Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Nov. 2015 - 7 U 4851/14

published on 18.11.2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Nov. 2015 - 7 U 4851/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 31.10.2014 (Az.: 3 HK O 15839/13) in Ziffer 5. dahin abgeändert, dass der zuerkannte Buchauszug sich nur auf den Zeitraum 1.7.2010 bis 19.11.2012 zu erstrecken hat.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit ein über den genannten Zeitraum hinausgehender Buchauszug begehrt wird.

3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung eines Versicherungsvertreterverhältnisses.

Die Parteien schlossen, nachdem der Kläger bereits seit dem 15.10.1988 als Bezirksvertreter für die Beklagten tätig gewesen war, am 15.5.1991 den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag über eine Tätigkeit des Klägers als Bezirksleiter für den Arbeitsbezirk M. Stadt und Land. Der Vertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen.

6. Übernahme weiterer Vertretungen

6.1. Der Vertreter ist nicht berechtigt, während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne schriftliche Zustimmung der Unternehmen in den von diesen betriebenen Versicherungszweigen für ein anderes Versicherungsunternehmen mittelbar oder unmittelbar tätig zu werden.

6.2. Wagnisse, die von den M.-Verein-Unternehmen nicht betrieben oder nicht gezeichnet werden, sowie eventuell nicht angenommene Versicherungsanträge dürfen nur über die M. Assekuranz GmbH anderen Versicherungsgesellschaften zugeführt werden. Dies gilt auch für die Vermittlung von Rechtsschutzversicherungen, Bauspar- und Investmentgeschäften sowie alle anderen Kapitalanlageformen.

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses

10.1. ... Nach einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren kann das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Halbjahresschluss gekündigt werden. 10.2. ... Als ein wichtiger Grund, der die Unternehmen zu sofortiger Kündigung berechtigt, ist auch anzusehen, wenn der Vertreter gegen die Bestimmungen von Ziffer 6 dieses Vertrages verstößt.

Mit Schreiben vom 16.8.2011 (Anlage B 2) wurde der Kläger wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot (Kapitalanlagevermittlung an eine Familie L.) abgemahnt. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

Wir mahnen sie daher wegen dem Vorgang L. offiziell ab. Wir werden, wenn wir von weiteren gleich oder ähnlich gelagerten Vorgängen erfahren oder Sie nochmals gegen die vertragliche Regelung in Ziff. 6.2 ihres Vermittlervertrages (Konkurrenzverbot) verstoßen und/oder die Interessen unserer Unternehmen verletzen, das mit ihnen bestehende Vermittlervertragsverhältnis fristlos kündigen.

Unter dem selben Datum richteten die Beklagten ein weiteres Schreiben an den Kläger (Anlage B 3), das unter anderem folgende Ausführungen enthält.

... wir haben es bezüglich ihres Fehlverhaltens bei der Kapitalanlagevermittlung an die Familie L. bei einer Abmahnung belassen und von einer fristlosen Kündigung Ihres Vermittlervertrages zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich im Hinblick auf Ihren langjährig bestehenden Vermittlervertrag abgesehen und weil wir davon ausgehen, dass es sich bei der Familie L. um einen Einzelfall aus der Vergangenheit handelt. Dennoch ist das Vertrauensverhältnis beeinträchtigt, so dass sie im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer Verstöße gegen ihre vertraglichen Pflichten und/oder die Unternehmensinteressen mit einer fristlosen Kündigung ihres Versicherungsvertrages rechnen müssen.

