Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2016 - 9 U 2241/15 Bau

published on 08.03.2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2016 - 9 U 2241/15 Bau
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Landgericht München I, 18 O 18020/14, 06.05.2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.05.2015 in Ziffern 1. und 2. des Tenors geändert und lautet nun:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.974,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 72.564,71 Euro seit 23.08.2014 und aus 12.409,29 Euro seit 05.12.2014 zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.719,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27% und der Beklagte zu 73%. Ferner trägt die Beklagte die Kosten der Nebenintervenienten auf Klägerseite jeweils zu 73%. Die Klägerin trägt die Kosten des Nebenintervenienten auf der Beklagtenseite zu 27%. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. ihre Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. sein Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 116.087,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I. Die Klägerin begehrt vom beklagten Architekten Schadensersatz in Höhe von 116.087,70 Euro wegen fehlerhafter Planung.

Drei Herren A. beauftragten den Beklagten durch Architektenvertrag vom 16.09.1999 mit den Leistungsphasen 1 bis 5 und später noch mit der Leistungsphase 7. Die Klägerin trug in der Klageschrift vor, von den Herren A. das Baugrundstück erworben zu haben und als Auftraggeberin in den Architektenvertrag eingetreten zu sein. Der Beklagte rechnete nach weiterer Durchführung des Architektenvertrages im Verhältnis der hiesigen Streitparteien seine Leistungen gegenüber der Klägerin ab, zuletzt durch Schlussrechnung vom 27.01.2003, die die Klägerin auch beglich.

Wegen einer Vielzahl von Baumängeln leitete die Wohnungseigentümergemeinschaft . straße (künftig: WEG) gegen die hiesige Klägerin als Bauträgerin zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren ein (Landgericht München I, Aktenzeichen 18 OH 19850/07) und später das Hauptsacheverfahren (Landgericht München I, Az.: 18 O 1570/11). Dieses Verfahren wurde durch den Vergleich vom 13.11.2013 beendet, auf dessen Grundlage die Klägerin 300.000,- Euro zur Abgeltung an die WEG bezahlte.

Nach Streitverkündungen der Klägerin war der Beklagte in beiden Verfahren auf Seiten der Klägerin beigetreten.

In den beiden Verfahren waren unter anderem auch die folgenden zwei Baumängel Gegenstand: Die Lichtschachtkonstruktion oberhalb der TG-Stellplätze 41 und 42 sowie die Entwässerungssituation in den Doppelparkergruben. Nur diese beiden Mängel betrifft die vorliegende Klage wegen behauptet mangelhafter Planung des Architekten.

Der gerichtliche Sachverständige führte in seinen Gutachten aus, der Lichtschacht hätte eine deutliche Aufkantung von mindestens 30 cm über die Geländeoberkante benötigt. Eine solche fehle. Zu den Doppelparkergruben führte der Sachverständige aus, der Beklagte habe in der Fläche ein Gefälle von 1% geplant, hinführend zu Rinnen ohne ausreichendes Gefälle, diese mündend in Schöpfgruben von 40 x 40 x 8 cm. Die Rinnen hätten jedoch ein Gefälle von 1,5 bis 2,5% aufweisen müssen und die Schöpfgruben hätten ein Volumen von 50 x 50 x 50 cm aufweisen und anstatt der vorgesehenen Verdunstung einen geregelten Abfluss haben müssen.

