Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer II. bezeichnete Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der Fa. AC A. GmbH (vormalige Beklagte zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

VI. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 20%, die Klägerin 80%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind behauptete Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer durch die Fa. AC A. GmbH vormalige Beklagte zu 1) von dem Beklagten als deren damaligen Geschäftsführer und durch ihn persönlich abgegebenen Drittschuldnererklärung sowie von ihm übermittelter schriftlicher Erklärungen im Zusammenhang mit einer Vorpfändung.

Das Landgericht Traunstein hat am 21.08.2014, 04.08. und 26.11.2015 sowie am 28.04.2016 mündlich verhandelt, die Zeugen Bernhard B., Alexandra Ku., Ioanna S., Severin Ki. und Peter F. einvernommen, die Parteien ausführlich informatorisch angehört sowie dann mit am 30.06.2016 verkündetem Endurteil die auf Zahlung von 108.552,26 € nebst Zinsen und Nebenforderung, Feststellung, dass diese Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geschuldet würde und hilfsweiser Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen, gerichteten Klage abgewiesen. Auf das Endurteil Bl. 330/342 d. A. wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanziell geltend gemachten Ansprüche unverändert weiter.

Sie beanstandet erhebliche Rechtsfehler des Urteils, unter anderem, dass das Landgericht die Voraussetzungen an einer Haftung nach § 826 BGB verkannt habe. So habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass für die Verwirklichung von § 826 BGB bereits eine Leichtfertigkeit des Auskunftspflichtigen ausreiche, sofern dieser unter Verfolgung eigener Interessen im Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handele. Hätte der Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, hätte er problemlos erkennen können und müssen, dass der Streitverkündete Br. seine (betrügerischen) Geschäfte in der Zweigstelle der „Spedition W. GmbH“ in W. tatsächlich lückenlos fortsetzte und zwar unter Nutzung der Firmenbezeichnung „AC A. GmbH“.

Ferner habe es das Landgericht übersehen, die Frage einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB in seinen Urteilsgründen auch unter dem Aspekt der Gläubigerbenachteiligung zu erörtern. So hafte nach § 826 BGB auch, wer mit dem Schuldner bewusst in Gläubigerbenachteiligungsabsicht kollusiv zusammenwirke. In diesem Fall habe der Dritte den Gläubiger so zu stellen, wie dieser ohne die sittenwidrige Maßnahme stehen würde. Insoweit ergebe sich aus der Beweisaufnahme, dass der Beklagte jedenfalls unter dem 10.09.2012 einen notariellen Treuhandvertrag mit dem Streitverkündeten abgeschlossen habe, wonach er für diesen sämtliche Geschäftsanteile an der Fa. AC A. GmbH hielt und im Innenverhältnis der Streitverkündete möglicher Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sein sollte. Demnach sollte die Konstruktion mittels der Fa. AC A. GmbH dem Streitverkündeten im kollusiven Zusammenspiel mit dem Beklagten dazu verhelfen, sein betrügerisches Geschäft an alter Wirkungsstätte fortzusetzen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass seine oder Gläubiger der Spedition W. GmbH in das Vermögen vollstrecken konnten.

Die fehlerhafte und zugleich lückenhafte Anwendung von § 826 BGB durch das Landgericht Traunstein sei auch erheblich, weil das Urteil bei richtiger Rechtsanwendung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei grob fehlerhaft, in sich widersprüchlich und zudem lückenhaft. Die Ansicht des Gerichts, die Angaben des Beklagten „in den hier streitentscheidenden Punkten“ seien glaubwürdig bzw. seine Ausführungen glaubhaft, könne nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung nicht nur wenig substantiiert, sondern sogar nachweislich unwahr erwidert, auch seien die Angaben des 3 U 3199/16 - Seite 4 Beklagten in seiner informatorischen Anhörung vom 26.11.2015 ähnlich widersprüchlich, unglaubwürdig und nachweislich unwahr gewesen. Hinsichtlich der klägerseits beanstandeten schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Beklagten wird im Einzelnen auf Seiten 8 bis 13 der Berufungsbegründung verwiesen.

Zudem berücksichtige das Gericht die Parteiangaben des Beklagten nicht nur im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung, sondern erkenne diesen die Beweiskraft eines förmlichen Beweismittels zu, obwohl die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme weder gegeben gewesen seien noch eine Parteieinvernahme förmlich durchgeführt worden sei. Die weitere Beweisaufnahme habe das Erstgericht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise den Angaben des Beklagten untergeordnet.

Das Urteil sei auch unvollständig, da Landgericht in den Urteilsgründen völlig übersehen habe, über den gestellten Hilfsantrag zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 04.10.2016 (Bl. 364/380 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2016, Az.: 4 O 293/14, aufzuheben,

II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 108.552,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie weitere 900,-€ zu bezahlen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,

III. festzustellen, dass der Beklagte die unter Ziffer II. geltend gemachte Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Ersturteil. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Ansprüche jedweder Art gegen den Beklagten Alexander Sc., damaliger Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH, beständen. Es habe auch zutreffend festgestellt, dass der Streitverkündete Br. zum Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung (Oktober 2013) auch nichts vom Beklagten oder der vormaligen Beklagten, der Fa. AC A. GmbH, hätte fordern können. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mit den Streitverkündeten zusammengearbeitet.

