Oberlandesgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 7 U 961/14

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2014, Az. 15 HK O 6740/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert von der Beklagten nach Inanspruchnahme als Bürgin Zahlung.

Die Klägerin war im Jahre 1995 mit 27,28% und im Jahr 1996 mit 31,05% unmittelbar und ist bis heute über ihre Tochtergesellschaft S. GmbH noch mit 25,04% an der Beklagten beteiligt.

Ausweislich der als Anlagen K 2 vorgelegten Geschäftsberichte betrug das Jahresergebnis der Beklagten im Jahr 1993 - 1.953.504,85 DM, im Jahr 1994 - 3.899.278,27 DM und im Jahr 1995

- 6.873.199,50 DM.

Mit Schreiben vom 05.04.1995 hat der damalige Vorstand der Beklagten dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass die Gesellschaft de facto zahlungsunfähig sei (vgl. Anlage K 3). Im April 1995 wurde eine Kapitalerhöhung in Höhe von 3 Mio. DM beschlossen und am 15.05.1995 ins Handelsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen (vgl. Anlage B 7, Eintragungsnr. 63).

Dennoch stellte die Beklagte am 02.05.1996 zunächst Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit (zum Vergleichsstatus vgl. Anlage K 5).

Mit Beschluss vom 01.08.1996 lehnte das Insolvenzgericht (Amtsgericht Stuttgart) den Antrag der Beklagten auf Durchführung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ab und eröffnete das Anschlusskonkursverfahren. Mit Wirkung zum 01.11.1996 wurde im Wege der sog. „übertragenden Sanierung“ der Geschäftsbetrieb der Beklagten einschließlich des immateriellen und materiellen Anlagevermögens veräußert.

Mit Beschluss vom 22.03.2012 hat das Amtsgericht Stuttgart das Konkursverfahren aufgehoben, der Aufhebungsbeschluss wurde am 20.04.2012 veröffentlicht.

Am 04.05.1995 hatte die B. H.- und W.-bank (H.-bank) der Beklagten einen Kontokorrentkredit in Höhe von 2 Mio. DM eingeräumt (vgl. Anlage K 6). Als Sicherheit hatte die Klägerin am 09.05.1995 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 2 Mio. DM übernommen (vgl. Anlage K 8). Am 23.04.1996 forderte die ...bank die Beklagte auf, den Kredit in Höhe von 1.674.242,79 DM bis spätestens 03.05.1996 zurückzuführen. Die Beklagte zahlte nicht, da sie bereits am 02.05.1996 Antrag auf Durchführung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte.

Die ...bank nahm mit Schreiben vom 06.05.1996 die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte diese auf, einen Betrag in Höhe von 1.672.154,29 DM bis spätestens 10.05.1996 zu bezahlen (vgl. Anlage K 11). Den Zahlungseingang bestätigte die H.-bank der Klägerin mit Schreiben vom 20.05.1996 (vgl. Anlage K 12). Ausweislich des Schreibens vom 20.05.1996 an den Vorstand der Beklagten bestätigte die H.-bank auch gegenüber der Beklagten den Ausgleich des Kontokorrentkredits der Beklagten durch die Klägerin (vgl. Anlage K 13).

