vorgehend
Landgericht Augsburg, 1 HK O 4892/13, 31.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 U 3409/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 17.12.2015

... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

1 HK O 4892/13 LG Augsburg

Nichtamtliche Leitsätze:

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31.7.2014, Az. 1 HK O 4892/13, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken eines im Jahre 2004 mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung.

Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Augsburgs.

Das Landgericht Augsburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es verneinte seine internationale Zuständigkeit. § 215 VVG n. F. (nachfolgend zitiert als: § 215 VVG) sei auf den bereits im Jahre 2004 geschlossenen Versicherungsvertag nicht anwendbar. Hinzu komme, dass keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht würden, sondern aus Prospekthaftung und ähnlichem.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Schadensersatzbegehren weiterhin verfolgt und den Antrag stellt, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils (AZ: 1 HKO 4892/13) an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie macht weiterhin geltend, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei zu verneinen.

Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sich eine internationale Zuständigkeit weder aus der EuGVVO (Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 bzw. Verordnung [EG] Nr. 44/2001) ergebe, noch § 215 VVG anwendbar sei (s. die Berufungserwiderung vom 12.12.2014, S. 2 ff., 4 f., Bl. 80 ff., 82 f. d. A.). Denn vor dem 1.1.2008 geschlossene Altverträge wie der vorliegende unterfielen gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG altem Versicherungsrecht, sofern ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten sei. Zwar würden vorliegend keine Ansprüche aus Versicherungsfällen geltend gemacht. Jedoch gebe es keinen Grund, Ansprüche aus Versicherungsfällen und solche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsfalles unterschiedlich zu behandeln. Denn dies würde zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.

Die Beklagte macht ferner geltend, die Klägerin sei eine Kapitalgesellschaft. § 215 VVG spreche aber lediglich von dem „Wohnsitz“ des Versicherungsnehmers, nicht auch von dessen Geschäftssitz oder dessen gewerblicher Niederlassung. Der ausdrückliche Hinweis auf die Verbraucher schützende Wirkung der Gerichtsstandsregelung in der Begründung des Regierungsentwurfes der Neuregelung zeige deutlich, das der Gesetzgeber nur die Interessen von natürlichen Personen im Blick gehabt habe (s. den Schriftsatz der Beklagten vom 31.7.2015, S. 2, Bl. 91 d. A.).

Im Übrigen erfülle die Klägerin nicht den Begriff der Versicherungsnehmerin, da ausweislich des Antrags auf Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages (Anlage K 1) Versicherungsnehmerin der Beklagten eine „R. S. Versicherungsvermittlung“ sei (s. den Schriftsatz der Beklagten vom 31.7.2015, S. 2, Bl. 91 d. A.).

Schließlich beruft sich die Beklagte auf die in § 22 Abs. 1 S. 1 ihrer Versicherungsbedingungen (Anlage BB 9) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der am Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständigen Gerichte. Sie ist der Auffassung, diese Gerichtsstandsvereinbarung unterfalle Art. 23 Abs. 1 EuGVO a. F. und verdränge nationales Zuständigkeitsrecht. Es entspreche ganz herrschender Meinung, dass Art. 23 EuGVO a. F. nicht nur die Prorogation, sondern auch die Derogation eines europäischen Gerichts umfasse. Die Beklagte regt an, diesbezügliche Zweifel an der europäischen Rechtslage durch Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV klären zu lassen (s. den Schriftsatz der Beklagten vom 31.7.2015, S. 3 ff., Bl. 92 ff. d. A.).

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, das Protokoll vom 26.11.2015 und die Verfügungen des Senatsvorsitzenden wird Bezug genommen.

II. 1. Entgegen der Annahme des Ausgansgericht sind deutsche Gericht vorliegend nach § 215 VVG international zuständig.

a) Allerdings ist dem Ausgangsgericht insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, aus der EuGVVO lasse sich vorliegend keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte herleiten, wobei für das vorliegende, vor dem 10.1.2015 eingeleitete Verfahren gem. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n. F. (Verordnung [EU] Nr. 1215/2012) die EuGVVO a. F. (Verordnung [EG] Nr. 44/2001) weiterhin gilt.

aa) Mangels Sitzes der Beklagten in Deutschland bestimmt sich die internationale Zuständigkeit grundsätzlich gem. Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO a. F. nach dem nationalen internationalen Zuständigkeitsrecht der lex fori.