Das Landgericht sei in tatsächlich und rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegangen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweispflicht für eine behauptete Haftung aus § 826 BGB nicht nachgekommen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 04.01.2017 (Bl. 396/398 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat am 11.01.2017 den Beklagten persönlich informatorisch angehört; auf das Protokoll vom 11.01.2017 wird Bezug genommen (Bl. 399/402 d. A.).

Zu dieser Anhörung haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 403/410 d. A.) und der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 411/413 d. A.) Stellung genommen. Auf diese sowie die im Berufungsverfahren zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II.

Der zulässigen Berufung konnte nur zum Teil stattgegeben werden.

1. Der auf Zahlung von 108.552,28 € nebst Zinsen und Nebenkosten an die Klägerin gerichtete Antrag hat insoweit Erfolg, als es sich um 19.200,- €, handelt, in Form von 4 dem Streitverkündeten Gerhard Br. seitens der Fa. AC A. GmbH geschuldeter Monatsgehälter von jeweils 4.800,- €.

Dieser Anspruch stützt sich zum einen auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, zum anderen auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 27 StGB.

a) Dem Beklagten wurde als eingetragenen Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH, … am 19.11.2013 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen i. OB. - Vollstreckungsgericht - vom 13.11.2013 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser von der Klägerin als Gläubigerin wegen einer Hauptforderung von 108.552,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2013 gegen den Schuldner Gerhard Br., P., in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Geschäftsführer der in Liquidation befindlichen Spedition W. GmbH erwirkte Beschluss beinhaltete, dass (angebliche) Forderungen des Gerhard Br. gegen die Drittschuldner (Fa. AC A. GmbH, Alexander Sc., beide Jena), einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge so lange gepfändet würden, bis der Gläubigeranspruch gedeckt wäre, und zwar zum einen Forderungen, die Gerhard Br. an die Drittschuldner als Arbeitgeber sowie gegen Alexander Sc. (den Beklagten) sämtlich aus einem Treuhandverhältnis zuständen.

Hierzu hat der Beklagte angegeben, dass die Forderungen nicht anerkannt würden, es bestehe „kein Treuhändervertrag und keine Forderung des Herrn Br. an mich“, der Schuldner habe keine Forderungen zu stellen.

b) In der Erklärung auf die von den Klägervertretern durchgeführte Vorpfändung vom 17.10.2013 (Anlage K 5) hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH den nachmaligen Klägervertretern erklärt: „Zunächst informiere ich Sie darüber, dass er Herr Br. keine Ansprüche/Forderungen gegen die AC A. GmbH hat. … Ergänzend teile ich mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn Br. bereits vor längerer gekündigt bzw. aufgelöst wurden. Herr Br. hat und hatte keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer. Einen Lohn hat Herr Br. zu keinem Zeitpunkt bezogen, da er nie in der Firma angestellt war. Es ist daher kein Rechtsgrund ersichtlich, weswegen hier ein begründeter Anspruch als Drittschuldner gegen die AC A. GmbH vorliegen soll.“

c) Die unter b) bezeichneten Angaben wiederholte der Beklagte mit in den zitierten Passagen inhaltsgleichem Schreiben vom 30.10.2013 (Anlage K 6), gerichtet an das Amtsgericht Laufen, das dem Vollstreckungsgericht und auch den Klägervertretern, dort eingegangen am 29.11.2013, zugeleitet wurde. Durch diese Vorgehensweise hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sowie für sich selbst die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Diese Haftung besteht auch bei nur unvollständiger, bzw. falscher Auskunft, wobei der Drittschuldner zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Bearbeiter Stöber, § 840, Rn. 12).

Die Unrichtigkeit der Auskünfte ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Beklagte als Treuhänder und der Streitverkündete Gerhard Br. als Treugeber haben am 10.09.2012 vor der Notarin Dr. Susanne F. in München eine Treuhandvereinbarung über 2 GmbH-Geschäftsanteile an der Fa. AC A. GmbH abgeschlossen, wonach der Beklagte diese Geschäftsanteile mit Wirkung ab 10.09.2012 für den Treugeber hielt, wobei er als Treuhänder nach außen als Gesellschafter der Gesellschaft auftreten und die Rechte des Treugebers in der Gesellschaft wahrnehmen, den Treugeber der auf den Geschäftsanteil entfallende Gewinn mit allen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten zustehen sollte und der Treugeber jederzeit die Übertragung des Geschäftsanteils auf sich selbst oder einen Dritten verlangen konnte. Aus der notariellen Treuhandvereinbarung vom 10.09.2012, III 3 erwuchs ein Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder, ihm alles herauszugeben, was er als Inhaber der Geschäftsanteile erhielt. Dieser Treuhandvertrag sollte zwar nach der privatschriftlichen Vereinbarung vom 15.01.2013, die seitens des Streitverkündeten als Fälschung bezeichnet wird, zum 31.12.2012 unwirksam bzw. aufgehoben sei. Indes existiert eine vom 14.01.2013 datierende, vom Beklagten unterschriebene Handlungsvollmacht, wonach der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH den Streitverkündeten Vollmacht erteilt, die selbständige Zweigniederlassung der AC A. GmbH in . W., Österreich, firmierend dort unter „AC A. GmbH - Spedition W. Niederlassung Österreich“ in allen Geschäften mit Dritten zu vertreten.

