Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Dez. 2015 - 6 U 1711/15

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2015, Az. 33 O 15881/14, abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund unterlassener Preisangaben wegen behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gem. § 4 Nr. 11 UWG bzw. gegen § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin betreibt Einrichtungshäuser an mehreren Standorten. Die Beklagte betreibt neben einem stationären Möbelgeschäft in Bengel im Internet neben anderen Domains die Domain www.m...net.

Der Besucher der Internetseite www.m...net kann dort unter verschiedenen Herstellern bzw. Marken ein Möbelstück auswählen, das er in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. konfigurieren kann. Hat der Internetnutzer diese Schritte durchlaufen, erscheint folgende Screenshot-Anzeige:

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Um den Verkaufspreis des konfigurierten Möbelstücks zu erfahren, muss der Internetnutzer - wie aus obiger Screenshot-Abbildung ersichtlich - den Button „Artikel zu meiner Auswahl hinzufügen“ betätigen und in dem mit „PREISANFRAGE“ überschriebenen Feld seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eintragen sowie den Button „Angebot anfordern“ anklicken. Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

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Ruft der Adressat dieser E-Mail den dort angegebenen Link auf, wird er auf die Internet-Plattform der Beklagten geführt, wo das unten abgebildete „Angebot“ mit einer Preisangabe erscheint. Außerdem wird unter der Überschrift „Ihre Zahlungsmöglichkeiten“ mitgeteilt, dass bei Auswahl der Zahlungsart „Anzahlung“ eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfalle, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.

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Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 776,- € sowie dazu verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Letztverbrauchern Möbel oder Einrichtungsgegenstände über das Internet zum Verkauf im Fernabsatz dergestalt anzubieten, dass der Verbraucher über eine Suchmaske konkrete Waren aus ihrem Sortimentsangebot ermitteln kann, die ihm mit bestellfähiger Warenbeschreibung angezeigt werden, ohne dass bei dieser Anzeige auch der vom Verbraucher zu zahlende Endpreis angegeben ist oder ohne dass Preiszuschläge, die unterhalb von bestimmten Bestellwerten anfallen, für Waren mit einem unterhalb der Schwelle liegenden Einzelpreis angegeben sind.

Zur Begründung ist im Ersturteil (K&R 2015, 424 = MD 2015, 671), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Ein Unterlassungsanspruch aufgrund Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 der PAngV sei gegeben. Soweit sich diese Regelung auf das Anbieten von Waren beziehe, entspreche sie den Art. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-RL), deren Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor der UGP-RL hätten. Damit sei § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, soweit er sich auf das Angebot von Waren beziehe, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 5 UGP-RL anwendbar.

§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV wie auch Art. 1 Preisangaben-RL seien nicht dahingehend auszulegen, dass bei einem Anbieten von Waren die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises nur besteht, wenn mit dem Angebot bereits Preisangaben getätigt werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 1 der Preisangaben-RL als auch aus den Erwägungsgründen Ziff. 6 und 7 der Richtlinie. Auch aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folge, dass bei einem Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern stets eine Preisangabe gemacht werden müsse. So unterscheide die genannte Vorschrift zwischen dem Anbieten von Waren oder Leistungen einerseits und dem Werben unter Angaben von Preisen andererseits, wobei nur bei der Werbung gegenüber Letztverbrauchern ohne Angaben von Preisen keine Angabe des Gesamtpreises erforderlich sei. Im Wortlaut der Vorschrift stünden die Worte „unter Angabe von Preisen“ im ersten Halbsatz gerade nicht in Bezug auf das Angebot von Waren oder Leistungen, sondern nur in Bezug auf das Werben.

Vorliegend sei ein Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern durch die Beklagte über ihre Internetseite i. S. v. § 1 Abs. 1 PAngV zu bejahen. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne der Vorschrift umfasse dabei nicht nur Vertragsangebote i. S. v. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden werde, sollte sie auch rechtlich unverbindlich sein. Die Erklärung müsse gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein, so dass maßgeblich sei, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulasse. Der Begriff des Anbietens von Waren im Sinne der genannten Vorschrift umfasse dabei jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und entspreche dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf1 gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL bzw. dem Begriff des „Angebots“ in § 5a Abs. 3 UWG.

Hierzu habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung „ Konsumentenom-budsmannen/Ving Sverige“ (GRURInt 2011, 726) klargestellt, dass nur eine nicht (letzteres Wort wurde durch das Landgericht, welches die dazugehörige Rn. 29 der EuGHEntscheidung zitierte, offensichtlich versehentlich weggelassen) restriktive Auslegung des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ mit dem Ziel der UGP-Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, im Einklang stehe. Eine solche Aufforderung zum Kauf liege vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine „geschäftliche Entscheidung“ i. S. d. Definition in Art. 2 lit. k) UGP-RL treffen zu können. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasse nach der EuGH-Entscheidung „Trento Sviluppo/AGCM“ (GRUR 2014, 196) sämtliche Entscheidungen, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen, weshalb er nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts erfasse, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.

Die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese „zum günstigsten Preis“ erhältlich seien, führten dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies sei vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslege und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasse. In beiden Fällen treffe der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung i. S. v. Art. 2 lit. k) UGP-RL, wenn er sich dazu entschließe, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend, indem er unter Angabe von persönlichen Daten Kontakt mit dem Unternehmer aufnehme. Um diese geschäftliche Entscheidung zu treffen, sei der angesprochene Verkehr durch die Produktdarstellung der Beklagten hinreichend informiert, so dass es für eine solche geschäftliche Entscheidung keiner weitergehenden Informationen über den Preis bedürfe und insoweit kein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH bestehe; die geschäftliche Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter sei auch ohne jede Preisbenennung möglich und von der Beklagten vorliegend auch bezweckt.

Die Bejahung eines „Anbietens“ i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV trage auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung Rechnung, da diese darauf abziele, die Anbahnung des gesamten geschäftlichen Verkehrs mit dem privaten Letztverbraucher zu erfassen. Wer Letztverbrauchern Waren anbiete, könne sich zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis wie „Preis auf Anfrage“ entziehen. Werde der Kunde wie hier durch die Website der Beklagten, wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen, liege ein „Anbieten“ im Sinne der Vorschrift vor.

Die zeitversetzte Mitteilung des jeweiligen Preises für das ausgewählte Möbelstück auf Anfrage des potentiellen Kunden genüge nicht für die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe: Zwar verlange auch § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe; nach dem Sinn und Zweck der PAngV benötige der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasse, so dass es nicht ausreichend sei, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-Mail der Beklagten anfordern müsse, um sich über den Preis zu informieren.

Somit könne dahingestellt bleiben, ob daneben § 4 Abs. 4 PAngV im Lichte des Art. 3 Abs. 5 UGP-RL anwendbar sei oder ob § 5a Abs. 3 UWG verletzt sei. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Gegen diese Entscheidung, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 14.04.2015, richtet sich die am 13.05.2015 bei Gericht eingegangene und, nach antragsgemäßer (Bl. 139 d. A.) Fristverlängerung (Bl. 140 d. A.), mit Schriftsatz vom 03.07.2015, bei Gericht eingegangen am 08.07.2015 (Bl. 141 ff. d. A.), begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt.

Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht sie folgendes geltend:

Die Beklagte biete im Rahmen ihrer Online-Konfigurationsplattform für Möbel nichts im Sinne der Preisangabenverordnung an, sondern stelle den Online-Nutzern lediglich eine Konfigurationsplattform zur Verfügung, wie sie beispielsweise auch Autohersteller auf ihren Internetseiten betreiben würden. Die Situation in einem stationären Möbelhaus sei mit der Konfigurationsmöglichkeit auf der Plattform der Beklagten in keiner Weise vergleichbar; die Notwendigkeit, sich erst in ein stationäres Möbelhaus begeben und dort mit dem Verkaufspersonal verhandeln zu müssen, greife viel schwerer in den geschäftlichen Entscheidungsprozess der Kunden ein und sei geeignet, ihn hieran viel stärker zu binden, als die Möglichkeit, sich von seinem Bildschirm-Arbeitsplatz aus in Ruhe, anonym und bequem auf der Internetplattform der Beklagten alle Möbelstücke in allen für den Kunden in Frage kommenden Varianten anzusehen. Wie im Möbelhaus sei auch online eine Preisangabe überhaupt erst möglich, wenn feststünde, für welches der über 45 Trillionen möglichen Konfigurationsergebnisse der Kunde sich konkret interessiere. Für all diese Konfigurationsergebnisse jeweils einen konkreten Preis vorab festzulegen und im Laufe des Konfigurationsvorganges an die sich ständig ändernden Gegebenheiten aktuell anzupassen, sei schon aufgrund der Datenmenge im System der Beklagten schlicht technisch unmöglich. All dies blende das Erstgericht in seinem Urteil völlig aus und setze die Online-Plattform der Beklagten schlicht mit einem Möbelhaus im stationären Handel gleich. Durch die Möglichkeit, die Konfiguration in Ruhe und unbeeinflusst durchzuführen, wahre die Beklagte eine tatsächliche und rechtliche Distanz zu ihrem potentiellen Kunden, die es ausschließe, die Konfiguration bereits als „Angebot1 i. S. d. Preisangabenverordnung zu bewerten, das seinem Inhalt nach bereits so konkret gefasst sei, dass es nach der Verkehrsauffassung einen Geschäftsabschluss aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulasse. Damit sei aber auch der etwaige Schutzzweck der Preisangabenverordnung, den Käufer davor zu bewahren, sich durch Eintreten in ein konventionelles Ladengeschäft und Aufnahme von Verkaufsverhandlungen mit dem dortigen Verkaufspersonal unnötiger Einflussnahme eines Verkäufers auszusetzen, hier - im Gegensatz zu einem stationären Möbelgeschäft - nicht einschlägig.

Ein Angebot i. S. v. § 1 Abs. 1 PAngV werde aus Sicht des Verkehrs vielmehr erst in der entsprechenden Angebots-E-Mail der Beklagten auf die Anfrage eines Nutzers hin gesehen, da erst diese Äußerung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass das Geschäft unmittelbar abgeschlossen werden könne. Der durchschnittliche Kunde gehe zu dem Zeitpunkt, zu welchem er auf den Button „Angebot anfordern“ klicke, nicht davon aus, dass er hiermit einen Geschäftsabschluss bereits unmittelbar herbeiführen könne. Die PAngV schütze ausdrücklich nur die Preiswahrheit und -klarheit bei Angabe überhaupt irgendwelcher Preise; dagegen stelle sie nicht ein über ihren Wortlaut hinausgehendes Gebot einer Angabe von Preisen im Vorfeld des Geschäftsabschlusses auf. Dass es eine solche allgemeine Pflicht im geschäftlichen Verkehr auch nicht gebe, zeigte auch schon der Blick z. B. auf §§ 612, 632 BGB, welche Geschäftsabschlüsse schützten, die ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen worden seien.

Das OLG Stuttgart habe zudem längst entschieden, dass die Darstellung von Waren (auch mit technischen Details) mit der Angabe „Preis auf Anfrage“ grundsätzlich zulässig sei, und der BGH habe noch in keinem einzigen Fall einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angenommen, weil bei einer Warendarstellung überhaupt kein Preis angegeben war. Alle Entscheidungen des BGH befassten sich stets nur mit Fällen, in welchen unvollständige oder intransparente Preisangaben gemacht worden seien, also ein Verstoß gegen die erforderliche Preiswahrheit und/oder Preisklarheit vorgelegen habe.

Es liege auch keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Konfigurationsplattform der Beklagten vor: Kein Verbraucher werde getäuscht oder in die Irre geführt. Die Beklagte verschaffe sich auch keinen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass sie Preise erst auf Anfrage nach Prüfung ihrer eigenen Einkaufs- und Liefermöglichkeiten im Rahmen eines verbindlichen Angebots ihrerseits mitteile. Aus diesem Grunde liege jedenfalls kein Wettbewerbsverstoß i. S. d. § 3 UWG vor, selbst wenn man einen Verstoß gegen die PAngV bejahen sollte.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Preisangaben-RL noch aus dem Wortlaut der PAngV eine Verpflichtung zur Angabe überhaupt irgendeines Preises. Alle vom Landgericht zitierten Stellen befassten sich damit, welche Preise (nämlich z. B. der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit) angegeben werden müssten, wenn überhaupt ein Preis angegeben werde. Dass außerdem bei Werbung ohne Angabe von Preisen die PAngV nicht greifen solle, bedeute nicht, dass ein Anbieten nur mit Angabe von Preisen zulässig sei. Umgekehrt bedeute es vielmehr, dass Werbung sowohl mit als auch ohne Angabe von Preisen möglich sei. Dieses weitere Unterscheidungskriterium sei beim Anbieten von Waren nicht erforderlich, da ein „Anbieten von Waren“ i. S. d. PAngV eben nur vorliege, wenn überhaupt irgendwelche Preise angegeben würden. Andernfalls liege aus Laiensicht des Kunden noch keine Äußerung des Unternehmens vor, die im rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden werden könne, welches einen Geschäftsabschluss ohne weiteres zulasse. Die vom Landgericht hierzu zitierten Passagen aus den Erwägungsgründen und dem Wortlaut der Preisangaben-RL besagten ebenfalls allesamt nichts Gegenteiliges, sondern befassten sich lediglich mit der dort neu geforderten Angabe von Preisen je Maßeinheit als neuartige Ergänzung zur Angabe des Verkaufspreises des Gesamtprodukts.

Wie zudem die Unterscheidung der PAngV zwischen „Werbung“ einerseits und einem „Angebot1 von Waren andererseits eindeutig zeige, umfasse der Begriff des „Angebots“ eben nicht gerade „jede auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung“, wie aber das Landgericht ausführe. Wenn dem so wäre, stellte jede Werbung für ein bestimmtes Produkt gleichzeitig ein „Angebot1 dieses Produktes i. S. d. PAngV dar; dann bräuchte die PAngV aber keine eigene Fallgruppe für Werbung mehr. Zudem kenne die PAngV in § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 auch die Begriffe des „Ausstellens“ und des (sichtbaren) „Bereithaltens“ konkreter Waren zum Verkauf, beispielsweise in Regalen und Schaufenstern. Auch diese Kategorie wäre überflüssig, wenn die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, dass bereits jede konkrete und detaillierte Warendarstellung, die einen Kaufanreiz bezwecke oder erhoffe, ein „Anbieten“ i. S. d. PAngV sei. Eigene Regeln für letztgenannte Fälle geben es deswegen, weil sie noch kein „Anbieten“ seien, denn ein „Anbieten“ erfordere die Nennung überhaupt irgendeines (Teil-, Ab-, Circa- o. ä.) Preises.

Überdies ergebe sich aus der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des EuGH, dass als „Aufforderung zum Kauf1 nur eine Kommunikation zu verstehen sei, welche „die Merkmale des Produkts und den Preis angibt ...“ bzw. eine solche Aufforderung zum Kauf nur dann vorliegen, „wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei Eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV sei daher durchaus erforderlich, wenn man vom Wortlaut der Richtlinien und der Erwägungsgründe abweichen wolle.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass im Wortlaut von § 1 Abs. 1 PAngV nur ein Demonstrativpronomen zum Einsatz komme („... hat die Preise anzugeben, ...“); der Satzteil „die Preise“ sei also gleichbedeutend mit „diejenigen Preise“ und beschreibe lediglich, welcher Art die Gesamtpreise sein müssen, wenn überhaupt Preise angegeben werden. Hätte der Gesetzgeber dagegen vorschreiben wollen, dass überhaupt Preise angeben werden müssen, so hätte er schreiben müssen: „... hat Preise anzugeben, die .“; dies habe er jedoch nicht getan.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des am 31.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 33 O 15881/14, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass das landgerichtliche Urteil in der Fassung des Unterlassungsanspruchs des Klageantrags unter Ziffer I. 1 gemäß Seite 2 der Klage ohne das Wort „insbesondere“ aufrecht erhalten wird.

