Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Apr. 2017 - 6 U 3515/12

published on 13/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Apr. 2017 - 6 U 3515/12
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Bundesgerichtshof, I ZR 43/14, 21/04/2016

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08. August 2012, Az. 21 O 18481/07, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich Antrag a(1) auch insoweit insgesamt abgewiesen, als das begehrte Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens/Zugänglichmachenlassens auf das Recht von M. D. als ausübender Künstlerin gestützt ist.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens sowie der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, deren Gesellschaftszweck der Schutz der Persönlichkeit und des Lebenswerks der Schauspielerin und Sängerin M. D. ist, nimmt die Beklagte, die im Internet die Videoplattform Y. betreibt, im wiedereröffneten Berufungsverfahren zuletzt noch im Wege der Prozessstandschaft auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens/Zugänglichmachenlassens von Videoclips in Anspruch, welche die Darbietung eines oder mehrerer von neunzehn Musiktiteln durch M. D. zeigen. Die Interpretin ist am ... Mai 1992 verstorben und wurde von ihrer Tochter M. R. beerbt. Diese hat alle Ansprüche wegen einer Verletzung von Rechten ihrer Mutter an die Klägerin abgetreten und sie zur Geltendmachung in eigenem Namen ermächtigt.

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte hafte für die - durch das Bereithalten von Videoclips mit Ausschnitten aus der Aufzeichnung eines Konzertauftritts M. D. im Jahr 1972 im New L. Theatre begangene - Verletzung der Leistungsschutzrechte M. D. als ausübender Künstlerin wie auch als Filmherstellerin unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft oder Teilnahme, jedenfalls aber als Störer, da sie die Videos trotz entsprechenden Hinweises auf deren Abrufbarkeit nicht umgehend beseitigt habe.

Mit Endurteil vom 03. August 2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte als Störerin lediglich in Bezug auf den Titel „L. M.“ nach Klageantrag a)(1)3 zur Unterlassung der Ermöglichung der Vervielfältigung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Klägerin auferlegt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Endurteil vom 23. Januar 2014 (im Folgenden: BU) zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin überdies dahingehend abgeändert, dass er die Klage insgesamt im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, M. D. habe wegen des Konzerts L. 1972 keine Leistungsschutzrechte erworben (BU S. 24 ff., dort (2)), wobei er davon ausging, dass die angegriffenen Clips ausschließlich solche Darbietungen wiedergäben, die Gegenstand der von M. D. autorisierten Konzertaufnahmen waren (BU S. 26, 2. Abs.). Ansprüche aufgrund eines Leistungsschutzrechts als Filmhersteller (§ 94 UrhG) hat der Senat verneint: Solche Rechte seien weder originär in der Person M. D. entstanden (BU S. 34, dort (3)(a)) noch aufgrund Vertrags mit der B.Television Corporation gemäß Anlage K 89 auf sie übergegangen (BU S. 34 f., dort (3)(b)).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 27. November 2014 (Bl. 32 der Revisionsakten Az. I ZR 43/14) insoweit zugelassen, als hinsichtlich des auf das Recht von M. D. als ausübender Künstlerin gestützten und auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens von Videoclips mit Aufnahmen ihres Konzerts aus dem Jahr 1972 im New L. Theatre gerichteten Klageantrags 1(a) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats mit Urteil vom 21. April 2016 (GRUR 2016, 1048 - An Evening with M. D.; im folgenden: RU) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, entgegen der Auffassung des Senats sei es der Klägerin nicht nach Art. 19 des Rom-Abkommens verwehrt, für die Darbietungen M. D. bei dem Konzert 1972 im New L. Theatre gemäß Art. 4 lit. a Rom-Abkommen Inländerbehandlung zu beanspruchen (RU Tz. 59/67). Zwar sei im hier in Rede stehenden Fall, in dem Marlene Dietrich ihre Zustimmung dazu erteilt habe, dass ihre Darbietung einem Bild- und Tonträger eingefügt wird, nach Art. 19 des Rom-Abkommens dessen Art. 7 (der den Umfang des dem ausübenden Künstlers in diesem Abkommen ausdrücklich gewährten Mindestschutzes bestimmt) nicht mehr anwendbar. Das Abkommen sei indes nach den in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegten Auslegungsgrundsätzen dahingehend zu verstehen, dass seine sonstigen Bestimmungen, insbesondere sein Art. 4, wonach ausübenden Künstlern (unter näher bezeichneten Voraussetzungen) Inländerbehandlung zu gewähren ist, anwendbar blieben (RU Tz. 61 ff.). Insbesondere sei die den ausübenden Künstlern nach Art. 4 des Rom-Abkommens zu gewährende Inländerbehandlung gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens nicht auf die ihnen in Art. 7 des Abkommens ausdrücklich gewährten Mindestrechte beschränkt (RU Tz. 69 ff.), sondern trete zu diesem Mindestschutz hinzu (RU Tz. 80 ff.). Nach Art. 2 Abs. 1 des Rom-Abkommens sei unter Inländerbehandlung auch die Behandlung zu verstehen, die der vertragsschließende Staat, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebungnach Abschluss des Rom-Abkommens gewährt, sie umfasse daher auch das (bei Abschluss des Abkommens im Inland noch unbekannte und gesetzlich noch nicht geregelte) ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (RU Tz. 89 ff.). An einer Entscheidung in der Sache selbst sah sich der Bundesgerichtshof gehindert: zur (erstmals in der Revisionsinstanz) mit Blick auf § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG thematisierten Aktivlegitimation der Klägerin werde aufzuklären sein, ob der Film nach Anlagen K 42, K 57 als Filmwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG anzusehen sei oder ob es sich nur um Laufbilder nach § 95 UrhG handele. Ggfls. seien schließlich auch Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten für eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Darbietungen M. D. zu treffen.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren führt die Klägerin zunächst aus, die der Revisionsentscheidung zugrunde gelegte Annahme, M. D. habe der Aufzeichnung ihrer Darbietung und der Verwendung dieser Aufzeichnung zur Herstellung eines Films zugestimmt, erscheine nicht hinsichtlich aller in Klageantrag a)(1) genannten, auf der Plattform der Beklagten bereitgehaltenen Titel zutreffend; die Titel 11 („Allein in einer großen Stadt“), 12 („Marie, Marie“), 15 („Johnny“), 16 („Go way from my window“) und 18 („Das Lied ist aus“) seien, wie sich aus dem Cover der von E. im Jahr 2003 rechtswidrig veröffentlichten DVD (Anlage K 107) ergebe, weder als DVD erschienen noch, wie das Schreiben der B.Television Corporation vom 11. Januar 1973 (Anlage K 109) belege und der Zeuge T. M bestätigen werde, seinerzeit in der 52-minütigen Fernsehausstrahlung enthalten gewesen, sie seien aber im November 2016 auf dem Portal der Beklagten neuerlich abrufbar gewesen (Screenshot und DVD nach Anlage K 108). Durch diese von der Beklagten gebilligten Verletzungshandlungen ihrer Nutzer erfolge eine Wiedergabe der unveröffentlichten Titel an Verkehrskreise, denen sie vorher niemals, insbesondere nicht via Internet, zugänglich gemacht worden seien. Vorsorglich sei auch nochmals klarzustellen, dass weder M. D. noch ihre Rechtsnachfolgerin oder die Klägerin eine Zustimmung zur Nutzung irgendeiner der Darbietungen aus dem L.er Konzert im Internet erteilt habe. Schließlich sei ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 13. Mai 2008, S. 25 f = Bl. 100 f. d.A. und vom 08. September 2008, dort S. 34 - 37 = Bl. 236 ff. d.A.) - keineswegs verspätet - auf inzwischen aus den USA eingetroffene Dokumente aus einem Prozess zwischen der M. D. Inc. und der Fa. B. (Anlage K 110, K 111, dort insbes. Nr. 8) hinzuweisen, die wiederum bekräftigten, in welcher Weise M. D. im Rahmen des L.er Konzerts nicht nur kreativ und werkinterpretatorisch tätig geworden sei, sondern überdies erhebliche Leistungen in die Herstellung des Films eingebracht habe und daher, wie sich aus dem bereits als Anlage K 89 vorliegenden Vertrag ergebe, als Co-Produzentin neben der Fa. B. Television Corporation anzusehen sei. Jedenfalls seien diesem Vertrag zufolge (im Anschluss an die der B. gestatteten Ausstrahlungen des Films, nämlich einmal in den USA und einmal in England, jeweils im Jahr 1973) sämtliche Auswertungsrechte an der Konzertaufnahme an M. D. bzw. deren Gesellschaft, die M. D. Inc. (deren sämtliche Rechte im Jahr 2012 auf die Klägerin übertragen worden seien, Anlage K 113), zurückgefallen. Dementsprechend habe M. D. nach dem Rechterückfall auch selbst - befugtermaßen -Vereinbarungen betreffend die Konzertaufnahme abgeschlossen.