Unstreitig ohne Verantwortlichkeit des Beklagten wurden die Rinnen und die Schöpfgruben planabweichend nicht ausgeführt.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat dem Sachverständigen folgend die beiden hier streitigen Planungsmängel dem Beklagten angelastet und ist ebenfalls dem Sachverständigen folgend von Mangelbeseitigungskosten von 7.868,88 Euro brutto (Lichtschacht) und von 95.795,- Euro brutto (Doppelparkergruben) ausgegangen sowie von anteiligen Kosten von 24,5% (für die beiden hier streitgegenständlichen Mängel) aus den beiden vorangegangenen Verfahren in Höhe von 12.423,82 Euro. Der Beklagte hatte einen in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 vor dem Landgericht München I protokollierten Vergleich widerrufen. Wesentliche Ausführungen habe er erst in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2015 (Bl. 43/64 d. A.) gemacht. Diesen Schriftsatz berücksichtigte das Landgericht nicht mehr.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer schließen sich jeweils den Anträgen der unterstützten Partei an.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Präklusion angenommen. Es hätte die mündliche Verhandlung nach seinem Schriftsatz vom 23.03.2015 wiedereröffnen müssen. Die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen begründeten den Mangel „fehlendes Gefälle“ der Doppelparkergruben nicht. Da diese nicht befahren oder begangen würden, sei eine Pfützenbildung dort unerheblich. Die Statik sei - geplant vom Statiker - mangelfrei und ein Chlorideintrag in den Betonboden der Doppelparkergruben nicht zu befürchten. Sollte dennoch ein Mangel vorliegen, sei die Beseitigung jedenfalls im Rechtssinne unmöglich. Gemäß dem Schriftsatz vom 24.02.2015 hätte das Landgericht dazu ergänzenden Beweis erheben müssen. Auch für die geforderte Lichtschachtaufkantung habe der Sachverständige keine allgemein anerkannten Regeln der Technik nennen können. Tatsächlich handele es sich bei der Planung des Beklagten um einen sinnvollen planerischen Kompromiss. Ein sicher anfallender Mindestschaden lasse sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Die Sowieso-Kosten seien nicht berücksichtigt worden und ebenso nicht das Mitverschulden des Bauleiters. Nach dem Vergleich mit der WEG sei die Inanspruchnahme des Beklagten treuwidrig. Außerdem sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert, da sie nicht wirksam den Architektenvertrag übernommen hätte. Die Ansprüche gegen den Beklagten seien auch verjährt, weil die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren nicht ausreichend bestimmt gewesen sei.

Die Klägerin tritt der Berufung des Beklagten entgegen. Das Urteil des Landgerichts sei durchweg zutreffend, auch hinsichtlich der Anwendung der Präklusionsvorschriften.

Im Übrigen wiederholen die Parteien ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen.

Mit Schriftsätzen vom 27.08.2015 bzw. 23.12.2015 verkündeten der Beklagte bzw. die Streithelferin von Rohland und Partner GbR diversen Empfängern den Streit. Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 06.05.2015 und das Protokoll vom 26.01.2016 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit den folgenden Erwägungen bzw. Änderungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Aktivlegitimation der Klägerin.

Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, wonach die Klägerin das Baugrundstück erworben habe und in den bereits bestehenden Architektenvertrag mit dem Beklagten eingetreten sei, war ausreichend. In der Klageerwiderung des Beklagten vom 05.12.2014 ließ der Beklagte nicht die Vertragsübernahme durch die Klägerin bestreiten, sondern allein das Bestehen von Mängeln und von Mängelansprüchen. Auf dieser Grundlage fand am 25.02.2015 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht München I statt, die mit einem für den Beklagten widerruflichen Vergleich und der vorsorglichen Bestimmung eines Verkündungstermins endete. Der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten widerrief innerhalb der Widerrufsfrist den Vergleich und trug erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2015 vor, eine Übernahme des Architektenvertrages durch die Klägerin sei nicht vereinbart worden.

Dieser Sachvortrag ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO schuldhaft verspätet und in zweiter Instanz nicht mehr zulässig. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin bestanden keine Hinweispflichten des Landgerichts. Es war auch nicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (§ 296 a ZPO). Dieses neue Angriffsmittel kann in der zweiten Instanz nicht mehr zugelassen werden, weil es aufgrund einer Nachlässigkeit des Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Demzufolge hat der Angriff der Berufung auf die Aktivlegitimation der Klägerin keinen Erfolg.

Im Übrigen würde aus der weiteren Auftragsdurchführung im Verhältnis der Streitparteien konkludent deren Wille zur Übernahme des Architektenvertrages durch die Klägerin folgen und auch deshalb die Aktivlegitimation gegeben sein.

2. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, hat sich die fehlerhafte Planung des Beklagten im Bauwerk verkörpert. Deshalb haftet er dem Grunde nach.

Hätte sich seine Planung infolge planabweichender Bauausführung überhaupt nicht im Bauwerk verkörpert, könnten von vorneherein etwaige Fehler der Planung keine Baumängel und keine Schäden verursacht haben. Hier wurden aber Teile der Planung des Beklagten baulich umgesetzt. Da auch die umgesetzten Teile der Planung mangelbehaftet waren, haftet der Beklagte dem Grunde nach für die dadurch verursachten Schäden.

