Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Feb. 2017 - 20 U 3317/16

bei uns veröffentlicht am15.02.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.07.2016, Az. 42 O 2051/15, abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, von dem am 17.12.2014 übergebenen Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 breit, welche insbesondere alle Kontoauszüge nebst Rechnung für die vorzunehmenden Buchungen enthalten und für die einzelnen Konten und weitere Kategorien mit Registerblättern getrennt einsortiert sind; auf dem Rücken dieser Ordner ist vermerkt: „Bank, Buchungen vom … - …, Alexander A. zzgl. Adresse dieses“) an den Kläger herauszugeben:

a) die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2006 bis 31.12.2008 ohne Gegenleistung,

b) die vollständigen Buchhaltungsordner der Jahre 01.01.2009 bis 31.12.2013 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.680,34 €.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/8, die Beklagte 3/8.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Angabe der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht erforderlich, weil gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel statthaft ist (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II. Die Berufung ist nur insoweit begründet, als der Beklagten an den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 01.01.2006 bis 31.12.2008 kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 bis 2013 kann der Kläger Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorars der Beklagten verlangen, denn insoweit liegen ihm Zweitschriften der Bankbelege vor. Für die Entscheidung kommt es auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.02.2017 nicht an.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Vergütungsvereinbarung als wirksam angesehen. Wie schon das Landgericht angemerkt hat, ist § 3a RVG auf die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten ohnehin nicht anwendbar, weil die Beklagte keine anwaltliche Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 RVG ausübt. Auf Vergütungsansprüche der E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, für die § 3 a RVG gilt, kommt es hier nicht an.

2. Zutreffend hat das Landgericht einen fälligen Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 10.680,34 € bejaht. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Landgericht den Honoraranspruch der Beklagten keineswegs als unstreitig angesehen. Das Landgericht ist vielmehr - wie auf Seite 8 f. der angefochtenen Entscheidung eingehend dargestellt - aufgrund des mit Schreiben vom 11.5.2015 übermittelten Tätigkeitsnachweises zu der Überzeugung gelangt, dass die darin im einzelnen beschriebenen und mit dem jeweiligen Zeitaufwand aufgelisteten Tätigkeiten von der Beklagten erbracht worden sind. Das Landgericht durfte dabei berücksichtigen, dass der Kläger konkrete Einwände nur zur Dauer der Telefonkonferenz am 15.12.2014 erhoben und sich im Übrigen darauf beschränkt hat, den Honoraranspruch der Beklagten pauschal und unsubstantiiert zu bestreiten.

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen und der Honoraranspruch der Beklagten auf demselben rechtlichen Verhältnis i. S. d. § 273 BGB beruhen. Gegenstand des Auftrags war die Beratung und Begleitung des Auftraggebers mit dem Ziel, das Schuldverhältnis bei der L. Bank eG möglichst einvernehmlich zu regeln. Die streitgegenständlichen Unterlagen hat der Kläger am 16.12.2014 der Beklagten überbracht, damit diese zu Unrecht berechnete Zinsen und Überziehungszinsen ermitteln konnte (vgl. Klageschrift S. 4). Die Unterlagen wurden folglich der Beklagten aufgrund des im Mai 2014 erteilten Auftrags ausgehändigt. Sowohl der Anspruch des Klägers auf Herausgabe dieser Unterlagen als auch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Honorars haben ihre Grundlage in dem Auftragsverhältnis gemäß Vereinbarung vom Mai 2014. Dass eine Auswertung der übergebenen Unterlagen durch die Beklagte nicht mehr erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die gegenseitigen Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

Das Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten stellt kein Dauermandat wie das eines ständigen Steuerberaters dar, der über Jahre hinweg für seinen Auftraggeber die laufende Beratung in steuerlichen Angelegenheiten, die Erledigung der Buchhaltung und die Fertigung der Bilanz wahrnimmt. Der Auftrag, den der Kläger der Beklagten erteilt hat, beschränkt sich auf die Regelung des Schuldverhältnisses bei der L. Bank eG. Dass die Beklagte im Rahmen dieses Auftrags über mehrere Monate für den Kläger tätig war, macht aus dem Auftrag kein Dauerschuldverhältnis. Selbst im Rahmen eines solchen dauernden Vertragsverhältnisses beschränkt sich das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers nicht auf die Unterlagen für die Abrechnungsjahre, für die offene Gebührenforderungen bestehen (BGH, Urteil vom 17.2.1988, NJW 1988, 2607/2608 lit. 3 d).