Mit Einwurfeinschreiben vom 16.11.2012 (Anlage K 2) kündigten die Beklagten das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos und „rein vorsorglich fristgemäß zum nächst zulässigen Termin“. In dem Kündigungsschreiben wird auf einen „neuerlichen Vorgang S, “ abgestellt. Im Zuge des gegenständlichen Rechtsstreits stützen die Beklagten ihre Kündigung auf weitere im Detail zwischen den Parteien streitige, von den Beklagten als Verstöße gegen das Konkurrenzverbot gewertete Geschäftsvorgänge betreffend die Kunden der Beklagten S., Autohaus S. und E. sowie auf die „Überlassung der Gewerbeerlaubnis des Klägers“ an eine P. Immo UG. Sämtliche genannten Vorgänge lagen zeitlich vor der Abmahnung vom 16.8.2011.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage beantragt:

I. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verträge in den Bereichen Krankenversicherung, Finanzierungen

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verträge in den Bereichen Lebensversicherung, Kapitalanlagen

3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verträge in den Bereichen Sachversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Kraftfahrversicherung

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verträge in den Bereichen Transportversicherung, Kapitalanlagen, die zwischen der jeweiligen Beklagten und den Kunden - Versicherungsnehmern - in dem Zeitraum 1.7.2010 bis 30.6.2013 zur Vermittlungstätigkeit des Klägers zustande gekommen oder dem vom Kläger verwalteten Bestand durch Bestandsübertrag zugeschlagen wurden, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über folgende Punkte zu geben hat:

a) Art, Datum und Versicherungsnummer des Versicherungsvertrages einschließlich eventueller Erweiterungen des Versicherungsvertrages;

b) Art der vermittelten Versicherung/Finanzdienstleistung;

c) Jahresprämie des Versicherungsnehmers;

d) Versicherungssumme oder Bausparsumme beziehungsweise Finanzierungsbetrag;

e) Datum des Versicherungsbeginns einschließlich der Daten eventueller Erweiterung des Versicherungsumfangs;

f) Kundennamen mit genauer Anschrift;

g) Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an die Beklagten;

h) Annullierungen und Stornierungen der Versicherungsverträge mit Angaben von Gründen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, einen sich aus dem Buchauszug ergebenden Restprovisionsbetrag und einen sich nach Vorlage des Buchauszugs zu errechnenden Handelsvertreterausgleichsbetrag in noch zu beziffernder Höhe nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten nach RVG in Höhe von € 4.318,51 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Durch das angegriffene Teilurteil hat das Landgericht dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen weitestgehend, insbesondere zeitlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.6.2013 stattgegeben. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit ein Buchauszug für Zeiträume nach der fristlosen Kündigung zuerkannt wurde.

Die Beklagten beantragen, das Teilurteil des Landgerichts München I vom 31.10.2014 in Ziff. 5 insoweit abzuändern, als die Beklagten verurteilt wurden, in den jeweiligen Buchauszügen diejenigen Verträge aufzuführen, die zwischen der jeweiligen Beklagten und den Kunden/Versicherungsnehmern in dem Zeitraum 17.11.2012 bis 30.6.2013 zur Vermittlungstätigkeit des Klägers zustande gekommen sind oder dem vom Kläger verwalteten Bestand durch Bestandsübertrag zugeschlagen wurden.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung ist weitestgehend begründet. Die gegen den Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung vom 16.11.2012 ist wirksam. Damit steht ihm ein Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen (§§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 2 HGB) nur für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu.

Im einzelnen: Das zwischen den Parteien vereinbarte Konkurrenzverbot in Ziff. 6 des Versicherungsvertrages ist wirksam (unten I.). Hiergegen hat der Kläger in erheblicher Weise verstoßen (unten II.). Dies rechtfertigt unter Gesamtwürdigung aller Umstände die fristlose Kündigung ohne Abmahnung (unten III.). Die dennoch erfolgte Abmahnung steht der Kündigung nicht entgegen (unten IV.). Das Kündigungsrecht der Beklagten war nicht verfristet oder verwirkt (unten V.). Damit endete das Versicherungsvertreterverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der Kündigungserklärung vom 16.11.2012 beim Kläger (unten VI.)

I. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die für die gegenständliche Kündigung einschlägige Wettbewerbsklausel in Ziff. 6.1 und 6.2 des Vertrages zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Dies gilt auch und insbesondere für die Untersagung von Investmentgeschäften und allen anderen Kapitalanlageformen.