Soweit die Revisionsentscheidung die (im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 137e Abs. 4 UrhG relevante) Frage aufwerfe, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aufnahmen um ein Filmwerk oder lediglich um Laufbilder handele, gehe die Klägerin in der Tat davon aus, dass der Film nach Anlagen K 42, 57 - insofern lediglich die von mehreren Kameras festgehaltenen Live-Darbietungen M. D. wiedergegeben würden, ohne dass sich darin gestalterische Elemente niederschlügen - als bloße Laufbilder, § 95 UrhG, anzusehen sei. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, streite die Übergangsvorschrift des § 137e Abs. 4 UrhG nicht gegen, sondern für Marlene Dietrich, da diese, wie dargelegt, als (originärer) Filmhersteller i.S.d. §§ 137e Abs. 4 Satz 2, 94 UrhG anzusehen sei; jedenfalls aber seien aufgrund des Übergangs sämtlicher Rechte an der Produktion auch die Rechte des Filmherstellers einschließlich der auf ihn (unterstellt) nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG kraft Gesetzes übergegangenen Leistungsschutzrechte an den Darbietungen M. D. an diese zurückgefallen - mit der Folge, dass an der Aktivlegitimation der Klägerin keine vernünftigen Zweifel bestünden. Ohnehin begegne die Anwendbarkeit der (anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG im Jahr 1995 in das UrhG eingefügten) Norm des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG auf das - erst zum 10. September 2003 in Umsetzung der Infosoc-Richtlinie gesetzlich normierte - Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, von Darbietungen ausübender Künstler (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) erheblichen Bedenken: die zum 10. September 2003 eingeführte Übergangsvorschrift des § 137j UrhG befasse sich zwar nicht mit Fragen des intertemporalen Rechts; die Lücke sei indes entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (RU Tz. 94) nicht durch die - mit europäischem Recht nicht vereinbare - Fiktion des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG zu Lasten der ausübenden Künstler zu schließen, sondern durch Analogie zu älteren Vorschriften betreffend die Zuordnung neuer Rechte. Sedes materiae sei insoweit § 137 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wonach sich eine Rechteübertragung in der Vergangenheit im Zweifel nicht auf neu eingeführter Rechte erstrecke.

Zur Frage der Passivlegitimation sei neuerlich hervorzuheben, dass sich die - kommerziell agierende und durch Werbung finanzierende, vgl. den Wikipedia-Eintrag nach Anlage K 114 - Beklagte nicht auf ein Haftungsprivileg berufen könne. Einerseits versuche sie, sich in der Öffentlichkeit als nicht verantwortlich für die Inhalte darzustellen, andererseits schließe sie weltweit mit Verwertungsgesellschaften und einzelnen Rechteinhabern selektiv Lizenzverträge zur Werknutzung ab (so zuletzt im November 2016 werbewirksam mit der GEMA). Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2016, 1152 -GS Media/Sanoma u.a.) liege eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten vor, jedenfalls aber sei sie als Störer anzusehen, zumal selbst reine Zugangsprovider nicht nur gehalten seien, die mittels ihrer Dienste begangenen Rechtsverletzungen unverzüglich zu beenden, sondern auch neuen Verletzungen nachhaltig vorzubeugen (EuGH GRUR 2014, 468 Tz. 37 - UPV Telekabel/Constantin Film; EuGH GRUR 2012, 265 Tz. 31 - Scarlet/SABAM). Ihrer Ansicht, im Streitfall fehle es an einem Überwachungspflichten auslösenden Hinweis, könne angesichts der zahlreichen Schreiben wie etwa nach Anlage K 24, K 26 oder K 37 nicht beigetreten werden Jedenfalls mache sich die Beklagte die von ihren Nutzern auf der Plattform eingestellten Inhalte zu eigen und habe auch deshalb für die Rechtsverletzungen einzustehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 03. August 2012 - Az. 21 O 18481/07 - zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, Videoclips mit M. D. in Form von Konzertaufnahmen aus dem Jahr 1972 im New L. Theatre mit einem oder mehreren der folgenden von M. D. interpretierten Musik-/Konzerttiteln