Sie verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:

Die Bestimmungen der Preisangaben-RL zielten wie auch deren Erwägungsgründe auf eine preisliche Markttransparenz ab, die es dem Verbraucher ermögliche, schon bei Interesse für die Anschaffung eines Erzeugnisses bereits in der Eruierungsphase festzustellen, welche Preise die Anbieter einschlägiger Erzeugnisse dafür verlangen. Die These der Beklagten, dass ein Anbieten i. S. d. Preisangaben-RL und damit auch i. S. v. § 1 Abs. 1 PAngV erst dann vorliegen würde, wenn der Händler den Preis der Ware angebe, könne nicht richtig sein, denn die Bestimmung würde dann im Klartext bedeuten, dass ein Händler, der ein Erzeugnis unter Angabe des Preises anböte, dessen Preis anzugeben habe.

Darüber hinaus habe der BGH entgegen der Behauptung der Beklagten tatsächlich bereits in seinen Entscheidungen „Effektiver Jahreszins“ (GRUR 1980, 304) und „Telefonischer Auskunftsdienst“ (GRUR 2003, 971) einen Verstoß gegen die PAngV angenommen, weil überhaupt kein Preis angegeben war. Die von der Beklagten genannte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NJW-RR 1988, 1125) sei ergangen, als das deutsche Preisangabenrecht noch nicht durch die europäische Richtlinie bestimmt gewesen und die damalige Preisangabenverordnung noch als lediglich wertneutrale Ordnungsvorschrift eingestuft worden sei; im Übrigen habe das OLG Stuttgart ausdrücklich angesprochen, dass seine Überlegung, der Kunde werde das Gerät vorher besichtigen wollen, für den Kauf im Wege des Versandhandels nicht gelte.

Sinn und Zweck der PAngV sei nicht nur der Schutz der Preiswahrheit und Preisklarheit bei Angabe überhaupt irgendwelcher Preise, sondern liege auch darin, Preisvergleiche zu gestatten und es dem Verbraucher zu ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste Angebot zu informieren.

Auch die Heranziehung der §§ 612, 632 BGB durch die Beklagte liege neben der Sache, weil beide Bestimmungen das Vertragsrecht beträfen, während es bei der PAngV gerade darum gehe, dass sie den Händlern die Verpflichtung auferlege, für den Verbraucher Preistransparenz bereits dann bereitzustellen, wenn er sich noch in der Eruierungsphase befinde.

Der Umstand, dass die Beklagte auf E-Mail-Anforderung hin dem Verbraucher für den von ihm konkret nachgefragten Artikel ein Vertragsangebot zusende, befreie sie nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, für die präsentierten Waren ihres Verkaufsprogramms unmittelbar ersichtlich auch deren Preis zu präsentieren; die gesetzliche Verpflichtung sei zwingend und stehe daher nicht zur Disposition der Beklagten. Eine der Unterschiede zwischen der erforderlichen Preisanzeige und des tatsächlichen Anfrageerfordernisses per E-Mail sowie eine der daraus folgenden Beeinträchtigungen liege darin, dass durch die Handhabung der Beklagten Preisvergleiche sowohl zwischen verschiedenen Möbeln und/oder verschiedenen Ausstattungen eines Möbels aus ihrem Sortiment wie auch mit den Preisen anderer Anbieter für dieselben oder andere Möbel erheblich erschwert würden.

Das beanstandete Verhalten stelle auch einen spürbaren Verstoß i. S. v. § 3 UWG dar, da die Preisinformation nur zu erlangen sei, wenn der Verbraucher unter Angabe von persönlichen Daten mit der Beklagten in Kontakt trete, und da die Notwendigkeit, erst eine E-Mail-Anfrage abzuschicken und deren Beantwortung abzuwarten, eine gravierende Erschwerung von Preisvergleichen darstelle, was dem Sinn und Zweck der PAngV unmittelbar zuwiderlaufe.

Die Beklagte könne außerdem nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Erfüllung der Preisinformationspflicht mit gewissen Mühen verbunden sei: Dies gelte für jeden Händler. Auch das Argument der angeblich schwankenden Beschaffungspreise verfange nicht, da z. B. auch jeder Heizölhändler seinen Preis angeben müsse, obwohl in diesem Bereich die Beschaffungspreise besonders volatil seien.

Schließlich beruft sich die Klägerin ergänzend auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 PAngV und § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 (Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 520 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten ist erfolgreich: Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Möbelauswahlangebot auf ihrer Webseite, wie es im Klageantrag näher beschrieben wird, an die Besucher ihrer Webseite ein Angebot i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV mit der Konsequenz richtet, dass für die vom Kunden konkret zusammengestellten Möbelstücke unmittelbar nach der Auswahl auf der Webseite ein (End-)Preis (Ziff. I. 1 Alt. 1 des Klageantrags) sowie etwaige Preiszuschläge (Ziff. I. 1 Alt. 2 des Klageantrags, zu dem das Landgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen hat) angegeben werden müssten. Ebenso wenig liegt ein Warenangebot auf Bildschirmen i. S. v. § 4 Abs. 4 PAngV oder ein Angebot i. S. v. § 5a Abs. 3 UWG vor, so dass auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Insoweit unterscheidet sich die zum Zeitpunkt der Begehung der angegriffenen Handlung geltende Rechtslage (UWG a. F.) nicht von der zum Zeitpunkt der Verkündung geltenden Rechtslage (UWG n. F.) gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2150 vom 09.10.2015), in Kraft getreten am 10.12.2015 (Art. 2), die, auch wenn die Gesetzesänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, zugrunde zu legen ist. Im Einzelnen:

1. Das Angebot auf der Internetseite der Beklagten erfüllt nicht sämtliche Merkmale einer „Aufforderung zum Kauf“, welche nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung entspricht, so dass ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 a. F., 3a n. F. UWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV ausscheidet. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob bereits nach den herkömmlichen, von der Rechtsprechung vor Erlass der Preisangaben-RL und der UGP-RL aufgestellten Kriterien für das Vorliegen eines „Angebots“ im Sinne der Preisangabenverordnung ein solches vorliegend zu verneinen wäre.

a. Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, soweit sie sich auf das Anbieten von Waren bezieht, den Art. 1 und Art. 2 lit. a) der Preisangaben-RL entspricht und dass die Bestimmungen der Preisangaben-RL nach Art. 3 Abs. 4 der UGP-RL im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor der UGP-RL haben, so dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, soweit sie sich auf das Angebot von Waren bezieht, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-RL vorliegend anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 f. - 0,00 Grundgebühr; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Vorbemerkungen zur PAngV Rn. 10 f. und § 1 PAngV Rn. 1b, 1c).

b. Es ist jedoch bereits fraglich, ob vorliegend in der Vorgehensweise der Beklagten - also das Online-Angebot einer Möbelkonfigurationsmöglichkeit ohne Preisangaben für den Kunden, welcher nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels erst nach formularmäßig durchzuführender Kontaktaufnahme mit der Beklagten von dieser zeitversetzt per E-Mail ein Preisangebot für das ausgewählte Möbel zugesandt bekommt - auch ohne Berücksichtigung der Rechtsfigur der „Aufforderung zum Kauf“ überhaupt ein „Angebot“ i. S. d. Preisangabenverordnung zu sehen wäre.

aa. Unstreitig umfasst der Begriff des Anbietens i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV nicht nur Vertragsangebote i. S. d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein; insoweit ist erforderlich, dass der Kunde tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Ein Angebot in diesem Sinne liegt daher dann vor, wenn der Inhalt einer Anzeige, einer Werbebroschüre etc. bzw. allgemein die Ankündigung so konkret gestaltet ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt, so dass regelmäßig bereits die bloße Aufforderung des Unternehmers zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden (sogenannte invitatio ad offeren-dum) hierunter fällt. Bedarf es dagegen noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung noch nicht vor (vgl. BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring; GRUR 1983, 661, 662 f. - Sie sparen 4000,- DM; GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Weidert/Völker in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 1 PAngV Rn. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 1 PAngV Rn. 15 f.; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PAngV, 184. Erg.Lfg. April 2011, § 1 Rn. 6).