1. Ein Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters folgt auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nach allgemeiner Ansicht schon aus § 86 HGB. Den Vertragsparteien ist es unbenommen, dieses allgemeine Wettbewerbsverbot vertraglich zu konkretisieren und ggf. zu erweitern. Dabei ist aber auf die berechtigten Interessen des Handelsvertreters Rücksicht zu nehmen; bei der dergestalt vorzunehmenden Auslegung und ggf. Wirksamkeitsprüfung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots sind - wie die Berufungserwiderung im Ansatz zu Recht anmerkt - auch die Wertungen des Art. 12 GG zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium ist dabei letztlich, ob und inwieweit tatsächlich eine Wettbewerbssituation zwischen der vom Handelsvertreter geschuldeten und der ihm vertraglich untersagten Tätigkeit besteht. Denn bei echter Konkurrenz zwischen diesen beiden Tätigkeiten besteht für den Handelsvertreter - auch unter Berücksichtigung seiner Berufsfreiheit - im Hinblick auf seine Kardinalpflicht, die Interessen des Geschäftsherrn zu fördern, kein berechtigtes, d. h. rechtlich billigenswertes Interesse daran, im untersagten Bereich anderweitig tätig zu werden.

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken dagegen, dass dem Kläger insbesondere auch die Vermittlung von Investmentgeschäften und anderen Kapitalanlageformen untersagt war. Die Beklagten haben insbesondere auch Lebensversicherungen und damit eine klassische Kapitalanlageform in ihrem Angebot. Damit besteht unproblematisch eine Konkurrenzsituation zwischen der vom Kläger geschuldeten Versicherungsvermittlung und der anderweitigen Vermittlung sonstiger Kapitalanlagen, so dass kein berechtigtes Interesse eines Versicherungsvertreters ersichtlich ist, letztere für andere Anbieter als seinen Geschäftsherrn zu vermitteln.

2. Zu keiner anderen Bewertung führt die Überlegung der Berufungserwiderung, wonach es sich bei der streitgegenständlichen Wettbewerbsklausel um eine von den Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handle (was tatsächlich nahe liegt). Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind nach dem AGB-Gesetz zu beurteilen, weil der Vertrag zwischen den Parteien vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Regelung wurde unproblematisch Vertragsbestandteil im Sinne von § 2 AGBG; sie ist als eigenständige Ziffer im laufenden, von den Parteien unterschriebenen Vertragstext enthalten, so dass es keines weiteren ausdrücklichen Hinweises auf sie bedurfte und die Klagepartei die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis zu nehmen. Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG; solche Klauseln sind vielmehr nach der Kenntnis des Senats aus einer Vielzahl von Handels- und Versicherungsvertreterprozessen weit verbreitet und werden üblicherweise vereinbart. Nach den Ausführungen oben unter I.1. benachteiligt die Klausel den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.

II. Der Kläger hat - schon nach dem unstreitigen Sachverhalt - wiederholt gegen das Wettbewerbsverbot in Ziff. 6.1 und 6.2 des Vertrages zwischen den Parteien verstoßen.

1. Der Kläger bestreitet im Kern nicht, an der Vermittlung von Kapitalanlagen anderer Anbieter an die Kunden der Beklagten L., S., S., Autohaus S. und E. beteiligt gewesen zu sein. Dies war ihm nach Ziff. 6.2 des Versicherungsvertretervertrages aus den dargestellten Gründen nicht erlaubt. Dass er dabei nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich „aus Gefälligkeit“ für die Kunden gehandelt haben will, ändert am Wettbewerbsverstoß als solchem nichts; dem Kläger ist dergleichen nicht untersagt, um ihm Gewinne abzuschneiden, sondern um die Interessen seiner Geschäftsherren zu wahren, die nach den obigen Ausführungen auch bei bloßen Gefälligkeiten tangiert sind. Ein konkreter Schaden der Beklagten im Einzelfall ist bei dieser Sichtweise nicht erforderlich. Deshalb kommt es auch nicht entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Kläger - wie von den Beklagten behauptet - in einigen Fällen die Kunden der Beklagten sogar zum Abzug von Mitteln aus Anlagen bei der Beklagten veranlasst hat, um die anderweitige Anlage zu finanzieren.