Die Klägerin, die die Forderung nicht im Konkursverfahren zur Tabelle angemeldet hatte, machte mit Schreiben vom 16.01.2012 und 08.03.2012 (vgl. Anlage K 15) ihre Forderung gegenüber der Beklagten geltend und beantragte, nachdem die Beklagte nicht zahlte, am 19.12.2012 den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag in Höhe von 854.958,91 Euro. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Klägerin ließ in erster Instanz vortragen, ihr stünde der geltend gemachte Anspruch zu. Es habe sich um eine eigenkapitalersetzende Forderung gehandelt, die sie nach damaligem Recht auch nicht zur Konkurstabelle habe anmelden können. Hierüber habe zunächst auch zwischen den Parteien Einvernehmen geherrscht. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Qualifzierung der Forderung als eigenkapitalersetzend führe dazu, dass die Forderung weder im Rahmen des Konkursverfahrens noch außerhalb dessen durchsetzbar gewesen sei. Mangels Entstehens der Forderung hätten die Verjährungsfristen nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin beruft sich zudem vorsorglich auf die Hemmung der Verjährung und hält ein Berufen auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte für rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragte daher in erster Instanz:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 854.958,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Sie wendet Verjährung, hilfsweise Verwirkung ein. Die Beklagte lässt in erster Instanz insbesondere vortragen, dass angesichts der stillen Reserven und der erfolgten Kapitalerhöhungen die Bürgschaft nicht eigenkapitalersetzend gewesen sei. Es habe sich nur um eine kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gehandelt. Eine Krise der Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung und der Bürgschaftsübernahme habe nicht vorgelegen. Selbst wenn die Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt haben sollte, seien Ansprüche verjährt, da die Klägerin es versäumt habe, die Forderung zur Tabelle anzumelden oder sonst geltend zu machen. Weitere Hemmungstatbestände lägen nicht vor. Die Forderung sei im Jahre 1996 entstanden und im Jahre 2012 bereits verjährt gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es feststellte, dass der Forderung die Einrede der Verjährung entgegen steht. Das Landgericht ließ die Frage, ob die Bürgschaftsforderung eigenkapitalersetzenden Charakter hat, letztlich dahinstehen, weil es die streitgegenständliche Forderung aus gesetzlichem Forderungsübergang auf die Klägerin nach §§ 765, 774 BGB mit Zahlung an die H.-bank am 20.05.1996 als entstanden und fällig beurteilte. Der Anspruch der Klägerin sei entstanden, ihm habe lediglich ein Auszahlungsverbot, d. h. temporäres Leistungshindernis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. § 32 a Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a. F. entgegen gestanden. Die Klägerin hätte ihre Forderung zur Konkurstabelle anmelden müssen und bei Verweigerung durch den Konkursverwalter Feststellungsklage zur Konkurstabelle erheben müssen. Gleiches gelte für den Anspruch nach § 670 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 198 a. F. BGB bzw. 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB sei im Jahr 2012 bereits abgelaufen. Auch eine Hemmung der Verjährung analog § 205 BGB verneinte das Erstgericht. Eine analoge Anwendung auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte sei nicht möglich. Schließlich sei die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt Rechtsverletzungen des Erstgerichts, insbesondere die Feststellung, dass die Forderung verjährt sei. Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass die Verjährung voraussetze, dass der Lauf der Verjährung überhaupt begonnen habe, und dies wiederum voraussetze, dass die Forderung entstanden/fällig sei. Ihrer Forderung habe von Anfang an das Auszahlungsverbot bzw. die Durchsetzungssperre des § 30 GmbHG a. F. entgegen gestanden. Hierbei handele es sich um eine temporär wirkende, rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung. Der Lauf der Verjährung habe erst begonnen, nachdem mit der Beendigung des Konkursverfahrens im März 2012 die Durchsetzungssperre des § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. entfallen sei und die Klägerin (erstmals) die Möglichkeit gehabt habe, die Forderung klageweise mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung entstanden und fällig geworden. Eine Geltendmachung der Klageforderung im Konkursverfahren sei - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht möglich gewesen, dies ergebe sich aus § 32 a Abs. 1 GmbHG a. F., da es sich vorliegend um eine eigenkapitalersetzende Forderung handle. Auch habe sie, die Klägerin, keine Möglichkeit gehabt, die Klageforderung während des Zeitraums der Durchsetzungssperre außerhalb des Konkursverfahrens gerichtlich durchzusetzen. Da dies jedoch Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei, habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen. Vorsorglich beruft sich die Klägerin zudem auf die Hemmung einer etwaigen Verjährung nach § 205 BGB analog. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB sei entgegen der Auffassung des Landgerichts geboten.

Die Klägerin beantragt daher.