bb. Soweit ersichtlich, hat sich der Bundesgerichtshof vor Erlass der UGP-RL noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob für die Bejahung eines Angebots i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV stets auch eine Preisangabe erforderlich ist, wie die Beklagte meint. Allerdings hat er - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - z. B. in den Fallkonstellationen seiner Entscheidungen Effektiver Jahreszins (GRUR 1980, 304) und Telefonischer Auskunftsdienst (GRUR 2003, 971), in denen die streitgegenständliche Ankündigung der dort Beklagten keine Preisangabe enthielt, die Angebotseigenschaft jeweils bejaht, so dass hieraus zu entnehmen ist, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ankündigungen auch ohne Preisangabe Angebote i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PAngV sein können.

cc. Das Kammergericht hat dies in seiner Entscheidung - Traumbauplatz - Kaufpreis VB (GRUR 1983, 668, 669) explizit bestätigt und ausgeführt, dass sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernisse an die Bestimmtheit des Anzeigentextes nicht auf die fehlende Preisangabe als solche bezögen, weil andernfalls eine Anzeige ohne Preisangabe niemals ein den Abschluss eines Geschäftes ohne weiteres zulassendes Angebot wäre, sondern stets weiterer ergänzender Angaben und Verhandlungen wegen des Preises bedürfte und folglich stets lediglich Werbung wäre. Demnach könne sich das Erfordernis an die konkrete Gestaltung der Ankündigung, die nach der Auffassung des Verkehrs den Ab-schluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen muss, nur auf die Konkretisierung der bestimmten Ware als solche beziehen. Freilich weist Jacobs (GRUR 1983, 619, 621 f.) in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des Kammergerichts zu Recht darauf hin, dass durchaus auch Konstellationen existieren können, in denen der Verkäufer (etwa im Beispielsfall eines Immobilienverkaufs) noch keine feste Preisvorstellung hat, sich seinen Preis z. B. vielmehr erst durch die hereinkommenden Anfragen bilden will; wer so anzeige (im Streitfall mit der Angabe „Kaufpreis Verhandlungsbasis“), biete nicht an, zumal zu einem konkreten Angebot ganz wesentlich auch der Preis gehöre. Der Verkäufer wolle überhaupt erst Angebote von Interessenten initiieren und sich dadurch erst eine Meinung über den möglichen Kaufpreis bilden, welcher von der Höhe, aber auch der Zahl der Kaufangebote und von der Bonität der Interessenten abhängen könne.

In die gleiche Richtung geht die von den hiesigen Streitparteien in Bezug genommene Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 1988, 1125), wonach die Angabe „Preis auf Anfrage“ auf mannigfaltigen lauteren Gründen beruhen könne (im Streitfall der Umstand, dass die in Frage stehende Werbebeilage vom Hersteller der insgesamt beworbenen Produkte selbst zur Verfügung gestellt worden ist und dass vom Aufdruck des Preises deshalb abgesehen worden ist, weil die Händler, die diesen Prospekt verwenden, der durch den Aufdruck der jeweiligen Händlerbezeichnung auf den jeweiligen Händler abgestimmt wird, unterschiedliche Preise verlangen) und daher nicht per se unzulässig sei.

dd. Je nach konkretem Einzelfall können also berechtigte Gründe vorliegen, warum ein Verkäufer im Zusammenhang mit der von ihm beworbenen Ware trotz deren im Übrigen detaillierten Beschreibung keine konkreten Preisangaben macht. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Klageerwiderung vom 23.05.2014, S. 3 f., geltend gemacht, dass zum einen dem Möbelhändler bei der Vertriebsform des Online-Möbelhandels, wie ihn die Beklagte praktiziere, bei der Bestellung von neuen, individuell zusammengestellten Möbeln die Prüfung vorbehalten bleiben müsse, ob sein Industriepartner, also der Hersteller, das betreffende Möbelstück überhaupt liefern könne; die Beklagte übernehme diese branchentypische Prüfung im Vorfeld der Beantwortung der Kundenanfrage in Form einer verbindlichen Angebotserstellung oder der Ablehnung der Anfrage. Zum anderen müsse die Beklagte erst noch ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln, weshalb eine gewisse Zeit verginge, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot in Bezug auf seine Anfrage unterbreitet oder eine Absage erteilt würde. Während die Klägerin den Vortrag hinsichtlich des angeblich noch zu ermittelnden Einkaufspreises der Beklagten ausdrücklich und substantiiert bestritten hat, vertritt sie hinsichtlich der (im Übrigen ebenfalls bestrittenen und von der Beklagten unter Beweis gestellten) Behauptung der notwendigen Abklärung der Lieferfähigkeit die Ansicht, dass es hierauf für die Notwendigkeit der Preisangabe überhaupt nicht ankomme (Replik vom 26.06.2014, S. 5). Nach Auffassung des Senats dürfte aber eine tatsächlich von der Beklagten noch zu klärende jeweilige Lieferfähigkeit des Herstellers für das durch den Kunden konkret konfigurierte Möbel (was ggf. durch eine Beweisaufnahme festzustellen wäre) eine „noch zu ergänzende Angabe, um das Geschäft zustande zu bringen“, darstellen, die gemäß der genannten BGH-Rechtsprechung gegen ein Angebot i. S. d. PAngV spricht. Als lauterer Grund für die fehlende Preisangabe von Anfang an kommt dagegen die von der Beklagten behauptete technische Unmöglichkeit der Darstellung und Errechnung des Gesamtpreises für jedes der behaupteten über 45 Trillionen möglichen Konfigurationsergebnisse nicht in Betracht, da diese - im Unterschied zur Lieferbarkeit des konkret konfigurierten Möbels durch dessen Hersteller - im alleinigen Risikobereich der Beklagten läge.

ee. Darüber hinaus spricht hier jedenfalls ein weiterer Umstand gegen das Vorliegen einer für ein Angebot i. S. d. PAngV nach der oben ausgeführten Rechtsprechung des BGH notwendigen „Ankündigung, die so konkret gestaltet ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt“: Während nämlich in den letztgenannten Fällen aus dem Verhalten des Verkäufers stets die unmittelbare Aufforderung an die Verbraucher zu entnehmen ist, ihrerseits ein rechtsgeschäftlich bindendes Kaufangebot i. S. v. § 145 BGB über die angepriesene Ware abzugeben, fehlt es dem Verhalten der Beklagten im hiesigen Fall daran; ihrem Verhalten ist vorliegend - wie allgemein bei bloßer Werbung ohne Preisangabe i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PAngV - lediglich die Einladung zum Eintritt in Kaufverhandlungen zu entnehmen, ohne dass bereits die Abgabe von rechtsgeschäftlich verbindlichen Kauferklärungen vom Kunden erwartet würde (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Kohlmann, GRUR 1975, 120, 125 f.). Muss also der Kunde der Beklagten diese erst zur Abgabe eines rechtsgeschäftlich bindenden Kaufangebots für das von ihm zusammengestellte Möbel in Form einer E-Mail auffordern, stellt sich die vorangehende Möbelkonfigurationsmöglichkeit auf der Webseite der Beklagten quasi erst als „Aufforderung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ (oder invitatio ad invitationem ad offerendum) dar. Diese Konfigurationsmöglichkeit steht gerade noch nicht einem Angebot im tatsächlichen Sinne gleich, welches den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt, sondern ist aufgrund der Konstruktion der abzugebenden Erklärungen, welche diesbezüglich einen Rollentausch von Verkäufer und Kunde im Vergleich zum herkömmlichen Kaufvorgang im Geschäft oder z. B. über Kataloge vorsieht, einem Angebot i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV zeitlich vorgelagert.

c. Unabhängig hiervon hat sich der Bundesgerichtshof aber hinsichtlich des Begriffs des „Angebots“ i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV zwischenzeitlich vor dem Hintergrund der UGP-RL eindeutig dahingehend festgelegt, dass er dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf i. S. v. Art. 7 Abs. 4, Art. 2 lit. i) UGP-RL entspreche. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs nicht gegeben, weil hiernach für eine „Aufforderung zum Kauf“ stets die Angabe eines Preises erforderlich ist.