2. Einen weiteren Verstoß des Klägers gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sieht der Senat darin, dass der Kläger der P. Immo UG zumindest zeitweise seine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO zur Verfügung gestellt hat.

a) Von diesem Sachverhalt muss der Senat ausgehen. Der Kläger hat in erster Instanz (Schriftsatz vom 21.3.2014, Bl. 56 ff. der Akten, dort S. 10, Bl. 65 der Akten) eingeräumt, aus „rein organisatorischen Gründen ... für einen kurzen Zeitraum“ seine Gewerbeerlaubnis zur Verfügung gestellt zu haben. Dies entspricht der vorprozessualen Stellungnahme des Klägers zu dem genannten Vorgang mit Mail vom 4.10.2012 (Anlage B 5). Wenn der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 19.10.2015 vortragen lässt, dies treffe nicht zu, die P. Immo UG bzw. der benannte Zeuge W. hätten sich lediglich ohne sein Wissen auf seine Gewerbeerlaubnis berufen, kann er damit nicht mehr gehört werden.

Der diesbezügliche Vortrag erfolgte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296 a ZPO). Schriftsatznachlass wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7.10.2015 (Bl. 242 ff. der Akten) nicht beantragt, obwohl die Problematik der Gewerbeerlaubnis (wiederum ausweislich des Sitzungsprotokolls) dort ausführlich erörtert wurde. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht. Denn das neue Vorbringen der Klagepartei wäre auch dann nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das neue Vorbringen der Klagepartei steht in eklatantem Widerspruch zum vorprozessualen und erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Gesichtspunkt von der Klagepartei in erster Instanz übersehen oder für unerheblich gehalten wurde, geschweige denn ohne Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurde.

b) Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO ist eine personalisierte Erlaubnis, berechtigt also nur den jeweiligen Erlaubnisinhaber zum Betrieb des Gewerbes, wie schon aus der auf die persönlichen Eigenschaften des Antragstellers abstellenden Regelung der Versagungsgründe wie Unzuverlässigkeit und ungeordnete Vermögensverhältnisse in § 34 c Abs. 2 GewO ersichtlich wird. Die gewerbliche Immobilienmakelei ist daher ohne (persönliche) Mitwirkung eines Erlaubnisinhabers rechtmäßig nicht denkbar. Damit hat die Überlassung der Gewerbeerlaubnis den Wettbewerb der P. Immo zu den Beklagten erst ermöglicht und stellt somit selbst eine Wettbewerbshandlung dar.

III. Die dargestellten Vertragsverstöße des Klägers rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ohne Abmahnung.

1. Dies würde sich schon aus § 89 a Abs. 1 HGB ergeben; vorliegend ist in Ziff. 10.2 des Vertrages zwischen den Parteien sogar ausdrücklich geregelt, dass Verstöße gegen Ziffer 6 des Vertrages (Wettbewerbsverbot) die fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese vertragliche Regelung entbindet zwar nicht von der allgemeinen Voraussetzung einer fristlosen Kündigung, nämlich dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (allgemeiner Rechtsgedanke, der in § 314 Abs. 2 BGB niedergelegt ist und entsprechend auch für die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses gilt); diese Voraussetzung ist vorliegend aber gegeben.

a) Entscheidendes Kriterium für die Zumutbarkeit der vorübergehenden Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist, ob weiterhin eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien möglich erscheint. Vorliegend durften die Beklagten aber aufgrund der Verschleierungstaktik des Klägers von einer irreparabel gestörten Vertrauensgrundlage ausgehen. Denn in seiner Stellungnahme gegenüber der Beklagten zum ersten bekannt gewordenen Vorfall, nämlich bezüglich der Familie L. (vgl. Mail vom 10.8.2011, Anlage B 1) hat der Kläger angegeben, es habe sich insoweit um eine einmalige Angelegenheit gehandelt. Die Beklagten haben - auch ausweislich der Abmahnungsschreiben (Anlagen B 2 und B 3) - auf diese Auskunft des Klägers vertraut. Als sich sodann ein weiterer, ähnlich gelagerter Sachverhalt (Vorgang S. ) herausstellte, hat sich für die Beklagten dieses Vertrauen als unbegründet erwiesen. Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erschien daher schwerlich vorstellbar.