1. Unter Abänderung des am 10.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 15 HK O 6740/13, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 854.958,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Anspruch im Jahre 1996 entstanden sei, sofort fällig geworden sei und nur nicht von der Beklagten habe ausgezahlt werden dürfen, da § 30 GmbHG a. F. eine rechts(durchsetzungs)hemmende Einwendung darstelle. Die klägerische Forderung sei angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist, die am 01.01.2002 zu laufen begonnen habe, seit 31.12.2004 verjährt. Sie tritt der Auffassung der Klägerin, wonach die Forderung nicht zur Konkurstabelle angemeldet und auch sonst nicht geltend gemacht hätte werden können, entgegen. Im Falle der Anmeldung zur Konkurstabelle hätte die Klägerin eine Entscheidung über die Frage des Eigenkapitalersatzes der Forderung herbeiführen können. Sie hätte auch während des Laufs der Durchsetzungssperre eine zur Hemmung der Verjährung ausreichende Klage auf Feststellung erheben können. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2002 bis Ablauf des 31.12.2004 Feststellungsklage zu erheben, um den Eintritt der Verjährung auf diese Weise zu verhindern. Höchst vorsorglich verweist die Beklagte darauf, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB nicht in Betracht käme, da für eine analoge Anwendung kein Raum sei. Die Beklagte wiederholt zudem ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die streitgegenständliche Forderung nicht eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Auch der klägerische Missbrauchseinwand greife nicht.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aufgrund erfolgter Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gegen die Klägerin nicht zu, da in Betracht kommende Ansprüche verjährt sind, auch wenn man den Klägervortrag, wonach es sich um eigenkapitalersetzende Forderungen handelt, unterstellt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Beklagen übernommen hat, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und nach Aufforderung der Gläubigerin die Forderungen der H.-bank gegen die Beklagte aus dem Kontokorrentkredit beglichen hat. Grundsätzlich kann daher die Klägerin die Beklagte auf Ausgleich bzw. Rückzahlung in Anspruch nehmen.

Damit steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich bzw. Rückzahlung aufgrund gesetzlichem Forderungsübergang nach §§ 774, 765 BGB und daneben nach §§ 675, 670 BGB auf Aufwendungsersatz zu. Dabei ist im Grundsatz festzuhalten, dass der Anspruch aus § 774 BGB entsteht und fällig wird wie die Hauptforderung, d. h. der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank gegen die Darlehensnehmerin (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rdnr. 3; BGH NJW 2008, 1729). Dies war im vorliegenden Fall der 03.05.1996, da nach Aufforderung der Darlehensgläubigerin spätestens an diesem Tag das Darlehen zurückzuzahlen war. Demgegenüber entsteht und wird der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB fällig mit Zahlung des Bürgen/Geschäftsführers, vorliegend - mangels weiterer Angaben der Klägerseite - spätestens am 20.05.1996. An diesem Tag bestätigte die H.-bank der Beklagten und der Klägerin die Zahlung (vgl. Anlagen K 12, K 13).

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass diese Ansprüche der Klägerin verjährt sind.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann nach Art. 229 § 6 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 und endete gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 31.12.2004.

Die Frist für die Verjährung der Zahlungspflicht der Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB gem. § 195 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren bzw. die vierjährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB).

a) Im vorliegenden Fall begann - entgegen der Auffassung der Klägerin - die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2002 zu laufen. Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginnt am 01.01.2002, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen, d. h. der Anspruch aus der Bürgschaft bzw. Geschäftsführung entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dies gilt auch für die Berechnung einer Verjährungsfrist auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB (vgl. BGH ZIP 2008, 1762).

Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 1. HS BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (vgl. BGH st. Rspr. z. B. ZIP 2008, 1762 m. w. N.).

Die Klägerin meint, es komme für die Frage, ob die Klageforderung im Jahr 1996 entstanden ist und der Lauf der Verjährung begonnen hat, darauf an, ob sie fällig war, d. h. die Klägerin trotz des Auszahlungsverbots analog § 30 GmbHG a. F. gem. § 670 BGB bzw. §§ 607, 774 Abs. 1 BGB Zahlung von der Beklagten verlangen und den Zahlungsanspruch notfalls im Wege der Klage durchsetzen konnte. Sie ist der Auffassung, dass angesichts der Durchsetzungssperre nach § 32 a GmbHG a. F. die Klageforderung erst mit Abschluss des Konkursverfahrens im März 2012 entstanden, fällig und durchsetzbar geworden sei und erst nach Abschluss des Konkursverfahrens die Verjährung zu laufen begonnen habe, so dass Verjährung frühestens im März 2015 eintreten könnte. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen.

