Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Aug. 2012 - 1 U 35/12

published on 14.08.2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Aug. 2012 - 1 U 35/12
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Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ( 2 O 126/09 ) werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu 20% und der Beklagte zu 80%

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 10.000, -- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den Ankauf eines gebrauchten Pkw ... . Im Kaufvertrag heißt es u.a.:

2

Zahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II 1

3

Aus der zur Gerichtsakte gereichten Kopie der Zulassungsbescheinigung II ( Bl. 172 ) ergibt sich als Halter namentlich genannt nur der Zeuge B. . Es ist aber unstreitig, dass es weitere Vorbesitzer gegeben hat. In der Zulassungsbescheinigung II heißt es am Anfang neben dem Datum der Erstzulassung:

4

Anzahl der Vorhalter 2

5

Nachdem sich der Vortrag des Klägers zu offenbarungspflichtigen Vorschäden an dem Pkw nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht bestätigt hatte und nachdem auch der Zeuge B. bei seiner Vernehmung durch das AG Weißwasser ( Bl. 125 ) die Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden sei, ebenfalls nicht bestätigt hatte, stützt der Kläger die Klageforderung nunmehr allein auf die Behauptung, dass der Beklagte ihn nicht über sämtliche Vorbesitzer des Fahrzeuges aufgeklärt habe. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge B. das Fahrzeug an das Autohaus S. ( in H. ) veräußert hat. Da an dem Fahrzeug ein Schaden am Turbolader vorlag, wurde das Fahrzeug von dort an eine C. ( ebenfalls in H. ) weiter gereicht. Die C. reparierte den Schaden am Turbolader und verkaufte das Fahrzeug schließlich mit schriftlichem Kaufvertrag vom 15.1.2008 ( Bl. 140 ) an den Beklagten. Unstreitig wurde ( auch ) die C. nicht in den Fahrzeugbrief eingetragen. Weiter unstreitig hat der Beklagte den Kläger über diesen Voreigentümer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgeklärt. Der Kläger sieht darin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2009 ( VIII ZR 38/09 [ z.B. NJW 2010, 858 ]; hier: zitiert nach juris; Vorinstanz: Senat Urteil vom 15.1.2009 [ 1 U 50/08 ] ) eine arglistige Täuschung, die ihn zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigte.

6

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

7

Das Landgericht hat der Klage ebenfalls unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs (überwiegend) stattgegeben.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass das Urteil des Bundesgerichtshof auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil dort – anders als hier – dem Verkäufer der Zwischenhändler nicht bekannt gewesen sei („fliegender Zwischenhändler“).

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der Anschlussberufung macht er vom Landgericht abgewiesene Reparatur- und Wartungskosten in Höhe von 1.801,05 Euro sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,53 Euro geltend.

10

Der Beklagte beantragt weiter, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

11

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

12

1. Berufung des Beklagten

13

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar liegt entgegen der Ansicht des Klägers in der Angabe im Kaufvertrag: Zahl der Halter gemäß Zulassungsbescheinigung II 1 grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die von der Anschlussberufung zitierte Rechtsprechung ist überholt, nachdem der Bundesgerichtshof ( Urteil vom 12.3.2008 – VIII ZR 253/05 – [ z.B. VersR 2008,828 ]; Beschluss vom 2.11.2010 – VIII ZR 287/09 – [ DAR 2011, 520 ]; jeweils zitiert nach juris ) seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt ausdrücklich aufgegeben hat. Dies bedeutet aber nur, dass die Frage, ob ein Sachmangel vorliegen kann, jetzt weiter anhand von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen ist ( BGH 2008 a.a.O ). Vorliegend kommt insbesondere § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Zum Bereich der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehört bei einem Gebrauchtfahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer ( Palandt/Weidenkaff BGB, 71. Aufl., § 434, Rn. 29 ). Nach der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 16.12.2009 ( VIII ZR 38/09 – z.B. NJW 2010, 858 -; zitiert nach juris; Vorinstanz Senat Urteil vom 15.1.2009 [ 1 U 50/08 ] ) gilt hinsichtlich von Angaben über Vorbesitzer:

14

Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst – wie hier – kurz zuvor von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet ( OLG Bremen … ), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben ( Hervorhebung durch den Senat ), liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges gekommen ist. …

15

Zwar kann an dieser Stelle offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auch dann einschlägig wäre, wenn es lediglich um die Identität der C. gehen würde. Die Berufung ( BB S. 4 ) verkürzt aber das Problem, wenn sie nur auf dieses Unternehmen abstellt. Zwar mag die C. nicht unbekannter Identität und auch greifbar ( Senat a.a.O. ) sein. Nur: Die Angabe in dem Kaufvertrag, dass die Anzahl der Halter laut Zulassungsbescheinigung II 1 betrage, ist objektiv falsch, weil sich aus der ( Kopie ) der Urkunde selbst ergibt, dass es bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung neben dem Zeugen B. wenigsten 2 weitere Halter gegeben hat, die namentlich nicht bekannt sind. Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung des Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das Fahrzeug 1 oder 3 Vorbesitzer hatte. Die Angabe in dem Kaufvertrag musste mit den Angaben in der Zulassungsbescheinigung II jedenfalls objektiv übereinstimmen. Da sie dies nicht tut, liegen die Voraussetzungen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht vor, mit der Folge, dass der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 9.2.2009 wirksam gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte. Da der Vertrag damit rück abzuwickeln ist, ist die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

16

2. Anschlussberufung des Klägers

17

Auch die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechnung vom 22.12.2011 ( Bl. 163 – 166 ). Die Anschlussberufung verkennt, dass § 347 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Im Zeitpunkt der Arbeiten war der Rechtsstreit über den Rückgewähranspruch bereits rechtshängig. Ab Rechtshängigkeit wird der Anspruch aus § 347 Abs. 2 BGB gemäß § 292 Abs. 2 BGB durch die allgemeinen Vorschriften über der Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verdrängt ( Staudinger/Kaiser BGB, Neubearbeitung 2012, § 347, Rn. 2 ). Ein Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen besteht daher nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 994 Abs. 2 BGB. Ob es sich dabei um eine vollständige oder nur partielle Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag handelt ( Staudinger/Gursky BGB, Neubearbeitung 2006, Rn. 23/24 ), kann im Ergebnis dahinstehen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Aufwendungen genehmigt hätte, kommt ein Ersatz nur gemäß § 684 S. 1 BGB in Betracht ( MK- Baldus BGB, 5. Aufl., § 994, Rn. 20; dazu auch BGH Urteil vom 20.6.1975 – V ZR 206/74 – [ NJW 1975, 1553, 1556 ] ). Der Rechnung kann indes nicht hinreichend entnommen werden, dass es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt, die beim Beklagten später unausweichlich ebenfalls angefallen wären. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagten selbst professionell im Gebrauchwagengeschäft tätig ist. Dass es sich um wertsteigernde Aufwendungen handelte, behauptet der Kläger ( Anschlussberufung S. 5 ) selbst nicht einmal.

18

Kommt ein höherer Zahlbetrag nicht in Betracht, kann sich auch der Gegenstandswert für die Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten nicht erhöhen. Die Anschlussberufung ist daher ebenfalls in vollem Umfang zurückzuweisen.

III.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

22

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.