Landgericht Landshut Endurteil, 22. Juli 2016 - 42 O 2051/15

bei uns veröffentlicht am22.07.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 17.12.2014 übergebene Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 breit, welche insbesondere alle Kontoauszüge nebst Rechnung für die vorzunehmenden Buchungen enthalten und für die einzelnen Konten und weitere Kategorien mit Registerblättern getrennt einsortiert sind; auf dem Rücken dieser Ordner ist vermerkt: „Bank, Buchungen vom … - …, A.A. zzgl. Adresse dieses“) an den Kläger herauszugeben Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.680,34 EUR durch den Kläger an die Beklagte.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Angesichts der Tatsache, dass mithilfe des streitgegenständlichen Ordnerkonvoluts eine Prüfung auf fehlerhafte Buchungen, unzulässig berechnete Entgelte und fehlerhafte Zinsanpassungen erfolgen soll, schätzt das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers - entsprechend seines Vorschlags - auf 10.000 EUR.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Herausgabeanspruch bezüglich eines Ordnerkonvoluts geltend.

Der Kläger und die Mutter des Klägers erklärten mit entsprechenden Willenserklärungen im Mai 2014 mit der Beklagten (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unter „- GmbH“ firmierend) und der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Auftrags- und Honorarvereinbarung vom Mai 2014 (Anlage A 1) abschließen zu wollen, die die Begleitung und Beratung des Klägers mit Ziel der einvernehmlichen Regelung des Schuldverhältnisses bei der L. Bank eG, die Ablösung durch ein anderes Kreditinstitut, die Veräußerung von Vermögen mit dem Ziel der Schuldenrückführung und die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch die Beklagte und deren jetzige Prozessbevollmächtigte zum Gegenstand hatte. Mit Stand vom 01.04.2015 machte die L. Bank eG Forderungen in Höhe von 1.584.755,78 EUR gegen den Kläger geltend. Der Kläger übergab am 16.12.2014 gegen 17.00 Uhr auf Bitte des Geschäftsführers der Beklagten die streitgegenständlichen Unterlagen in Gestalt eines Ordnerkonvoluts mit Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszügen für die Jahre 2006 bis 2013 an die Beklagte. Laut Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten sollten die Unterlagen zur Prüfung von zu Unrecht berechneten Zinsen und Überziehungszinsen dienen. Mit E-Mail vom 17.12.2014 (Anlage B 2), Fax vom 18.12.2014 und E-Mail vom 18.12.2014 (Anlage B 3) fasste die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Kläger die Sach- und Rechtslage zusammen. Mit Schreiben vom 07.01.2015 (Anlage B 4) teilte die Beklagte dem Kläger ihre Einschätzung der Situation mit. Der Kläger beauftragte in der Folge die Fachanwaltskanzlei S., mit seiner Beratung betreffend seine Geschäftsverbindung zur L. Bank eG. Mit Schreiben vom 06.02.2015 machte der Kläger bezüglich des Ordnerkonvoluts einen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 10.02.2015 (Anlage A 7) wies die Beklagte unter Verweis auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen ihrer Unternehmensgruppe gegen den Kläger den Anspruch auf Herausgabe des Ordnerkonvoluts zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2015 (Anlage A 10) machte die Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 11.784,11 EUR gegenüber dem Kläger geltend. Mit Schreiben vom 05.05.2015 (Anlage A 11) bestritt der Kläger die Forderungen und forderte die Vorlage eines konkreten Tätigkeitsnachweises inklusive der gestellten Rechnungen. Mit Schreiben vom 11.05.2015 (Anlage A 12) übersandte die Beklagte Tätigkeitsnachweise. Mit Schreiben vom 25.02.2015 machte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Kläger und dessen Mutter Honoraransprüche in Höhe von 36.219,02 EUR geltend. Dieser Rechnung wurde klägerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2015 widersprochen, wobei bemängelt wurde, dass die angesetzten 146 Stunden Beratungstätigkeit nicht nachvollziehbar seien. Zugunsten der Unternehmensgruppe der Beklagten existiert eine durch den Kläger eingeräumte Grundschuld in Höhe von 50.000 EUR an einem Mehrfamilienhaus in B. bezüglich derer durch die Beklagte vor dem Amtsgericht M. die Vollstreckung betrieben wird. Bei dem Grundbesitz in B. handelt es sich um ein nach WEG aufgeteiltes Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten, das mit in den Jahren 1994, 1996 und 2001 eingetragenen Grundschulden mit valutierten Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 829.114,85 EUR zuzüglich 18% Zinsen und Nebenforderungen zugunsten der L. Bank e.G. vorbelastet ist. Diese sind gegenüber der Grundschuld zugunsten der Beklagten vorrangig.