Die Entstehung und Fälligkeit der klägerischen Forderung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - vorliegend nicht durch §§ 30 Abs. 1, 32 a Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a. F. gehindert. Grundsätzlich wird nach § 271 Abs. 1 BGB eine Forderung, wenn keine Leistungszeit bestimmt ist oder eine solche sich nicht aus den Umständen ergibt, sofort fällig.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Zeitablauf, dass zum Zeitpunkt der Darlehensrückforderung durch die H.-bank bzw. der Bürgschaftsleistung durch die Klägerin, da das Konkursverfahren noch nicht eröffnet war, allenfalls ein Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. bestand. Selbst unterstellt, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. (Unterbilanz) hätten zu den maßgeblichen Zeitpunkten vorgelegen, hindert dies ein Entstehen der Forderung i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB nicht. Dem Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. kommt keine anspruchshindernde oder -vernichtende, sondern eine bloße rechts(durchsetzungs)hemmende Wirkung zu.

Hierfür spricht die weit überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die verbotswidrige Zahlung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung hat und der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters fortbesteht und nicht etwa - nach Erstattung an die GmbH - neu entsteht. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass das Leistungsverweigerungsrecht in § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. keine anspruchshindernde, sondern bloße rechtsdurchsetzungshemmende Wirkung hat (vgl. Perwein in GmbHR 2006, 149). Hierfür spricht auch die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 15.02.1996 (NJW 1996, 1341, vgl. Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage, § 32 a a. F. Rdnr. 90), wonach der Rückzahlungsanspruch auch bei eigenkapitalersetzendem Charakter eines Darlehens in seinem Bestand nicht berührt wird, er lediglich seine Durchsetzbarkeit verliert und der Zinslauf hierdurch jedoch nicht gehindert wird. Unter der Geltung des BGB i. d. F. vor dem 01.01.2002 und nach der Systematik der damals geltenden Verjährungsregelungen stand der Gesellschafter zudem unter dem „Schutz“ des § 202 BGB a. F., der die Hemmung der Verjährung seines Anspruchs regelte, da das Auszahlungsverbot gem. § 30 Abs. 1 GmbHG als gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht i. S. d. Norm anzusehen ist. Nach dieser Regelung konnte ein Anspruch bereits zum Zeitpunkt seiner Entstehung der Verjährungshemmung unterliegen. So war es auch vorliegend.

Angesichts der oben dargestellten Gesetzessystematik und Würdigung der in Betracht kommenden Normen sieht der Senat deshalb keine hinreichenden Gründe, der auch vertretenen Auffassung in der Literatur zu folgen, wonach die Entstehung des Auszahlungsanspruchs unter der aufschiebenden/auflösenden Bedingung steht, dass keine Unterbilanz besteht oder diese weggefallen ist. Würde man der Auffassung folgen, wonach so lange kein Anspruch des Gesellschafters besteht, solange die Auszahlung gegen § 30 GmbHG verstößt (Heidinger in Michalski GmbHG 2002, § 30 Rdnr 88), bzw. dass das Auszahlungsverbot den Anspruch des Gesellschafters auf Leistung hindert oder vernichtet (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage 2005, § 30 Rdnr. 82), hätte dies zur Folge, dass dann, wenn nach erfolgter Zahlung durch den Gesellschafter-Bürgen eine Unterbilanz der Gesellschaft auftritt, eine bereits entstandene und fällige Forderung untergeht und erst wieder neu entsteht und fällig wird, wenn die Unterbilanz entfällt. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage besteht für diese dem Zivilrecht grundsätzlich fremde rechtliche Beurteilung in Bezug auf Ansprüche, für die ein Auszahlungsverbot geregelt ist, kein Anlass. Es ist deshalb der h.M. zu folgen, die annimmt, dass der Anspruch während der Unterdeckungsphase nur einredebehaftet ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Auflage, § 30 Rdnr. 67; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 30 Rdnr. 52). Insbesondere gebietet der dem § 30 Abs. 1 GmbHG zugrunde liegende Gläubigerschutz eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass es sich bei dem „Leistungsverweigerungsrecht“ nach § 30 Abs. 1 GmbHG um eine anspruchshindernde Einwendung handelt, folgt der Senat deshalb nicht.