bb) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 9 Abs. 2 EuGVVO a. F. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung innerhalb der EU hätte. Die ... Muttergesellschaft kommt dafür entgegen der Auffassung der Klägerin (s. S. 8 der Berufungsbegründung v. 6.11.2014, Bl. 74 d. A.) nicht in Betracht. Für die Stellung als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ist entscheidend, dass eine Aufsicht und Leitung des Stammhauses gegeben ist (s. EuGH NJW 1977, 490, 491 [Ets. A. de Bloos SPRL]; näher dazu Stein-Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 5 EuGVVO Rn. 191 ff.). Dass die ... Muttergesellschaft (i.e. die V. I. G. [VIG]) in casu der Aufsicht und Leitung der Beklagten unterliege, wird von der Klägerin nicht behauptet und erscheint im Übrigen fernliegend. Davon abgesehen setzt Art. 9 Abs. 2 EuGVVO a. F. eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung voraus. Ein Bezug der vorliegenden Streitigkeit zum Betrieb der ... Muttergesellschaft ist aber nicht ersichtlich.

cc) Schließlich wird die in § 22 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag (Anlage BB 9) enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der am Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständigen Gerichte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von Art. 23 EuGVVO a. F. erfasst und zwar auch nicht in ihrer Wirkung einer möglichen Derogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 215 VVG.

(1) Zwar ist zutreffend, dass Art. 23 EuGVVO a. F. es genügen lässt, wenn nur eine Partei ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat. Geregelt werden jedoch in der Bestimmung allein Gerichtsstandsvereinbarungen, die eine Prorogation zugunsten eines mitgliedstaatlichen Gerichtes anordnen (s. nur EuGH, Urt. v. 9.11.2000 - Rs. C-387/98 [Coreck Maritime GmbH], zit. nach juris Rn. 21, wonach die Vorläuferregelung von Art. 23 EuGVVO a. F., i.e. Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommen, „nur dann Anwendung findet, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen“).

(2) Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Owusu (Urt. v. 1.3.2005 - Rs. C 281/02) ergibt sich nichts anderes. Die darin enthaltene Aussage des EuGH, die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens - und damit die Vorläuferregelungen der EuGVVO - seien auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar, „die einen Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten aufweisen“, wird für Art. 17 Brüsseler Übereinkommen (als Vorläufernorm des Art. 23 EuGVVO a. F.) explizit beschränkt auf die Konstellation, dass „durch eine Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit, die zumindest eine Partei mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat bindet, ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bestimmt wird“ (s. EuGH, Urt. v. 1.3.2005 - Rs. C 281/02 [Owusu], zit. nach juris Rn. 28, Hervorhebung hinzugefügt). Eine Stellungnahme des EuGH dahin, dass Art. 17 Brüsseler Übereinkommen bzw. Art. 23 EuGVVO a. F. als Nachfolgebestimmung entgegen ihrem Wortlaut auf Gerichtsstandsvereinbarungen zu erstrecken seien, die ein Drittstaatengericht prorogierten, kann der Owusu-Entscheidung des EuGH folglich nicht entnommen werden.