Auf diesem Wege wurde, unbeschadet dessen, ob die notarielle Vereinbarung durch die angeblich gefälschte privatschriftliche Vereinbarung vom 15.01.2013 aufgehoben wurde, sie beginnend mit Januar 2013 jedenfalls im wesentlichen umgesetzt, indem der Beklagte nur eine nominelle Rolle als eingetragener Geschäftsführer spielte, dagegen der Streitverkündete als faktischer und wirtschaftlicher Eigentümer der AC A. GmbH gegenüber der F.-Bank sowie in der Zweigniederlassung in W. auftrat, was sich aus der vor dem Landgericht Traunstein am 28.04.2016 (Protokoll Seite 4, Bl. 302 f. d. A.) niedergelegten Aussage des Magisters Peter F., Angestellter der VB F. Bank AG S., und auch der eigenen insoweit nachvollziehbaren Einlassung des Beklagten ergibt. Der Beklagte stellte eine auf den 14.01.2013 datierte für Gerhard Br. ausgestellte Handlungsvollmacht zur Verfügung, die bei der Bank einging, abgesehen von der Unterschriftsleistung unter den F.-Vertrag vom 21./23.01.2013 sowie unter den Vertrag „Zusammenarbeit“ vom 15.01.2013 trat der Beklagte gegenüber der Bank nicht in Erscheinung. Dass der Streitverkündete sowohl gegenüber der Bank als auch in der Zweigniederlassung W. als faktischer Geschäftsführer auftrat und laufend Gelder auf das Firmenkonto aus dem Factoring-Vertrag und damit aus laufendem Speditionsgeschäft eingingen, ohne dass er auf dieses Konto Zugriff hatte, war dem Beklagten, der sich zumindest bis Ende April 2014 mit seiner Rolle als nur nomineller Geschäftsführer abfand, bewusst.

Die in der informatorischen Anhörung durch das Landgericht Traunstein am 26.11.2015 sowie in der vor dem Senat durchgeführten Anhörung vom 11.01.2017 seitens des Beklagten gemachten Angaben vermögen in zahlreichen Einzelpunkten nicht zu überzeugen. So hat er Seite 7 des Protokolls vom 26.11.2015 ausgeführt, dass eine faktische Geschäftsführung des Streitverkündeten „nie geplant“ und auch keine Strohmanntätigkeit seinerseits geplant gewesen sei, während die Abwicklung mit der österreichischen F.-Bank gerade das Gegenteil belegt. Auch seine Behauptung, dass er weitere Vollmachten als die Vollmacht vom 10.09.2012 Herrn Br. nicht ausgestellt habe (Seite 8 des Protokolls) hat sich als unrichtig erwiesen: tatsächlich hat, der Beklagte vielmehr dem Streitverkündeten, wie die Einvernahme des Zeugen F. ergeben hat, am 14.11.2013 eine neue Handlungsvollmacht ausgestellt. Wenn der Beklagte zudem vor dem Senat angab (Seite 3, 3. Absatz des Protokolls vom 11.01.2017), er habe nicht gewusst, dass die F.-Bank in der Folgezeit tatsächlich Geschäfte finanziert habe, ist dies anlässlich des „Gegenbriefs“ vom 15.01.2013 betreffend „Zusammenarbeit“, dortige Ziffer 7, nicht glaubhaft, wo es wörtlich heißt:

„Laut Ihren eigenen Angaben wird im Hinblick auf den von Ihnen prognostizierten Umsatz ein Höchstbetrag an Kaufpreisanzahlungen in Höhe von € 400.000,- zu erwarten sein“. Abwegig ist auch die Angabe des Beklagten, er sei davon ausgegangen, „dass Herr B. in mir eine Art Nachfolger sah“, nachdem der Beklagte von ihm systematisch aus sämtlichen Geschäften herausgehalten wurde, bis es zu dem von dem Zeugen Magister Peter F. in seiner Aussage vom 28.04.2016 (Protokoll Seite 5, Bl. 303 d. A.) Anfang Juni 2014 beschriebenen „Showdown“ kam.

Wenngleich es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf ankommt, ist auch auf die schriftliche Äußerung des österreichischen Masseverwalters der Fa. AC A. GmbH Niederlassung Österreich, Rechtsanwalt Dr. Edmund K. (vgl. Bl. 251 d. A.) vom 03.11.2015 (Bl. 241/246 d. A.) zu verweisen, wonach ihm bekannt war, dass der Streitverkündete aufgrund einer vom Beklagten ausgestellten Vollmacht zeitweise die faktische Geschäftsführerfunktion der Fa. AC A. GmbH innehatte. Nach alledem steht fest, dass sowohl die Angabe des Beklagten, es bestehe kein Treuhändervertrag und keine Forderung des Herrn Br. an ihn sowie, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn Br. bereits vor längerer Zeit gekündigt bzw. aufgelöst worden seien, Herr Br. keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer habe, unrichtig waren.