1

Where have all the flowers gone

2

Boomerang Baby

3

Lili Marleen

4

I get a kick out of you

5

I wish you love

6

You're the cream in my coffee

7

My blue heaven

8

Honeysuckle rose

9

La vie en rose

10

Lola

11

Allein in einer großen Stadt

12

Marie, Marie

13

When the world was young

14

White Grass

15

Johnny

16

Go way from my window

17

Boys in the backroom

18

Das Lied ist aus

19

The laziest girl in town

wie auf den Bildtonträgern Anlage K 42 und K 57 enthalten, in der Bundesrepublik Deutschland über die Plattformen der Beklagten unter den Domains „...“ und/oder ..." öffentlich zugänglich zu machen bzw. Dritten zu ermöglichen, diese Videoclips öffentlich zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts München I vom 03. August 2012 - Az. 21 O 18481/07 - teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie meint, entgegen klägerischer Ansicht seien Gegenstand des wiedereröffneten Berufungsverfahrens allein die Fragen, ob (1) die Klägerin von M. D. Leistungsschutzrechte in Bezug auf die im Klageantrag a)(1) genannten Titel derivativ habe erwerben können, und, bejahendenfalls, ob (2) die Beklagte wegen der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung dieser Titel passivlegitimiert sei. Allerdings sei die Klägerin im Hinblick auf § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG nicht aktivlegitimiert: Nach den Feststellungen des Senats seien die Darbietungen gemäß Anlagen K 42, K 57 im Jahr 1972 (mithin vor dem 30. Juni 1995) mit Zustimmung M. D. aufgezeichnet worden. Gegenteiliges dahingehend, dass M. D. mit der Verwendung ihrer Darbietung zur Herstellung der insbesondere im Vereinigten Königreich und in den USA ausgestrahlten Filme nicht einverstanden gewesen sei, habe denn auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Eine solche Mitwirkung des ausübenden Künstlers an der Herstellung eines Filmwerks -nämlich eine Mitwirkung in Form seiner Darbietung - sei für die erste Alternative nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG ausreichend, das klägerische Vorbringen, wonach es an einer Zustimmung M. D. zur Veröffentlichung von fünf Titeln auf der im Jahr 2003 erschienenen DVD fehle, sei daher (vorsorglich zu bestreiten, gleichwohl) unerheblich. Derlei spätere Vorgänge ließen den Umstand unberührt, dass M.D. im Jahr 1972 einem anderen Partner die umfassende Zustimmung zur Aufzeichnung ihrer Darbietungen im New L. Theatre gegeben habe. § 134e Abs. 4 Satz 2 Var. 1 UrhG verlange nicht, dass sämtliche damals (mit Einverständnis der Darbietenden) zum Zweck der Herstellung eines Films aufgezeichneten Titel in das hergestellte Filmwerk Eingang gefunden hätten, die Norm stelle nämlich nur auf die Mitwirkung bei bzw. die Zustimmung zu der Herstellung eines Filmwerks, nicht hingegen auf eine Zustimmung zur Veröffentlichung ab. Eben dies treffe auf den Streitfall zu, habe M. D. doch sämtliche streitgegenständlichen Titel gerade zum Zweck der Aufzeichnung und der Herstellung eines Filmwerks dargeboten. Dass Anlage K 57 (ausschließlich) eine vollständige Version des damaligen Bühnenprogramms zeige, stelle die Klägerin nicht in Abrede. Soweit die Klägerin - erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren - die Auffassung vertrete, bei den streitgegenständlichen Aufzeichnungen handele es sich nicht um ein (nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG erforderliches) Filmwerk, sondern lediglich um Laufbilder i.S.d. § 95 UrhG, begebe sie sich damit in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, insbesondere ihrer Ansicht, M. D. sei Filmhersteller i.S.d. § 94 UrhG, setze die Norm doch schon nach ihrem Wortlaut (nicht lediglich Laufbilder, sondern) ein Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG voraus. Im Übrigen verkenne auch die Klägerin nicht, dass die Darbietungen von mehreren Kameras aufgezeichnet worden seien, was zwingend eine Auswahl und Anordnung der verschiedenen Aufnahmen erfordere. Bereits der Umstand, dass aus den an zwei Terminen stattgehabten Darbietungen einzelne Szenen auszuwählen und anzuordnen gewesen seien, erlaube keinen Zweifel an der Werkqualität des Films. Dass daneben weitere schöpferische Elemente wie unterschiedliche Kameraperspektiven, Einblendungen des Publikums etc. zum Tragen gekommen seien, unterstreiche den Werkcharakter des Films zusätzlich. Lägen damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 137 Abs. 4 Satz 2 UrhG vor, seien die Leistungsschutzrechte M. D. an ihren L.er Darbietungen im Jahr 1972 qua gesetzlicher Fiktion auf den Filmhersteller übergegangen, so dass die Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch - mangels Rechtsinhaberschaft - nicht aktivlegitimiert sei. Das neue Vorbringen zur Eigenschaft M. D. als Filmherstellerin, insbesondere die Vorlage von Anlagen K 110 und K 111, sei (verspätet, zu bestreiten und) unerheblich, da die Frage nicht mehr Gegenstand des wiedereröffneten Berufungsverfahrens sei.