Dies hat zur Folge, dass trotz des Auszahlungsverbots nach § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. die Zahlungsansprüche der Klägerin entstanden sind und fällig waren, es bestand lediglich ein temporäres Leistungshindernis, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass der Lauf der Verjährungsfrist zunächst bereits mit Entstehen der Forderungen gehemmt war, solange das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. bestand, § 202 Abs. 1 BGB a. F. Es stand der Geltendmachung des Anspruchs ein (vorübergehendes) rechtliches Hindernis i. S. d. § 202 Abs. 1 BGB a. F. entgegen mit der Folge, dass aus Rechtsgründen eine Leistungsklage nicht erhoben werden konnte. Die Möglichkeit Feststellungsklage zu erheben, schließt eine Hemmung der Forderung nach § 202 Abs. 1, 2. Alt. BGB a. F. nicht aus (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 202 Rdnr. 9).

Daraus folgt, dass die Ansprüche der Klägerin aus der Bürgschaft im Jahre 1996 entstanden sind und auch dem Grundsatz nach geeignet waren, den Lauf der (neuen) Verjährungsfristen in Gang zu setzen, § 199 Abs. 1 BGB.

b) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB vorliegend entgegenstehe, dass die Klageforderung nicht durchsetzbar gewesen sei. Die Klägerin meint, nach Eröffnung des Konkursverfahrens habe sie die eigenkapitalersetzende Forderung nicht zur Konkurstabelle anmelden, sie nicht geltend machen und durchsetzen können. Auch außerhalb des Konkursverfahrens habe eine Durchsetzung ihrer Forderung während der Dauer des Auszahlungsverbots nicht erfolgen können. Damit habe der Lauf der Verjährung nicht mit Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts beginnen können.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Durchsetzbar i. S. d. § 199 BGB ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger die Leistung geltend machen kann und der Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbunden werden kann.

Unstreitig hatte die Klägerin als Gläubigerin zwar nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr die Möglichkeit, den Anspruch im Wege einer Leistungsklage durchzusetzen und stand der Leistungsklage das temporäre Leistungshindernis des § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. entgegen, unterstellt, dass es sich um eine eigenkapitalersetzende Forderung gehandelt hat bzw. Unterbilanz vorgelegen hat. Gem. Art. 103 S. 1 EGInsO sind auf das vorliegende, vor dem 01.01.1999 beantragte Konkursverfahren die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin ihren Anspruch auch nicht als nachrangige Insolvenzgläubigerin nach neuem Recht hätte geltend machen können. Sie hätte jedoch unter Geltung des alten Rechts Feststellungsklage gegen den Konkursverwalter erheben können. Wegen der Geltung des § 202 BGB a. F. und der darin geregelten Hemmung der Verjährung bestand dafür allerdings bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts keine Notwendigkeit. Die Gläubigerin konnte zunächst zuwarten, bis die Unterbilanz bzw. das Konkursverfahren beendet war.

Spätestens ab Geltung des neuen Verjährungsrechts (01.01.2002) und Entfallen der Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB a. F. und mit Neuregelung des § 205 BGB konnte und musste die Klägerin jedoch, um eine Verjährung zu verhindern, tätig werden und Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt das Stichtagsprinzip, für die Zeit bis zum 31.12.2001 gilt altes, danach neues Recht. Eine Hemmung nach § 202 Abs. 1 a. F. BGB ist daher mit Wirkung vom 01.01.2002 entfallen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 7). Der Klägerin war die Erhebung einer Feststellungsklage auch zumutbar, sie hätte mit entsprechendem Feststellungsurteil eine materielle Rechtskraftwirkung über den streitigen Anspruch auch für die Gesellschaft nach Abschluss des Konkursverfahrens erzielen können. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (st. Rspr., vgl. BGH vom 05.03.2014, IV ZR 102/13). Dabei liegt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt (vgl. BGH a. a. O.). Dies gilt im vorliegenden Fall, in dem der Anspruch entstanden ist (s.o.), ihm jedoch ein (vorübergehendes) Leistungshindernis entgegensteht, erst recht. Die Rechtskraft einer für und gegen den Prozessstandschafter ergangenen Entscheidung erstreckt sich nämlich dann auf den Rechtsinhaber, wenn diesem die Prozessführungsbefugnis zur Wahrnehmung der Interessen des Rechtsinhabers übertragen worden ist. Dies gilt regelmäßig für die Parteien kraft Amtes, d. h. den Insolvenzverwalter (vgl. Prütting, Gehrlein, ZPO, 6. Auflage, § 325 Rdnr. 35; Stein Jonas ZPO, 22. Auflage, § 325 Rdnr. 54). Dann hätte die 30 jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu laufen begonnen.