Dies gilt insbesondere für die Planung der Doppelparkergruben. Der gerichtliche Sachverständige hat im selbstständigen Beweisverfahren unter anderem ausgeführt, dass das eingebrachte Schleppwasser Chlorid und andere Bestandteile enthält, dass die Ausführung der Planung des Beklagten durch die gewollte Verdunstung zu einer anhaltend erhöhten Luftfeuchte in der Tiefgarage und zu einer Ablagerung der Inhaltsstoffe führt sowie zu Pfützenbildung und Benetzung der Fläche der Doppelparkergruben. Dies birgt erhebliche Gefahren. In den Betonboden eindringendes Chlorid kann den Betonstahl angreifen und die Standfestigkeit beeinträchtigen, so dass ein stringentes Oberflächenschutzsystem hätte geplant werden müssen, was aber unterblieben ist; die Stahlteile der in die Gruben eingebauten Doppelparker unterliegen nach der Planung des Beklagten ebenfalls einem erhöhten Angriff. Der Sachverständige führte weiter überzeugend aus, auch in den Doppelparkergruben dürften keine größeren Pfützen stehen, weil zu Wartungszwecken die Gruben ebenfalls zu begehen sein müssen; infolge der Planung erhöhten sich die Wartungserfordernisse (vgl. die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren vom 14.05.2010, Seiten 38 - 42; Gutachten vom 05.04.2012, Seiten 33 - 41). Alle diese Nachteile der Planung des Beklagten sind nicht dadurch entfallen, dass Teile seiner Planung nicht ausgeführt wurden. Vielmehr sind auch die ausgeführten Teile seiner Planung deshalb mit den vorgenannten Planungsmängeln behaftet.

Soweit in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2015 oder später eine lediglich vertiefende Auseinandersetzung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen enthalten ist, liegt keine Verspätung vor und ist der Beklagte damit zu hören. Entgegen seiner Ansicht kann jedoch ohne Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen und die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils die Verwirklichung von Planungsmängeln im Bauwerk festgestellt werden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen..

3. Einen Teilerfolg hat die Berufung des Beklagten jedoch bei der Feststellung der Schadenshöhe.

Der Schaden der Klägerin besteht vorliegend in der Inanspruchnahme durch die WEG und im Ergebnis des Vorprozesses mit der WEG. Der gezahlte Vergleichsbetrag stellt eine Aufwendung dar, die dann Teil des erlittenen Schadens ist, wenn die Klägerin nach pflichtgemäßem ex-ante-Ermessen eines Geschädigten den Vergleich als vernünftig ansehen durfte. Das ist hier anzunehmen. Denn dem Vergleich ist eine intensive Beweisaufnahme durch die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen vorausgegangen. Der Sachverständige hat die von der WEG behaupteten Mängel im Wesentlichen bestätigt. Vor dieser Prozesssituation konnte die Klägerin nicht die Augen verschließen. Sie durfte einen angemessenen Vergleich anstreben. Dies ist durch den geschlossenen Vergleich geschehen. Aufwendungen eines Geschädigten unterbrechen die haftungsrechtliche Zurechnung zum schädigenden Ereignis dann nicht, wenn der zugrunde liegende Willensentschluss nicht frei getroffen wurde, sondern mit dem Ziel der Schadensbeseitigung oder Geringhaltung des Schadens erfolgte und wenn dies einem wirtschaftlich vernünftigen Denken in der konkreten Entscheidungssituation entsprach (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, Rdnr. 44 vor § 249; Erman/I.Ebert, BGB, 14. Aufl. 2014, Rdnr. 58 vor §§ 249-253; OLG Oldenburg MDR 2015, 1415). Der Vergleich vom 13.11.2013 erfüllt diese Voraussetzungen.

Da es sich um einen umfassenden Abgeltungsvergleich auch für noch unbekannte Mängel gehandelt hat, der durch die Zahlung der Klägerin erfüllt worden ist, kann die Klägerin von der WEG weitergehend nicht mehr in Anspruch genommen werden und erschöpft sich der Schaden der Klägerin in der geleisteten Vergleichszahlung sowie den im Vorprozess mit der WEG angefallenen Prozesskosten.