Jedenfalls sei die Beklagte für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. BU S. 15 f.) nicht passivlegitimiert. Als Hosting-Provider i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG sei sie für die von Dritten auf ihre Plattform eingestellten Inhalte nicht verantwortlich, es sei denn sie hätte von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis gehabt und sei gleichwohl nicht unverzüglich tätig geworden, um die beanstandeten Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. An einer derartigen Kenntnis fehle es im Streitfall bereits deshalb, weil die Rechtsinhaberschaft der Klägerin betreffend die in Antrag a)(1) genannten Titel nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Beklagte - überobligatorisch - Löschungen vorgenommen, soweit sie Inhalte (nach eingängiger Prüfung) als möglicherweise einschlägig habe identifizieren können. Auch unabhängig von § 10 TMG komme eine Haftung der Beklagten weder als Täter/Teilnehmer (so zutreffend schon OLG München, GRUR 2016, 612 Tz. 29 - Allegro barbaro) noch als Störer in Betracht. Für Letztere fehle es bereits an einem Pflichten auslösenden Hinweis, der nach der Rechtsprechung (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 28, 31 - Stiftparfum) so konkret gefasst sein müsse, dass der Adressat den Rechtsverstoß und ggfls. auch die Aktivlegitimation des Anspruchstellers ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen könne. Hiervon könne schon mit Blick auf die Prozessgeschichte nicht ausgegangen werden, im Übrigen habe sich das vorprozessu-ale wie auch das gerichtliche Vorbringen der Klägerin stets in der pauschalen Bezugnahme auf umfangreiche, seitenlange und nicht konkret gekennzeichnete Anlagen erschöpft. Dies gelte insbesondere auch für Anlage K 24, welche das Landgericht fehlerhaft als Hinweis im dargelegten Sinne qualifiziert habe. Schließlich hätte die Beklagte auch keine Prüfpflichten verletzt, habe sie sich doch nach Erhalt auch noch so unspezifischer Anlagen stets bemüht, möglicherweise von der Klägerin gerügte Inhalte händisch zu ermitteln, um sie zu löschen bzw. den Zugang zu sperren. Nicht zuletzt halte sie mit dem von ihr entwickelten Content Identification System „Content-ID“ die weltweit leistungsfähigste Technologie zur Verhinderung möglicher Urheberrechtsverletzungen vor, was allerdings die Kooperation der Rechtsinhaber voraussetze. Entsprechende Vorschläge habe die Klägerin indes stets negiert. Auf - untaugliche - Wortfilter könne die Beklagte nicht verwiesen werden. Bei dieser Sachlage scheide eine Haftung aus.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im wiedereröffneten Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter dem 14. (Beklagte) und 23. März 2017 (Klägerin) nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten gereicht.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit der Senat darüber im wiedereröffneten Berufungsverfahren noch zu befinden hat, in der Sache keinen Erfolg: Die Klage ist zwar in Bezug auf das mit Klageantrag a)(1) Nr. 1, 2 und Nr. 4 bis 19 weiterverfolgte, auf Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers (M. D.) gestützte Verbot (allein) des öffentlichen Zugänglichmachens (nicht nur von „L.M.“, sondern, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus) sämtlicher im Jahr 1972 im New L. Theatre dargebotener Titel - nur über dieses Begehren hat der Senat nach Zurückverweisung des Rechtsstreits noch zu befinden; soweit sich die Klägerin auf (originäre oder derivative) Ansprüche aufgrund eines Leistungsschutzrechts M. D. als Filmhersteller berufen hat und überdies auch ein Verbot der Vervielfältigung verlangt hat, hat der Bundesgerichtshof die Revision nicht zugelassen, insoweit ist die Klage daher durch Endurteil des Senats vom 23. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen - zulässig. In der Sache bleibt jedoch das Rechtsmittel der Klägerin auch hinsichtlich des weiterverfolgten Verbots erfolglos, da die (nach Art. 4 lit. a, 2 Abs. 1 lit. a des Rom-Abkommens nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung entstandenen, § 125 Abs. 5 UrhG) Leistungsschutzrechte Marlene Dietrichs als ausübender Künstlerin nach der Übergangsvorschrift des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG qua gesetzlicher Fiktion als auf den Hersteller der als Filmwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zu qualifizierenden Aufzeichnung gemäß Anlagen K 42, K 57 übertragen gelten, so dass es an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Soweit diese ihre Klagebefugnis aus dem Gesichtspunkt herleiten möchte, dass M. D. selbst Filmhersteller gewesen sei, so dass ihre Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG an sie gefallen seien, ist dieser Klagegrund als res judicata im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Auch ein weiter geltend gemachter Rückfall der Rechte durch Vertrag nach Anlage K 89 bleibt unbehelflich. Die Berufung der Beklagten ist hingegen erfolgreich, insofern die Klägerin auch hinsichtlich des erstinstanzlich ausgesprochenen Verbots der öffentlichen Zugänglichmachung des Titels „L.L.“ nicht aktivlegitimiert ist. Im Einzelnen:

A.

Berufung der Klägerin

1. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 21. April 2016 für den Senat bindend ausgeführt hat, kann für die in Klageantrag zu a)(1) angeführten Darbietungen M. D. im New L. Theatre im Jahr 1972 der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gewährte Leistungsschutz gemäß § 125 Abs. 5 UrhG, Art. 4 lit. a, Art. 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 des Rom-Abkommens in Anspruch genommen werden (RU Tz. 55). Diese Inländerbehandlung (§ 125 Abs. 5 UrhG) ist nicht auf die bei Abschluss des Abkommens am 26. Oktober 1961 bekannten Verwertungsrechte beschränkt (RU Tz. 89 ff.), sondern erstreckt sich auch auf die nach diesem Zeitpunkt aufgrund nationaler Gesetzgebung den Inländern gewährten Rechte, mithin auch auf das hier in Rede stehende, erst durch Gesetz vom 10. September 2003 normierte Recht des ausübenden Künstlers nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (RU Tz. 92). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Titel nach Klageantrag Nr. II, 12, 15, 16 und 18 (anders als vom Senat in seinem Berufungsurteil, dort S. 26, 2. Abs., und ihm folgend vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegt) weder auf einem Bild-/Tonträger veröffentlicht noch im Rahmen einer Sendung ausgestrahlt worden seien, ist dies unabhängig davon, dass der Bundesgerichtshof die Frage der Inländerbehandlung (§ 125 Abs. 5 UrhG) nach Maßgabe des Rom-Abkommens für den Senat bindend bejaht, der Senat daher darüber im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden hat, nicht von Belang, bedeutete es doch lediglich, dass die in Art. 19 des Rom-Abkommens normierte Versagung des Mindestschutzes für ausübende Künstler nach Art. 7 des Rom-Abkommens hinsichtlich der fünf genannten Titel nicht greifen würde. Folglich hätte es auch in dieser Konstellation bei dem Grundsatz der Inländerbehandlung sein Bewenden.