(3) Es ist ferner klarzustellen, dass sich für die vorliegende Konstellation auch dann nichts anderes ergibt, wenn man der EuGVVO einen universellen Geltungsanspruch beimisst und dementsprechend annimmt, dass ein Rückgriff auf nationales Zuständigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a. F. nur noch zulässig ist, soweit die EuGVVO a. F. selbst ihn gestattet (dafür etwa Heinze/Dutta, IPrax 2005, 224, 228; Schaper /Eberlein, RIW 2012, 43 ff., 46; w.Nachw. bei Gsell, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 403, 409 Fn. 34; in diese Richtung auch EuGH, Urt. v. 1.3.2005, Rs. C-281/02, zit. nach juris Rn. 24 ff. [Owusu] und EuGH, Gutachten 1/03 vom 7.2.2006, Rn. 148). Denn auch wenn auf der Grundlage eines solchen konzeptionellen Verständnisses der EuGVVO a. F. grundsätzlich anzunehmen wäre, dass die in der Prorogation eines Drittstaatengerichtes enthaltene Derogation eines mitgliedstaatlichen Gerichtes dem Regime der EuGVVO a. F. unterworfen wäre, so könnte dies doch nur insoweit gelten, als es an einer in der EuGVVO a. F. ausgesprochenen Ermächtigung zugunsten einer Beurteilung nach nationalem Recht fehlt. Vorliegend steht aber die Konstellation einer Derogation einer mitgliedstaatlichen internationalen Zuständigkeit in Frage, die sich aufgrund der Ansässigkeit der Beklagten in einem Drittstaat allein aus dem autonomen nationalen Zuständigkeitsrecht, nämlich aus § 215 VVG (dazu näher unter b.) ergibt. Dass für diese Situation auf nationales Zuständigkeitsrecht zurückgegriffen werden darf, ist aber - anders als für die Konstellation einer Derogation eines sich aus der EuGVVO a. F. ergebenden mitgliedstaatlichen Gerichtsstandes - nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a. F. ausdrücklich und unmissverständlich gestattet. Mit anderen Worten: Auch bei einem prinzipiell universellen Verständnis der EuGVVO richtet sich die Frage einer wirksamen Derogation eines gem. der ausdrücklichen Ermächtigung in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a. F. nach autonomem nationalen internationalen Zuständigkeitsrecht eröffneten mitgliedstaatlichen Gerichtsstandes nicht nach der EuGVVO a. F., sondern ebenfalls gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a. F. nach den Regelungen des autonomen nationalen internationalen Zuständigkeitsrechts (vgl. auch Heinze /Dutta, IPrax 2005, 224, 228 sowie Mankowski, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, Bd. 1, 4. Aufl. 2016, Art. 25 Brüssel Ia-VO, Stand März 2015, Rn. 14, die zutreffend jeweils explizit lediglich in Bezug auf die Abbedingung von Gerichtsständen der EuGVVO für eine einheitliche Beurteilung der Derogationsaspekte nach Art. 23 EuGVVO a. F. bzw. der Nachfolgebestimmung in Art. 25 EuGVVO n. F. plädieren).

(4) Jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer Drittstaatenansässigkeit der Beklagten ist folglich aufgrund der unmissverständlichen Ermächtigung in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a. F. zugunsten des autonomen nationalen internationalen Zuständigkeitsregimes keine Vorlage an den EuGH geboten hinsichtlich der Frage eines grundsätzlich universellen Anwendungsanspruchs des Brüsseler Zuständigkeitsregimes.

b) Ist damit autonomes deutsches internationales Zuständigkeitsrecht anwendbar, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Auffassung des Senates aus § 215 Abs. 1 VVG, der sich gem. der in Abs. 3 enthaltenen Anordnung seines weitgehend zwingenden Charakters gegenüber der in § 22 Abs. 1 S. 1 der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen (Anlage BB 9) zugunsten der am Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständigen Gerichte getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung durchsetzt.

aa) Allerdings ist die Frage der intertemporalen Erstreckung des § 215 VVG auf Altverträge wie den vorliegenden, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ihre Beantwortung hängt maßgeblich vom Verständnis des Überleitungsregimes des Art. 1 EGVVG ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage steht aus.

bb) Nach einer Auffassung ist die besondere Überleitungsregelung des Art. 1 EGVVG nach Wortlaut und rechtssystematischer Einordnung allein auf materielles Recht zugeschnitten und erstreckt sich damit nicht auf die prozessrechtliche Norm des § 215 VVG (so OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.9.2008 - 5 W 220/08 - 83, 5 W 2205 W 220/08, zit. nach juris Rn. 4 ff.; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 W 20/09, zit. nach juris Rn. 5 f.; Schneider, VersR 2008, 859, 861; Fricke, VersR 2009, 15, 20).

(1) Für ein solches Verständnis spricht insbesondere, dass Art. 1 EGVVG ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes auf die Regelung der Frage zielt, inwieweit eine „Umkehr“ des Grundsatzes geboten erscheint, dass „neue vertragsrechtliche Regelungen nur für Verträge [gelten], die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, da die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisse (Altverträge) Bestandsschutz genießen“ (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 118, linke Spalte, Hervorhebung hinzugefügt). Bei § 215 VVG handelt es sich aber gar nicht um eine vertragsrechtliche Regelung. Insofern gibt es deshalb nach den allgemeinen Regeln gerade kein Prinzip des Bestandsschutzes, dessen Durchbrechungen in Art. 1 EGVVG geregelt werden müssten.

