksichtigt, die auf die Bauzeit aufzuschlagen sind. Auch der Zeuge P. hat bekundet (II/19 ff.), Ziel sei die Fertigstellung des Baus im Jahr 2008 gewesen.

54

Die Bauverzögerung an sich ist zwischen den Parteien tatsächlich auch unstreitig.

55

c) Die Regelung des Vertrages ist auslegungsbedürftig. Ihr Wortlaut spricht von Mehraufwendungen, aber auch von der Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung. Hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer Mehraufwendungen, wovon ihre Berechnung ausgeht, dann trifft die Auffassung des Landgerichts, der Anspruch sei nicht ausreichend dargelegt, zu.

56

Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (KG, Urteil vom 15.3.2005, 27 U 399/03, zitiert in juris Rdn. 27; OLG Dresden a.a.O. Rdn. 53 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, 5 U 100/02, zitiert in juris Rdn. 82, 85, 86; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rdn. 1042). Hieraus wird geschlussfolgert, dass der Auftragnehmer, der die Mehraufwendungen geltend machen will, seinen Aufwand mit und ohne Bauzeitverzögerung gegenüber stellen muss, da nicht anzunehmen ist, dass während der verlängerten Bauzeit nur Tätigkeiten anfallen, die nicht ohnehin notwendig geworden wären. Erfahrungsgemäß gibt es Arbeiten, die auf Grund der Verzögerung nur zeitlich versetzt zur Ausführung gelangen.

57

Das ist auch im Falle der Klägerin nicht anders. Sie trägt mit den Zeichnungen zum Beispiel Arbeiten vor, die augenscheinlich auch ohne die Bauzeitverzögerung notwendig geworden wären. Auch der Baustopp wird die Überwachungstätigkeit reduziert oder sie ganz entfallen lassen haben. Mit der Fortsetzung des Bauvorhabens gab es dann etwas nachzuholen. Ohne die der Klägerin schon in erster Instanz abverlangte Darlegung des Mehraufwandes (vgl. Hinweis- und Beweisbeschluss vom 4.3.2014 - I/198 f.) läuft das beklagte Land vor diesem Hintergrund Gefahr, Leistungen doppelt zu vergüten.

58

Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Berufung vorträgt, es habe keine Veranlassung bestanden, weiter zum Mehraufwand vorzutragen. Die Klägerin hat auf den ausreichenden Hinweis des Landgerichts mit Schriftsatz vom 17.4.2014 reagiert, nur eben ungenügend. Nicht einmal die Berufung unternimmt mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs den notwendig damit zu verbindenden Versuch, den Darlegungsanforderungen des angefochtenen Urteils zu genügen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, es werde kein Schadensersatzanspruch, sondern eine Vergütung geltend gemacht. Damit verkennt sie zweierlei:

59

i.

Mehraufwendungen sind Vermögensnachteile, die einem Schaden entsprechen und genauso Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein können. Ihre Darlegung erfordert den Vergleich zweier Ausgabenlagen auch dann, wenn sie auf vertraglicher Grundlage „ersetzt“ verlangt werden.

60

ii.

Die Klägerin will vom beklagten Land alle im Zeitraum verlängerter Bautätigkeit aufgewendeten Kosten erstattet erhalten. Das ist gerade keine Vergütung als Gegenleistung für das Ingenieurwerk, sondern Aufwendungsersatz.

61

d) In Letzterem findet sich der entscheidende Auslegungsirrtum der Klägerin. Der Vertrag billigt ihr in § 6 Nr. 6.2 Satz 5 keinen Mehraufwendungsersatzanspruch zu. Die Klägerin hat, was schon im Urteil des Landgerichts anklingt, nur einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, die für die Mehraufwendungen zu vereinbaren ist. Die Mehraufwendungen sind Anspruchsvoraussetzung; die Vergütung muss ihnen aber nicht entsprechen. Wie die Vergütung zu bestimmen ist, lässt der Vertrag offen. Auch der Senat muss sich mit dieser Frage nicht abschließend befassen, da sie sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt.

62

Die Regelung im Vertrag der Parteien ist im Grunde Ausdruck von Treu und Glauben und der zur Vertragsanpassung führenden Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Kommt, wie hier, keine Einigung zustande, kann die von der Störung betroffene Partei sogleich auf die angepasste bzw. geänderte Leistung klagen (BGH, Urteil vom 30.9.2004, VII ZR 456/01, zitiert in juris Rdn. 42; BGH NJW 2012, 373, 376; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 313 Rdn. 41). Die Anpassung selbst zielt auf einen optimalen Interessenausgleich. Der BGH (a.a.O.) nimmt an, es sei die Vergütung zu zahlen, die die Parteien im Rahmen der HOAI vereinbart hätten, wenn sie die tatsächliche Bauzeit vorausgesehen hätten. Da nach dem Vorbringen der Klägerin ausschließlich die Objektüberwachung gestört war, hätte man einen höheren Prozentsatz verabreden können (vgl. §§ 69 I; 73 I; 74 I HOAI a.F.). In Betracht käme auch ein anderer Honorarsatz nach §§ 74 I; 4 III 1 HOAI a.F.). Man könnte auch daran denken, das Honorar für die Objektüberwachung im Verhältnis zur erhöhten Bauzeit anzuheben (vgl. Werner/Pastor Rdn. 1034):

63

gesuchtes Honorar : vereinbartes Honorar = Gesamtbauzeit : (geplante Bauzeit + 6 Monate)

64

Die Klage hebt hierauf allerdings nicht ab und verlangt vom beklagten Land gerade keine den Umständen des Einzelfalls angepasste Vergütung, sondern beansprucht zu Unrecht Aufwendungsersatz.