c) Auch die für den Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen liegen vor. Der Gesetzgeber hat die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System des § 199 BGB hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von unbekannten Ansprüchen auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 29). Diesem Anliegen wird nur dann Rechnung getragen, wenn in Überleitungsfällen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Stichtag des 1. Januar 2002 bzw. die Zeit danach abgestellt wird. Nur dadurch steht dem Gläubiger die dreijährige Überlegungsfrist des § 195 BGB in vollem Umfang zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unzweifelhaft Kenntnis von den für die Geltendmachung ihres Anspruchs relevanten tatsächlichen Umständen. Der Senat hat nach ihrem Vortrag keine Zweifel daran, dass ihr die Person der Schuldnerin bzw. des Konkursverwalters, die Höhe ihrer Forderung etc. bekannt waren. Dass sie nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts möglicherweise dessen rechtliche Auswirkungen auf ihre Forderung nicht überprüfte, hindert den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 199 Rdnr. 27, m. w. N.). Ausreichend ist, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage - erheben kann (st. Rspr., vgl. z. B. BGH NJW 2001, 1721; Palandt, BGB a. a. O. Rdnr. 28).

d) Angesichts dessen besteht auch im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit und kein Raum für eine analoge Anwendung des § 205 BGB. Die Schuldrechtsreform hat mit der Ausgestaltung des § 205 BGB bewusst auf die Übernahme der alten Rechtslage aus § 202 BGB a. F. verzichtet. Nach Beschluss des BGH vom 07.03.2011 (NJW-RR 2012, 579; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 205 Rdnr. 3) ist eine analoge Anwendung der Norm auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte nicht möglich.

e) Dies gilt auch bezüglich einer von der Klägerin angesprochenen Stundung unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.11.2011 (Az: II ZR 6/11). Denn auch wenn ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu einer Sperre für die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer Stundung führte, hätte die Klägerin wie oben ausgeführt, um eine Verjährung ihres entstandenen Anspruchs zu verhindern, Feststellungsklage erheben können und müssen. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH ging es um die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungsforderung im Wege einer Leistungsklage.

f) Da die neue Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 BGB) und eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten ist, waren die klägerischen Ansprüche nach §§ 774; 675, 670 BGB nach Ablauf des 31.12.2004 und damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Zustellung des Mahnbescheids im Jahre 2012 bzw. 2013 verjährt.

2. Wie das Landgericht zutreffend feststellte und auch in der Berufung nicht dezidiert von der Klägerin angegriffen wird, ist die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann ergänzend verwiesen werden.

Die Berufung der Klägerin bleibt damit ohne Erfolg.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Betrifft eine für die Entscheidung maßgeblich gestellte Rechtsfrage Übergangsrecht oder auslaufendes Recht, hat sie in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Anhaltspunkte hierfür hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Senat hat i.ü. unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die Umstände des konkreten Einzelfalls zugrunde gelegt.

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Oberlandesgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 7 U 961/14 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft


(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück


Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103 Anwendung des bisherigen Rechts


Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen

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Oberlandesgericht München Urteil, 25. Juni 2014 - 7 U 961/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2014 - IV ZR 102/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR102/13 Verkündet am: 5. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzend

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(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR102/13 Verkündet am:
5. März 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 5. März 2014