2. Ausgehend hiervon ist die Klägerin indes zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen der (im wiedereröffneten Berufungsverfahren allein noch in Rede stehenden) Verletzung des dem ausübenden Künstler nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG vorbehaltenen Rechts, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen, nicht befugt: Sind M. D., dem Grundsatz der Inländerbehandlung gehorchend, „in jeder Hinsicht“ (RU Tz. 91 a.E.) dieselben Rechte zu gewähren, wie sie aktuell einem Inländer zustehen, unterliegt ihr in Rede stehendes (erst im Jahr 2003 kodifiziertes) Ausschließlichkeitsrecht nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG der auch für Inländer geltenden, nach nahezu einhelliger Ansicht (vgl. dazu unten lit. d) auch für ausschließliche Rechte des ausübenden Künstlers, die erst nach Herstellung des Films kodifiziert worden sind, einschlägigen Übergangsregelung des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG - mit der Folge, dass es qua gesetzlicher Fiktion als auf den Filmhersteller übergegangen gilt, mithin nicht in den Nachlass der im Jahr 1992 verstorbenen M. D. fiel, so dass die Ermächtigung der Klägerin seitens M. R. als Gesamtrechtsnachfolgerin M. D., dieses Recht im Wege der Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen (RU Tz. 21), ins Leere ging.

a. Nach § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG gelten die ausschließlichen Rechte eines ausübenden Künstlers, der vor dem 30. Juni 1995 bei der Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt hat, als auf den Filmhersteller übertragen.

b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Variante 1 dieser (anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG durch Gesetz vom 23. Juni 1995, BGBl. I S. 842, normierten) Übergangsregelung („bei der Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt hat“) liegen in Bezug auf die in Rede stehenden Darbietungen M. D. anlässlich des Konzerts im New L. Theatre 1972, wie sie in Anlagen K 42, K 57 verkörpert sind, vor.

aa. Wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, hat M. D. im Jahr 1972, mithin vor dem in § 137e Abs. 4 UrhG genannten Stichtag 30. Juni 1995, durch die Darbietung sämtlicher im Klageantrag wiedergegebenen Titel bei der Herstellung des in Anlagen K 42, K 57 wiedergegebenen Films mitgewirkt - ja, die Herstellung des Films war, wie auch der Vertrag zwischen der M. D. Inc. und der B. Corporation (Anlage K 89) belegt, sogar primärer Zweck ihres (noch vor offizieller Eröffnung des Veranstaltungsortes ausschließlich vor geladenem Publikum stattgehabten, vgl. Anlage B 11) Auftritts im New L. Theatre. Eine über diese faktische Mitwirkung bei der Filmherstellung hinausgehende Einwilligung M.D. in die Verwendung jeder ihrer einzelnen Darbietungen in dem herzustellenden Film verlangt Variante 1 von § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG („bei der Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt“) - anders als Variante 2 der Norm („in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerks eingewilligt hat“) - ebenso wenig wie die tatsächliche Verwendung der einzelnen Darbietung in der Endfassung des Films. Folglich ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich, dass, wie die Klägerin betont, fünf der in der Filmversion nach Anlage K 57 enthaltenen Titel weder im Rahmen einer Sendung ausgestrahlt noch auf einem Bild-/Tonträger veröffentlicht worden sind bzw. dass M. D. insoweit keine Zustimmung zu einer Veröffentlichung erklärt hat.

bb. Entgegen der nunmehr vorgebrachten Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Konzertaufnahmen nach Anlagen K 42, K 57 auch nicht etwa um bloße Laufbilder, § 95, sondern, wie § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG verlangt, um Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.

Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 Rdnr. 205, 206 ff.; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 191 ff.) ist die Abgrenzung zwischen Laufbildern und Filmwerken unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob das Produkt die für eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe aufweist. Dabei kann sich die individuelle Prägung insbesondere bei Filmen, die, wie etwa Dokumentar- oder Kulturfilme, darauf abzielen, ein wirkliches Geschehen (hier: die Darbietungen M. D.) in Bild und Ton festzuhalten, sowohl aus der Art der Filmaufnahme (z.B. der gewählten Kameraperspektive oder des gewählten Bildausschnitts bzw. der Lichtgestaltung, vgl. A. Nordemann in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 205) in der Herstellungsphase als auch aus der Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie der Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen in der sog. Post-Production-Phase ergeben (BGHZ 9, 262, 268 - Lied der Wildbahn; BGH GRUR 1984, 730, 732 -Filmregisseur; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 409, 410 - Konzertfilm). Dementsprechend sind an die Gestaltungshöhe eines Filmwerks nur geringe Anforderungen zu stellen: jeder Film, der Ergebnis einer (sei es auch nur geringfügigen) gestalterischen Tätigkeit ist, genießt (jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sog. „kleinen Münze“, vgl. Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 193) Schutz als Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG (A. Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2 Rdnr. 207; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 122 f.). Lediglich Bildsequenzen, die jeglicher Individualität entbehren, weil mit derselben Kamera in derselben Position jeder andere zwangsläufig die identischen Bilder hätte machen müssen, Sequenzen also, die sich in der schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpfen, bei welchen allein die „abgefilmte“ Wirklichkeit „Regie geführt“ hat, sind vom Werkschutz ausgenommen und auf den Schutz als Laufbilder beschränkt (A. Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2 Rdnr. 207 f.).