65

Der Senat hat nicht gemäß § 139 I 2 ZPO auf eine Umstellung der Anspruchsbegründung und Darlegung der hierfür notwendigen Tatsachen hinzuwirken. Dies wäre eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Hierzu muss das Berufungsgericht keine Gelegenheit geben (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rdn. 15). Die Identität des Klagegrundes wird aufgehoben und damit eine Klage geändert, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts (hier in Form von Mehraufwendungen in Richtung zur Vertragsanpassung) verändert wird (BGH NJW 1997, 588; 2007, 83, 84), weil die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH NJW 1993, 2173; 2008, 3570, 3571 m.w.N.).

66

4. Die Nachträge sind nicht nach Zeithonorar zu vergüten.

67

Die Klägerin stützt sich auf zusätzliche Leistungen, die sie auf Anforderung des beklagten Landes erbracht haben will. Solche wiederholten Arbeiten sind, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen, grundsätzlich gesondert zu vergüten. Der Architekt oder Ingenieur nimmt bereits abgeschlossene Arbeiten in der Regel nur gegen Vergütung wieder auf, wobei sich die Höhe des zusätzlichen Entgeltes wiederum nach der HOAI richtet (§§ 631 I; 632 I, II BGB; § 1 HOAI; Werner/Pastor Rdn. 1023; vgl. auch BGH NJW 1987, 2742, 2743). Dies gilt mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch dann, wenn die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Fachplaners geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt (BGH, Urteil vom 26.7.2007, VII ZR 42/05, zitiert in juris Rdn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, 5 U 100/02, zitiert in juris Rdn. 129). Der Anspruch setzt den Nachweis voraus, dass erbrachte Leistungen vor ihrer erneuten Erbringung bereits fertig gestellt waren und es sich nicht um Mängelbeseitigungsarbeiten handelte (KG, Urteil vom 31.3.2009, 21 U 165/06, zitiert in juris). Es ist auch Sache des Planers darzulegen, welche Änderungswünsche des Auftraggebers die zusätzlichen Planungen hervorriefen (BGH, Urteil vom 11.10.1994, X ZR 30/93, zitiert in juris Rdn. 14 f.; NJW-RR 1991, 981, 982).

68

Die erneuten Planungsleistungen sind indes nicht, wie es die Klägerin verlangt, nach Zeitaufwand zu vergüten. Maßgeblich sind die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und der in Ansatz zu bringende Teilprozentsatz der tatsächlich erbrachten wiederholten Teilleistung einer Leistungsphase (BGH, Urteil vom 30.9.2004, VII ZR 456/01, zitiert in juris Rdn. 22; OLG Düsseldorf a.a.O. Rdn. 130; Kesselring NJW 2012, 1957, 1860). Ein Zeithonorar kann nur dann abgerechnet werden, wenn die HOAI dies ausdrücklich zulässt. Nichts anders geht aus § 6 Nr. 6.3 des Vertrages der Parteien hervor. Für Grundleistungen bei technischen Ausrüstungen ist das gemäß § 74 II HOAI a.F. i.V.m. § 16 II 1 HOAI a.F. nur der Fall, wenn die anrechenbaren Kosten nicht mehr als 25.565 EUR betragen. Als Besondere Leistungen, die nicht mit einer Grundleistung vergleichbar sind (vgl. § 5 IV 3 HOAI a.F.) und für die deshalb ein Zeithonorar vereinbart werden kann, sind die Planungsänderungen der Klägerin nicht zu betrachten. Die Klägerin war mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 2 bis 8 des § 73 HOAI a.F. beauftragt und behauptet insoweit Wiederholungen. Das sind dann keine Besonderen Leistungen oder Leistungen zur Vertragserfüllung, sondern ganz oder teilweise Wiederholungen der Grundleistungen, was als Mehrfachleistung einen Honoraranspruch nach dem jeweiligen (anteiligen) Prozentsatz der Leistungsphase nach sich zieht (Werner/Pastor Rdn. 1020).

69

Etwas anderes könnte bestenfalls für den Nachtrag 13 gelten, wenn der Senat die (neue - vgl. insoweit § 531 II 1 ZPO, zu dem die Klägerin nichts vorträgt) Version der Berufungsbegründung zugrunde legte, wonach es nicht um mehrfache Abnahmen der technischen Ausrüstung, sondern um Einweisungen der Nutzer ging. Das wäre eine typische Besondere Leistung im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI a.F. Gemäß § 5 IV 1 HOAI a.F. darf für derartige, zu den Grundleistungen hinzutretende Besondere Leistungen ein Honorar allerdings u.a. nur dann berechnet werden, wenn das Honorar schriftlich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

70

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht kommen dann auch nicht in Betracht (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1175, 1177 m.w.N.). Die Klägerin hätte also frühzeitig auf eine Honorarvereinbarung hinwirken müssen.

71

Auch an dieser Stelle muss der Senat keine Gelegenheit zur Neuberechnung und damit zur Änderung der Klage geben.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 1, 2; 709 2 ZPO.

73

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

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die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 456/01 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung
nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben.

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei
Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine
angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung
der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich
die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 €) und Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers. Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag ein.
Gemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbringen. Als Honorar vereinbarten die Parteien die Mindestsätze der Honorarzone III sowie einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: "Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat". Der Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen zusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 begonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses des Generalübernehmers H. und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausstehende Honoraransprüche des Klägers gegangen war, übersandte der Kläger der Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung über den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatzvergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis Dezember 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November 1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weiterer Verzögerungen erst im Herbst 1999 fertiggestellt. Der Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom 16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998
nur der auf die Bauzeitüberschreitung entfallende Teil in Höhe von 46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend gemachten Abschlagsforderungen zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 94.666,61 DM und Zinsen (zusätzliche Vergütung wegen Konkurs H. , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende Bauleitung Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung wegen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der Haustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er
isolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede vom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von 7.000 DM geeinigt hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die HOAI für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 38). Ob derartige Leistungen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage , die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt werden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er hat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI erbracht.
b) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff HOAI zu ermittelnden Mindestsätzen, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der Honorarabrede vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine Vergütung von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt unwirksam , da sie nach dem Vortrag des Klägers nicht bei Auftragserteilung 1997 und vor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI lediglich den Mindestsatz schuldet.

c) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haustechnik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere isolierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalübernehmers H. angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaßten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die Phasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. Mit diesen stehen die gesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine isolierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das Preisrecht der HOAI eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können.
b) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergütung für die abgerechneten Leistungen zusteht. aa) Der Kläger hat die durch den Konkurs der H. angefallenen Leistungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der Rohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachverständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als An-
weisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der Arbeiten nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsabsprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt. bb) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der Zurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht die Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen seien nicht geschuldet gewesen. cc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der insgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche Vergütung überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet ist, § 4 Abs. 4 HOAI. dd) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren , kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten Grundleistungen verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 HOAI zu ermitteln ist.