Der Kläger führt aus, die Kontodaten, die einen Teil des übergebenen Ordnerkonvoluts ausmachten, seien zur Prüfung von Gegenansprüche notwendig, da sich die Bank hinsichtlich der erneuten Übersendung der Auszüge auf den Ablauf der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist berufe. Er schulde keine Honorarzahlungen, insbesondere gebe es auch keine Verbindlichkeit gegenüber der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 36.219,02 EUR. Die Auftrag- und Honorarvereinbarung (Anlage A 1) sei seitens der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht durch entsprechende Willenserklärungen abgeschlossen worden. Der durch die Beklagte angesetzte Verzugszins sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Telefonkonferenz am 15.12.2014 hätte die Beklagte nur eine halbe Stunde abrechnen dürfen, der Auftragsgegenstand sei zudem generell nicht erfüllt worden. Bezüglich des durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten geltend gemachten Honoraranspruchs sei nicht nachvollziehbar, dass 146 Stunden Beratungstätigkeit angefallen sein sollen.

Rechtlich ist der Kläger der Ansicht, er habe einen Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe mangels Konnexität nicht. Die Unterlagen seien bislang durch die Beklagte nicht gesichtet und aufgearbeitet worden und stünden somit in keinerlei Zusammenhang mit offenen Forderungen. Die Auftrags- und Honorarvereinbarung sei zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen ruhend gestellt gewesen. Überdies verstieße die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben, da die Unternehmensgruppe, zu der die Beklagte gehöre, durch die bestellte Grundschuld in Höhe von 50.000 EUR über ausreichende Sicherheiten verfüge, zumal die Ansprüche der L. Bank eG auch noch durch eine zur Zahlung fällige Lebensversicherung in Höhe von 530.000 EUR gesichert seien. Bezüglich der offenen Forderungen werde beklagtenseits auch schon die Vollstreckung betrieben. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Einwendungsausschlussfrist sei unwirksam. Sie benachteilige den Kläger unangemessen und sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen nicht zu vereinbaren, § 307 BGB. Darüberhinaus verstoße die Klausel gegen § 308 Ziff. 1 b), 5 BGB. Die als Anlage A 1 vorgelegte Auftrags- und Honorarvereinbarung sei nach § 3a RVG unwirksam und führe damit zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung im Verhältnis zur Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Da in Ziff. 3 Abs. 4 der AGB der Beklagten geregelt sei, dass der Auftragnehmer verpflichtet sei, die ihm übergebenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und nach Beendigung des Beratungsvertrags an den Auftraggeber herauszugeben, könne sich die Beklagte nun nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Zudem beziehe sich ein Zurückbehaltungsrecht eines Steuerberaters im Rahmen eines Dauermandats nur auf Unterlagen, die Grundlage für den offenen Honoraranspruch seien.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, das am 17.12.2014 übergebene Ordnerkonvolut, bestehend aus den vollständigen Buchhaltungsordnern der Jahre 01.01.2006 - 31.12.2013 (konkrete Beschreibung: dunkelblaue Leitz-Ordner, Größe A 4 breit, welche insbesondere alle Kontoauszüge nebst Rechnung für die vorzunehmenden Buchungen enthalten und für die einzelnen Konten und weitere Kategorien mit Registerblättern getrennt einsortiert sind; auf dem Rücken dieser Ordner ist vermerkt: „Bank, Buchungen vom … - …, A.A. zzgl. Adresse dieses“) an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei mit seiner Mutter E.M. auf die Beklagte sowie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Bitte zugekommen, sie bei der Regelung seiner Schuldverhältnisse mit der L. Bank eG zu unterstützen. Sowohl die Beklagte als auch die jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätten die Auftrags- und Honorarvereinbarung vom Mai 2014 (Anlage A 1) mit entsprechenden Willenserklärungen abgeschlossen. Die Auswertung der übergebenen Unterlagen habe ergeben, dass es zu keinem Zeitpunkt eine belastbare Kreditzusage der L. Bank eG gegeben habe. Daher sei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn gegenüber der L. Bank eG nicht durchsetzbar erschienen. Die Anspruchsprüfung habe sich dann auf die Geltendmachung überhöhter Überziehungszinsen sowie die Rückforderung unrechtmäßig einbehaltener Auszahlung der pfändungsfreien Berufsunfähigkeitsversicherung konzentriert. Hierzu sei eine umfangreiche Prüfung von Kontoverfügungen des Klägers und eine Auswertung der Bankunterlagen notwendig gewesen. Bis Ende 2014 seien seitens der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigter erhebliche Honoraransprüche gegen den Kläger aufgelaufen, die noch offen seien. Der Kläger schulde der Beklagten einen Betrag in Höhe von 10.799,34 EUR brutto (Rechnungen 2014/6250280 vom 30.07.2014, Rechnung 2014/6250306 vom 30.08.2014, Rechnung 2014/6250401 vom 31.10.2014, Rechnung 2014/6250451 vom 27.11.2014 und Rechnung 2015/6250035 vom 30.01.2015), der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Betrag in Höhe von 36.219,02 EUR brutto (Rechnung vom 11.02.2015). Zusammen mit den Rechnungen seien dem Kläger die entsprechenden Tätigkeitsnachweise übersandt worden, die er auch erhalten habe, was sich aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe. So habe die Sachbearbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2015 alle Fragen und vermeintliche Einwendungen des Klägers zur Richtigkeit der Rechnung vom 11.02.2015 beantwortet (Anlage A 25). Die Beklagte sowie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten das Mandatsverhältnis nicht weiter fortführen wollen, da jegliche Zahlung des Klägers ausgeblieben sei. Auf dieser Grundlage habe der Kläger die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 50.000 EUR an dem Mehrfamilienhaus in B. angeboten.