Dabei ist im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO Verschulden des Beklagten zu vermuten, fehlendes Verschulden, etwa im Rahmen seiner informativen Anhörung, konnte der Beklagte ohnehin nicht nachweisen.

d) Der Beklagte haftet der Klägerin gleichfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 27 StGB. Durch die eine Geschäftsbeziehung sowohl mit ihm wie mit der AC A. GmbH leugnende Stellungnahme hat der Beklagte bewusst verhindert, dass die Klägerin Vollstreckungsversuche in Richtung auf Ansprüche des Gerhard Bru. in Österreich unternahm, dies zu einer Zeit, als sie noch Erfolg versprochen hätten; ausweislich der österreichischen Insolvenzdatei wurde das Konkursverfahren des Landgerichts Krems an der Donau, Az.: 9 S 27/14 i, am 15.07.2014 eröffnet (Bl. 251 d. A.). Das Vorgehen der Klägerin gegen den Streitverkündeten Br. im Wege der Forderungspfändung ergab sich für den Beklagten im Übrigen eindeutig aus den ihm am 19.11.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Laufen (Anlagen K 11 bis K 13) sowie aus den ihm im Rahmen des vorläufigen Zahlungsverbots mit geteilten Informationen (Anlagen K 5 und K 6). Ihm war auch das bei der O.bank AG eingerichtete Konto, über das allein Gerhard Br. verfügungsberechtigt war, bekannt, desgleichen, dass hierauf laufende Zahlungen erfolgten (vgl. Gegenbrief vom 15.01.2013, Ziffer 9).

Der Senat geht davon aus, dass gemäß Aussage des Zeugen Peter F. vor dem Landgericht Traunstein vom 28.04.2016 3 Mio. € Umsätze auf das Geschäftskonto der AC A. GmbH bei der O.bank geflossen sind, dieser Betrag durch den Streitverkündeten Gerhard Br. abgezogen wurde, wie auch der Beklagte bereits bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Traunstein am 26.11.2015 (Seite 4, Bl. 265 d. A.) angegeben hat. Hätte der Beklagte den ihm bekannten Sachverhalt dargelegt, wäre der Klägerin aufgrund des dem Beklagten bekannten Titels (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ein Zugriff auf die auf die Gehaltsansprüche des Gerhard Br. als faktischem Geschäftsführer entfallenden, von diesem vom Konto der O.bank vorgenommenen Abhebungen möglich gewesen. Da der Beklagte den Streitverkündeten „im April 2014 zum Teufel gejagt“ haben will (vgl. Protokoll vom 11.01.2017, Seite 3, vorletzter Absatz), ist von insgesamt 4 Monatsgehältern auszugehen, die, da dem Beklagten in Gestalt des Mercedes, amtliches Kennzeichen auch noch ein geldwerter, so nicht für die Klägerin potentiell abschöpfbarer, Vorteil zustand, auf 4.800,- € brutto, mithin 19.200,- €, gemäß § 287 ZPO schätzt.

2. Aus den vorstehend unter 1. e) bezeichneten Gründen war dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte die als Zahlungsklage geltend gemachte Forderung, soweit zugesprochen, auch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schuldet, zu entsprechen.

3. Aufgrund teilweiser Klageabweisung war auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden, dass der Beklagte zum Ersatz des der Klägerin aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der (vormalig) Beklagten zu 1) entstandenen Schadenverpflichtet sei.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit zu bejahen. Die Klägerin hat am 21.01.2014 nicht nur gegen den Beklagten, sondern auch gegen die durch ihn vertretene AC A. GmbH wegen der streitgegenständlichen Forderung Klage erhoben. Da über das Vermögen der AC A. GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 09.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Rechtsstreit insoweit mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 04.08.2015 abgetrennt wurde (Az.: 2 O 2730/15) und dieses Verfahren nicht zu einer Befriedigung der Klägerin führen wird, ist hieraus das Erwachsen eines weiteren Schadens, sei es auch nur in Form der Anwaltskosten, zu erwarten. Der Feststellungsantrag ist aus den oben genannten Erwägungen auch begründet.

III.

Über die zuerkannten 19.200 € und die ausgesprochenen Feststellungen hinaus war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Diesbezüglich wäre nur ein Anspruch aus Deliktsrecht abzuleiten gewesen. Subjektiv müsste der Beklagte hierzu zumindest damit gerechnet haben, dass die Gläubigerin auf die durch die F.-Bank an die Fa. AC A. GmbH überwiesenen Vorschüsse als solche hätte Zugriff nehmen können, was ja die Erwirkung eines zusätzlichen im Ausland vollstreckbaren Titels gegen die Fa. A. GmbH vorausgesetzt hätte. Dies hätte indes vertiefte juristische Kenntnisse vorausgesetzt, die der Senat - der dem Beklagten zwar nicht die von ihm an den Tag gelegte Naivität abnimmt - gleichwohl vor dem Hintergrund seines Scheiterns im juristischen Staatsexamen nicht unterstellen wollte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Strafgesetzbuch - StGB | § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung


(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Landgericht Traunstein Endurteil, 30. Juni 2016 - 4 O 293/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe v

Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 9 S 27/14

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Tenor 1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.0
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Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe v

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 112.863,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch die Beklagte zu 1) abgegebenen Drittschuldnererklärung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Bulgarien ansässige Spedition. Bei dem Beklagten (vormals Beklagter zu 2)) handelt es sich um den Geschäftsführer der vormals Beklagten zu 1), der .... Über das Vermögen der vormals Beklagten zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 09.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Rechtsstreit gegen die vormals Beklagte zu 1) wurde mit Beschluss vom 04.08.2015 abgetrennt und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 O 2730/15 geführt.