Ausgehend hiervon kann der Aufnahme des L.er Konzerts aus dem Jahr 1972 der Charakter als persönliche geistige Schöpfung nicht abgesprochen werden: Dabei ist zunächst zu sehen, dass der Bild-/Tonträger nach Anlage K 57 nicht etwa lediglich eine etwa einstündige Live-Darbietung M. D. „eins zu eins“ wiedergibt, sondern bereits im Hinblick darauf das Ergebnis eines gestalterischen Eingriffs zeigt, dass - bei durchgehender Tonspur - aus den beiden Aufnahmen von zwei Konzertabenden mit dem identischen Programm (vgl. Anlage B 11: „Taping took place on November 23 and November 24, 1972. D. gave two complete shows to non-paying, invitee-only audiences. Shots of Dietrich interacting with the audience were also taped at the end of the second concert. … The best selections from the various tapings would be combined to form the final, one-hour long special.“) von jedem Titel nur eine der beiden Interpretationen M. D. für den Film ausgewählt wurde, wobei die einzelnen Titel - unter Einbeziehung von Einblendungen auf das Publikum sowie von Szenen, die M. D. in Interaktion mit dem Publikum zeigen - mit teils kaum merklichen, bei aufmerksamer Betrachtung gleichwohl erkennbaren (so bei min. 1:07:05), teils aber auch betonten (so zwischen min. 15:38 und 15:42) Übergängen zu der Gesamtsequenz zusammengeschnitten wurden, so dass der Eindruck der Wiedergabe eines einzigen Konzertabends entsteht. Soweit die Klägerin erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 (dort S. 3 = Bl. 1193 d.A.) ohne weitere Erläuterung in Abrede stellt, dass der Film nach Anlagen K 42, K 57 auf den Aufnahmen zweier Konzerte basiert, kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, dieses Bestreiten verspätet ist: Vor dem Hintergrund, dass der Gesichtspunkt zweier Konzertaufnahmen aus der Sphäre der Klägerin stammt, wäre sie gehalten gewesen, der mit Anlage B 11 untermauerten Behauptung der Beklagten substantiiert entgegenzutreten, zumal diese Behauptung in dem von ihr, der Klägerin, selbst vorgelegten Dokument nach Anlage K 89 eine Stütze findet, wenn dort (Nr. 3 lit. (l)) zwischen der M. D. Inc. und der B. Television Corporation eine zweimalige Aufnahme des Programms vereinbart ist („B. agrees that the Program shall … be taped twice … in the presence of two seperate live audiences …“). Bei dieser Sach lage kann sich die Klägerin nicht auf ein pauschales Bestreiten dieses Gesichtspunkts zurückziehen. Im Übrigen steht der Inhalt des Bild-/Tonträgers nach Anlage K 57 (anders als dessen rechtliche Bewertung) zwischen den Parteien nach deren ausdrücklicher Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2017 (vgl. Protokoll S. 3 oben = Bl. 1221 d.A.) ohnehin außer Streit; der Senat ist daher unter keinem Gesichtspunkt gehindert, die geschilderten Schnitte und Übergänge zwischen den einzelnen Sequenzen seiner Beurteilung zugrunde zu legen, wonach der Film gemäß Anlage K 57 Ergebnis einer bewusst getroffenen Auswahl aus verschiedenen Aufnahmen ist. Der Inhalt des Bild-/Tonträgers nach Anlage K 42 (Spieldauer 49 Min. 43 Sek.) enthält zwar nicht alle streitgegenständlichen Aufnahmen, die auf dem Bild-/Tonträger gemäß Anlage K 57 enthalten sind (Spieldauer 1 Stunde 13 Min. 35 Sek.), stimmt aber ansonsten damit überein.

Eine Auswahl wurde des Weiteren auch insofern getroffen, als das Geschehen auf der Bühne bzw. im Zuschauerraum aus der Perspektive nicht nur einer, sondern, in langen Einstellungen abwechselnd, aus dem Blickwinkel verschiedener Kameras wiedergegeben wird, welche zum einen von vorne links, zum anderen von vorne rechts sowie schließlich frontal auf M. D. gerichtet sind. Weitere gestalterische Elemente in der Kameraführung finden sich auch im - zurückhaltenden - Einsatz von Zooms zur Fokussie-rung auf das (durch die Art der Beleuchtung zusätzlich in den Mittelpunkt gerückte) Gesicht der Interpretin bei besonders eindringlichen Gesangsstellen oder in der anschließenden Rückkehr zu dem weiteren Blickwinkel, aber auch in der langsamen Bewegung der Kamera selbst in Richtung auf die Künstlerin, wobei die Kameraführung durchweg den Charakter der dargebotenen Titel nachzeichnet und unterstreicht. In der Gesamtbetrachtung stellt sich der in Anlage K 57 wiedergegebene Film mithin nicht lediglich als die bildliche Fixierung eines äußeren Geschehensablaufs dar, sondern als eine durch Auswahl aus verschiedenen (zudem von mehreren Kameras unter divergierenden Blickwinkeln und Einstellungen hergestellten) Aufnahmen gewonnene Gesamtkomposition, die, jenseits bloßer Laufbilder, durch die gestaltende Hand des Produzenten charakterisiert ist und daher die (wie dargelegt, niedrige) Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG ohne Weiteres übersteigt, folglich als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zu qualifizieren ist.

c. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 137e Abs. 4 Satz 2 Var. 1 UrhG hinsichtlich sämtlicher im Klageantrag genannter, in Anlage K 57 enthaltener Videoclips vor, gelten M. D. ausschließliche Rechte als ausübende Künstlerin nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG, ihre Darbietungen öffentlich zugänglich zu machen, als auf den Filmhersteller übertragen - mit der Folge, dass M. R. als Gesamtrechtsnachfolgerin M. D. ein Verbietungsrecht, zu dessen gerichtlicher Geltendmachung sie die Klägerin hätte ermächtigen können, zu keinem Zeitpunkt innehatte, die Klägerin daher insoweit nicht aktivlegitimiert ist.

d. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil -wie die Klägerin unter Rekurs auf die Anmerkung Katzenbergers zu der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes (GRURInt 2017, 315 ff.) meint - die anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG über das Vermiet- und Verleihrecht im Jahr 1995 geschaffene Übergangsregelung des § 347e Abs. 4 Satz 2 UrhG auf das (erst in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG mit Gesetz vom 10. September 2003 kodifizierte) ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner Darbietung (§§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG) nicht anwendbar wäre. Denn die dort (unter Nr. VI.) formulierten Bedenken (abweichend noch Katzenberger in: Schri-cker/Loewenheim, a.a.O., § 137e Rdnr. 5; § 92 Rdnr. 4), wonach die Richtlinie 2001/29/EG - anders als Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 92/100/EWG, auf deren Umsetzung § 137e UrhG zurückgeht - keine Grundlage für die in § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG vorgesehene rückwirkende Fiktion des Übergangs des Ausschließlichkeitsrechts des ausübenden Künstlers zur öffentlichen Zugänglichmachung seiner im Zuge der Mitwirkung an einer Filmherstellung erbrachten Darbietung auf den Filmhersteller biete, die Anwendung der Norm spezifisch auf das Recht des ausübenden Künstlers nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG daher mit europäischem Recht nicht vereinbar sei, erachtet der Senat nicht als durchgreifend. Insbesondere trägt allein der Umstand, dass die Richtlinie 2001/29/EG keine dem Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 92/100/EWG entsprechende Regelung enthält, nicht den Schluss darauf, die Anwendung des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG auf das Ausschließlichkeitsrecht ausübender Künstler gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG sei europarechtswidrig. Denn Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2001/29/EG hebt ausdrücklich hervor, dass das Regelwerk auf den in den einschlägigen älteren Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 92/100/EWG, entwickelten Bestim mungen beruht und diese für die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft fortentwickelt, wobei die Regelungen der älteren Richtlinien durch RL 2001/29/EG unberührt bleiben sollen, sofern in RL 2001/29/EG keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden („… unless otherwise provided in this Directive“). Derartige von RL 92/100/EWG abweichende bzw. sie einschränkende Bestimmungen der RL 2001/29/EG zeigt indes auch Katzenberger nicht auf. Der Senat vermag daher nicht zu konstatieren, dass die (auch vom Bundesgerichtshof in Tz. 94 des RU in den Blick genommene) Anwendbarkeit des § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG auf das Recht des ausübenden Künstlers nach §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch eine sachliche Rechtfertigung für die mit der klägerseits ver-fochtenen Rechtsauffassung einhergehende Privilegierung des Ausschließlichkeitsrechts ausübender Künstler zur öffentlichen Zugänglichmachung ihrer vor 1995 erlaubterweise zur Herstellung eines Films verwendeten Darbietung gegenüber solchen Darbietungen, die sie nach Kodifizierung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Jahr 2003 im Rahmen eines Films erbracht haben - eine Privilegierung dergestalt, dass das Verbie-tungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Bezug auf ältere Filme bei ihnen verblieben wäre, während es hinsichtlich neuerer Filme nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Zweifel dem Filmhersteller übertragen ist, nicht erkennbar ist. Eine solche Handhabung liefe vielmehr der ratio legis des § 92 UrhG, dem Filmhersteller die Verwertung des Films zu erleichtern, diametral zuwider, könnte er doch eine vor Kodifizierung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG entstandene Produktion nicht ohne neuerliche Einholung der Zustimmung sämtlicher ausübender Künstler via Internet nutzen. Dementsprechend erfasst nach bislang einhelliger Ansicht in der Literatur (vgl. Manegold/Czernik in: Wandtke/Bullinger, a.a.O. § 92 Rdnr. 1, Rdnr. 14; J.B. Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 92 Rdnr. 30; ebenso noch Katzenberger in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 137e Rdnr. 5, § 92 Rdnr. 4) die Übertragungsregel des § 92 Abs. 1 UrhG, wonach ein ausübender Künstler in einem Vertrag über die Mitwirkung bei der Herstellung eines Films dem Produzenten im Zweifel das Recht einräumt, seine Darbietung auf die ihm an sich vorbehaltenen Nutzungsarten zu verwerten, grundsätzlich auch Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt der Filmherstellung noch unbekannt waren (ebenso BGH GRUR 2003, 235 - EROC III). Diesem Grundsatz trägt nicht die von Katzenberger herangezogene Übergangsbestimmung des § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 UrhG, sondern § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG Rechnung.

3. Schließlich kann die Klägerin ihre Aktivlegitimation auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herleiten.

a. Soweit sie geltend macht, § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG streite im Fall seiner Anwendbarkeit nicht gegen, sondern für M. D., da ihr Ausschließlichkeitsrecht als ausübende Künstlerin danach - insofern sie als (jedenfalls) Co-Produzentin neben der Fa. B. Television Corporation, § 94 UrhG, der Konzertaufzeichnung nach Anlagen K 42, K 57 fungiert habe - auf sie selbst übergegangen sei, dringt sie damit unabhängig davon, ob der Senat die Frage einer Film(-mit-)herstellereigenschaft M. D. nach teilweiser Rechtskraft seiner Entscheidung vom 23. Januar 2014 (vgl. BU S. 34 unter Nr. (3) (a)) noch zu prüfen hat, nicht durch. Denn tatsächliche Umstände, aus denen sich die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos (Finanzierung) für das Projekt und die Organisation für die Herstellung des Films einschließlich des Abschlusses der erforderlichen Verträge durch M. D. in eigenem Namen ergäben - Umstände mithin, die ihre Qualifizierung als Filmhersteller i.S.d. § 94 UrhG erlaubten (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Katzenberger in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., vor §§ 88 ff. Tz. 31 ff., 32), ließen sich (ungeachtet der Frage der Verspätung) auch den erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgelegten Dokumenten nach Anlagen K 110 und K 111 nicht entnehmen: Anlage K 110 enthält lediglich die (ausweislich Anlage K 111, dort Nr. 5 in einem in den USA geführten Prozess unbestritten gebliebenen) Behauptungen, dass sich die M. D. Inc. vertraglich verpflichtet habe, die Leistungen M. D. zur Verfügung zu stellen (K 110, Nr. 7), und dass M. D. im Zusammenhang mit dem Projekt Lieder und Texte einschließlich musikalischer Kompositionen in englischer, französischer und deutscher Sprache dargeboten habe, die aufgenommen worden seien (K 110 Nr. 8). Dass und welche (nicht nur darbietenden, sondern) herstellercharakteristischen Leistungen hingegen M. D. in Person für die Produktion erbracht hätte, besagen die zitierten Dokumente nicht - im Gegenteil, unter Nr. 6 von Anlage K 110 ist (im Einklang mit dem Vertrag nach Anlage K 89, dort insbes. Nr. 1, 2.a bis 2.j) ausdrücklich festgehalten, dass sich die B. Television Corporation verpflichtet habe, auf eigene Kosten alle für die Produktion und Aufzeichnung des Auftritts erforderlichen Leistungen zur Verfügung zu stellen, vgl.: „to furnish at its sole cost and expense all of the elements and services required fort he production and ta ping of a one woman television program (hereinafter referred to as the „PROGRAM“), starring M. D. ." (mit Ausnahme der gemäß Anlage K 89 Nr. 4 von der M. D. Inc. zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Dienste M. D., ihre Garderobe sowie den Dirigenten für den Auftritt und die Proben in L. bereitzustellen). Folglich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Ausschließlichkeitsrechte M. D. als ausübender Künstlerin gälten gemäß § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf diese (als Filmherstellerin) übertragen und seien daher Bestandteil des Nachlasses geworden, so dass Maria Riva als Gesamtrechtsnachfolgerin M. D. ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG zustünde, zu dessen Geltendmachung sie die Klägerin hätte ermächtigen können.