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 im Kostenpunkt und - ebenso wie das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2012 - hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nochnicht durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 entschieden worden ist, trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien haben über die Berechtigung der Beklagten zur Forderung einer Einmalzahlung im Falle des Ausscheidens der Klägerin gestritten.
2
Die Beklagte, die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, hat die Aufgabe, den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin, die in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus betreibt, hat bei der Beklagten den Status einer Beteiligten. Sie beabsichtigt, die Beteiligungsvereinbarung zu kündigen, um zu einem anderen Zusatzversorgungsanbieter zu wechseln.
3
Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten (in der Fassung vom 24. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Änderung der Satzung im Punktesystem vom 7. September 2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln am 1. März 2012, im Folgenden: KZVKS) bedarf die Kündigung durch den Beteiligten der Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Der ausscheidende Beteiligte hat gemäß § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS an die Beklagte einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Ausgleichsbetrag in Höhe der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lastenden Verpflichtungen zu zahlen.
4
Die Beklagte bezifferte den im Falle der Kündigung von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum Stichtag des 31. Dezember 2009 mit 8.471.331 €.
5
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS sei wegen unangemessener Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber und wegen Verstoßes gegen das Transparenzge- bot unwirksam. Auch die Zustimmungsklausel des § 14 Abs. 3 Satz 2 KZVKS sei intransparent.
6
Das Landgericht hat antragsgemäß die Unwirksamkeit der beanstandeten Regelungen festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den auf die Zustimmungsklausel bezogenen Klageantrag zu 2 als unzulässig abgewiesen und insoweit die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit der insoweit vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision Abweisung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsregelung gerichteten Klageantrags zu 1 erstrebt.
7
Während des Revisionsverfahrens wurde mit der Sechzehnten Änderung der Kassensatzung im Punktemodell der finanzielle Ausgleich bei Beendigung der Beteiligung neu geregelt. Die Veröffentlichung der genehmigten Neufassung im Amtsblatt des Erzbistums Köln wurde beantragt. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mitgeteilt.
8
Aufgrund dieses Schriftsatzes beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache erledigt sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung.

10
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig. Sie betreffe ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien. Da die Satzung der Beklagten unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regele, könnten ihre Bestimmungen, insbesondere die Frage ihrer Wirksamkeit, Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie im Falle der Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet wäre, wodurch ihre Rechtsposition unmittelbar betroffen sei. Die Beklagte habe den ihr im Falle der Kündigung gegenüber der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2009 konkret beziffert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffene Satzungsbestimmung für wirksam halte und hierauf eine Ausgleichsforderung gegen die Klägerin stützen werde. Von dieser Rechtsposition sei die Beklagte während des Rechtsstreits nicht in ausreichendem Maße abgerückt, indem sie vorgebracht habe, dass sie derzeit damit befasst sei, die Satzungsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 an die Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) anzupassen. Sie habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt, dass sie die derzeitige Satzungsregelung der Klägerin gegenüber nicht anwenden werde. Da zur Entscheidung über eine Feststellungsklage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt maßgeblich sei, komme es auf eine von der Beklagten in Aussicht gestellte Änderung der Satzungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht an. Ein ausdrückliches Berühmen eines Rechts durch den Beklagten sei zur Annahme eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, wenn der Kläger für den Fall, dass der Beklagte von seinem Recht Gebrauch ma- chen wolle, im Vorfeld Dispositionen - hier in Millionenhöhe zur Finanzierung eines Ausgleichsbetrags - treffen müsse.
11
II. Gegen die Annahme eines Feststellungsinteresses wendet sich die Revision zu Recht. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten , weil die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
12
1. Diese einseitige Erledigungserklärung ist zulässig. Der Kläger kann die Erledigung der Hauptsache auch im Revisionsverfahren jedenfalls einseitig erklären, wenn das Ereignis, das aus seiner Sicht die Hauptsache erledigt haben soll, als solches - wie hier die Neuregelung des finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Beteiligung - außer Streit steht. Zu prüfen ist dann, ob die Klage bei Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn sie in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, juris Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17; vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 unter I; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368; jeweils m.w.N.).
13
2. Die Erledigung des Klageantrags zu 1 kann nicht festgestellt werden. Er war schon vor der Neufassung des § 15 KZVKS, die nach Auffassung der Klägerin zur Erledigung der Hauptsache geführt haben soll, unzulässig geworden.