III.

1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 für die Bauzeitüberschreitung bis Dezember 1998 ein
zusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM abzüglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages vereinbart , daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung verhandelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November 1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis Dezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 HOAI. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 HOAI eine Rechtsgrundlage für Vereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch die Verhandlungsklausel im Ursprungsvertrag und die Vereinbarung vom 16. November 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preisrechtlichen Maßstab der HOAI zu messen und danach nicht zu beanstanden sei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden ist (b).
a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird überwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hartmann , HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architekten-
recht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; Knipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). (aa) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluß über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhandeln , wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI. Zwar müssen die Parteien bei Vertragsschluß kein bestimmtes Honorar für eine Bauzeitüberschreitung vereinbaren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine Bauzeitüberschreitung müßte aber nach Sinn und Zweck der HOAI zumindest bestimmbar sein. Die HOAI zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung – BR-Drucks. 270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die Abrechnungsfaktoren enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechenbar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preisrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI halten. bb) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a Satz 3 HOAI. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser Vorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 4 a Satz 3 HOAI nur in Fällen des § 4 a Satz 1 HOAI anwendbar. Das setzt eine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 a Rdn. 11).
Diese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und systematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a HOAI ("Abweichende Honorarermittlung") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten Zusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet werden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI die Kostenfeststellung.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und Zweck der Verhandlungsklausel nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer Leistungs - und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit von 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des Klägers zur Bauüberwachung nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der Anpassungsklausel die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage geregelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars für eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll jedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn er eine Bauzeitüberschreitung nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, auf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis Dezember 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam.
aa) Die HOAI hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit berücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Honorars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen können sie nach § 4 Abs. 3 HOAI die Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 HOAI preisrechtlich gehindert , das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. bb) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der Honorarvereinbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sieht dafür keinen Regelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. Korbion/Mantscheff/ Vygen, aaO § 4, Rn. 51). Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß bei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei Vertragsschluß absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können die Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, erforderlichenfalls auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei Verlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergütung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar,
eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Die Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. Die HOAI regelt lediglich das Preisrecht, nicht aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der Anspruch im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig gemacht wird. Eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Preisrechts der HOAI führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zugrundegelegt , muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähnlich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02, BauR 2004, 354 = ZfBR 2004, 251 = NZBau 2004, 159). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bauzeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind nicht ersichtlich. Nach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem Kläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht begründet ist.

IV.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeitverlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate zu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht aus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen hierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren Honorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine Vereinbarung , mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in der verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine ungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessengerecht.
b) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über Dezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht der Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht bereits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlänge-
rung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach entsprechendem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 456/01 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung
nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben.

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei
Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine
angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung
der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich
die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 €) und Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers. Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag ein.
Gemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbringen. Als Honorar vereinbarten die Parteien die Mindestsätze der Honorarzone III sowie einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: "Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat". Der Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen zusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 begonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses des Generalübernehmers H. und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausstehende Honoraransprüche des Klägers gegangen war, übersandte der Kläger der Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung über den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatzvergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis Dezember 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November 1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weiterer Verzögerungen erst im Herbst 1999 fertiggestellt. Der Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom 16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998
nur der auf die Bauzeitüberschreitung entfallende Teil in Höhe von 46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend gemachten Abschlagsforderungen zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 94.666,61 DM und Zinsen (zusätzliche Vergütung wegen Konkurs H. , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende Bauleitung Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung wegen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der Haustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er
isolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede vom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von 7.000 DM geeinigt hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die HOAI für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 38). Ob derartige Leistungen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage , die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt werden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er hat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI erbracht.
b) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff HOAI zu ermittelnden Mindestsätzen, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der Honorarabrede vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine Vergütung von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt unwirksam , da sie nach dem Vortrag des Klägers nicht bei Auftragserteilung 1997 und vor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI lediglich den Mindestsatz schuldet.

c) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haustechnik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere isolierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalübernehmers H. angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaßten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die Phasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. Mit diesen stehen die gesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine isolierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das Preisrecht der HOAI eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können.
b) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergütung für die abgerechneten Leistungen zusteht. aa) Der Kläger hat die durch den Konkurs der H. angefallenen Leistungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der Rohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachverständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als An-
weisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der Arbeiten nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsabsprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt. bb) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der Zurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht die Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen seien nicht geschuldet gewesen. cc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der insgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche Vergütung überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet ist, § 4 Abs. 4 HOAI. dd) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren , kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten Grundleistungen verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 HOAI zu ermitteln ist.

III.