(2) Folgt man dieser Auffassung, so findet § 215 Abs. 1 VVG in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, allerdings nicht gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach neues Verfahrensrecht sogar im Rahmen bereits anhängiger Verfahren anzuwenden ist (s. dazu nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.4.2009 - 3 W 20/09, zit. nach juris Rn. 6; Schneider, VersR 2008, 859, 861; Fricke, VersR 2009, 15, 20).

cc) Zum selben Ergebnis einer Anwendbarkeit des § 215 VVG gelangt man vorliegend aber auch dann, wenn man sich der Auffassung anschließt, dass Art. 1 Abs. 1 EGVVG unterschiedslos prozessrechtliche wie materiellrechtliche Regelungen erfasst (dafür bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2008 - 7 AR 8/08, zit. nach juris Rn. 2), dass aber die Rückausnahme in Art. 1 Abs. 2 EGVVG einen rein materiellrechtlichen Regelungsgehalt hat und sich deshalb nicht auf § 215 VVG als prozessrechtliche Regelung erstreckt (so OLG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2009 - 9 W 23/09, zit. nach juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 - I-9 W 36/09, 9 W 36/9 W 36/09, zit. nach juris Rn. 15 ff., 18; OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 AR 0081/09, 3 AR 813 AR 81/09, zit. nach juris Rn. 6 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 15.4.2010 - 5 W 179/09, zit. nach juris Rn. 9; Wagner, VersR 2009, 1589, 1590 f.; Prölss/Martin/Klimke. VVG 29. Aufl. 2015, § 15 VVG Rn. 3).

(1) Diese Ansicht stellt vor allem auf den erkennbaren Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte von Art. 1 Abs. 2 EGVVG ab und betont zutreffend, dass die gesetzgeberische Intention, bei bis zum 31.12.2008 eingetretenen Schadensfällen eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung von Rechten, Pflichten und Obliegenheiten zu vermeiden, in Bezug auf die prozessrechtliche Regelung des § 215 VVG nicht verfängt (s. vor allem OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 - I-9 W 36/09, 9 W 36/9 W 36/09, zit. nach juris Rn. 15 ff., 18; OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 AR 0081/09, 3 AR 813 AR 81/09, zit. nach juris Rn. 10).

(2) In der Tat ist die gesetzgeberische Begründung der Norm deutlich auf materiellrechtliche Rechtswirkungen des Versicherungsfalles fokussiert, vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 118, wo es heißt (Hervorhebungen hinzugefügt): „Das Inkrafttreten des VVG zum 31. Dezember 2008 für Altverträge ist im Hinblick auf bereits laufende Schadensfälle problematisch. Die Neuregelung für Obliegenheitsverletzungen kann dazu führen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Ansprüche und Verpflichtungen verändert werden, wenn sie nach dem Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines Prozesses gilt, zu beurteilen sind. Um eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung der Übergangsregelung in diesen Fällen zu vermeiden, bestimmt Absatz 2, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember 2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das Gesetz über den Versicherungsvertrag anzuwenden ist.“

(3) Nach dieser Ansicht, die im Rahmen von Abs. 2 des Art. 1 EGVVG mehr Raum für eine restriktive Gesetzesauslegung sieht als im Rahmen von Abs. 1 (s. vor allem OLG Dresden, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 AR 0081/09, 3 AR 813 AR 81/09, zit. nach juris Rn. 10), ergibt sich die Anwendung von § 215 VVG auf Altverträge seit dem 1.1.2009 und damit auch für die vorliegend erst später erhobene Klage aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG.

dd) Gegen beide Auffassungen wird allerdings geltend gemacht, der Gesetzgeber habe auch für die Überleitungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Beschränkung auf das materielle Versicherungsrecht angeordnet und deshalb sei auch die prozessrechtliche Norm des § 215 VVG von der Überleitungsregelung erfasst und folglich auf Altversicherungsfälle nicht anzuwenden (s. OLG Hamm, Urt. v. 8.5.2009, Beschl. v. 8.5.2009 - 20 W 4/09, zit. nach juris Rn. 11 ff. für Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung betreffend einen im Jahre 2007 erlittenen Unfall; OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2009 - I-20 U 110/08, 20 U 1120 U 110/08, zit. nach juris Rn. 41 ff. für eine Krankenversicherung, die für im Jahre 2005 erfolgte zahnärztliche Behandlungen in Anspruch genommen wird; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.10.2009 - 4 W 35/09, zit. nach juris Rn. 11 betreffend einen vorgeblichen Versicherungsfall aus dem Jahre 2006; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2010 - I-4 U 162/09, 4 U 1624 U 162/09, zit. nach juris Rn. 46 ff. für ab dem 1. Mai 2007 zu erbringende Leistungen aus einer Rentenversicherung).