Die Klägerin erwirkte unter dem Aktenzeichen 8 O 4000/12 beim Landgericht Traunstein am 07.02.2013 ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die mittlerweile insolvente Spedition ... und deren Geschäftsführer ... über einen Betrag von 108.552,28 EUR. Bei dem Geschäftsführer handelt es sich um den hier Streitverkündeten.

Die Spedition ... hatte ihren Sitz in ... und unterhielt in .../Österreich eine Zweigniederlassung. Das Geschäftsfeld der Spedition ... bestand darin, Frachtaufträge zu akquirieren und mit der Durchführung dieser Subunternehmer zu beauftragen. Zwischen der Klägerin und der Spedition ... bestand seit Juli 2012 ein entsprechender Rahmenvertrag. Am 18.09.2012 wurde für die Spedition ... ein Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 02.10.2013 wurde über das Vermögen der Spedition ... das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Die vormals Beklagte zu 1) unterhielt in den Räumlichkeiten der Spedition ... in ... eine österreichische Zweigniederlassung.

Nachdem die Klägerin am 14.11.2013 beim Amtsgericht Laufen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten und die vormals Beklagte zu 1) betreffend die Gehaltsansprüche des Streitverkündeten ... erwirkt hatte, teilte die vormals Beklagte zu 1) in Person des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.10.2013 (Anlage K 5) u.a. Folgendes mit:

„Zunächst informiere ich Sie darüber, dass Herr ... keine Ansprüche/Forderungen gegen die ... hat. (...) Ergänzend teile ich mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn ... bereits vor längerer gekündigt bzw. aufgelöst wurden. Herr ... hat und hatte keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer.

Einen Lohn hat Herr ... zu keinem Zeitpunkt bezogen, da er nie in der Firma angestellt war. Es ist daher kein Rechtsgrund ersichtlich, weswegen hier ein begründeter Anspruch als Drittschuldner gegen die ... vorliegen soll.“

Ein Schreiben gleichen Inhalts übersandte er an das Amtsgericht Laufen und legte gleichzeitig Beschwerde gem. § 793 ZPO gegen die Benennung der... und des Geschäftsführers als Drittschuldner ein (Anlage K 6).

Die Klägerin trägt vor, die Spedition ... sei spätestens am 29.06.2011 insolvenzreif gewesen. Grund für die Gründung der vormals Beklagten zu 1) sei gewesen, dass die Fortführung der Geschäfte der insolventen Spedition ... beabsichtigt war. Bei dem Beklagten handle es sich um einen bloßen Strohmanngeschäftsführer, faktischer Geschäftsführer der vormals Beklagten zu 1) sei weiterhin der Streitverkündete ... gewesen. Dieser habe sich täglich in den Räumlichkeiten der vormals Beklagten zu 1) in ... aufgehalten. Das operative Geschäft der ursprünglich insolventen Spedition ... sei lückenlos fortgeführt worden und wurde im Anschluss unter dem Namen der vormals Beklagten zu 1) betrieben. Die durch die vormals Beklagte zu 1) abgegebene Drittschuldnererklärung sei gelogen gewesen. Dies führe zu einem Schadensersatzanspruch auch gegen den Beklagten. Dieser richte sich auf die Kosten des ganz oder teilweise unnütz geführten Einziehungsstreites sowie auf den Betrag, den der Drittschuldner an den Gläubiger (die Klägerin) im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hätte abführen müssen. Diesbezüglich sei von einem monatlich pfändbaren Einkommen des Streitverkündeten in Höhe von mindestens 6.000,00 EUR für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2014 auszugehen. Voraussichtlich wäre die Klägerin sogar vollständig befriedigt worden.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.552,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie weitere 900,00 EUR zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer 1 geltend gemachte Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

  • Hilfsweise beantragt die Klägerin,festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gem. § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen haben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Drittschuldnererklärung entspreche inhaltlich der Wahrheit. Hinsichtlich der Spedition ... habe weder eine Schuldübernahme noch eine Firmenfortführung stattgefunden. Der Beklagte habe vielmehr in eigenem Entschluss die Niederlassung in ... neu gegründet. Soweit Mitarbeiter übernommen worden seien, habe dies marketingtechnische Gründe gehabt. Gleiches gelte für die Errichtung der Zweigniederlassung an derselben Anschrift wie die der Spedition .... Zwischen dem Streitverkündeten ... dem Beklagten und der vormals Beklagten zu 1) sei es vielmehr schon während geführten Gesprächen zur Geschäftsanbahnung zu einem Zerwürfnis gekommen. Eine Zusammenarbeit habe es nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und .... Die Parteien wurden ausführlich informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014, 04.08.2015, 26.11.2015 und 28.04.2016 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Zulässigkeit der Klage folgt aus § 32 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer abgegebenen Drittschuldnererklärung geltend.

Der Beklagte hat die Erklärungen gemäß Anlagen K5 und K6 im Oktober 2013 als Geschäftsführer der ... angegeben, so dass gegen ihn persönlich nur ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB in Betracht kommt.