1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 für die Bauzeitüberschreitung bis Dezember 1998 ein
zusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM abzüglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages vereinbart , daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung verhandelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November 1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis Dezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 HOAI. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 HOAI eine Rechtsgrundlage für Vereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch die Verhandlungsklausel im Ursprungsvertrag und die Vereinbarung vom 16. November 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preisrechtlichen Maßstab der HOAI zu messen und danach nicht zu beanstanden sei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden ist (b).
a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird überwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hartmann , HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architekten-
recht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; Knipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). (aa) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluß über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhandeln , wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI. Zwar müssen die Parteien bei Vertragsschluß kein bestimmtes Honorar für eine Bauzeitüberschreitung vereinbaren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine Bauzeitüberschreitung müßte aber nach Sinn und Zweck der HOAI zumindest bestimmbar sein. Die HOAI zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung – BR-Drucks. 270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die Abrechnungsfaktoren enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechenbar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preisrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI halten. bb) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a Satz 3 HOAI. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser Vorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 4 a Satz 3 HOAI nur in Fällen des § 4 a Satz 1 HOAI anwendbar. Das setzt eine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 a Rdn. 11).
Diese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und systematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a HOAI ("Abweichende Honorarermittlung") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten Zusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet werden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI die Kostenfeststellung.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und Zweck der Verhandlungsklausel nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer Leistungs - und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit von 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des Klägers zur Bauüberwachung nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der Anpassungsklausel die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage geregelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars für eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll jedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn er eine Bauzeitüberschreitung nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, auf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis Dezember 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam.
aa) Die HOAI hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit berücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Honorars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen können sie nach § 4 Abs. 3 HOAI die Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 HOAI preisrechtlich gehindert , das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. bb) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der Honorarvereinbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sieht dafür keinen Regelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. Korbion/Mantscheff/ Vygen, aaO § 4, Rn. 51). Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß bei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei Vertragsschluß absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können die Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, erforderlichenfalls auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei Verlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergütung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar,
eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Die Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. Die HOAI regelt lediglich das Preisrecht, nicht aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der Anspruch im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig gemacht wird. Eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Preisrechts der HOAI führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zugrundegelegt , muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähnlich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02, BauR 2004, 354 = ZfBR 2004, 251 = NZBau 2004, 159). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bauzeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind nicht ersichtlich. Nach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem Kläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht begründet ist.

IV.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeitverlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate zu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht aus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen hierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren Honorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine Vereinbarung , mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in der verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine ungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessengerecht.
b) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über Dezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht der Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht bereits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlänge-
rung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach entsprechendem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 42/05 Verkündet am:
26. Juli 2007
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder
oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen
Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung
der vertraglich geschuldeten Leistung dar.

b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das
Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung
für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf
dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und
ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen
der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so
handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht
um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im
Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.

c) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert
zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf
Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde liegende
Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abgeschlossen
war.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über Mehrvergütungsansprüche für geänderte und zusätzliche Planungsleistungen in Höhe von 416.739,06 € nebst Zinsen.
2
Die Klägerin, eine Dacharbeitsgemeinschaft aus zehn Bauunternehmen, wurde nach öffentlicher Ausschreibung von der Deutschen Bahn AG, dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben mit der Erbringung von Bauleistungen für das Los 1.4 des Bauvorhabens Lehrter Bahnhof in Berlin zu einem Pauschalpreis von 642,5 Mio. DM beauftragt. Die Bauleistungen schlossen unter der Bezeichnung "Technische Bearbeitung" Leistungen bei der Tragwerkspla- nung ein. Die Klägerin hat aus inzwischen mehr als 400 Nachträgen mit Unterpositionen in Bezug auf das Bauvorhaben 50 Nachträge ausgewählt und macht daraus Forderungen wegen geänderter und zusätzlicher Planungsleistungen für den Rohbau geltend.
3
Die Beklagten, nach dem Umwandlungsgesetz aus der Deutschen Bahn AG ausgegliedert, leisteten vorprozessual erhebliche Abschlagszahlungen auf diverse Nachtragsforderungen.
4
Ausweislich des Ergebnisprotokolls einer Besprechung der Parteien über den Umfang der Planungsleistungen laut Vertrag der ARGE Los 1.4 vom 9. Oktober 1998 wurde "… gemeinsam festgestellt, dass die Leistungen zur Tragwerksplanung LPh. 3 (§ 64) nicht im Auftrag der ARGE enthalten sind, sondern diese in Anlehnung an HOAI erst ab LPh. 4 beginnen.“
5
Im Ergebnisprotokoll heißt es weiter: „Die Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung ist jedoch LPh. 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen. Über die genauen Grenzen (Grauzonen) konnte bisher keine Einigkeit erzielt werden. Änderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn sind nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu verstehen.
6
Die ARGE hat auch keine Objektausführungsplanung zu erstellen, sie schafft durch ihre Tragwerksplanung allerdings Voraussetzungen dafür, dass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen kann."
7
Der Vertrag zwischen den Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
8
Ziffer 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2: Angebot BauAllgemeine Vertragsbestimmungen S. 7: "Dem AN obliegt die Ausführungsplanung."
9
Ziffer 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, S. 101: "Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne."
10
Ziffer 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 102: "Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüfingenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet …"
11
Ziffer 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996: "Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen - dies ist einzurechnen."
12
Ziffer 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 147 (Rohbau Bahnhof U-Bahnlinie U5): "Einbauteile und Ausrüstungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrieren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art oder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden von SenBauWohn … geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben. Die dafür notwendige Koordination mit dem Vorhabenträger und dessen Erfüllungsgehilfen , Fachdiensten und/oder Beauftragtenbüros ist vom AN eigenverantwortlich zu organisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren …"
13
Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 248.561,53 € nebst Zinsen stattgegeben.
14
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Beklagten zur Zahlung von 92.408,02 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
15
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

16
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
17
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