Rechtlich vertritt die Beklagte den Standpunkt, es bestehe jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB aufgrund der offenen Honorarforderung der Beklagten in Höhe von 10.799,34 EUR zuzüglich Verzugszinsen und bisher angefallener Rechtsverfolgungskosten. Zudem stehe der Prozessbevollmächtigten ein Zurückbehaltungsrecht aus Ziff. 14 Abs. 4 der AGB sowie aus § 50 BRAO zu. Die Konnexität zwischen der offenen Honorarforderungen aus dem streitgegenständlichen Auftragsverhältnis und den zurückbehaltenen Unterlagen sei gegeben, da der Kläger diese an die Beklagte im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung übergeben habe und da mit diesen Unterlagen Ansprüche gegen die L. Bank eG wegen überhöhter Überziehungszinsen im Detail geprüft werden sollten, um in Vergleichsverhandlungen eintreten zu können. Die Honoraransprüche bestünden in voller Höhe. Einwände gegen den Vergütungsanspruch seien nach Ziff. 6 Abs. 2 der AGB der Beklagten nur innerhalb von 6 Wochen zulässig. Die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.05.2015 gegen die Rechnungen vom 30.07.2014, 30.08.2014, 31.10.2014, 27.11.2014 und 30.01.2015 seien daher zu spät. Die Regelung in Ziff. 6 Abs. 2 der AGB sei auch wirksam. Die §§ 308, 309 BGB seien nicht anwendbar, da es sich bei dem Kläger ausweislich Ziff. 1 der Auftrags- und Honorarvereinbarung um einen Unternehmer handele. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB liege nicht vor, da derartige Einwendungsausschlussfristen durchaus üblich seien. Die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte hätten die Tätigkeitsbereiche insoweit abgegrenzt, dass die Rechtsberatung ausschließlich durch deren Prozessbevollmächtigte erfolge (Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 der Auftragsbedingung). Ein Verstoß gegen § 3a RVG sei nicht erkennbar. Die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht sei nicht treuwidrig. Die Beklagte müsse sich nicht auf die Grundschuld verweisen lassen, weil der wirtschaftliche Wert der Grundschuld angesichts der Vorlasten zugunsten der L. Bank eG fraglich sei.

