Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer II. bezeichnete Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der Fa. AC A. GmbH (vormalige Beklagte zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
VI. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 20%, die Klägerin 80%.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
I. das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2016, Az.: 4 O 293/14, aufzuheben,
II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 108.552,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie weitere 900,-€ zu bezahlen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,
III. festzustellen, dass der Beklagte die unter Ziffer II. geltend gemachte Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
II.
„Laut Ihren eigenen Angaben wird im Hinblick auf den von Ihnen prognostizierten Umsatz ein Höchstbetrag an Kaufpreisanzahlungen in Höhe von € 400.000,- zu erwarten sein“. Abwegig ist auch die Angabe des Beklagten, er sei davon ausgegangen, „dass Herr B. in mir eine Art Nachfolger sah“, nachdem der Beklagte von ihm systematisch aus sämtlichen Geschäften herausgehalten wurde, bis es zu dem von dem Zeugen Magister Peter F. in seiner Aussage vom 28.04.2016 (Protokoll Seite 5, Bl. 303 d. A.) Anfang Juni 2014 beschriebenen „Showdown“ kam.
III.
IV.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 112.863,17 € festgesetzt.
Tatbestand
„Zunächst informiere ich Sie darüber, dass Herr ... keine Ansprüche/Forderungen gegen die ... hat. (...) Ergänzend teile ich mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn ... bereits vor längerer gekündigt bzw. aufgelöst wurden. Herr ... hat und hatte keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer.
Einen Lohn hat Herr ... zu keinem Zeitpunkt bezogen, da er nie in der Firma angestellt war. Es ist daher kein Rechtsgrund ersichtlich, weswegen hier ein begründeter Anspruch als Drittschuldner gegen die ... vorliegen soll.“
-
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.552,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie weitere 900,00 EUR zu bezahlen.
-
2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer 1 geltend gemachte Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.
-
Hilfsweise beantragt die Klägerin,festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gem. § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
9 S 27/14 87 C #####/####Amtsgericht Neuss |
Verkündet am 29.01.2015A, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 9. Zivilkammer des Landgerichs Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E, den Richter am Landgericht Dr. T und die Richterin am Landgericht B
4für Recht erkannt:
51. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.
62. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
73. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
84. Die Revision wird nicht zugelassen.
9T a t b e s t a n d
10Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG.
11Am 04.11.2012 verursachte die Beklagte mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw VW Golf gegen 21:00 Uhr einen Verkehrsunfall, als sie beim Rückwärtsfahren zum Zwecke des Ausparkens gegen einen Pkw Audi A4 stieß. Die Beklagte bemerkte zwar den Anstoß, verließ dann jedoch ohne auszusteigen oder ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle. Nachdem gleichwohl aufgrund von Zeugenangaben die Polizei bei ihr vorstellig geworden war, informierte sie noch am Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin und räumte auch gegenüber der Polizei sofort ein, gefahren zu sein. Ein Verfahren gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.
12Die Klägerin regulierte den Schaden an dem Fahrzeug Audi A4 i.H.v. 1.406,44 EUR zuzüglich Mietwagenkosten i.H.v. 476,25 EUR und Erstattung von Sachverständigenkosten i.H.v. 185,44 EUR (insgesamt: 2.068,13 EUR). Mit Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 6) entzog sie der Beklagten unter Verweis auf Zifffer E.7.3. AKB (Stand 01.04.2011) den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle arglistig ihre Pflichten gemäß Ziffer E 1.3 der AKB verletzt habe und sie daher gemäß Ziffer E 7.1 und 7.3 der AKB einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des vorstehenden Betrages bis zum 04.06.2013 auf.
13Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie das hinter ihr stehende Fahrzeug wegen der Dunkelheit in ihrem Rückspiegel trotz der Rückfahrscheinwerfer nicht bemerkt habe und davon ausgegangen sei, gegen einen Bordstein oder Begrenzungspfahl gestoßen zu sein. Sie habe geglaubt, es sei nichts passiert und deswegen sei sie mit ihrer Beifahrerin übereingekommen, dass kein fremdes Fahrzeug betroffen gewesen sei und man weiterfahren könne.
14Das Amtsgericht Neuss hat die Klage abgewiesen. Allerdings hat auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf gleich lautende BGH-Rechtsprechung zunächst festgestellt, dass die Beklagte eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht begangen habe, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung darstelle. Entgegen einer dazu ergangenen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und zwar unter Berufung auf eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Bonn hat das Amtsgericht jedoch sodann die Auffassung vertreten, dass eine solche Pflichtverletzung nicht generell als arglistig einzustufen sei, da anderenfalls aus der lediglich mit Vorsatz begangenen Obliegenheitsverletzung zugleich auch auf das Merkmal der Arglist geschlossen würde. Weitere, über die Vorsatztat hinausgehende Indizien, die für ein arglistiges Handeln sprechen könnten, lägen indes nicht vor. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei ihrer Unfallflucht einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt habe. Es bleibe demnach bei einer lediglich vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, für die das Amtsgericht den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 VVG als erbracht angesehen hat, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verkehrsunfallflucht sowie das erst nachträgliche Eingeständnis der Verursachung Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt hätten.
15Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang bei Gericht am 15.05.2014 Berufung eingelegt. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf zwei Urteile des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2010 die Auffassung, dass die Beklagte durch die Verkehrsunfallflucht auch ihre Aufklärungspflicht gegenüber ihrer Versicherung arglistig verletzt habe. Ausreichend sei es, wenn es dem Versicherungsnehmer bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne. Das sei vorliegend der Fall, da zwar zwei Augenzeugen vorhanden gewesen seien, die jedoch eine männliche Person als Fahrer angegeben hätten und sich hinsichtlich des Kennzeichens nicht sicher gewesen wären. Überdies sei es der Beklagten auch nicht gelungen, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe durchaus Einfluss auf die Feststellungen bzw. den Umfang der Eintrittspflicht der Klägerin gehabt, da diese keine Feststellungen z.B. zu einem grob fahrlässigen Verschulden ihrer eigenen Versicherungsnehmerin habe treffen können. insbesondere wegen einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des AG Neuss vom 15.04.2014 (87 C #####/####) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.068,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Landgerichts Bonn bzw. des Landgerichts Offenburg. Es liege auch deswegen keine Arglist der Beklagten vor, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Verwirklichung des § 142 StGB befunden habe da sie irrtümlich davon ausgegangen sei, die Unfallstelle habe verlassen dürfen. Auch das nachfolgende Verhalten der Beklagten spreche dagegen. Im Übrigen sei mit der Beifahrerin der Beklagten eine Zeugin zur Frage des Alkoholkonsums vorhanden gewesen, so dass auch dazu keine Feststellungen der Polizei vor Ort hätten getroffen werden müssen, die im Übrigen bei der Beklagten als 70-jährige Rentnerin fernlägen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I.
23Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen arglistiger Verletzung ihrer Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung einen Regressanspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E 7.7.3 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG.
24Die Höhe des von der Klägerin für die Beklagte regulierten Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Voraussetzungen für einen Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklage in Höhe des Regulierungsbetrages liegen vor. Die Klägerin war berechtigt, der Beklagten den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR zu entziehen, so dass sie insoweit leistungsfrei im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 2 VVG geworden ist.
251.
26Zutreffend hat das Amtsgericht anhand der von ihm zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass sich die Beklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht und damit ihre Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung vorsätzlich verletzt habe.
27Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werde, dass jedenfalls keine Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliege, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Die Beklagte hat nach ihrer eigenen Einlassung bemerkt, dass sie gegen etwas gefahren ist. Sie hat sich ferner nicht vergewissert, ob dabei ein Schaden entstanden ist. Insoweit kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob der Schaden an einem Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand, z. B. einem Begrenzungspfosten entstanden ist.
28Die vorsätzliche Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit genügt auch für die auf einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR beschränkte Leistungsfreiheit der Klägerin gemäß Ziffer E 7.1. i.V.m. 7.3. ihrer AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG.
292.
30Der Beklagten steht insoweit gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu. Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des Amtsgerichts, dass ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden könne.
31Aus der Entscheidung des BGH vom 1. Dezember 1999 (NVersZ 2000, 134) folgt nicht nur, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich Unfallflucht begeht, seine Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung verletzt sondern auch, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, mithin arglistig handelt. Der BGH hat in seiner Entscheidung nämlich auch festgestellt, dass die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht zum Verbleib an der Unfallstelle von der vertraglichen Aufklärungspflicht mitumfasst sei. Weiter heißt es dann: „Dass er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, dass ein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt.“ Da somit der Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer beim Schadensfall ein Interesse an vollständiger Aufklärung hat und dieses Interesse mit dem Verlassen des Unfallortes nachhaltig beeinträchtigt wird, so verfolgt er eben mit der Entfernung vom Unfallort einen Zweck, der für ihn auch erkennbar gegen die Interessen des Versicherers gerichtet ist.
323.
33Insoweit kommt es nicht mehr darauf, dass selbst unter Beachtung der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Klägerin gleichwohl einen Regressanspruch gegen die Beklagte hätte, weil entgegen dem angefochtenen Urteil der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht geglückt ist.
34Von dem Versicherer kann nicht in jedem Fall verlangt werden, im Einzelnen nachzuweisen, inwiefern das Entfernen vom Unfallort das Treffen bestimmter Feststellungen behindert oder unmöglich gemacht hat. Allerdings ist er grundsätzlich verpflichtet darzulegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen hätte (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 151 mit weiteren Nachweisen). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nachgekommen indem sie vorgetragen hat, dass wegen der Entfernung der Beklagten vom Unfallort eben jegliche Feststellungen durch die Polizei betreffend ihrer Person und dem Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Unfallverursachung nicht mehr möglich sind. Allein schon darin liegt eine Beeinträchtigung der Sachverhaltsaufklärung. So ist anerkannt, dass bereits eine längere Verzögerung der Schadensanzeige Einfluss auf die Feststellung nehmen kann, da ein längerer Zeitablauf im Allgemeinen die Möglichkeit verringert, die Ursache eines Schadens festzustellen (Prölss/Martin, 48. Auflage § 28 Rn. 150 mit weiteren Nachweisen).
35Sodann hätte es der Beklagten oblegen, den Kausalitätsgegenbeweis mit einer Beweislage zu führen, die derjenigen gleichwertig ist, die sich ohne die Unterdrückung ergeben hätte (Prölls/Martin a.a.O.). An einer solchen Gleichwertigkeit im Verhältnis zu polizeilichen Feststellungen fehlt es aber, soweit sich die Beklagte auf das Zeugnis ihrer Beifahrerin und Freundin beruft.
36II.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.
40Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.068,13 EUR festgesetzt.
41E |
Dr. T |
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.