18
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1179 veröffentlicht ist, hält einen Großteil der noch streitigen Nachträge für unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsbedarf" zuzuordnen seien. Die Klägerin habe die technische Bearbeitung und damit die Leistungsphasen 4 und 5 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausführungsplanung ) übernommen, schulde jedoch nicht die Vorplanung und Entwurfsplanung. Die Auslegung des Vertrages ergebe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und vor allem der Besonderheiten eines Großpro- jekts, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koordinierungsaufgaben und Ergänzungsleistungen schulde. Dies folge aus den erwähnten Passagen des Vertrages. Bei einem Großprojekt erschöpften sich die Leistungen des Tragwerksplaners nicht darin, nach den Vorgaben des Objektplaners einmalig die erforderlichen Ausführungspläne zu erstellen. Bereits die Natur eines großen Projektes, wie es hier durchgeführt worden sei, bringe es mit sich, dass geschuldete Ausführungspläne nach dem sich entwickelnden Planungsstand des Objektplaners ebenfalls weiterentwickelt und angepasst werden müssten. Dies schließe den in diesem Zusammenhang auftretenden Optimierungsaufwand ein. Es komme nicht darauf an, ob die Objektplanung im Zeitpunkt der Auftragsvergabe abgeschlossen gewesen sei. Es gehöre zum allgemeinen Wissensstand von an Bauvorhaben dieser Größenordnung beteiligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausführung noch keine fertige Ausführungsplanung der Objektplaner vorliegen könne. Vielmehr müssten die Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert werden. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder ergebenden Änderungen der Planungen seien keine Leistungen, für die die Beklagten eine gesonderte Vergütung schulden, sondern seien von der ursprünglich vereinbarten Pauschalsumme erfasst. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die Realisierung des gesamten Bauvorhabens unter großem Zeitdruck stehe und der Auftraggeber dazu dränge, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Dabei erfasse der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung und solcher Leistungen, die in andere Bereiche fielen, soweit sie den Detailbereich nicht verließen. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Ausführungsinstanzen mache eine schematische und eindeutige Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unmöglich. Die dadurch entstehenden "Grauzonen" gingen zu Lasten der Klägerin.
19
Das Berufungsgericht befasst sich ferner mit einzelnen Nachtragsforderungen , die über den eigentlichen Kernbereich der klägerischen Aufgaben hinausgingen. Einen Teil der Nachträge spricht es der Klägerin zu, einen anderen Teil hält es für unbegründet. Sie gehörten ebenfalls zum Abstimmungsaufwand im dargelegten Sinne. Auch Detailänderungen der Entwurfsplanung seien nach den dargelegten Grundsätzen noch ohne besondere Vergütung geschuldet. Soweit Ansprüche berechtigt sein könnten, seien sie durch die geleisteten Zahlungen abgegolten.

II.