b. Unbehelflich bleibt schließlich auch der weitere Gesichtspunkt, M. D. (bzw. M. R. als deren Gesamtrechtsnachfolgerin) habe die - als auf die Fa. B. Television Corporation als (alleiniger) Filmhersteller übertragen geltenden - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers jedenfalls kraft Vertrages gemäß Anlage K 89 von der B. derivativ erworben, da diese ausweislich Nr. 5 lit. w des Vertrags - nach im Einzelnen geregelten Auswertungen des Films durch die Fa. B. - an M. D. zurückgefallen seien. Dabei kann zunächst zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass (anders als Anlage K 90 nahelegt, wonach die BBC als Co-Produzent fungiert habe) die Fa. B. Television Corporation alleiniger Hersteller des Films nach Anlagen K 42, 57 war. Die Klausel gemäß Nr. 5 lit. w des Vertrags gemäß Anlage K 89 sähe nämlich mit der Formulierung „After the expiration of B.'s right for initial telecast and a repeat telecast as provided above, all ownership in the Program and the right to exclusively exploit same for ist own use and benefit shall thereafter be the exclusive property of Dietrich“ einen etwaigen Anfall der Rechte nicht bei der (im Vertrag als „M. “ bezeichneten, vgl. K 89 Nr. 1) Person M. D. vor, sondern bei „D.“ als Vertragspartnerin der Fa. B., d.h. bei der M. D. Inc. (vgl. die Überschrift des Vertrags: „AGREEMENT made this 24 day of July, 1972 between D. D. Inc. („D. “) and B. Television Corporation („B.“)) vor. Auf welche Weise die Rechte an der Produktion von der M. D. Inc. in den Nachlass M.D. und damit in die Verfügungsbefugnis ihrer (die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ermächtigenden) Erbin M. R. gelangt wären, erschließt sich damit nicht. Eine andere Beurteilung erlaubt auch der - erstmals im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorgebrachte -Gesichtspunkt nicht, wonach die Klägerin mit dem Vertrag gemäß Anlage K 113 im Jahr 2012 sämtliche Rechte der M. D. Inc. erworben habe, mithin die in der Person M. D. entstandenen, auf die Fa. B. als übertragen geltenden und kraft Vertrags nach Anlage K 89 von dieser an die M. D. Inc. gefallenen Leistungsschutzrechte als ausübende Künstlerin nunmehr selbst halte und geltend machen könne: Zwar dürfte dieses neue Vorbringen im Hinblick auf die Identität des in beiden Fällen (sowohl im Wege der Prozessstandschaft kraft Ermächtigung durch M. R. als auch aus eigenem, von der M. D. Inc. erworbenem Recht) geltend gemachten, in der Person M. D. entstandenen Leistungsschutzrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG mit BGH NJW 2007, 1779 ff. nicht als (an § 533 ZPO zu messende) Klageerweiterung zu qualifizieren sein. Dass sich die Fa. B. mit der zitierten Klausel nach Nr. 5 lit. w des Vertrags gemäß Anlage K 89 nicht nur der damals geläufigen, sondern auch aller etwaigen künftigen, insbesondere der bei Vertragsschluss im Jahr 1972 noch unbekannten (gemäß § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG als auf B. als - unterstellt - alleinigen Filmhersteller übertragen geltenden) Leistungsschutzrechte M. D. als ausübender Künstlerin, ihre Darbietung in dem L.er Konzert 1972 öffentlich zugänglich zu machen (§§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG), habe begeben wollen, vermag der Senat indes nicht zu konstatieren. Denn die Klausel bietet mit dem Rekurs auf die Inhaberschaft an („ownership“) und Rechte zur Auswertung („the right to exclusively exploit “) der Produktion keinerlei Anhalt dafür, dass die B. Television Inc. über die von ihr seinerzeit tatsächlich gehaltenen, aktuell wirtschaftlich verwertbaren Rechte hinaus beliebige ihr künftig zufallende, dem technischen Fortschritt geschuldete Nutzungsrechte in ihren rechtsgeschäftlichen Willen dergestalt aufgenommen hätte, dass sie sie überhaupt in den Blick genommen hätte und überdies - zumal ohne Einfluss auf die Gegenleistung - ihrem Vertragspartner hätte verschaffen wollen. Ein entsprechender (den geschäftlichen Interessen eines wirtschaftlich denkenden Vertragspartners entgegenlaufender) Wille der Fa. B. lässt sich auch den sonstigen Bestimmungen des Vertrages nicht entnehmen. Ist mithin bei dieser Sachlage ein Übergang der (gemäß § 137e Abs. 4 Satz 2 UrhG auf die Fa. B. als übertragen geltenden) Leistungsschutzrechte M. D. als ausübender Künstlerin, §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 19a UrhG) nicht festzustellen, kann sich die Klägerin für ihre Aktivlegitimation auch nicht auf einen derivativen Rechtserwerb aufgrund Vertrags nach Anlage K 89 stützen - mit der Folge, dass die Klägerin einen (sei es eigenen, sei es, im Wege der Prozessstandschaft, fremden) Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte nicht geltend machen kann, so dass die - auf ein Verbot der öffent-liehen Zugänglichmachung nicht nur von „L. M.“, sondern auch der übrigen im Klagean trag genannten Titel gerichtete - Berufung der Klägerin zurückzuweisen war. Die Frage einer Einstandspflicht der Beklagten für die von ihren Nutzern auf der Plattform „YouTu-be“ eingestellten Videoclips bedarf danach keiner Erörterung.

B.

Berufung der Beklagten

Das ebenfalls zulässige Rechtsmittel der Beklagten, mit der sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterhin das erstinstanzlich tenorierte Verbot der öffentlichen Zu-gänglichmachung des in dem L.er Konzert 1972 dargebotenen Titels „L. M.“ angreift, hat hingegen aus den unter oben lit. A. dargelegten Gründen Erfolg: Da es an der Aktivlegitimation der Klägerin für den geltend gemachten - fremden - Unterlassungsanspruch auch in Bezug auf den Titel „L. M.“ fehlt, war die landgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.

C.

Nebenentscheidungen

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision sowie der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.

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Annotations

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden.

(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist.

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu.

(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.

(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.

(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.

(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.

(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.

(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) sowie den Schutz nach § 78 Abs. 2, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.

(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.

(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu überschreiten.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.

(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.

(3) § 90 gilt entsprechend.

(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.

(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.