(1) Diese Ansicht begegnet nach Auffassung des Senates Bedenken. Wie bereits ausgeführt (s. bb. und cc.) sprechen entstehungsgeschichtliche und teleologische Erwägungen dafür, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG auf die Bewältigung materiellrechtlicher Rückwirkungsprobleme zielen, die sich in Bezug auf die prozessuale Norm des § 215 VVG nicht in derselben Weise stellen.

(2) Dabei lässt jedenfalls Art. 1 Abs. 2 EGVVG schon seinem Wortlaut nach eine entsprechend einschränkende Auslegung zu, wenn dort der Eintritt eines Versicherungsfalles bei einem Altvertrag gefordert und vor allem die Geltung des VVG in seiner früheren Fassung nur „insoweit“ angeordnet wird. Dies kann durchaus dahin interpretiert werden, dass nur für die materiellrechtliche Abwicklung dieser Alt-Versicherungsfälle die früheren Regelungen zur Anwendung kommen sollen (in diesem Sinne insb. Wagner, VersR 2009, 1589, 1591, abw. vor allem OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2010 - I-4 U 162/09, 4 U 1624 U 162/09, zit. nach juris Rn. 48 f., wonach Art. 1 Abs. 2 EGVVG sprachlich und grammatikalisch eindeutig sei). Im Übrigen ist die Vorstellung, es lasse sich unabhängig von systematischen und teleologischen Erwägungen ein eindeutiger Wortlaut einer Norm bestimmen, methodisch grundsätzlich problematisch, s. dazu nur Pötters/Christensen JZ 2011, 387, 388 ff. m.w.Nachw.).

ee) Zur Anwendbarkeit des § 215 VVG gelangt man vorliegend aber selbst dann, wenn man mit der unter dd. dargestellten Auffassung auch prozessuale Normen wie § 215 VVG prinzipiell von Art. 1 Abs. 2 EGVVG erfasst hält. Denn abweichend von Art. 1 Abs. 1 EGVVG ordnet Abs. 2 eine Anwendung des früheren VVG nur insoweit an, als bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Vorliegend geht es aber unstreitig nicht um Ansprüche aus einem Versicherungsfall und ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG keine Fortgeltung des alten Rechts.

(1) Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, über seinen Wortlaut hinaus sei Art. 1 Abs. 2 EGVVG analog auf Ansprüche im Zusammenhang mit Altverträgen und namentlich auf solche wegen fehlerhafter Beratung bzw. Prospekthaftung zu erstrecken, die sich zwar nicht aus einem Versicherungsfall ergeben, die jedoch bis zum 31. Dezember 2008 bereits vollständig entstanden waren (s. nur OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2014 [Anlage BB 6]; LG Münster, Urt. v. 19.5.2014 [Anlage BB 1]; LG Mainz, Urt. v. 4.7.2014 [Anlage BB 2]; LG Würzburg, Urt. v. 15.9.2014 [Anlage BB 3]; LG Augsburg, Urt. v. 7.10.2014 [Anlage BB 4]; LG Hanau, Urt. v. 25.11.2014 [Anlage BB 5]).