20
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit zu Lasten der Klägerin entschieden worden ist.
21
1. Das Berufungsgericht versagt den Nachtragsforderungen überwiegend deshalb eine Berechtigung, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem "Abstimmungsaufwand" zuzurechnen seien. Die Ausführungen, mit denen ein "Abstimmungsaufwand" begründet wird, sind nicht frei von Rechtsfehlern, so dass nicht auszuschließen ist, dass die geltend gemachten Nachtragsforderungen , die das Berufungsgericht nicht näher beschrieben hat, begründet sind. Der "Abstimmungsaufwand" wird mit einer Auslegung des Vertrages begründet, die wesentliche rechtliche Umstände im Zusammenhang mit der beauftragten Tragwerksplanung unberücksichtigt lässt und gegen den Grundsatz einer interessengerechten Auslegung verstößt.
22
a) Die Parteien haben 1996 einen umfangreichen Werkvertrag zur Herstellung von Baugruben und des Rohbaus des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und des Bahnhofs der U-Bahn Nr. 5, des Rohbaus des Tunnels der B 96 einschließlich Betriebsgebäude, der Ost-West Eisenbahndurchführung des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und der Rampe der NordSüd -Fernbahn sowie einer Tiefgarage geschlossen. Die Klägerin war darin zusätzlich mit der "technischen Bearbeitung" des Lehrter Bahnhofs beauftragt.
23
b) Im Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass die Parteien mit dem Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 1998 diesen Begriff in Anlehnung an § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung, nicht jedoch der Vor- und Entwurfsplanung für das Tragwerk umschrieben haben. Ergänzend haben die Parteien im Protokoll vom 9. Oktober 1998 bestimmt , dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung der Leistungsphase 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen ist", nicht aber "Änderungen aufgrund von Anordnungen des Bauherrn", und dass "die ARGE keine Objektausführungsplanung zu erstellen hat, sie allerdings durch ihre Tragwerksplanung Voraussetzungen dafür schafft, dass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen kann".
24
c) Allein auf dieser Grundlage lässt sich eine umfassende vertragliche Verpflichtung der Klägerin, Änderungen und Korrekturen ihrer bereits erbrachten Leistungen ohne besondere Vergütung vorzunehmen, nicht feststellen.
25
aa) Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Protokoll vom 9. Oktober 1998 Übereinstimmung dahin erzielt haben, dass die Klägerin die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 Abs. 3 HOAI schuldete. Die Parteien können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (vgl. Koeble in Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 363; Motzke, BauR 1999, 1251, 1252 jeweils m.w.N.). Soweit sich aus dem Vertrag keine Besonderheiten ergeben, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Parteien lediglich die Grundleistungen zum von der Vergütungsvereinbarung erfassten Vertragsgegenstand erheben, während die in den einzelnen Leistungsphasen erfassten besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten sind. Unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, muss anhand des Vertrages ermittelt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob besondere Planungsleistungen nur dann zu vergüten sind, wenn sie einen wesentlichen Aufwand erfordern (vgl. § 5 Abs. 4 HOAI), und inwieweit bei einem Vertrag, der nicht dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterliegt, die Vergütung von besonderen Leistungen auch von besonderen vertraglichen Voraussetzungen abhängt. Soll, wie das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annimmt, für im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks zu erbringende Planungsleistungen auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nach § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B gelten, so liegt es nahe, die Vergütungspflicht für besondere Planungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B zu bejahen.
26
bb) In den Fällen, in denen der Auftragnehmer einen Bauvertrag schließt, dem eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde liegt, ist der Vertragsgegenstand - abgesehen von den Bauleistungen - von vornherein darauf beschränkt, auf der Grundlage dieser Planungen die Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist (vgl. Löffelmann /Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1049; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 868 ff.).
27
(1) Bereits die Leistungen der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI (Genehmigungsplanung) für das Tragwerk bauen nach der vertraglichen Vereinbarung auf einem dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurf sowohl der Objekt - als auch der Tragwerksplanung auf. Diese Entwürfe, denen in der Regel eine intensive Abstimmung zwischen dem Objektplaner und dem Tragwerksplaner vorausgegangen ist, sind - soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt - aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers abschließend. Sie sind nicht nur die Grundlage seiner Kalkulation, sondern auch die Grundlage für die von ihm verlangte Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk. Der Tragwerksplaner entwickelt danach die prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen. Außerdem fertigt der Tragwerksplaner auf der Grundlage der Entwurfsplanung die Positionspläne oder trägt die notwendigen Angaben in die Entwurfszeichnungen ein. Hinzu kommen das Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung, die Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren und das Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne.
28
Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung für das Tragwerk können erhebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 27). Schon kleinere Änderungen können sich grundlegend auf die Tragwerksplanung auswirken und eine unter Umständen aufwändige Neuberechnung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben.
Solche erneut zu erbringenden Leistungen sind, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegolten. Es handelt sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertraglichen Voraussetzungen gesondert zu vergüten sind. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass als Grundleistung in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das "Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne" genannt ist. Diese Grundleistung betrifft nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur solche Änderungen der Genehmigungsplanung, die zu Recht von den Prüfstellen gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftragnehmers beruhen. Änderungswünsche des Bauherrn oder geänderte Planergebnisse anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/ Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 31; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 64 Rdn. 39).
29
Für einen "Abstimmungsbedarf", der dazu führt, dass der Auftragnehmer erneute Planungsleistungen der Genehmigungsplanung vergütungsfrei erbringt, ist danach wenig Raum, wenn die abzustimmenden Leistungen bereits Vertragsgrundlage und dem Auftragnehmer vorgegeben sind. Allerdings haben die Parteien vereinbart, dass die "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI und damit dem Auftragsumfang der Klägerin zuzurechnen ist. Was die Parteien als "Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung" verstanden haben, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser Vereinbarung nicht befasst und auch die Abweisung der Klage nicht damit begründet , es handele sich um Fortschreibungen des Entwurfs im Sinne dieser Regelung. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass einerseits Änderungen durch den Bauherrn auch nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu verstehen sind und andererseits eine Detaillierung auch darin liegen kann, dass die konstruktiven Details statisch genauer dargestellt werden.
30
(2) Die Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 3 HOAI (Ausführungsplanung) umfasst im Wesentlichen das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen , die Anfertigung von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners und die zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Aufstellen der Stahl- und Stücklisten. Auch diese Planung erfolgt auf der Grundlage der vom Objektplaner vorgegebenen Planung und zudem der Genehmigungsplanung für das Tragwerk. Neuplanungen des Tragwerksplaners , die erforderlich sind, weil die Ausführungsplanung für das Objekt, möglicherweise sogar aufgrund von Änderungen des Entwurfs, geändert werden musste, sind grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegolten.
31
Das gilt allerdings nicht für unwesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung erforderlich werden. Das ergibt sich daraus, dass nur wesentliche Leistungen als besondere Leistungen in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI erfasst sind. Auch sind solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vornimmt , um sich mit dem Architekten abzustimmen, keine zusätzlichen Leistungen , sondern Bestandteil seiner von der vereinbarten Vergütung abgedeckten Leistung. Leistungen im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung haben stets vorläufigen Charakter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit abgeschlossenen Planungsleistungen , in denen der Auftragnehmer endgültig die Voraussetzungen für die Bauausführung schafft (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64, Rdn. 39, 41). Sie haben grundsätzlich auch nicht den Umfang oder die Tiefe dieser abgeschlossenen Leistungen und dürfen deshalb nicht verwechselt werden mit verfrühten vollständigen Leistungen.
32