Dieser setzt ein sittenwidriges Handeln des Beklagten voraus. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt, BGB, 75. Aufl., § 826, Rn. 2). Der Schädiger muss grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Palandt, a.a.O., Rn. 8). Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Hierzu genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtigkeit des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen hat (Palandt, a.a.O., Rn. 10).

Danach müsste der Beklagte die Auskunft gegenüber der Klagepartei und dem Amtsgericht Laufen im Oktober 2010 bewusst unrichtig oder zumindest grob fahrlässig unrichtig abgegeben haben. Letzteres wäre dann sittenwidrig, wenn sich der Auskunftgeber der möglichen Schädigung derjenigen, die mit seiner Äußerung zwangsläufig in Berührung kommen, bewusst ist und sein Verhalten angesichts seiner Bedeutung für die Entscheidung dieser Person als rücksichts- und gewissenlos erscheint (Palandt, a.a.O., Rn. 27 f).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die beweisbelastete Klagepartei ein sittenwidriges Handeln des Beklagten nicht bewiesen.

1. Zwar steht – entsprechend der wiederholten Hinweise des Gerichts – nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Streitverkündete im Jahr 2013 im Namen der ... von ... aus Geschäfte geführt hat.

Dies folgt aus den Angaben des Zeugen ... der die Räumlichkeiten in ... am 27.08.2013 und 28.08.2013 observiert hat, der Zeugin ... die als Vermieterin erklärt hat, dass der Streitverkündete auch nach dem Wechsel in die ... für diese tätig war, und des Zeugen ... der als zuständiger Bankmitarbeiter ab Januar 2013 nach ein Jahr lang normale Zusammenarbeit mit dem Streitverkündeten für die ... geschildert hat. Letzterer hat ergänzend ausgeführt, im Januar 2013 sei ein neuer Factoring-Vertrag mit der Zweigniederlassung der ... geschlossen worden. Ab Juni 2014 seien dann die Anwälte ins Spiel gekommen, die den Factoring-Vertrag gekündigt hätten. Er schätze, von Januar 2013 bis Mai 2014 etwa 4.000.000,00 € Umsätze gemacht zu haben, 80 % hiervon, mindestens 3.000.000,00 €, seien auf das Konto der ... geflossen.

Sämtliche Zeugen hält das Gericht für glaubwürdig und ihre Ausführungen für glaubhaft. Keiner der Zeugen wies Belastungstendenzen auf und hat ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Die Angaben der Zeugen werden auch bestätigt durch die Ausführungen des persönlich angehörten Beklagten, die, wie die Klägerseite richtig darlegt, in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, im Frühjahr 2014 gemerkt zu haben, dass der Streitverkündete in der Zwischenzeit mit seiner ... Geschäfte gemacht und hier maßgeblich auch seine Firma vorgeschoben habe. Letztlich hat der Zeuge ... sämtliche Angaben, soweit möglich, mit vorhandenen Belegen bestätigt.

Somit hat der Streitverkündete zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Zeitraum Januar 2013 bis mindestens April 2014 unter dem Namen der ... Transportgeschäfte in erheblicher Größenordnung von mehreren Millionen Euro getätigt.

2. Nicht bewiesen hat die Klagepartei aus Sicht des Gerichts jedoch eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von den Geschäften des Streitverkündeten unter der ... im Zeitpunkt der Abgabe der hier in Streit stehenden Erklärungen, namentlich im Oktober 2013.

2.1 Der Beklagte erklärte hierzu im Rahmen seiner umfassenden persönlichen Anhörung zusammenfassend Folgendes:

Herrn ... habe er in der Lobby des großen Bürohauses in Jena kennen gelernt, in welchem auch Herr ... und der Beklagtenvertreter seine Kanzlei haben. Nach weiteren Gesprächen habe er Herrn ... vorgeschlagen, dass er eine neue Firma in Österreich gründe, damit sie damit versuchen, die TimoCom Nummer zu bekommen. Am 15.01.2013 sei die neue Zweigniederlassung gegründet worden. Aufgrund der Tatsache, dass eine neu gegründete Firma die TimoCom Nummer nicht direkt erhält, habe er gesagt, sie lassen das Ganze bis Ende 2013 ruhen. Im März oder April 2014 habe seine Firma dann die Nummer bekommen. Dann hätte er gemerkt, dass der Streitverkündete in der Zwischenzeit mit seiner ... Geschäfte gemacht habe und hier maßgeblich auch seine Firma vorgeschoben habe. Er selber habe von dem Geld nie etwas gesehen.

Im Jahr 2013 sollte mit der ... gar nichts geschehen. Um die TimoCom Nummer zu erhalten, habe man mindestens ein Jahr Geschäftsbestehen nachweisen müssen. Der Streitverkündete habe gesagt, um dies nachzuweisen, würden sie die Aufträge der ... rüberziehen.

Er selber sei im Dezember 2013 erstmals in ... gewesen und hätte sich mit Herrn ... getroffen. Hier sei es darum gegangen, wie es weitergehe.

Er sei damals auch scharf drauf gewesen, das Geschäft selber zu betreiben.

Geschäftsbeginn sollte 2014 mit der ... sein. Im April oder Mai 2014 habe er Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern der ... unterschrieben.