(2) Der Senat vermag sich dieser Ansicht im Hinblick auf § 215 VVG nicht anzuschließen. Für eine solch weitreichende Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Zwar wird man in der Tat nicht umhin können, auch jenseits des Eintritts eines Versicherungsfalles weiterhin altes Recht anzuwenden, soweit sich aus der Anwendung des neuen Rechts verfassungsrechtlich problematische Rückwirkungen ergeben würden. Dies wird in der Begründung der Übergangsregelung des Art. 1 EGVVG übrigens als selbstverständlich und nicht regelungsbedürftig vorausgesetzt, wenn es dort heißt (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 118, linke Spalte, Hervorhebungen hinzugefügt): „Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass für bestimmte Regelungen Abweichungen entweder im Hinblick auf die Übergangszeit oder aber vom Grundsatz der Geltung des neuen Rechtes für Altverträge notwendig sind. Diese Abweichungen sind in Absatz 2 sowie in den Artikeln 2 bis 6 geregelt. Darüber hinaus können auf Altverträge solche Vorschriften des neuen VVG nicht zur Anwendung kommen, die - wie z. B. neue Publizitätsvorschriften, Anzeigepflichten - beim Abschluss des Vertrags zu beachten sind; es bedarf keiner gesetzlichen Klarstellung, dass in diesen Fällen stattdessen die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Vorschriften zu beachten sind. So sind z. B. für die Beurteilung der Frage, ob bei Altverträgen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt, die bisherigen Regelungen von § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 VVG weiterhin maßgeblich; […]“

(3) Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, im Wege der Analogie Art. 1 Abs. 2 EGVVG umfassend auch insoweit auf sämtliche Altansprüche zu erstrecken, als keine Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot drohen. Insoweit fehlt es gerade an einer Regelungslücke und muss vielmehr die in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zum Ausdruck kommende legislative Intention respektiert werden, auch auf Altverträge im Grundsatz neues Recht anzuwenden. So heißt es in der Begründung zum Übergangsregime des Art. 1 EGVVG unmissverständlich (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 118, linke Spalte): „Ferner ist von Bedeutung, dass ein wesentliches Ziel der Reform des VVG darin besteht, die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zu stärken; dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das neue Recht im Grundsatz auch für bestehende Verträge gilt.“ Eine solche Situation ist aber in Hinsicht auf § 215 VVG gegeben. Aufgrund des prozessualen Charakters der Regelung droht aus ihrer Anwendung auf Altverträge keine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung. Wie bereits unter bb. und cc. ausgeführt, wird es deshalb schon für problematisch erachtet, Art. 1 Abs. 2 EGVVG (oder gar überhaupt Art. 1 EGVVG) in seinem originären Anwendungsbereich auf § 215 VVG zu erstrecken. Erst recht gibt es keine sachliche Grundlage dafür, das alte Zuständigkeitsrecht im Wege der Analogie zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG weiterhin anzuwenden, obwohl kein Versicherungsfall eingetreten ist (i.E. ebenso zu einer auf Zahlung eines Stornoabzuges für eine Rentenversicherung gerichteten Klage OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.5.2012 - 1 (Z) Sa 17/12 BeckRS 2012, 11698 unter II.3.; zum Fall eines Widerrufs des Versicherungsvertrages nach § 5a VVG a. F. LG Bielefeld, Urt. v. 2.3.2011 - 5 O 173/10, BeckRS 2013, 05243).

ff) Der Anwendung von § 215 Abs. 1 VVG steht es ferner nicht entgegen, dass darin nur von Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung die Rede ist, in casu aber Ansprüche aus culpa in contrahendo (Prospekthaftung) bzw. aus Rückabwicklung nach Widerruf gem. § 5a VVG a. F. geltend gemacht werden. Vielmehr erstreckt sich § 215 Abs. 1 VVG nach seiner Ratio, dem Versicherungsnehmer eine wohnortnahe Klagemöglichkeit zu garantieren gegenüber dem regelmäßig fachlich und organisatorisch überlegenen Versicherer, auf alle Klagen, die mit der Anbahnung oder (Rück-)Abwicklung des Versicherungsvertrages im Zusammenhang stehen (Prölss/Martin/Klimke, 29. Aufl. 2015, § 215 VVG Rn. 4) einschließlich solcher aus culpa in contrahendo (s. MünchKomm/Looschelders, VVG. 1. Aufl. 2009, § 215 VVG Rn. 30).

gg) Schließlich kann vorliegend in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit von § 215 Abs. 1 VVG offen bleiben, ob Versicherungsnehmerin aktuell Roswitha S. als natürliche Person ist oder aber die ebenfalls in N. ansässige Klägerin. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst § 215 VVG in Übereinstimmung mit seinem Wortlaut als Versicherungsnehmer nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen.

(1) Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass es keine Frage der Zulässigkeit der Klage ist, sondern eine solche der Aktivlegitimation und damit der Begründetheit, ob demjenigen, der als angeblicher originärer oder aufgrund Vertragsübernahme neuer Versicherungsnehmer Rechte im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag geltend macht, diese Rechte auch tatsächlich zustehen.