(3) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verfrüht Leistungen erbracht hat. Den verfrühten Leistungen in diesem Sinne ist eigen, dass ihnen noch keine abgeschlossene Objektplanung zugrunde liegt, die Voraussetzung für eine darauf aufbauende Tragwerksplanung ist. Verfrühte Planungsleistungen für das Tragwerk bergen das Risiko, dass sie letztlich ganz oder teilweise unbrauchbar sind, weil sich bei Fortschreibung der Objektplanung andere Planungsvoraussetzungen ergeben, die erneute Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich machen können. Aus diesem Grunde verhält sich der Auftragnehmer vertragswidrig , wenn er ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine verfrühte Leistung erbringt. Er trägt dann das Risiko ihrer Unbrauchbarkeit und muss die verfrühte Leistung nachbessern, bis sie vertragsgemäß erbracht ist (vgl. OLG Hamm, BauR 1994, 536; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 534; OLG Frankfurt, BauR 1992, 763; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 39). Verlangt der Auftraggeber hingegen eine verfrühte Leistung, so kann das zu einer Vertragsänderung führen, wonach der Auftragnehmer seine Leistungen für das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenen Objektplanung zu erbringen hat. Stellt sich dann heraus, dass sich das Risiko der Unbrauchbarkeit verwirklicht hat, so kann der Auftragnehmer für eine erneute Planungsleistung auf Grundlage der endgültigen Objektplanung unter den vertraglichen Voraussetzungen eine besondere Vergütung fordern (OLG Hamm, BauR 1994, 398). Ein Verlangen des Auftraggebers liegt allerdings nicht vor, wenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung des Auftraggebers vorab Pläne verlangt, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Architekt dazu nicht berechtigt. Ergibt sich die Berechtigung nicht aus anderen Gründen, so können verfrühte Leistungen nicht zu Lasten des Auftraggebers zwischen dem Architekten und dem Tragwerksplaner mit der Folge wirksam vereinbart werden, dass der Auftraggeber diese auch dann zu bezahlen hat, wenn sie letztlich nicht oder nicht vollständig verwertbar sind.
33
d) Auf dieser Grundlage können die von der Klägerin geltend gemachten Nachtragsforderungen berechtigt sein.
34
aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Eingrenzung der Leistungsverpflichtung auf Erbringung erneuter Planungsleistungen, soweit sie den "Detailbereich" nicht verlassen, ist nicht ergiebig. Das Berufungsgericht lässt nicht erkennen, was es unter dem "Detailbereich" in diesem Sinne versteht. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, dass die Klägerin lediglich Abstimmungsleistungen im Sinne des § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI in Rechnung gestellt hat. Erkennbar ist jedoch, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Vergütung auch für solche geänderte oder zusätzliche Planungsleistungen versagt, die nicht in dem dargestellten Sinn von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind. Das folgt schon daraus, dass das Berufungsgericht auch solche möglicherweise abgeschlossenen Leistungen einbezieht, die aufgrund Änderungen der Fachwerksplaner notwendig geworden sind. Außerdem bezieht es Leistungen ein, die deshalb notwendig geworden sind, weil der Objektplaner noch keine fertige oder keine mangelfreie Ausführungsplanung zur Verfügung gestellt hat. Es erfasst auch solche Leistungen, die notwendig wurden, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu gedrängt hat, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin wegen der Besonderheiten des Bauvorhabens erhöhte Koordinierungs - und Abstimmungsleistungen erbringen musste. Das rechtfertigt es jedoch nicht, mit der dargestellten Begründung auch solche Leistungen als von der vertraglichen Vergütung abgegolten anzusehen, die durch Planungsänderungen nach bereits fertig gestellter Genehmigungs- oder Ausführungsplanung oder deshalb notwendig wurden, weil die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten verfrühte Planungen erbracht hat.
35
bb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts kann nicht damit begründet werden, bei dem Bauvorhaben habe es sich um ein Großprojekt gehandelt. Allerdings ist es richtig, dass allgemein und insbesondere bei Großprojekten die ideelle Ordnung der Planungsschritte nur selten realisiert wird. Es findet häufig eine nur bauteilbezogene Planung statt, die laufend fortgeschrieben wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Tragwerksplaner ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung das Risiko auferlegt wird, auf seine Kosten verfrühte Planungen oder später deshalb nicht brauchbare Planungen zu erstellen, weil der Auftraggeber seine Objektplanung geändert hat. Diese einseitig zu Lasten des Auftragnehmers gehende Auferlegung eines nicht kalkulierbaren Risikos lässt sich weder bei kleineren noch bei größeren Aufträgen rechtfertigen. Auch bei Großprojekten sind die Grundlage für die vom Auftragnehmer übernommene Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne. Es ist nicht richtig, dass ein Auftragnehmer allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Großprojekt handelt, eine Verpflichtung herleiten muss, die Planungen wiederholt zu erbringen, weil die Objektplanung ständig fortentwickelt wird. Es ist Sache des als Gehilfe des Auftraggebers handelnden Architekten, die Fachplanung zu koordinieren und eine prüffähige Genehmigungsplanung, sei es auch nur für Teilbereiche, erst dann einzuholen, wenn die Entwurfsplanung des Objekts abgeschlossen ist. Gleiches gilt - sieht man von den erforderlichen Abstimmungsleistungen ab - für die Einholung der Ausführungsplanung des Tragwerks. Die Anforderungen an die Koordinierung mögen bei Großprojekten erhöht sein. Eine unzureichende Koordinierung geht jedoch, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung , nicht zu Lasten des Auftragnehmers, der auf der Grundlage von verwertbaren Plänen arbeiten muss. Auch Großprojekte können so organisiert werden, dass sie klare Zuständigkeiten, klare Ausgestaltungen und Überwachung von Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, insbesondere zwischen Planung und Ausführung, und exakte Terminvorgaben haben. In der Regel sind Großprojekte nicht anders sachgerecht zu bewältigen.
36
cc) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den zitierten Textpassagen des Vertrages folge, dass die Klägerin weitere Leistungen übernommen habe, als sie sich durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI ergäben. Das Berufungsgericht legt diese Vertragsbestimmungen nicht interessengerecht aus. Es verkennt, dass diese Klauseln der Klägerin bei richtigem Verständnis durchweg kein unangemessenes Risiko auferlegen wollen , sondern die Leistungspflichten angemessen und ausgewogen beschreiben.
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(1) Dass dem Auftragnehmer die Ausführungsplanung obliegt, wie es in 9.6.a der Ausschreibung geregelt ist, ist eine Bezeichnung des Vertragsgegenstandes , die keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass von der vereinbarten Vergütung auch solche Leistungen der Ausführungsplanung erfasst sein sollen, die der Auftraggeber durch Änderung der Objektplanung oder verfrühte Anforderung veranlasst hat.
38
(2) Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung S. 101 bedeutet bei interessengerechter Auslegung, dass die vertragliche Leistung vollständig erbracht werden muss, nicht aber, dass eine Auftragserweiterung unentgeltlich erfolgen soll. Die Klausel fordert vielmehr von dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung seiner Vertragspflichten.
39
(3) In diesem Zusammenhang steht auch Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 102. Mit dieser Klausel wird ein Mehrvergütungsanspruch für die Fälle ausgeschlossen, in denen aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen auf Anweisung des Prüfingenieurs oder des Auftraggebers erforderlich werden. Bei verständiger Auslegung ist damit kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das den Auftragnehmer verpflichten würde, sämtliche geänderte Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Vielmehr stellt die Klausel einen Zusammenhang mit der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den aufgrund der Überprüfung erforderlichen Ergänzungs- oder Änderungsleistungen her. Der Auftragnehmer hat solche Ergänzungs- oder Änderungsleistungen unentgeltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht mangelfrei erbracht und die der Auftraggeber oder der Prüfingenieur zu Recht beanstandet hat.
40
(4) Auch Ziff. 31.1.2 der Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996 ergibt keine Erweiterung der Leistungspflichten über den Umfang der Grundleistungen des § 64 Abs. 3 Leistungsphasen 4 und 5 HOAI hinaus. Die Klägerin hatte die Planung mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen und dies in die vereinbarte Vergütung einzurechnen. Soweit Leistungen erbracht werden, die über den Abstimmungsbedarf hinausgehen, steht das einem gesonderten Vergütungsanspruch nicht entgegen.
41
(5) Ziff. 4.12.5 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 147 besagt schließlich, dass für die Koordinierung keine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist. Auch das steht einer zusätzlichen Vergütung für ohne Verstoß gegen die Koordinierungspflicht erforderlich werdende erneute Planungsleistungen nicht entgegen.
42
2. Das Berufungsgericht prüft einzelne Nachträge, die über den eigentlichen "Detailbereich" der klägerischen Aufgaben hinausgingen, und hält ihre Vergütung dem Grunde nach für gerechtfertigt, aber durch erbrachte Teilzahlungen der Beklagten für erfüllt. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung der Aufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vorzunehmende umfassende Neubewertung aller Nachträge das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Nachträge durch die geleisteten Teilzahlungen nicht vollständig abgegolten sind.