aa. Die Preisangaben-RL selbst sieht für ein „Angebot' im Sinne der Richtlinie keine Definition vor. In seiner Entscheidung Kamerakauf im Internet (GRUR 2010, 248 Tz. 16) hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich festgestellt, dass das Angebot von Waren i. S. d. § 1 Abs. 2 PAngV einer Aufforderung zum Kauf i. S. d. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL entspreche. Bestätigt hat dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung DER NEUE (GRUR 2014, 403 Tz. 8), indem er ausführt, dass der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung umfasse und damit dem Begriff der Aufforderung zum Kauf gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL und dem Begriff des Angebots von Waren in § 5a Abs. 3 UWG entspreche; unter einer solchen gezielten Werbung sei jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (Hervorhebung hinzugefügt; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 10 - Brandneu von der IFA; GRUR 2014, 580 Tz. 12 - Alpenpanorama im Heißluftballon; BeckRS 2015, 17167 Tz. 48 - Der Zauber des Nordens; Köhler, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 5; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 30b).

bb. In Art. 2 lit. i) der UGP-RL ist weiterhin der Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ definiert als „jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ (Hervorhebung hinzugefügt).

cc. Für seine gerade in Ziff. II. 1. c. aa. geschilderten Ausführungen nimmt der Bundesgerichtshof außerdem ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung Konsu-mentombudsmannen/Ving Sverige AB des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2011, 930), wonach das Merkmal in Art. 2 lit. i) der UGP-RL „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ dahin auszulegen sei, dass eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten müsse, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit stehe (Tz. 33; Hervorhebung hinzugefügt). Weiter führt der Europäische Gerichtshof in den Tz. 36 ff. ausdrücklich aus, dass Art. 2 lit. i) der UGP-RL dahin auszulegen sei, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein könne, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nenne (Hervorhebung hinzugefügt).

dd. Im Ergebnis kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass für eine „Aufforderung zum Kauf“ gemäß der eindeutig formulierten Definition in der UGP-RL und gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stets auch die Angabe des Produktpreises erforderlich ist. Steht aber ein „Angebot“ i. S. d. Preisangabenverordnung einer Aufforderung zum Kauf gleich, muss auch ein Angebot i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV einen Produktpreis enthalten. Insofern stellt der Bundesgerichtshof also offensichtlich im Vergleich zu seiner früheren Rechtsprechung (s. o. Ziff. II. 1. b. aa., bb.) strengere Anforderungen an den Angebotsbegriff und hat für die (bereits bisher formulierte) Voraussetzung des „gezielten Ansprechens des Kunden auf den Kauf einer Ware“ (vgl. etwa BGH GRUR 1980, 304, 305 f. - Effektiver Jahreszins; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring) - was einer „gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung“ (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE) entspricht – nunmehr festgelegt, dass ohne eine Preisangabe von vornherein ein gezieltes Ansprechen des Kunden bzw. eine gezielte werbliche Ankündigung nicht gegeben ist, da der Kunde dann gerade nicht ausreichend informiert ist, um sich für den Kauf der Ware entscheiden zu können.

ee. Soweit das Landgericht für sein hiervon abweichendes Ergebnis den Wortlaut des Art. 1 der Preisangaben-RL sowie deren Erwägungsgründe Ziff. 6 und 7 heranzieht, bleibt außer Acht, dass dort jeweils Ausführungen zum Vorliegen eines „Angebots“ als Auslöser für die Verpflichtung zur Preisangabe fehlen. Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Trento Sviluppo/AGCM (GRUR 2014, 196) rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis: In dieser Entscheidung wird lediglich die Tragweite des Begriffs „geschäftliche Entscheidung“ i. S. v. Art. 2 lit. k) UGP-RL (welcher nunmehr auch in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG n. F. inhaltlich übernommen wurde, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 04.11.2015, BT-Drucks. 18/657, S. 14) bestimmt, welche nach dem Urteil Konsu-mentombudsmannen/Ving Sverige AB für die Frage des Begriffs „in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ als Teil der Definition der „Aufforderung zum Kauf1 relevant ist (s. o. Ziff. II. c. cc.). Die genannte Entscheidung trifft also keine Aussage zu den weiteren Voraussetzungen des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ und lässt daher insbesondere die Frage der Notwendigkeit der Preisangabe gem. Art. 2 lit. i) UGP-RL unberührt. Ist also nach Trento Sviluppo/AGCM (im dort entschiedenen Sachverhalt ging es im Übrigen um einen Laptop zu einem Sonderpreis, der Produktpreis wurde also angegeben) auch das Betreten des Geschäfts eine relevante geschäftliche Entscheidung, mag die vom Landgericht hierzu gezogene Parallele der Veranlassung des Kunden, an die hiesige Beklagte eine Preisanfrage unter Angabe seiner Kontaktdaten zu stellen, zwar richtig sein; ob aber diese geschäftliche Entscheidung auf Basis einer Aufforderung des Unternehmers zum Kauf erfolgte, ist hierdurch nicht geklärt.

ff. Eine hinreichende Preisangabe ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Konkrete Preise für das vom Kunden konfigurierte Möbelstück gibt sie nicht an. Nicht ausreichend kann außerdem sein - wie aber der Entscheidung des Landgerichts entnommen werden könnte -, dass die Beklagte auf ihrer Webseite am oberen Rand zumindest „Markenmöbel zum günstigsten Preis“ - eine Modalität, die ohnehin nur vom im Termin vor dem Senat gestellten Hilfsantrag, nicht aber vom Hauptantrag erfasst wäre - offeriert: Notwendig ist nämlich, dass der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann; es muss also eine die Annahme eines Angebots rechtfertigende, hinreichend konkrete Ankündigung vorliegen (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8, 10 - DER NEUE). Ohne konkrete Ziffernangabe fehlt es dem Kunden aber an jeglicher Größenorientierung für den Preis, mag er auch aufgrund der genannten Werbeaussage ggf. davon ausgehen, dass er das von ihm konfigurierte Möbelstück zum günstigsten Preis auf dem Möbelmarkt erwerben können wird; der Kunde kann also z. B. noch nicht ersehen, ob der Kaufpreis sein persönliches Budget - also den Betrag, den er gewillt ist höchstens auszugeben - übersteigt. In der Konsequenz hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung DER NEUE bereits eine unverbindliche Preisempfehlung in einer Gemeinschaftsanzeige von Händlern samt Hinweis, dass die individuellen Endpreise erst bei den Händlern zu erfahren seien, noch nicht als hinreichend konkrete Ankündigung ausreichen lassen.

gg. Dass das hier gefundene Ergebnis darauf hinausläuft, dass § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV dann eine Preisangabe verlangt, wenn eine Ware unter Angabe des Preises angeboten wird, ist unschädlich: Die genannte Regelung verliert in dieser Variante nicht ihren Sinn, da sich für den Fall des Angebots von Waren das Erfordernis der Preisangabe nicht (nur) auf den Preis als solchen, sondern (insbesondere) auf dessen Art bzw. Zusammensetzung bezieht (also der Gesamtpreis, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 a. E. PAngV, sowie unter Umständen die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung, auf die sich die Preise beziehen, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PAngV, oder z. B. zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 PAngV). Gleiches gilt im Übrigen im Falle einer Aufforderung zum Kauf (deren Definition ja bereits die Preisangabe enthält, s. o.) für den gem. Art. 7 Abs. 4 lit. c) UGP-RL anzugebenden Preis als wesentliche Information (bzw. für den gem. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG anzugebenden Gesamtpreis): Praktische Relevanz erfährt diese Bestimmung vornehmlich für die näher bezeichneten Bestandteile des Preises (also der Preis „einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können“). Um aber die praktische Wirksamkeit der UGP-RL und deren Zweck der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (vgl. Art. 1 UGP-RL) nicht zu beeinträchtigen, ist im Zweifel der Begriff der „Preisangabe“ im Rahmen des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf1 nicht restriktiv auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 930 Tz. 29, 39 ff. - Konsumentombudsmannen/-Ving Sverige AB, wonach bereits die Angabe eines „ab“-Preises genügen kann). Ein vollständiger Verzicht auf das Erfordernis der Preisangabe kann jedoch den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden.

2. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung der in § 4 Abs. 4 PAngV enthaltenen Regelung zur Preisangabe bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, stützen.

a. Da die detaillierten Anforderungen des § 4 Abs. 4 PAngV an die Preisauszeichnung von Waren über die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 S. 1 Preisangaben-RL hinausgehen, wonach der Verkaufspreis für die von Händlern angebotenen Erzeugnisse lediglich „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein“ muss, ist diese Vorschrift strenger, als es Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 lit. c) UGP-RL vorschreibt, so dass sie gem. Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-RL ab dem 12.06.2013 nicht mehr anwendbar ist (vgl. Köhler, a. a. O., § 4 PAngV Rn. 4; ders., WRP 2013, 723, 727).

b. Im Übrigen wäre auch die Voraussetzung eines „Angebots“ i. S. v. § 4 Abs. 4 PAngV nicht erfüllt, da insofern dieselben Anforderungen wie an den Angebotsbegriff in § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV zu stellen sind und ein Angebot daher vorliegend zu verneinen ist, s. o. Ziff. II. 1. (vgl. auch Sosnitza, a. a. O., Einführung zur PAngV Rn. 17, § 4 PAngV Rn. 3: Liegen die Voraussetzungen der Grundvorschriften des § 1 nicht vor, findet auch § 4 keine Anwendung).

3. Schließlich ist auch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht gegeben, da die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG die UGP-RL umsetzt und der in § 5a Abs. 3 UWG enthaltene Begriff des Anbietens von Waren der „Aufforderung zum Kauf“ gem. Art. 7 Abs. 4 UGP-RL und somit dem Begriff des Anbietens i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PAngV entspricht (vgl. BGH GRUR 2014, 403 Tz. 8 - DER NEUE); die Ausführungen unter Ziff. II. 1. finden somit auch für § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG Anwendung.

4. Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch der im Termin vor dem Senat gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg.

5. War die Abmahnung der Klägerin vom 24.02.2014 (Anlage K 3) somit unbegründet, kann die Klägerin auch nicht gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten verlangen.

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Ebenso wenig kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht: Die Anwendungsvoraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden Richtlinien sowie ihr Verhältnis zueinander unterliegen keinem vernünftigen Zweifel, und auch der Begriff der „Aufforderung zum Kauf1 im Sinne der UGP-RL ist durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH BeckRS 2015, 17167 Tz. 48 - Der Zauber des Nordens).

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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Dez. 2015 - 6 U 1711/15 zitiert 22 §§.

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(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

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die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
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3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
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c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
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Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, Letztverbrauchern Möbel oder Einrichtungsgegenstände über das Internet zum Verkauf im Fernabsatz dergestalt anzubieten, dass der Verbraucher über eine Suchmaske konkrete Waren aus ihrem Sortimentsangebot ermitteln kann, die ihm mit bestellfähiger Warenbeschreibung angezeigt werden, ohne dass bei dieser Anzeige auch der vom Verbraucher zu zahlende Endpreis angegeben ist oder ohne dass Preiszuschläge, die unterhalb von bestimmten Bestellwerten anfallen,, für Waren mit einem unterhalb der Schwelle liegenden Einzelpreis angegeben sind.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 776,-- EUR freizustellen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köfn entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR und in Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter Wettbewerbsrechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung geltend.

Die Klägerin betreibt Einrichtungshäuser an mehreren Standorten.

Die Beklagte betreibt neben einem stationären Möbelgeschäft in Bengel im Internet neben anderen Domains die Domain www.m..net

Der Besucher der Internetseite www.m...net ungültig. kann dort unter verschiedenen Herstellern bzw. Marken ein Möbelstück auswählen, das er in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. konfigurieren kann. Hat der Internetnutzer diese Schritte durchlaufen, erscheint folgende Screenshot-Anzeige:

Bild

Um den Verkaufspreis des konfigurierten Möbelstücks zu erfahren, muss der Internetnutzer - wie aus obiger Screenshot-Abbildung ersichtlich - den Button „Artikel zu meiner Auswahl hinzufügen“ betätigen und in dem mit „PREISANFRAGE“ überschriebenen Feld seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eintragen sowie den Button „Angebot anfordern“ anklicken.

Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:

Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot

Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100

Von: Moebelguenstiger.de | G. G.

An: [email protected]

Guten Tag S. H.

vielen Dank für Ihre Geduld!

Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:

Angebotsnummer: 789370667

„angebot.moebelguenstiger.net“ claiming to bi

http://angebot.moebelguenstiger.net?anfrage=789370667

Ruft der Adressat dieser E-Mail den dort angegebenen Link auf, wird er auf die Internetplattform der Beklagten geführt, wo ein „Angebot“ mit einer Preisangabe erscheint. Außerdem wird unter der Überschrift „Ihre Zahlungsmöglichkeiten“ mitgeteilt, dass bei Auswahl der Zahlungsart „Anzahlung“ eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfalle, da der Bestellwert unterhalb von 1,000,- € liege

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage K 3) abgemahnt. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.

Die Klägerin macht geltend, die oben dargestellte Geschäftspraktik der Beklagten sei unlauter, weil die Beklagte über ihre interaktive Website spezifizierte Waren anbiete, ohne dabei zugleich deren Preis unmittelbar zugeordnet und zugänglich auszuweisen.

Die Klage werde in erster Linie auf § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. der Preisangabenverordnung gestützt.

Die Klägerin führt hierzu aus, die über die Suchmaske in spezifizierter Weise auswählbaren und angezeigten Waren stellten ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung dar. Ein solches liege vor, wenn der Kaufmann die Bereitschaft erkläre, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zu verkaufen. Die Beklagte führe den Verbraucher über die Suchmaske durch ihr Verkaufssortiment bis hin zu einem klar individualisierten Möbelstück. Die Preisangabenverordnung gehe von einem weiten Begriff des „Anbietens“ aus, der nicht identisch sei mit dem zivilrechtlichen Begriff des Angebots nach § 145 BGB.

Die bei einem Angebot bestehende Verpflichtung zur Preisangabe könne nicht mit dem bloßen Anbieten einer Preisangabe wie etwa „Preis auf Anfrage“ unterlaufen werden. Denn Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung sei es gerade, dass die Verbraucher bereits vor der und für die Entscheidung, ob sie zu einem Anbieter, der eine bestimmte Ware offeriert, einen individuellen geschäftlichen Kontakt aufnähmen, über die vom Anbieter verlangten Preise im Bilde seien.

Die Klägerin meint weiter, die Verpflichtung zur unmittelbaren Preisangabe folge auch aus § 4 Abs. 4 PAngV, wonach für Waren, die über Bildschirme angeboten werden, die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden müssten.

Die Klägerin könne daher von der Beklagten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung verlangen, da die beanstandete Geschäftspraktik in erheblichem Maße gegen Marktverhaltensregeln der Preisangabenverordnung verstoße.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die rechtliche Notwendigkeit, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Internetdarstellung unaufgefordert den Endpreis ausweise, folge außerdem aus § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte biete die präsentierten und ausgewählten Möbel unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so an, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Um die Schwelle einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG zu erreichen, sei es nicht notwendig, dass der Unternehmer mit seiner geschäftlichen Verlautbarung dem Verbraucher bereits alle Daten mitteile, die für einen Kaufvertrag von Belang seien, wie sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 der UGP-Richtlinie ergebe. Was das Produkt anbelange, werde der Verbraucher von der Beklagten auf ihrer Webseite genauestens informiert. Zum Preis werde der Webseiten-Besucher zwar nicht konkret informiert, jedoch sei der Tatbestand einer Aufforderung zum Kauf auch nicht davon abhängig, dass dies geschehe. Die Beklagte gebe dem Verbraucher mit der entsprechenden Domain „moebelguenstiger.de“ und den Angaben „Markenmöbel zum günstigsten Preis“ bzw. „sichern Sie sich den günstigsten Preis für Ihren ...“ den Hinweis, dass ihre Preise günstiger seien. Bereits dies genüge, um beim Verbraucher ernstliches Kaufinteresse in dem Maße hervorzurufen, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von § 5 a Abs. 3 UWG gegeben sei.

Die Klägerin meint weiter, außerdem müsse die bei Wahl der Zahlungsvariante „Anzahlung“ anfallende Nachnahmegebühr von 20,00 € bei der Preisangabe ebenfalls ausgewiesen werden.