14
a) Allerdings fehlte es nicht an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.
15
aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 19; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW-RR 1986, 104 unter 1 m.w.N.; vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 47). Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556 unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Zu einem Rechtsverhältnis gehören auch Beziehungen, die als Rechtsfolge hieraus künftig erwachsen können. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden , aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133, 135).
16
bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass der Klageantrag zu 1 ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betraf, da die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen des § 15 KZVKS für den Inhalt der zwischen den Parteien bestehenden Beteiligungsvereinbarung maßgeblich waren. Auch wenn die Klägerin ihre Beteiligung noch nicht gekündigt hat, ist die Ausgleichsforderung als künftige Rechtsfolge bereits dem Grunde nach in dem durch die Satzung ge- stalteten Beteiligungsverhältnis angelegt. Der weitere Umstand, von dem die Entstehung der Ausgleichsforderung abhängt, ist die Kündigung der Beteiligung durch die Klägerin. Die Einordnung der Kündigung als Gestaltungsrecht ändert nichts daran, dass sie den Anlass für die Entstehung der Ausgleichsforderung bildet.
17
b) Jedoch hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein Feststellungsinteresse mehr.
18
aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 26; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 unter II 1; BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Rn. 49; jeweils m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegen den Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Zahlungsanspruch gegen ihn ergeben (BGH, Ur- teil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436 unter II 1 m.w.N.).
19
bb) Gemessen daran kann bereits vor einer Kündigungserklärung ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Kündigungsfolgen klären zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 18 f.). Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, weil sie im Falle einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung nach § 15 KZVKS zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet und ihre Rechtsposition hierdurch unmittelbar betroffen wäre. Wenn eine Zusatzversorgungskasse für den Fall einer Kündigung eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage der entsprechenden Satzungsbestimmungen in Aussicht stellt, droht dem Beteiligten eine Rechtsunsicherheit. Ihm ist es nicht zumutbar, zunächst die Kündigung zu erklären und abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Zusatzversorgungskasse einen Ausgleich für die bei Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen fordert. Bereits wenn er zu befürchten hat, einer solchen, regelmäßig sehr hohen Forderung ausgesetzt zu sein, muss es ihm möglich sein, deren Berechtigung dem Grunde nach klären zu lassen, damit er sich auf die Rechtslage einstellen und gegebenenfalls finanzielle Dispositionen treffen kann. Da die Beklagte für den Fall einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zum 31. Dezember 2009 eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage des § 15 KZVKS in der bisherigen Fassung errechnet hatte, war zunächst ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben.
20
cc) Maßgeblich für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist allerdings - wie die Revisionserwiderung richtig sieht - grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von ihrer ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Auffassung , dass sie die angegriffenen Satzungsbestimmungen für wirksam halte und darauf einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin stützen werde, wieder abgerückt. Nach Verkündung der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 hat sie - was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat - vorgetragen, sie wolle ihre Satzung zeitnah ändern und an diesen Entscheidungen ausrichten und habe mit der Überarbeitung bereits begonnen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2013 heißt es: "Wenn die Beklagte sodann mit der Beendigung der Beteiligung einen Ausgleichsbetrag geltend machen würde, wird dieses nicht auf Grundlage der jetzigen satzungsrechtlichen Regelungen der §§ 15, 14 KZVK-S erfolgen, wie sie in der aktuellen Fassung mit Stand 01.03.2012 enthal- ten sind (…)." Damit hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie ge- genüber der Klägerin die von dieser angegriffene Satzungsregelung nicht anwenden werde. An der zunächst vertretenen Meinung, § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS begegne in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, hat sie nicht mehr festgehalten. Nach den zitierten Ausführungen konnte nicht mehr die Absicht der Beklagten angenommen werden, einen Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der bisherigen, wenn auch noch nicht durch eine Neuregelung ersetzten Regelungen des § 15 KZVKS geltend zu machen. Dies kann der Senat, der das prozessuale Vorbringen der Parteien eigenständig zu prüfen und auszulegen hat, selbst feststellen (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346 unter II 2 m.w.N.; Musielak/Ball, 9. Aufl., § 546 ZPO Rn. 7). Dabei ist kein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, unter anderem des genannten Schriftsatzes ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; jeweils m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat lediglich zu Unrecht den Vertrag der Beklagten , dass sie gegenüber der Klägerin § 15 KZVKS nicht anwenden werde , nicht für ausreichend erachtet.
21
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012- 20 O 421/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2013 - 7 U 101/12 -

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

29
Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.