Zum endgültigen Zerwürfnis mit dem Streitverkündeten sei es im April 2014 gekommen. Bei der Einpflegung der Bilanzen sei herausgekommen, dass vom Streitverkündeten Gelder abgezweigt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er selbst der Meinung gewesen, dass für seine Firma noch nicht einmal eine Finanzierung vorhanden sei. Die müsste der Streitverkündete unter dem Namen der Firma bei der Bank erreicht haben.

Zum 30.10.2013 habe mit dem Streitverkündeten keinerlei Geschäftsbeziehung bestanden. Es sei lediglich eine zukünftige Zusammenarbeit geplant gewesen.

Er habe im Jahr 2014 alles versucht, die Firma zu retten. Den Streitverkündeten habe er im April 2014 zum Teufel geschickt.

Von ihm selbst seien zu keinem Zeitpunkt Zahlungen der ... an den Streitverkündeten veranlasst worden. Es habe auch keinerlei vertragliche Beziehungen mit diesem gegeben.

Er sei weder angestellt gewesen noch habe es einen Beratervertrag gegeben. Es habe lediglich den Plan gegeben, zusammen zu arbeiten. Von ihm aus sei auch nie geplant gewesen, den Streitverkündeten als faktischen Geschäftsführer einzusetzen. Auch sei keine Strohmanntätigkeit seinerseits geplant gewesen.

Ende 2012 habe er selber einen Factoring-Vertrag bei der Bank unterschrieben; hierum sollte sich im Weiteren der Streitverkündete kümmern. Weitere Vollmachten als die übergebene Handlungsvollmacht habe er Herrn ... nicht ausgestellt.

Die ... habe er im Jahr 2011 übernommen. Es könne sein, dass er erst am 06.07.2012 als Geschäftsführer bestellt worden sei. Das Ganze sei länger her.

Das Gericht hält den Beklagten in den hier streitentscheidenden Punkten (Kenntnis der Tätigkeiten des Herrn ... im Oktober 2013 bzw. im Jahr 2013) für glaubwürdig und seine Ausführungen für glaubhaft.

Zwar mag es sein, dass gewisse Zweifel aufkommen, wenn der Beklagte, der im Jahr 2012 für Herrn ... tätig war, ausführt, den Streitverkündeten in der Lobby des Bürogebäudes kennen gelernt zu haben, während der Streitverkündete Mandant bei dem selben Rechtsanwalt war.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht umfangreich von dem Beklagten verschaffen konnte, geht es jedoch davon aus, dass der Beklagte sich im Hinblick auf ein „schnelles Geld“ von den Ausführungen des Streitverkündeten hat blenden lassen und in dessen Geschäfte unter dem Deckmantel der ... jedenfalls im Jahr 2013 nicht eingeweiht war.

Der Beklagte hat auf das Gericht einen naiven Eindruck gemacht und dem Gericht überzeugend dargetan, scharf auf ein möglicherweise lukratives Geschäft gewesen zu sein, nachdem das Studium nicht wie gewünscht verlaufen ist. Er schien überzeugend verzweifelt, als er dargetan hat, praktisch vor dem Nichts zu stehen, pleite zu sein und für einen äußerst geringen Lohn bei einer Rechtsanwaltskanzlei zu arbeiten. Darüber hinaus hat der Beklagte auch keinen geschäftlich versierten Eindruck auf das Gericht gemacht. Hierfür spricht schon, dass er im Speditionsgeschäft keinerlei Vorerfahrung hatte.

2.2 Die Ausführungen des Beklagten, im Jahr 2013 keine Kenntnis von den Geschäftstätigkeiten des Streitverkündeten gehabt zu haben, stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der einvernommenen Zeugen. Sie werden durch diese vielmehr bestätigt.

Dem Geschäftsführer der Klägerin war der Beklagte während der Geschäftsbeziehung nicht bekannt.

Der Zeuge ... hat den Beklagten vor Ort im August 2013 nicht angetroffen.

Die Zeugin ... hat angegeben, erst im Jahr 2014 mitgeteilt bekommen zu haben, dass der Streitverkündete keine Rechte mehr habe, zu agieren. Kurze Zeit später am 25.06.2014 sei das Kündigungsschreiben des Beklagten eingegangen. Bis zu dem Telefonat mit dem Beklagten in diesem Zeitraum habe sie nur mit Herrn ... Kontakt gehabt. Der Beklagte sei erst am Schluss aufgetaucht. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Zeugin mit Schreiben vom 06.08.2015 weitere Unterlagen an das Gericht übersandt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2014 gegenüber der Zeugin den Entzug sämtlicher eventueller Vollmachten mitgeteilt hat. Ebenfalls hat er mitgeteilt, der Streitverkündete habe an diesem Standort keinerlei Verfügungsbefugnis.