III.

43
Das Berufungsgericht wird nach den dargestellten Grundsätzen der Auslegung für jeden einzelnen Nachtrag - gegebenenfalls sachverständig beraten - festzustellen haben, welche Leistungen er beinhaltet und ob er gesondert vergütungspflichtig ist.
Dressler Richter am BGH Kniffka Dr. Wiebel ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben. Dressler Bauner Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2002 - 21 O 69/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 U 30/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 456/01 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung
nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben.

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei
Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine
angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung
der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich
die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 €) und Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers. Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag ein.
Gemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbringen. Als Honorar vereinbarten die Parteien die Mindestsätze der Honorarzone III sowie einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: "Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat". Der Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen zusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 begonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses des Generalübernehmers H. und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausstehende Honoraransprüche des Klägers gegangen war, übersandte der Kläger der Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung über den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatzvergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis Dezember 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November 1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weiterer Verzögerungen erst im Herbst 1999 fertiggestellt. Der Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom 16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998
nur der auf die Bauzeitüberschreitung entfallende Teil in Höhe von 46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend gemachten Abschlagsforderungen zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 94.666,61 DM und Zinsen (zusätzliche Vergütung wegen Konkurs H. , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende Bauleitung Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung wegen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der Haustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er
isolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede vom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von 7.000 DM geeinigt hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die HOAI für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 38). Ob derartige Leistungen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage , die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt werden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er hat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI erbracht.
b) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff HOAI zu ermittelnden Mindestsätzen, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der Honorarabrede vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine Vergütung von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt unwirksam , da sie nach dem Vortrag des Klägers nicht bei Auftragserteilung 1997 und vor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI lediglich den Mindestsatz schuldet.

c) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haustechnik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere isolierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalübernehmers H. angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaßten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die Phasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. Mit diesen stehen die gesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine isolierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das Preisrecht der HOAI eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können.
b) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergütung für die abgerechneten Leistungen zusteht. aa) Der Kläger hat die durch den Konkurs der H. angefallenen Leistungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der Rohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachverständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als An-
weisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der Arbeiten nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsabsprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt. bb) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der Zurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht die Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen seien nicht geschuldet gewesen. cc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der insgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche Vergütung überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet ist, § 4 Abs. 4 HOAI. dd) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren , kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten Grundleistungen verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 HOAI zu ermitteln ist.

III.

1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 für die Bauzeitüberschreitung bis Dezember 1998 ein
zusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM abzüglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages vereinbart , daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung verhandelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November 1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis Dezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 HOAI. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 HOAI eine Rechtsgrundlage für Vereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch die Verhandlungsklausel im Ursprungsvertrag und die Vereinbarung vom 16. November 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preisrechtlichen Maßstab der HOAI zu messen und danach nicht zu beanstanden sei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden ist (b).
a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird überwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hartmann , HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architekten-
recht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; Knipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). (aa) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluß über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhandeln , wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI. Zwar müssen die Parteien bei Vertragsschluß kein bestimmtes Honorar für eine Bauzeitüberschreitung vereinbaren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine Bauzeitüberschreitung müßte aber nach Sinn und Zweck der HOAI zumindest bestimmbar sein. Die HOAI zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung – BR-Drucks. 270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die Abrechnungsfaktoren enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechenbar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preisrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI halten. bb) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a Satz 3 HOAI. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser Vorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 4 a Satz 3 HOAI nur in Fällen des § 4 a Satz 1 HOAI anwendbar. Das setzt eine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 a Rdn. 11).
Diese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und systematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a HOAI ("Abweichende Honorarermittlung") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten Zusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet werden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI die Kostenfeststellung.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und Zweck der Verhandlungsklausel nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer Leistungs - und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit von 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des Klägers zur Bauüberwachung nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der Anpassungsklausel die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage geregelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars für eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll jedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn er eine Bauzeitüberschreitung nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, auf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis Dezember 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam.
aa) Die HOAI hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit berücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Honorars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen können sie nach § 4 Abs. 3 HOAI die Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 HOAI preisrechtlich gehindert , das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. bb) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der Honorarvereinbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sieht dafür keinen Regelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. Korbion/Mantscheff/ Vygen, aaO § 4, Rn. 51). Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß bei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei Vertragsschluß absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können die Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, erforderlichenfalls auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei Verlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergütung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar,
eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Die Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. Die HOAI regelt lediglich das Preisrecht, nicht aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der Anspruch im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig gemacht wird. Eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Preisrechts der HOAI führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zugrundegelegt , muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähnlich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02, BauR 2004, 354 = ZfBR 2004, 251 = NZBau 2004, 159). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bauzeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind nicht ersichtlich. Nach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem Kläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht begründet ist.

IV.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeitverlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate zu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht aus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen hierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren Honorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine Vereinbarung , mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in der verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine ungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessengerecht.
b) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über Dezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht der Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht bereits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlänge-
rung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach entsprechendem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
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