Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Feb. 2015 - 9 U 2225/14 Bau

published on 10/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Feb. 2015 - 9 U 2225/14 Bau
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Landgericht München I, 2 O 14874/07, 05/05/2014

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Gründe

Oberlandesgericht München

9 U 2225/14 Bau

IM NAMEN DES VOLKES

verkündet am 10.02.2015

2 O 14874/07 LG München I

..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

2) ...

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Nebenintervenientin: ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 folgendes

Endurteil:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die im angefochtenen Urteil festgestellte Pflicht des Beklagten, den Klägern die weiteren Kosten und Schäden zu bezahlen, die den Klägern im Zusammenhang mit der weiteren Beseitigung der Mängel Nr. 17, 19 und 20 entstehen, in der Hauptsache erledigt ist.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 32.768,38 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Architektenvertrag vom 18.05.1996 beauftragten die Kläger den Beklagten als Architekten mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 für die Errichtung eines Einfamilienhauses (Anlage K 1). Mit der vorliegenden Klage begehren sie Schadensersatz und Feststellung wegen aufgetretener Baumängel, für die der Architekt infolge ungenügender Bauaufsicht hafte. Der Beklagte bestreitet die Ansprüche und erhebt auch die Einrede der Verjährung.

In Ziffer 7.5 enthält der Architektenvertrag folgende vom Beklagten vorgegebene, formularmäßige Bestimmung:

„Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, spätestens mit Abnahme der in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.“

Die Kläger bezahlten sowohl die beklagtenseits gestellte Abschlagsrechnung vom 30.04.1998 als auch die beklagtenseits gestellte Schlussrechnung vom 21.12.1998.

Etwa seit dem Jahr 1999 zeigten sich die ersten Durchfeuchtungserscheinungen, besonders an den Kellerwänden. Die Kläger ließen Arbeiten an der Abdichtung ausführen, für die sie Kosten in Höhe von insgesamt 27.306,99 € verauslagten.

Durch Urteil vom 05.05.2014 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 27.306,99 € nebst Zinsen verurteilt und unter Ziffer 2 des Tenors festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die weiteren Kosten und Schäden zu bezahlen, die den Klägern

im Zusammenhang mit der weiteren Beseitigung folgender Mängel/Schäden und deren Folgen entstehen:

„a) Nicht den Regeln der Technik entsprechende Abdichtung des Kellers des Anwesens in den in Anlage 10 orange markierten Bereichen (Mangel Nr. 17)

b) Feuchte Stellen an Kelleraußen- und -innenwänden, sowie Schädigung der Fußböden ... (Mangel Nr. 19)

c) Leitungen uneingedichtet ins Gebäude geführt (Mangel Nr. 20)

d) Falsch und undicht angeschlossener Bodeneinlauf im Saunaraum ... (Mangel Nr. 21)“