Vor diesem Hintergrund des Vertrauensverlustes erscheint die vom Kläger in den Raum und unter Beweis gestellte Behauptung, dass derartige Geschäfte für Vertreter der Beklagten üblich gewesen seien und „die Vorgesetzten“ des Klägers davon gewusst hätten, irrelevant. Denn gerade dann hätte für den Kläger kein Anlass bestanden, sein Verhalten zu bagatellisieren und in der Mail vom 10.8.2011 weitere ähnliche Vorfälle zu verschweigen (was übrigens auch die Behauptung des Klägers widerlegt, er habe seine Wettbewerbsverstöße ohne Vorsatz bzw. Unrechtsbewusstsein begangen). An der zerstörten Vertrauensgrundlage ändert daher der diesbezügliche Vortrag des Klägers nichts.

b) Bei der für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles bzw. der Interessen der Beteiligten dürfen auch die dargestellten weiteren, nicht im Kündigungsschreiben genannten (dort ist nur der Vorgang S. genannt) Wettbewerbsverstöße des Klägers herangezogen werden. Es ist allgemein anerkannt, dass Gründe für die Wirksamkeit einer Kündigung nachgeschoben werden können, wenn sie nachträglich bekannt werden. Dies betrifft die Vorgänge S., Autohaus S. und E. In die Gesamtschau einzustellen waren auch die Überlassung der Gewerbeerlaubnis und der abgemahnte (dazu unten IV.) Vorgang L. Diese Vorgänge verstärken den Eindruck der Unzumutbarkeit für die Beklagten, mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzuwarten.

c) Zugunsten des Klägers war in die Gesamtschau einzustellen, dass die ordentliche Kündigungsfrist gemäß Ziff. 10.1 des Vertrages zwischen den Parteien sechs Monate zum Kalenderhalbjahr betrug, also nur ca. 7 1/2 Monate ab dem Kündigungszeitpunkt geendet hätte, und dass der Kläger mehr als zwanzig Jahre weitgehend beanstandungsfrei für die Beklagten tätig war und dabei offensichtlich gute Verkaufserfolge erzielt hatte. Diese Umstände vermögen jedoch vorliegend nach Auffassung des Senats den dargestellten Vertrauensverlust im Verhältnis zwischen den Parteien nicht so weitgehend zu kompensieren, dass eine vorübergehende weitere Zusammenarbeit zumutbar hätte erscheinen müssen.

2. Die gegenständliche fristlose Kündigung hätte eine Abmahnung des Klägers nicht vorausgesetzt. Zwar setzt die Kündigung wegen verhaltensbezogener Verstöße gegen eine vertragliche Pflicht (wie vorliegend das Wettbewerbsverbot) nach dem Rechtsgedanken des § 314 Abs. 2 BGB, der im Rahmen des § 89 a HGB entsprechend heranzuziehen ist, grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung voraus. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, wie § 314 Abs. 2 S. 2 BGB zeigt, der auf § 323 Abs. 2 BGB verweist. Das bedeutet, dass entsprechend § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Abmahnung dann nicht erforderlich ist, wenn aufgrund der Umstände des Falles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint. Dergleichen hat man vorliegend aufgrund des wie dargestellt gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, das eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten ließ, anzunehmen.

IV. Die dennoch erfolgte Abmahnung des Klägers wegen des Vorgangs Link (Anlagen B 2, B 3) steht der erfolgten Kündigung nicht entgegen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die anderen streitgegenständlichen Vorfälle zeitlich vor der Abmahnung erfolgten, dem Kläger also kein neuerliches Fehlverhalten nach der Abmahnung zur Last liegt.