Den geltend gemachten Abmahnkostenerstattungsanspruch stützt die Klägerin auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wobei sie den nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Teil der angefallenen Geschäftsgebühr von 0,65 aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale geltend macht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung sowie hilfsweise,

das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

bzw. weiter hilfsweise,

der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung des Unterlassungsurteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;

und regt weiter an,

eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

Die Beklagte macht geltend, sie steife den am Erwerb von individuell zusammengestellten Möbeln und Einrichtungsgegenständen Interessierten lediglich eine Konfigurationsplattform zur Verfügung. Dem Sucher der Homepage werde eine Detailkonfiguration von Möbeln von einem Bildschirmarbeitsplatz aus ermöglicht, ohne dass er sich in ein Möbelhaus begeben müsse. Der Interessent könne sich dadurch einen detaillierten Überblick über die schier grenzenlosen Konfigurationsmöglichkeiten verschaffen, wobei er, anders als bei einem Besuch im Möbelhaus, anonym bleibe und keinem Einfluss des Verkaufspersonals ausgesetzt sei. Der Besucher der Homepage entscheide am Ende des Konfigurationsvorgangs, ob er diesbezüglich eine Anfrage an die Beklagte richten und diese zur Abgabe eines konkreten Angebots auffordern wolle.

Habe der potenzielle Kunde die bei der Bestellung individuell zusammengestellten Möbelstücke zwingend notwendige Modell-Konfiguration abgeschlossen, so müsse er seinen potenziellen Verkäufer zur Preisbildung und Preisbenennung auffordern. Dementsprechend fordere die Beklagte den Besucher ihrer Homepage auf, sein Konfigurationsergebnis mitzuteilen, so dass die Beklagte ihm ein konkretes Angebot erstellen könne. Da die Beklagte nun erst ihrerseits die Liefermöglichkeiten der Industrie abklären und ihren eigenen Einkaufspreis ermitteln müsse, verginge eine gewisse Zeit, bis dem Anfragenden ein konkretes Angebot unterbreitet oder eine Absage erteilt werde.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da sie weder gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoßen habe, noch dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a UWG vorenthalten habe.

Sie führt hierzu aus, die Einräumung einer Konfigurationsmöglichkeit sei kein „Anbieten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, denn es fehle an dem Merkmal der Ankündigung eines Unternehmers, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulasse. Die schlichte Serviceleistung, einer an einem Möbelkauf interessierten Person die Möglichkeit einer individuellen Modellkonfiguration zur Verfügung zu stellen, sei keine entsprechende Ankündigung eines Unternehmers. Es handele sich vielmehr um eine Art „Spielzeug“ für die am Erwerb eines individuell zusammengestellten Möbelstücks interessierten Personen, das dazu dient, sich überhaupt erst einen Überblick über das vielfältige Angebot zu verschaffen. Hinzu komme, dass dem am Erwerb eines individuell konfigurierten Möbelstücks interessierten Publikum bekannt sei, dass der Unternehmer eine Preisaussage erst treffen könne, nachdem ihm die konkrete Konfiguration mitgeteilt worden sei, und dass der Unternehmer den Vertragsschluss von der Lieferfähigkeit seines Herstellers abhängig machen müsse, bzw. dass der Onlinehändler eine Preisaussage erst machen könne, nachdem er seinen eigenen Einkaufspreis ermittelt und die Lieferfähigkeit seines Lieferanten abgeklärt habe.

Sämtliche in der Klage beschriebenen Konfigurationsmöglichkeiten stellten somit lediglich eine Vorstufe eines „Anbietens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, denen allenfalls die Qualität einer Werbung zukomme. Die rechtliche Qualität eines Angebots im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV habe erst die Antwort der Beklagten auf die entsprechende Anfrage des Besuchers der Homepage. Diese Mitteilung sei mit Preisangaben sowie den weiteren nach § 1 Abs. 2 PAngV Informationen versehen.

Im Übrigen gebiete die Preisangabenverordnung nach Wortlaut und Systematik auch nicht die Pflicht, beim „Anbieten“ von Waren Preise anzugeben. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 PAngV, wo es heiße, „hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“; es gehe also der Preisangabenverordnung nur darum, welche Preise angegeben werden müssen, wenn Preise angegeben würden, um Preiswahrheit und Preistransparenz zu wahren bzw. eine Irreführung der Verbraucher durch intransparente oder falsche Preisangabe und damit auch eine unlautere Wettbewerbsbeeinträchtigung zu vermeiden. Jedenfalls aber müsse die Preisangabenverordnung vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGP-Richtlinie richtlinienkonform ausgelegt werden. Es finde sich im Übrigen auch keine höchstrichterliche Entscheidung, die es verbiete, Preise erst auf Anfrage zu benennen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 4 Abs. 4 PAngV sei nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der UGP-Richtlinie seit 13.06.2013 nicht mehr anwendbar, denn die detaillierten Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 4 PAngV gingen über die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangaben-Richtlinie hinaus und seien strenger als Art. 7 Abs. 2, 4 lit. c) der UGP-Richtlinie.

Die streitgegenständliche Vorgehensweise der Beklagten sei auch weder unlauter, irreführend, noch aggressiv im Sinne von Art. 5 der UGP-Richtlinie. Durch die gänzliche Nichtangabe eines Preises werde niemand irregeführt. Dies verleite den Verbraucher nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Angabe irgendeines Preises sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein Verbraucher überhaupt eine Kaufentscheidung im Sinne einer „geschäftlichen Entscheidung“ treffen könne. Frühestens wenn dem Verbraucher irgendein Preis genannt werde, könne er durch Irrtum über den Preis eine verfehlte Kaufentscheidung treffen. Art. 7 Abs. 4 lit. c) der UGP-Richtlinie wolle nur gewährleisten, dass wenn bzw. sobald eine Preisangabe getroffen werde, diese vollständig erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 2 lit. i) der UGP-Richtlinie. Sollte das Gericht Zweifel an der Auslegung des Richtlinienwortlauts haben, werde angeregt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

Auch Ansprüche nach §.5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG scheiterten daran, dass die eigene Konfigurationsmöglichkeit des Besuchers der Homepage der Beklagten aus den genannten Gründen nicht die Qualität eines Angebots habe, das so konkret sei, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Dieses Stadium werde erst mit der Antwort der Beklagten auf die Anfrage des Homepage-Besuchers erreicht, wo aber alle notwendigen Angaben gemacht würden.

Die Beklagte behauptet weiter, in ihrem System gebe es über 45 Trillionen Produktionskonfigurationsmöglichkeiten über alle Hersteller und Möbelvarianten hinweg. Es sei technisch und wirtschaftlich nicht möglich, jede vom Kunden gewünschte Spezialkonfiguration vorherzusehen, und mit einer Echtzeitpreisangabe zu versehen. Vor diesem Hintergrund würde die vorläufige Vollstreckbarkeit des von der Klägerin begehrten Unterlassungsurteils für die Beklagte einen nicht ersetzbaren Nachteil darstellen im Sinne von § 712 ZPO. Die Aussetzung ihres gesamten Vertriebskonzepts würde einer Betriebseinstellung nahekommen und für die Beklagte und deren Mitarbeiter mit erheblichem wirtschaftlichen Schaden einhergehen. Soweit eine Umstellung auf Echtzeitpreisangabe überhaupt technisch realisierbar wäre, sei dies laut Auskunft des Technikers der Beklagten mit einem Zeitaufwand von weniger als einem halben Jahr und einem Kostenvolumen von unter einigen 100.000,00 €' nicht umsetzbar (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anlage zum Schriftsatz vom 09.02.2015, Blatt 63/72 der Akte). Insoweit sei auch zu beachten, dass insbesondere die Klägerin durch das beanstandete Geschäftssystem der Beklagten keinerlei Wettbewerbsnachteil erfahre.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2015 (Blatt 73/78 der Akte) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 PAngV.

1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.