Der Zeuge ... hat ausgeführt, die Zusammenarbeit mit der Spedition ... habe bereits im September 2006 begonnen. Im Herbst 2012 habe der Streitverkündete mitgeteilt, eine Zweigniederlassung in ... gegründet zu haben. Vorgelegt habe er hierzu unter anderem einen Asset Deal – Vertrag und einen Treuhandvertrag zwischen ihm und dem Beklagten vom 10.09.2012. Der Zeuge bestätigt, dass der beabsichtigte Asset Deal nie über die Bühne gegangen ist. Im Januar 2013 sei dann ein neuer Factoring-Vertrag mit der Zweigniederlassung der ... geschlossen worden. Es sei eine aktuelle Vollmacht des Beklagten vorgelegt worden. Aus Sicht der Bank und der vorgelegten Unterlagen sei der Streithelfer wirtschaftlicher Eigentümer sowohl der ... in Jena als auch der Zweigestelle der ... in ... gewesen. Zusammen gearbeitet worden sei dann ab Januar 2013 mehr als ein Jahr lang ganz normal mit dem Streithelfer. Ende April 2014 sei dieser dann erstmals mit dem Beklagten zu ihnen gekommen und es habe ein Gespräch gegeben. Am 03.06.2014 sei dann der Beklagte unangemeldet zu ihm gekommen und habe erklärt, dass die Treuhandvereinbarung bereits im Januar 2013 ersatzlos aufgehoben worden sei. Ob der Beklagte die ganze Zeit von den Tätigkeiten des Streithelfers Bescheid gewusst habe, könne er nicht sagen. Das Verhalten des Beklagten habe ihn nur gewundert. Er könne sich dieses so vorstellen, dass er im April erstmalig alles mitbekommen habe und die Sache erst einmal verarbeiten habe müssen.

Er habe mit dem Beklagten bis April 2014 keinen Kontakt gehabt.

Die Zeugen ... und ... konnten keine Angaben zu den Tätigkeiten bzw. Kenntnissen des Beklagten im Jahr 2013 tätigen.

Gemäß den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ... ist der Beklagte entsprechend seinen eigenen Angaben damit erstmals im Frühjahr 2014 mit den Geschäftspartnern (Vermieter und Factoringbank) in Kontakt getreten. Im Vorfeld, d.h. im Jahr 2013, hatte keiner der Zeugen persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Kontakt mit dem Beklagten.

2.3 Auch die übergebenen Unterlagen sprechen nicht gegen die Ausführungen des Beklagten.

Der Beklagte hat, wie er selber ausführt, dem Streithelfer am 10.09.2012 eine umfassende widerrufliche Handlungsvollmacht erteilt (Bl. 271 d.A.). Vom selben Tag stammt eine vom Zeugen ... übergebene notarielle Treuhandvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer (Bl. 307 d.A.). Diesen notariellen Termin hat der Beklagte insoweit auch bestätigt.

Soweit der Zeuge ... eine weitere umfassende widerrufliche Vollmacht des Beklagten vom 14.01.2013 vorgelegt hat, belegt diese eine Kenntnis des Beklagten von den Geschäften des Zeugen ... im Oktober 2013, namentlich 10 Monate später, schon nicht. Zudem steht hierzu im Widerspruch, dass der Beklagte dem Zeugen ... eine Vereinbarung vom 15.01.2013, namentlich einen Tag später als die ausgestellte Vollmacht, vorgelegt hat, aus welcher hervor geht, dass der Rechtsgrund für die Treuhandvereinbarung zum 31.12.2012 weggefallen ist. Diese Vereinbarung steht im Einklang mit den Ausführungen des Beklagten, welcher angegeben hat, keine weiteren Vollmachten an den Streithelfer ausgestellt zu haben. Darüber hinaus erscheint das Erfordernis einer erneuten Vollmacht fraglich, wenn doch die Vollmacht vom 10.09.2012 existiert. Diese dargelegten Widersprüche sind zu Lasten der beweisbelasteten Klagepartei zu werten. Auf die Echtheit der Handlungsvollmacht kommt es mithin nicht an.

2.4 Auch wurden weder seitens der Klagepartei noch seitens der einvernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen ... keinerlei vertraglichen Unterlagen zwischen dem Streitverkündeten und der ... vorgelegt, die Zahlungsansprüche des Streitverkündeten und eine Kenntnis des Beklagten hiervon begründen könnten.

2.5 Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte im Jahr 2013 gänzlich untätig war, wenn er von den Geschäften des Streitverkündeten gewusst hätte. Insoweit hätte er als Geschäftsführer doch zumindest finanzielle Interessen in Form einer Beteiligung an den Gewinnen gehabt.

2.6 Letztlich haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... gegen den Beklagten unter dem Az. ... keine hier relevanten Zahlungsflüsse zwischen den Beteiligten (der ... dem Streitverkündeten ... und dem Beklagten) erbracht, die Ansprüche des Streitverkündeten begründen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat hier die entsprechenden Kontobewegungen geprüft.

2.7 Zusammenfassend sei nochmal klargestellt, dass für ein sittenwidriges Verhalten auf eine Kenntnis des Beklagten im Oktober 2013 von den Geschäften und eventuellen Ansprüchen des Streitverkündeten abzustellen ist. Aus diesem Zeitraum stammen weder Unterlagen noch konnte einer der Zeugen eine Tätigkeit des Beklagten, die auf eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis schließen lässt, nachweisen.

3. Im Ergebnis hat die Klagepartei damit ein sittenwidriges Handeln des Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung im Oktober 2013 nicht bewiesen. Auf die Einvernahme der weiter benannten Zeugen haben die Parteien verzichtet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Tenor

1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.