Die mündliche Verhandlung in dieser Sache fand am 16.03.2016 und 15.06.2016 statt. Auf das diesbezügliche Protokoll wird verwiesen. Im Übrigen wird umfassend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur insofern begründet, als die Beklagte zur Herausgabe des Ordnerkonvoluts Zug-um-Zug gegen Zahlung von 10.680,34 EUR verpflichtet ist.

I.

Der Kläger hat gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe des Ordnerkonvoluts. Der Beklagten steht jedoch gegenüber dem klägerischen Herausgabeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.

1. Der Anwendungsbereich des § 273 BGB ist eröffnet, da § 273 BGB für Schuldverhältnisse aller Art, also auch für den hier abgeschlossenen Beratungsvertrag, gilt.

Das Gericht ist überzeugt, dass zwischen dem Kläger, der Mutter des Klägers, der Beklagten (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unter „- GmbH“ firmierend) und der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Mai 2014 eine Auftrags- und Honorarvereinbarung (Anlage A 1) abgeschlossen wurde. Nachdem die Klägerseite dies erstmals mit Schriftsatz vom 13.06.2016 bestritten hatte, legte die Beklagte mit der Anlage B 6 eine Kopie der von allen Beteiligten unterschriebenen Vereinbarung vor. An der Vertretungsbefugnis der für die Beklagte und deren Prozessbevollmächtigte handelnden Personen hat das Gericht keine Zweifel, zumal auch ein entsprechender Handelsregisterauszug der Beklagten (HRB -, Amtsgericht M.) vorgelegt wurde.

Diese Auftrags- und Honorarvereinbarung ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen § 3a RVG ist nicht erkennbar. Die Vereinbarung ist in einer mit einer Vergütungsvereinbarung vergleichbaren Weise bezeichnet. Während sich Ziff. 7 ausdrücklich mit den Honoraransprüchen befasst, definieren die übrigen Ziffern die Art und Weise der Auftragserteilung näher. Von der Auftragserteilung muss die Vergütungsvereinbarung nicht deutlich abgesetzt sein. Eine unzulässige Vermischung von Auftragsverhältnissen liegt nicht vor. Ausweislich Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 der Auftragsbedingungen (“Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer zu 2 unter Ausschluss der Auftragnehmerin zu 1 die rechtliche Beratung dieses Auftrags“) sind die Tätigkeitsbereiche der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten insoweit abgegrenzt, dass die Rechtsberatung ausschließlich durch deren Prozessbevollmächtigte erfolgte. Letztlich könnte diese Frage hier aber ohnehin offen bleiben, da ein Verstoß gegen das RVG nur Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätte, nicht aber auf den Anspruch der Beklagten.

2. Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts kann jede Leistung sein. Dazu gehört auch die Zurückbehaltung von Sachen wie dem hier streitgegenständlichen Ordnerkonvolut.

3. Die Beklagte kann sich auf einen fälligen Gegenanspruch berufen. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger eine fällige Honorarforderung für Tätigkeiten auf Grundlage der obigen Auftrags- und Honorarvereinbarung in Höhe von 10.680,34 EUR zu.

a) Zur Wirksamkeit der Auftrags- und Honorarvereinbarung wird auf die obigen Ausführungen hierzu verwiesen.

b) Ob die in den Auftragsbedingungen der Beklagten unter Ziff. 6 Abs. 2 enthaltene Einwendungsausschlussfrist grundsätzlich wirksam ist, kann dahinstehen. Da die exakten Zeitpunkte des Erhalts der einzelnen Rechnungen nicht bekannt sind, kann die Beklagte nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass die Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Erhalt der jeweiligen Rechnungen ohne Geltendmachung von Einwendungen abgelaufen ist.

c) Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2015 (Anlage A 10) machte die Beklagte Honoraransprüche in Höhe von 10.799,34 EUR zuzüglich Zinsen von 7,17% vom 19.02.2015 bis 05.05.2015, Zustellungskosten für eine Grundschuldurkunde und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kläger geltend. Die mit Schreiben vom 11.05.2015 (Anlage A 12) durch die Beklagte zur Verfügung gestellte und dem Honoraranspruch zugrundeliegenden Auflistung von Tätigkeiten (“Tätigkeitsnachweis“) ist für das Gericht ein deutliches Indiz dafür, dass die Beklagte im Rahmen der obigen Vereinbarung für den Kläger entsprechend der Auflistung tätig geworden ist und entsprechende Leistungen erbracht hat. Die Auflistung des Tätigkeitsnachweises ist detailliert und weist die einzelnen Tätigkeiten unter Angabe von Datum, Leistung, konkretisierender Beschreibung und Stundenzahl auf. Der Kläger hat hingegen - abgesehen von dem Einwand bezüglich der Abrechnung einer Stunde (statt einer halben Stunde) anlässlich einer Telefonkonferenz am 15.12.2014 - keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, warum die Auflistung der Tätigkeiten und die darauf basierende Forderung unrichtig sein sollten. Er hat sich vielmehr im laufenden Prozess auf die Behauptung zurückgezogen, dass die „erforderliche inhaltliche Stellungnahme (…) in keinerlei Hinsicht von den beiden Gegnern in dieser Angelegenheit erfüllt wurde“ (Schriftsatz vom 18.11.2015, Seite 31). Im Übrigen spiegelt sich auch in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr wider, dass der Kläger - mit obiger Ausnahme - nicht in der Lage war, substantiierte Einwendungen gegen den Honoraranspruch zu erheben: Im Schreiben vom 20.05.2015 (Anlage A 13) bestritt der Kläger als Reaktion auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweis der Beklagten lediglich den Verzugseintritt sowie die Rechtmäßigkeit der bereits oben erwähnten Abrechnung einer Stunde (statt einer halben Stunde) anlässlich einer Telefonkonferenz am 15.12.2014. Zu den weiteren aufgelisteten Tätigkeiten erfolgte zunächst keine Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (Anlage A 16) bemängelte der Kläger im Wesentlichen lediglich pauschal, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Beklagte tatsächlich im Rahmen des Auftrags gehandelt habe. Der klägerseitige Vortrag, wonach die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen seien und zu einem erheblichen Schaden auf Seiten des Klägers geführt hätten, ändert im Ergebnis nichts. Eine völlig unbrauchbare Leistung ist keinesfalls ersichtlich; Schadensersatzansprüche hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund genügt die Tätigkeitsauflistung in Verbindung mit den Details der Honorarvereinbarung dem Gericht, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Beklagten ein Honoraranspruch in Höhe von jedenfalls 10.680,34 EUR gegenüber dem Kläger zusteht. In Anbetracht des Inhalts der konkretisierenden Beschreibungen der jeweiligen Tätigkeiten in der Tätigkeitsauflistung hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die abgerechneten Tätigkeiten vom Auftragsgegenstand der Auftrags- und Honorarvereinbarung vom Mai 2014 gedeckt waren. Da die Beklagte auf die substantiierte Einwendung des Klägers, wonach für die Telefonkonferenz am 15.12.2014 nur eine halbe Stunde anzusetzen sei, keinen Beweis dafür erbracht hat, dass die Abrechnung einer vollen Stunde gerechtfertigt war, ist unter Berücksichtigung des Stundenhonorars von 200 EUR netto ein Betrag von 119 EUR (brutto) von der Gesamtforderung in Höhe von 10.799,34 EUR abzuziehen, sodass ein Betrag von 10.680,34 EUR verbleibt.

Der mit Schreiben vom 23.04.2015 geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 165,62 EUR ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Verzugsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Zinsen von 7,17% vom 19.02.2015 bis 05.05.2015 sind nicht hinreichend nachgewiesen. Damit ist auch ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

4. Die im Rahmen des § 273 BGB erforderliche Gegenseitigkeit der Ansprüche ist gegeben. Die zurückbehaltende Beklagte ist Gläubigerin des Gegenanspruchs und der Kläger als Gläubiger des Herausgabeanspruchs Schuldner des Gegenanspruchs.

5. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Ordnerkonvoluts und der Gegenanspruch der Beklagten auf Honorarzahlung beruhen jedenfalls im weitesten Sinne auf demselben rechtlichen Verhältnis, sodass die „Konnexität“ zu bejahen ist. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die beiderseitigen Ansprüche im selben Vertrag oder Schuldverhältnis ihre Grundlage haben; es genügt, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt.

Der Honoraranspruch basiert offensichtlich auf der Auftrags- und Honorarvereinbarung; der Herausgabeanspruch jedoch ebenfalls, weil das streitgegenständliche Ordnerkonvolut im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung übergeben wurde, die Gegenstand der Auftrags- und Honorarvereinbarung war.

Die Beklagte trug hierzu vor, dass der Kläger das Ordnerkonvolut an sie übergeben habe, damit im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung mit diesen Unterlagen Ansprüche gegen die L. Bank eG wegen überhöhter Überziehungszinsen im Detail geprüft hätten werden können, um in Vergleichsverhandlungen mit der L. Bank eG eintreten zu können. Der Kläger bestritt den Vortrag nur insoweit, als er ausführte, dass keine Konnexität gegeben sei, weil die Auftrags- und Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt der Übergabe des Ordnerkonvoluts bereits ruhend gestellt gewesen sei.

Die Konnexität kann vorliegend nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Übergabe des Ordnerkonvoluts Tätigkeiten im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung erbrachte oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger das Ordnerkonvolut im Hinblick auf die Auftrags- und Honorarvereinbarung der Beklagten übergeben und diese selbiges auch angenommen hat. Ein anderer Grund für die Übergabe ist nicht erkennbar. Damit besteht aber ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, der für den - sehr weiten Begriff des Zusammenhangs im Sinne des § 273 BGB - ausreicht. Die Frage, ob ein Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird oder ein Recht besteht, den Vertragspflichten nicht mehr nachzukommen, ist für die Prüfung, ob ein innerer natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang existiert, nicht relevant.

Im Übrigen ist das Gericht ohnehin der Überzeugung, das die Beklagte zum Zeitpunkt der Übergabe des Ordnerkonvoluts noch Tätigkeiten im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung erbrachte. Dafür spricht zunächst, dass die Beklagtenseite den Kläger - schon ausweislich seines eigenen Vortrags in der Klageschrift - am 16.12.2014 aufforderte, das Ordnerkonvolut an sie auszuhändigen, um eine Ermittlung der zu Unrecht berechneten Zinsen und Überziehungszinsen zu ermöglichen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum die Beklagtenseite dies hätte tun sollen, wenn sie die Tätigkeiten im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung bereits eingestellt gehabt hätte oder zumindest beabsichtigt hätte, dies unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen zu tun, ist nicht ersichtlich. Für die Richtigkeit der Andeutung der Klägerseite, dass die Beklagte mit der Anforderung der Unterlagen nur bezweckt hätte, ein Druckmittel für die Durchsetzung ihres Honoraranspruchs zu erlangen, gibt es hingegen keinerlei ausreichende Anhaltspunkte. Im Übrigen spricht für eine fortgesetzte Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Auftrags- und Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt der Übergabe des Ordnerkonvoluts am 16.12.2014, dass die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2015 nochmals eine detaillierte Einschätzung der Lage an den Kläger übersandte. Erst mit diesem Schreiben teilte sie mit, ihre Tätigkeit bis zur Klärung des weiteren Fortgangs einzustellen.

