Oberlandesgericht München Urteil, 24. März 2015 - 9 U 3489/14 Bau

published on 24/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 24. März 2015 - 9 U 3489/14 Bau
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Landgericht Passau, 4 O 139/14, 25/08/2014

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 9 U 3489/14 Bau

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 24.03.2015

4 O 139/14 LG Passau

In dem Rechtsstreit

...

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Architektenhonorar

erlässt das Oberlandesgericht München - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 folgendes

Endurteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 25.08.2014, Az. 4 O 139/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.418,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2014 zu bezahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 513,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60% und die Beklagte zu 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 43.641,69 € festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger begehrt Ingenieurhonorar nach § 649 Satz 2 BGB für die Leistungsphasen 1 - 9 in Höhe von 43.641,69 € und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.286,20 € je nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Die beklagte Gemeinde beauftragte am 16.12.1998 den Kläger schriftlich mit Planungsleistungen für die Erschließung eines Industriegebiets. Einvernehmlich stellten die Parteien die Leistungserbringung bis auf weiteres zurück. Der Vertrag geriet sodann beidseits in Vergessenheit. Aufgrund einer Neuausschreibung des Projekts im Jahr 2007 beauftragte die Beklagte einen anderen Planer. Ab 2011 begannen die Bauarbeiten vor Ort. Nachdem der Kläger die Bauarbeiten bemerkt und sich an seine Beauftragung erinnert hatte, fragte er durch Anwaltsschreiben im Mai 2013 bei der Beklagten nach. Diese berief sich in ihrem Antwortschreiben vom 18.07.2013 auf Verjährung und Treuwidrigkeit und kündigte den Ingenieurvertrag hilfsweise. Am 15.01.2014 stellte der Kläger seine Schlussrechnung. Der Schlussrechnungsbetrag abzüglich als erspart bezeichneter Aufwendungen ist der Klagebetrag in der Hauptsache.

Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 25.08.2014 wegen Verwirkung ab.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Im Wesentlichen wiederholen die Parteien ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen. Der Kläger bestreitet die Verwirkung und die Verjährung seines Anspruchs. Die Beklagte verweist darauf, dass nur die Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt worden seien.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 25.08.2014, das Protokoll vom 10.03.2015 samt Senatshinweisen und die Hinweise vom 11.11.2014 wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Kläger ist teilweise begründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB) sowie die bei Vertragsschluss 1998 geltende Fassung der HOAI57 HOAln. F., §103 HOAI a. F.).

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von einer Verwirkung des Honoraranspruchs nicht auszugehen. Das Zeitmoment liegt zwar vor, nicht aber das Umstandsmoment. Es genügt nicht, dass die Beklagte sich einseitig auf die Nichtdurchführung des Architektenvertrages vom 16.12.1998 und die Nichtgeltendmachung eines Honoraranspruches eingerichtet hat (BGH BauR 2003, 379): Vielmehr müssten Umstände aus der Sphäre des Klägers hinzutreten, die ein dahingehendes Verständnis der Beklagten hervorrufen und rechtfertigen, beispielsweise die Nichtübermittlung einer vom Architekten ausdrücklich angekündigten Rechnung (OLG Köln NJW-Spezial 2014, 13; OLG Hamm IBR 2012, 403). Solche Umstände liegen im schlichten Stillschweigen des Klägers nicht (vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rdnrn. 2788 f.).

2. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist unbegründet. Auch Honoraransprüche nach § 649 Satz 2 BGB muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI a. F. abrechnen (BGHZ 143, 79). Sie werden daher nach § 8 Abs. 1 HOAI erst mit Übergabe der Schlussrechnung fällig, hier im Januar 2014. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Kündigung an. Die im Januar 2014 erstmals in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist bis zur Klageerhebung im März 2014 nicht abgelaufen. Verjährung ist nicht eingetreten.

Sollte es auf die freie Kündigung der Beklagten vom 18.07.2013 nicht ankommen, weil die vom Kläger geschuldete Leistung schon vorher infolge der Erbringung der Leistung durch einen Dritten unmöglich geworden ist, gilt nichts anderes. Denn der Kläger würde den Anspruch auf die Gegenleistung behalten und sich lediglich die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb anrechnen lassen müssen (§§ 275 Abs. 1, 324 Abs. 1 BGB a. F.; vgl. ganz ähnlich zum neuen Schuldrecht BGH NJW 2010, 1282). Somit würde auch dann die Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB und § 8 Abs. 1 HOAI erfolgen.

Daher steht dem Kläger dem Grunde nach ein nicht verjährter Honoraranspruch nach § 649 Satz 2 BGB zu.

3. Die Anspruchshöhe ist jedoch nur an den Leistungsphasen 1 - 4 zu orientieren, weil nach § 3 Absatz 4 Ziffer 1 des Ingenieurvertrages kein Auftrag ab Leistungsphase 5 erteilt wurde und hierauf ausdrücklich kein Anspruch des Klägers besteht.

Der Vertrag ist insofern in sich widersprüchlich, als in § 3 Absatz 2 die Übertragung der Leistungsphasen 5 - 9 niedergelegt ist durch Streichung der dort formularmäßig vorgegebenen Worte „beabsichtigt zu übertragen“ und Stehenlassen des ebenfalls formularmäßig vorgegebenen Worts „überträgt“. Da die Regelungen in § 3 Absatz 4 Ziffer 1 des Vertrages wesentlich ausführlicher sind, spricht viel dafür, dass darin die von den Parteien gewollte Regelung enthalten ist und die vorgenannte Streichung nur irrtümlich an der falschen Stelle erfolgte. Jedenfalls ergibt die Auslegung nicht zweifelsfrei den vom Kläger vorgetragenen Auftrag auch für die Leistungsphasen 5 - 9, Demzufolge konnte der Kläger nur einen Auftrag für die Leistungsphasen 1 - 4 nachweisen und nur hierfür Honorar verlangen. Darauf entfallen 17.418,84 € inklusive 19% Umsatzsteuer. Dieser Betrag, anteilige Rechtsanwaltskosten und Zinsen waren dem Kläger auf seine Berufung zuzusprechen und diese im Übrigen zurückzuweisen.

§ 8 Absatz 2 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen“, der die Höhe des Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB auf 60% beschränken soll, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten dar. Sie ist unwirksam (BGH BauR 2000, 126).

III. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen.

Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.