Deshalb kann die Schadenshöhe entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin (Schriftsatz vom 26.02.2016) nicht unmittelbar aus den Mangelbeseitigungskosten hergeleitet werden, sondern nur anhand des von der Klägerin für die hier gegenständlichen Planungsmänngel gezahlten niedrigeren anteiligen Vergleichsbetrages. Das Verlangen eines höheren Schadensersatzes wäre treuwidrig (BGH NJW 2007, 2697 zu Schadensersatzansprüchen in der Leistungskette). Der Vergleich hat erfolgreich zu einer Reduzierung der Haftung der Klägerin geführt. Deshalb stellt er keine „fehlgeschlagene Aufwendung“ dar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rdnr. 60) und es stellt sich nicht die Rechtsfrage, ob die Aufwendung dennoch einem pflichtgemäßen ex-ante-Ermessen entsprach (OLG Hamm BauR 2015, 994; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil Rdnr. 242).

Die Klage der WEG gegen die hiesige Klägerin umfasste zahlreiche weitere Mängel; die Klageforderung samt Feststellungsanträgen hatte den Streitwert von 423.211,85 Euro (Beschluss vom 13.11.2013). Nachdem das Gericht Sachverständigenbeweis erhoben hatte und sich die Mangelbehauptungen im Vorprozess bestätigt hatten, gelang es der Klägerin, einen Abgeltungsvergleich mit 300.000,- Euro abzuschließen. Dies entspricht einer Quote von rund 70%. Da der Vergleich den damals streitigen Mängeln keine Einzelbeträge zuordnet, kann nur auf die vorstehende Quotenberechnung zurückgegriffen werden (§ 287 ZPO).

In dem Gutachten des Sachverständigen und in der Klageforderung der WEG im Vorprozess waren für die hier streitigen zwei Mängel 103.663,88 Euro angesetzt. Hiervon hat die Klägerin im Rahmen des Abgeltungsvergleichs ebenfalls nur 70% an die WEG bezahlt, das heißt einen anteiligen Betrag von 72.564,- Euro.

Dieser Betrag war um die anteiligen Prozesskosten, die der Klägerin unstreitig im selbstständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheprozess mit der WEG in Höhe von 12.410,- Euro entstanden sind, zu erhöhen. Daraus ergibt sich der der Klägerin entstandene Gesamtschaden von 84.974,- Euro. Hierzu war der Beklagte zu verurteilen. Wegen des darüber hinausgehenden Betrags war die Verurteilung des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entsprechend waren die vorprozessual für den vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu reduzieren und in verringerter Höhe zuzusprechen.

4. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg diesem Anspruch einen Mitverschuldenseinwand entgegensetzen.

Soweit weitere schadenstiftende Handlungen zum Nachteil der klagenden Bauherrin erfolgt sind (Ausführungsfehler und unterlassene Hinweise der Baufirma, fehlerhafte Bauaufsicht), entlastet dies den Beklagten nicht. Gegenüber dem Bauherren hat er keinen Anspruch auf Durchführung einer fehlerfreien Bauüberwachung. Allenfalls kommt eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten mit weiteren Schadensverursachern gegenüber der Klägerin in Betracht. Dies war hier nicht näher zu prüfen, weil die Klage sich allein gegen den beklagten Architekten richtet.

Es ist auch nicht möglich, die Schadensverursachung auf den Beklagten einerseits und andere Mitverursacher andererseits quotal aufzuteilen. Denn die Oberflächengestaltung der Doppelparkergruben konnte nur einheitlich erfolgen. Wenn mehrere Verursacher verschiedene Beiträge zu dem letztlich mangelhaft gestalteten Oberflächenprofil der Doppelparkergruben geleistet haben, haften die mehreren Verursacher ein und desselben Mangels gesamtschuldnerisch (vgl. Kiedrowski, Gesamtschuldnerische (Mängel-)Haftung mehrerer Werkunternehmer, NJW 2016, 129, 130: Verschiedene Beteiligte schulden aus verschiedenen Gründen die gleiche Mängelbeseitigung).

5. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Streitverkündung der Klägerin im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren an den Beklagten inhaltlich ausreichend. Insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als bei einer Mangelrüge, die sogar unzutreffende Schadensursachen vermuten kann, solange nur unmissverständlich das Symptom ausreichend beschrieben ist (BGH NJW 2008, 576). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Streitverkündung ausreichend. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beklagte sie offenbar verstanden hat und sich daraufhin zum Beitritt auf Seiten der Klägerin entschlossen hat.

III. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.