2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 der PAngV ist gegeben,

a) Wer Letztverbrauchern, gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gem. § 1 Abs. 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit sich diese Regelung auf das Anbieten von Waren bezieht, entspricht die Regelung den Art. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG PreisangabenRL (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 1 c). Die Bestimmungen der PreisangabenRL 98/6/EG haben nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor der UGP-Richtlinie. Damit ist § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit er sich auf das Angebot von Waren bezieht, auch im Lichte von Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie anwendbar (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, vor PAngV Rdnr. 11).

b) § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV wie auch Art. 1 der PreisangabenRL 98/6/EG sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend auszulegen, dass bei einem Anbieten von Waren die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises nur besteht, wenn mit dem Angebot bereits Preisangaben getätigt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 1 der PreisangabenRL,,/“...] regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“ als auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie. So heißt es in Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur PreisangabenRL: „Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.“ In Ziff. 7 der Erwägungsgründe wird weiter ausgeführt: „Es sollte daher allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.“

Auch aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV folgt, dass bei einem Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern stets eine Preisangabe gemacht werden muss. So unterscheidet § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zwischen dem Anbieten von Waren oder Leistungen einerseits und dem Werben unter Angaben von Preisen andererseits. Nur bei der Werbung gegenüber Letztverbrauchern ohne Angabe von Preisen ist danach keine Angabe des Gesamtpreises erforderlich. Denn der Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 PAnGV lautet gerade nicht:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unter Angabe von Preisen Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“,

sondern es heißt dort:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt [...]“

Vorliegend ist ein Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern durch die Beklagte über ihre Internetseite www.moebelguenstiqer.de im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bejahen.

(1.) Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne von § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, soll sie auch noch rechtlich unverbindlich sein. Die Erklärung muss gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Maßgeblich ist also, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 5; BGH GRUR 2014, 403 Rdnr. 8 - DER NEUE). Der Begriff des Anbietens von Waren gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und entspricht dem Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ gem. Art. 7 Abs. 4 der UGP-RL bzw. dem Begriff des „Angebots“ in § 5 a Abs. 3 UWG (BGH GRUR 2014, 403 Rdnr. 8 - DER NEUE; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 5).

(2.) Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass nur eine restriktive Auslegung des Begriffs der „Aufforderung zum Kauf“ mit dem Ziel der UGP-Richtlinie im Einklang stehe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. EuGH GRURInt 2011, 726 Rdnr. 29 - Konsumentenombudsmannen/Ving Sverige). Gemäß der Definition in Art. 2 i) der UGP-Richtlinie fällt unter „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Ausdruck „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ ist laut EuGH nicht als zusätzliche Voraussetzung für die Einstufung als Aufforderung zum Kauf zu verstehen, sondern als Hinweis auf den Zweck der Erfordernisse, die in Bezug auf die Merkmale und den Preis des Produkts festgelegt worden sind, damit der Verbraucher über ausreichende Informationen verfügt, um in der Lage zu sein, einen Kauf zu tätigen (EuGH, GRURInt 2011, 726 Rdnr. 30 - Konsumenten Ombudsmann/Ving Sverige). Eine Aufforderung zum Kauf liege - so der EuGH weiter - vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (EuGH a. a. O., Rndr. 33). Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist gemäß der Definition in Art. 2 k) der UGP-RL anzunehmen, bei jeder Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob er einen Kauf tätigen will. Dabei ist Art. 2 k) der UGP-Richtlinie nach den Vorgaben des EuGH dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen (EuGH GRUR 2014, 196 Rdnr. 38 - Trento Sviluppo/AGCM). Dieser Begriff erfasst laut EuGH deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, a. a. O. 36).

Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese „zum günstigsten Preis“ erhältlich seien, dazu, die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten zu veranlassen. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Waren ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäfts veranlasst. In beiden Fällen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 k) der UGP-Richtlinie, wenn er sich dazu entschließt, sich in den Einflussbereich des anbietenden Unternehmers zu begeben, vorliegend indem er unter Angabe von persönlichen Daten, Kontakt mit dem Unternehmer aufnimmt. Um diese geschäftliche Entscheidung - Kontaktaufnahme mit der Beklagten - zu treffen, ist der angesprochene Verkehr durch die Produktdarstellung der Beklagten hinreichend informiert - weitergehender Informationen über den Preis bedarf es für eine solche geschäftliche Entscheidung nicht, so dass insoweit kein Widerspruch zu den Ausführungen des EuGH besteht, wonach eine Aufforderung zum Kauf vorliege, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Denn die geschäftliche Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Anbieter* ist auch ohne jede konkrete Preisbenennung möglich und von der Beklagten vorliegend auch bezweckt.

Die Beurteilung, dass vorliegend ein „Anbieten“ der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV gegeben ist, trägt auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung Rechnung. Denn diese zielt darauf ab, die Anbahnung des gesamten geschäftlichen Verkehrs mit dem privaten Letztverbraucher zu erfassen (vgl. Harte/Henning, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2013, § 1 PAngV Rdnr. 2). Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich danach zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis, wie „Preis auf Anfrage“ entziehen (vgl. Harte/Henning, a. a. O.). Wird der Kunde - wie hier-, wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt, auf den Erwerb einer Ware angesprochen, liegt ein „Anbieten“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vor (vgl. BGH GRUR 1982, 493 - Sonnenring). Die Webseite der Beklagten stellt sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs als ein geschäftlicher Auftritt dar, der bereits gezielt auf den Verkauf bestimmter Ware gerichtet ist.

d) Für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. Zwar verlangt auch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Angebot und Preisangabe. Insbesondere weiß der durchschnittliche Internetnutzer, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind (BGH GRUR 2008, 84 Rdnr. 30 - Versandkosten; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 1 PAngV Rdnr. 47). Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Preisangabe aber bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst, so dass es nicht ausreichend ist, wenn er erst durch Angabe seiner persönlichen Daten eine entsprechende E-Mail der Beklagten anfordern muss, um sich über den Preis zu informieren.

e) Die Frage, ob daneben § 4 Abs. 4 PAngV im Lichte des Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie anwendbar ist, kann insoweit dahingestellt bleiben, da bereits ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gegeben ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob § 5 a Abs. 3 UWG verletzt ist.

3. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rdnr. 11.142 m. w. N.).

Der vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 PAngV stellt einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar, da er geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen - nämlich mit der Beklagten unter Angabe von persönlichen Daten in Kontakt zu treten - die sie bei unmittelbarer Angabe des Preises möglicherweise nicht getroffen hätten.

5. Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

II.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die klägerische Abmahnung war aus den oben dargelegten Gründen berechtigt. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden und wurde seitens der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

III.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV ist nicht angezeigt, da vorliegend aus Sicht der Kammer keine Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung der hier einschlägigen Preisangabenrichtlinie oder UGP-Richtlinie bestehen und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ZPO, 281 Abs. 3 Satz 2.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO war nicht stattzugeben.

1. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen B-Anlage zu Bl. 63/72 d. A.) genügt bereits nicht zur Glaubhaftmachung (§§ 714 Abs. 2, 294 ZPO), dass der Beklagten durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil erwächst. Es werden dort „Zweifel“ an der technischen Umsetzbarkeit geäußert und erklärt, dass die Kosten für eine Umstellung des Systems sich erst im Laufe der Umsetzung beziffern ließen. Weiter führt der Zeuge aus, die laufenden Kosten einer solchen Maßnahme könnten mehr als den erzielbaren Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb ausmachen. Letztendlich kann dieser, an den relevanten Stellen vage gehaltenen Erklärung nicht entnommen werden, dass die Beklagte gezwungen wäre, ihren Betrieb einzustellen, und keine andere Möglichkeit bestünde, um das System gesetzeskonform zu ändern.

2. Im Übrigen ist dem Antrag auch gem. § 712 Abs. 2 ZPO nicht zu entsprechen, da im Rahmen einer Abwägung das überwiegende Interesse der Gläubigerin entgegensteht, auf ein wettbewerbskonformes Verhalten ihrer Mitbewerber hinwirken zu können. Das Interesse der Beklagten ist insoweit weniger schutzwürdig, denn wer ein bestimmtes Geschäftsmodell wählt, ist gehalten, dafür zu Sorge tragen, dass dieses mit den gesetzlichen Vorschriften konform ist. Ein etwaiger Vollstreckungsschaden der Beklagten wird durch die angeordnete Sicherheitsleistung abgesichert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;
2.
Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3.
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4.
Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.
Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;
6.
Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
7.
kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
8.
Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.