Zwar liegt im Ausspruch einer Abmahnung in der Regel ein konkludenter Verzicht des Abmahnenden auf das Kündigungsrecht aus den abgemahnten Gründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Auslegung der Abmahnungserklärung ergibt, dass der Abmahnende die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als erledigt ansieht, ein Verzicht also nicht gewollt war (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07, zitiert nach juris, dort Rz. 24; Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, zitiert nach juris, dort Rz. 14; vgl. auch Urteil vom 12.5.2011 - 2 AZR 479/09, zitiert nach juris, dort Rz. 53). Das bedeutet, dass vorliegend in der Abmahnung vom 16.8.2011 (Anlage B 2) ein Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit nicht gesehen werden kann. Denn hierin bringen die Beklagten ebenso wie im Schreiben an den Kläger vom selben Tag (Anlage B3) eindeutig zum Ausdruck, dass eine Kündigung nicht nur bei weiteren zukünftigen Verstößen, sondern auch dann erfolgen werde, wenn weitere gleich oder ähnlich gelagerte Vorgänge bekannt würden. Der Kläger durfte daher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizort) die Abmahnung nicht dahin verstehen, dass damit für die Beklagten alle früheren, dem Vorgang L. gleichgelagerten Vertragsverstöße erledigt wären.

Damit durften die Beklagten die ihr neu bekannt werdenden Vertragsverstöße des Klägers (konkret hier den Vorfall S. ) als Kündigungsgrund heranziehen und unterstützend auch auf den abgemahnten Grund (Vorfall L.) zurückgreifen (vgl. BAG vom 26.11.2009, a. a. O., Rz. 15; BAG vom 12.5.2011, a. a. O., Rz.56). Da in der Abmahnung wie gezeigt vorliegend kein Verzicht auf das Kündigungsrecht liegt und die dargestellten Kündigungsgründe eine Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen, schadet es auch nicht, dass neues vertragswidriges Verhalten des Klägers nach der Abmahnung nicht dargetan ist.

V. Die gegenständliche Kündigung ist auch nicht unter zeitlichen Gesichtspunkten unwirksam. Die starre Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt für das Handelsvertreterverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, nicht. Die Kündigung hat aber nach dem Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB in angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund durch den Kündigungsberechtigten zu erfolgen. Dies war vorliegend der Fall.

Wie schon aus dem Kündigungsschreiben (Anlage K 2) ersichtlich, war der auslösende Faktor für den Ausspruch der Kündigung das Bekanntwerden des Vorgangs S. Hiervon erfuhren die Beklagten durch das Schreiben des Kunden S. vom 29.10.2012 (Anlage B 6), eingegangen bei der Beklagten am 30.10.2012 (vgl. Eingangsstempel; ein früherer Eingang wäre angesichts der bemerkenswert kurzen Postlaufzeit von nur einem Tag auch nicht plausibel). Mit Schreiben vom 2.11.2012 (Anlage B 7) wurde der Kläger zur Stellungnahme hierzu aufgefordert; diese erfolgte mit Schreiben vom 9.11.2012 (Anlage B 8). Der Ausspruch der Kündigung (Anlage K 2) erfolgte sodann unter dem 16.11.2012. Dieser zeitliche Ablauf illustriert, dass die Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht angemessen, also rechtzeitig auf das Bekanntwerden des kündigungsauslösenden Ereignisses reagiert haben.

VI. Die als Einwurfeinschreiben versandte Kündigung vom 16.11.2012 wurde allerdings erst mit Zugang beim Kläger wirksam (§ 130 BGB). Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat analog § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG von einer Postlaufzeit von drei Tagen und damit von einem Zugang der Kündigung am 19.11.2012 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher der geschuldete Buchauszug zu erstrecken, was eine Zurückweisung der Berufung in geringem Umfang zur Folge hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Zeitraum, für welchen der Berufungsantrag der Beklagten zu weit gefasst war (17. bis 19.11.2012) fällt im Hinblick auf den gesamten in der Berufung streitgegenständlichen Zeitraum (17.11.2012 bis 30.6.2013) nicht ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.