4. Ziffer 3 Abs. 4 der AGB, wonach der Auftragnehmer die ihm übergebenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen und nach Beendigung des Beratungsvertrages an den Auftraggeber zurückzugeben hat, schließt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, gibt diese Regelung nur die bestehende Rechtslage wieder.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 273 BGB an den ihr überlassenen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2006 bis einschließlich 2008 ist jedoch ausgeschlossen aufgrund der Eigenart des Gegenstandes, der zurückgehalten werden soll.

a) Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Buchungsunterlagen des Klägers im Original, die er für die Prüfung etwaiger Gegenansprüche gegen die kreditgebende Bank heranziehen will. An solchen Unterlagen besteht in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (BGH, Urteil vom 3.7.1997, NJW 1997, 2944/2945 lit. 2a; OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.12.2009, juris Rn. 43; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. 2017 § 273 Rn. 15). Soweit die Beklagte meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehe sich nur auf vollstreckbare Urkunden im Original, trifft das nicht zu. Vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, dass nicht nur vollstreckbare Urkunden - für die das auf der Hand liege - Geschäftspapiere seien, die für die Fortführung der Geschäfte benötigt würden, sondern auch allgemeine Unterlagen (vgl. BGH a. a. O. Ziffer II. 1. a.E.). Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Mutmaßung der Beklagten, der Kläger verfüge über Kopien.

b) Auf das dem Rechtsanwalt (§ 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO) und dem Steuerberater (§ 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG) zustehende Zurückbehaltungsrecht, das - anders als § 273 BGB - eine Verwendung der Geschäftsunterlagen des Auftraggebers als Druckmittel zur Begleichung von Honoraransprüchen ermöglicht (vgl. BGH NJW 1997, 2944/2945), kann sich die Beklagte als Beratungsunternehmen nicht berufen. Eine analoge Anwendung dieser nur für die genannten Berufe geltenden Spezialvorschriften scheidet aus (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O. Rn. 46 zu Inkassounternehmen). Nichts anderes gilt für Ziffer 14 Abs. 4 der Allgemeinen Mandatsbedingungen der E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts regeln. Der Umstand, dass sowohl die Beklagte als auch die E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Auftragnehmer des Klägers waren, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, das nur der Rechtsanwaltsgesellschaft zusteht. Im Übrigen sind die unstreitig dem Geschäftsführer der Beklagten überbrachten Unterlagen nicht Gegenstand des Mandats der E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geworden, denn bereits am Tag nach Abgabe der Ordner bei der Beklagten wurde der Kläger mit e-mail vom 18.12.2014 darauf hingewiesen, dass bis zu einer einvernehmlichen Regelung oder vollständigen Ausgleich des bis dahin angefallenen Aufwands die Tätigkeit der Beklagten und der E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ruhe.

Soweit die Beklagte - wie sie vorträgt - ihrerseits die streitgegenständlichen Unterlagen der E. L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übergeben hat, ändert das nichts daran, dass sie zur Herausgabe an den Kläger verpflichtet ist.

c) Für die Unterlagen der Jahre 2009 bis 2013 ist hingegen ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht ausgeschlossen, denn für diesen Zeitraum hat der Kläger - wie im Termin unstreitig gestellt - bereits Zweitschriften der Kontoauszüge über die Bank erhalten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, ob dem Herausgabeanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen ihrer Honorarforderung entgegensteht. Der Streitwert entspricht deshalb dem Wert der Gegenleistung, allerdings nur in der Höhe, als sie den Wert des Klageanspruchs nicht übersteigt (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. 2016 § 3 Rn. 186).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 50 Handakten


(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 66 Handakten


(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist b

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.