6. Ein gesetzlicher oder vertraglicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ist nicht ersichtlich.

a) Sonderregelungen bestehen jedenfalls bezüglich der Beklagten nicht. Diese ist weder im rechtsanwaltlichen noch steuerberatenden Bereich tätig geworden. Der klägerseitige Verweis auf die Entscheidung des BGH (NJW 1988, 2607) ist daher schon insofern nicht zielführend, als es in dieser Entscheidung um das Zurückbehaltungsrecht eines Steuerberaters ging und eine Übertragung der dort aufgestellten Grundsätze auf andere Vertragsverhältnisse nicht zulässig ist.

b) Die Regelung in Ziff. 3 Abs. 4 der AGB der Beklagten, wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, die ihm übergebenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und nach Beendigung des Beratungsvertrags an den Auftraggeber herauszugeben, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit für die Beklagte, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Ziff. 3 Abs. 4 der AGB beschreibt letztlich nur die ohnehin schon bestehende Rechtslage. Auch unabhängig von der Regelung wäre der Auftragnehmer selbstverständlich verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Dass mit dieser deklaratorischen Regelung gleichzeitig vereinbart sein sollte, dass sich die Beklagte als der Auftragnehmerin auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen können soll, kann das Gericht nicht erkennen. In der klägerseits in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung (LG Köln, NJW 1988, 1675) geht es im Übrigen um eine nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung zu einer Spezialmaterie, nämlich zu Handakten eines Steuerberaters. Eine Übertragung der dort aufgestellten Grundsätze auf den hiesigen Sachverhalt ist nicht möglich.

7. Die Berufung der Beklagtenseite auf das Zurückbehaltungsrecht ist nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsachen, dass (i) der Grundbesitz in B. durch in den Jahren 1994, 1996 und 2001 eingetragene Grundschulden mit valutierten Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 829.114,85 EUR zuzüglich 18% Zinsen und Nebenforderungen zugunsten der L. Bank e.G. vorbelastet ist und (ii) diese Grundschulden gegenüber der Grundschuld der Beklagten vorrangig sind, muss sich die Beklagte zur Sicherung ihres Honoraranspruchs nicht auf die Grundschuld verweisen lassen, weil der wirtschaftliche Wert selbiger nachvollziehbarerweise unklar ist. Daran ändert die Behauptung der Klägerseite, dass die Ansprüche der L. Bank eG auch noch durch eine zur Zahlung fällige Lebensversicherung in Höhe von 530.000 EUR gesichert seien, schon deswegen nichts, weil die Klägerseite diese bestrittene Behauptung nicht unter Beweis gestellt hat.

Angesichts des nicht unbeträchtlichen Honoraranspruchs liegt auch keine Konstellation vor, in der wegen einer unverhältnismäßig geringen Forderung eine hochwertige Leistung zurückbehalten würde.

8. Auf die Frage, ob auch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Anspruch gegen den Kläger hat und diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Ordnerkonvoluts besteht, kommt es vorliegend nicht an. Dieser Anspruch bzw. dieses Recht stünde jedenfalls nicht der Beklagten, sondern der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu. Da der Kläger aber nur gegen die Beklagte den Anspruch auf Herausgabe des Ordnerkonvoluts erhebt, kann auch nur diese gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dass der Beklagten gegenüber dem gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen Dritter (hier wegen eines möglicherweise bestehenden Anspruchs der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Kläger) zustünde, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten und auch aus der Auftrags- und Honorarvereinbarung, dass zwei Rechtsverhältnisse, nämlich (i) eines zwischen dem Kläger und der Beklagten und (ii) eines zwischen dem Kläger und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestehen, die rechtlich separat zu betrachten sind.

9. Gemäß § 274 BGB führt das Zurückbehaltungsrecht nicht zur Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung Zug-um-Zug (Grüneberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 274 Rn 2).

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 ZPO, da ein Teilunterliegen vorliegt, wenn das Urteil nicht auf die begehrte uneingeschränkte Leistung lautet, sondern nur auf Erfüllung der Verpflichtung Zug-um-Zug. Im Anwendungsbereich des § 92 ZPO ist allein eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Die Kostenquote ist daher nach dem Verhältnis des Wertes der Gegenleistung zu der Klageforderung zu bestimmen. Ausgehend von einem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Herausgabe der Unterlagen, das das Gericht - im Einklang mit dem klägerseitigen Vorschlag - auf 10.000 EUR bemessen hat und dem Anspruch in Höhe von 10.680,34 EUR, den der Kläger Zug-um-Zug zu erfüllen hat, ist eine Kostenaufhebung angezeigt.

III.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 ZPO.

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 50 Handakten


(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.