Ferner verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.767,75 € und wies die Klage wegen vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 6.893,92 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.994,19 € je nebst Zinsen ab. Aufgrund der Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen und der vom Gericht vernommenen Zeugen sah das Landgericht das Vorliegen der Baumängel als erwiesen an. Diese seien auf eine mangelhafte Leistung der Baufirma (der Nebenintervenientin) zurückzuführen, die dem Beklagten im Rahmen der Bauüberwachung hätten auffallen müssen, obwohl es sich um Verstöße gegen handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt habe. Denn infolge der handwerklichen Fehlleistungen der Baufirma und deren Erkennbarkeit hätten den Beklagten erhöhte Überwachungspflichten getroffen. Die geltend gemachten Aufwendungen von 27.306,99 € hätten durchgängig die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Mängel („orange markierter Bereich“) betroffen (und nicht die in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien streitigen Mängel; Landgericht München I, Az.: 2 O 19113/10). Durch den Architektenvertrag sei nicht wirksam eine Pflicht der Kläger zur Teilabnahme vereinbart worden. Demzufolge könne die auf die Schlussrechnung des Beklagten vom 21.12.1998 geleistete Zahlung der Kläger nicht als konkludente Teilabnahme der Leistungsphasen 1 bis 8 oder als Vorwegabnahme auch der damals noch nicht erbrachten Leistungen des Beklagten der Leistungsphase 9 gewertet werden. In weiterer Konsequenz sei durch die Zahlung der Kläger auf die Schlussrechnung nicht Anfang 1999 die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren in Gang gesetzt worden und bei Klageerhebung im Jahr 2007 noch nicht Verjährung eingetreten gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er beantragt die vollständige Abweisung der Klage.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 2 a, 2 b und 2 c des Ersturteils auszusprechen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, durch Ziffer 7.5 des Architektenvertrages sei eine Teilabnahme vereinbart gewesen und diese sei konkludent durch die Zahlung der Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 im Jahr 1999 erfolgt (Anlage B 1). Darüber hinaus sei auch eine konkludente Vereinbarung der Teilabnahme anzunehmen, weil die Kläger bei Vornahme der Zahlung im Jahr 1999 ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gehabt hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kläger voll angesetzt, obwohl diese zum Teil auch die Baumängel aus dem Parallelprozess betroffen hätten. Die alternative Berechnung des Sachverständigen sei nicht tragfähig, weil die Ausführung der Arbeiten zwar möglich, aber nicht nachgewiesen sei. Deshalb seien allenfalls Kosten von 17.000 € brutto anzusetzen bzw. infolge Nichtausführung der Arbeiten lediglich 14.625 € netto. Der Beklagte sei nicht für die Mängel 19, 21 und 22 verantwortlich, zumal diese auf der Verletzung handwerklicher Selbstverständlichkeiten durch den Bauunternehmer beruhten. Ein Feststellungsinteresse für die Mängel 17, 19, 20 und 21 hätten die Kläger nicht, da diese bereits beseitigt seien. Eine Rechtsgrundlage für die vom Landgericht zugesprochenen 1.767,75 € gebe es nicht. Hierbei handele es sich um Kosten der Kläger aus dem Werklohnprozess der Fa. ... gegen die Kläger (Amtsgericht München, 113 C 8638/07), den die Kläger zwar gewonnen hätten, aber infolge Insolvenz der Fa. ... diese Kosten nicht mehr erlangen konnten. Der Kostenausspruch des Ersturteils sei unrichtig, weil darin die abgewiesenen Anträge (LGU Seite 10, Ziffer II. und III.) keinen Niederschlag gefunden hätten.

Im Wesentlichen wiederholen die Parteien ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen der ersten Instanz.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 05.05.2014 und das Protokoll vom 20.01.2015 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Auf die durchweg zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auf das vorliegende Schuldverhältnis sind die vor dem 01.01.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).

1. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Der Wortlaut der Ziffer 7.5 des Architektenvertrages enthält eine Regelung der Verjährung nur für den Fall, dass tatsächlich eine Teilabnahme durch den Auftraggeber erfolgt. Aus dem Vertrag kann aber nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der Auftraggeber zur Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart war (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2870). Die Vereinbarung einer solchen Pflicht der Auftraggeber hätte deutlich im Vertragstext niedergelegt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den für die Auslegung von Individualvereinbarungen geltenden Regeln kann daher keine Vereinbarung der Pflicht zur Teilabnahme angenommen werden (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt erst recht, weil es sich um unklare Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 5 AGBG).

Die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist somit nicht wirksam vereinbart. Weil die Kläger eine ihnen dennoch unbenommene Abnahme nach der Leistungsphase 8 jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt haben, kommt es auf die Rechtsfrage an, ob sie konkludent eine solche Teilabnahme oder gar eine Vorwegabnahme der gesamten Leistungen des Beklagten erklärt haben. Wegen der gravierenden Folgen der Abnahme muss der Wille des Bauherrn zu einer solchen Abnahme klar zum Ausdruck kommen (BGH BauR 2006, 1332; BGHZ 125, 111; OLG München NJW 2012, 397). Daran fehlt es hier. Weil der Beklagte auch die Leistungen der Leistungsphase 9 schuldete und diese unstreitig erst in den Jahren nach 1999 zu erbringen waren, kann einer vorherigen Zahlung nicht der gleiche Erklärungsgehalt beigemessen werden, wie einer Zahlung nach Fertigstellung der Architektenleistung (BGH BauR 2010, 795; OLG München, Urteil vom 20.03.2012, 9 U 2732/11 - zitiert nach juris). Im Übrigen würde auch eine schlüssige Erklärung das Bewusstsein voraussetzen, dass noch eine Erklärung erwartet wird (BGH BauR 2010, 1585). Dieses Bewusstsein hatten die Kläger nicht, weil nach ihren Vorstellungen das Werk des beklagten Auftragnehmers nicht im wesentlichen mangelfrei fertig gestellt war und somit kein Anlass für eine Abnahme bestand (BGH BauR 2014, 1023).

Weil keine ausdrückliche oder konkludente Abnahme der Kläger vorliegt, wurde auch nicht im Jahre 1999 die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. in Gang gesetzt. Diese hätte frühestens im Jahr 2004 nach Abschluss der Leistungsphase 9 zu laufen beginnen können und wurde durch die vorliegende Klage gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Sie ist noch nicht abgelaufen. Nach § 214 Abs. 1 BGB hat die Verjährungseinrede daher keinen Erfolg.

2. Die Angriffe der Berufung auf die Beweiswürdigung des Landgerichts haben ebenfalls keinen Erfolg. Zwar trifft zu, dass der Sachverständige nicht alle aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage eigener Feststellungen vor Ort klären konnte. Diese offenen Tatsachenfragen hat das Landgericht aber durch die umfangreiche Erhebung von Zeugenbeweis geschlossen. Infolge der Zeugenangaben ist der Senat auch davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Mangelbeseitigungsaufwendungen der Kläger in Höhe von 27.306,99 € allein den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen haben (LGU Seite 26 unten: „orange markierter Bereich“).

Von der Berufung nicht angegriffen sind die Feststellungen des Landgerichts (LGU Seite 25), wonach infolge auffälliger Fehlleistungen des Bauunternehmers während der Bauausführung im handwerklichen Bereich der Beklagte zu einer intensiveren Überwachung Anlass hatte. Diese erhöhte Überwachungspflicht bezog sich auch auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Der Senat ist überzeugt davon, dass bei Ausübung einer dementsprechend intensiveren Überwachung die streitgegenständlichen Baumängel verhindert hätten werden können.

Demzufolge können die Kläger die von ihnen getätigten Aufwendungen in Höhe von 27.306,99 € ersetzt verlangen, selbst wenn diese in Teilen sachlich nicht erforderlich oder überhöht gewesen sein mögen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Beseitigung der Baumängel die Grenzen des ihnen eingeräumten ex-ante-Ermessens eines redlich vorgehenden Geschädigten überschritten hätten.

3. Das Feststellungsinteresse wegen übersteigender Mangelbeseitigungskosten hat bestanden. Deshalb war, soweit nun durch Zeitablauf mit dem Eintritt weiterer Schäden nicht mehr zu rechnen ist, entsprechend den in der Berufungsinstanz

3. geänderten Anträge die Erledigung auszusprechen.

4. Auch der Angriff der Berufung auf den den Klägern zugesprochenen Ersatz der Kosten aus dem Prozess mit der Fa. ... in Höhe von 1.767,75 € hat keinen Erfolg. Denn die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Beklagte einen tatsächlich nicht bestehenden Werklohnanspruch der Fa. Koch freigegeben hat, treffen zu und sind nicht angefochten.

III. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Kostenausspruch des Landgerichts ist richtig. Denn die nicht berücksichtigte Abweisung der Klageanträge Ziffer II. und III. beruht darauf, dass es sich hierbei um Nebenkosten ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung handelte (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.