(2) Ferner entspricht es zu Recht ganz h.M., dass § 215 VVG auch auf denjenigen Versicherungsnehmer anwendbar ist, der nach Vertragsschluss insbesondere im Wege der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme in die Vertragsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers eingerückt ist (vgl. nur Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 19; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl. 2105, § 215 Rn. 13).

(3) Umstritten ist allerdings, ob zu dem von § 215 VVG erfassten Personenkreis auch juristische Personen rechnen. Teilweise wird dies in Literatur und landgerichtlicher Rechtsprechung verneint (s. LG Berlin, VersR 2010, 1629, zit. nach juris Rn. 1; LG Limburg, VersR 2011, 609, zit. nach juris Rn. 5 f.; LG Hamburg, VersR 2013, 482, zit. nach juris; LG Fulda, VersR 2013, 481, zit. nach juris Rn. 2 ff.; LG Potsdam, VersR 2015, 338, zit. nach juris Rn. 3; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl. 2105, § 215 Rn. 11 f. m.w.Nachw.). Zum einen wird der Wortlaut der Regelung ins Felde geführt und darauf verwiesen, dass eine juristische Person keinen Wohnsitz haben könne (s. insb. Prölss/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl. 2105, § 215 Rn. 11 m.w.Nachw.). Zum andern wird die verbraucherschützende gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des § 215 VVG hervorgehoben (s. auch dazu Prölss/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl. 2105, § 215 Rn. 12. m.w.Nachw.).

(4) Die besseren Argumente sprechen jedoch für die Gegenauffassung (s. OLG Schleswig, VersR 2015, 1422; Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 6 ff., 14; Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, Rn. 2; Fricke, VersR 2009, 15 f.; Wagner, VersR 2009, 1589 f.), der sich der Senat anschließt.

(i) So ist zum einen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 VVG eine Beschränkung in personeller Hinsicht nicht ohne weiteres zu entnehmen. Zwar wird in der Tat auf den „Wohnsitz“ abgestellt, dies jedoch bezogen auf den „Versicherungsnehmer“. Der Begriff des Versicherungsnehmers ist aber grundsätzlich nicht auf natürliche Personen bzw. Verbraucher beschränkt (s. nur Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 12). Eine Einbeziehung auch von juristischen Personen in den Anwendungsbereich bewegt sich deshalb noch innerhalb des Wortlautes, wobei allerdings als Folge einer solche Auslegung der Begriff des Wohnsitzes insoweit berichtigend als „Sitz“ i. S. v. § 17 ZPO interpretiert werden muss (Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 11; gegen Eindeutigkeit des Wortlauts auch OLG Schleswig, VersR 2015, 1422, zit. nach juris Rn. 33).

(ii) Auch kann nicht angenommen werden, der historische Gesetzgeber habe einen Ausschluss juristischer Personen aus dem Anwendungsbereich von § 215 VVG gewollt. Zwar wird in der Begründung zum Regierungsentwurf (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 117, rechte Spalte) eine Parallele zwischen § 215 Abs. 1 VVG und § 29c ZPO gezogen. Jedoch wird selbst im unmittelbaren Kontext der maßgeblichen Textpassage keineswegs ausschließlich auf den Verbraucherschutz als Zielsetzung abgestellt, sondern heißt es dort (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 117, rechte Spalte, Hervorhebung hinzugefügt): „Durch diese Regelung wird auch der prozessuale Rechtsschutz des Verbrauchers erheblich gestärkt.“ Dass es dem Gesetzgeber offenbar nicht allein um Verbraucherschutz zu tun war, wird außerdem durch den Umstand nahegelegt, dass der neue § 215 VVG ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf als Nachfolgeregelung den als unklar und streitträchtig eingeschätzten § 48 VVG a. F. (Gerichtsstand der Agentur) ablösen sollte, der ebenfalls nicht auf Verbraucher-Versicherungsnehmer beschränkt war (s. BT-Drucks. 16/3945, S. 117, linke Spalte unten und rechte Spalte oben, vgl. auch OLG Schleswig, VersR 2015, 1422, zit. nach juris Rn. 34).

(iii) Gegen eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 215 VVG in personeller Hinsicht sprechen ferner systematische und teleologische Erwägungen. So enthält das VVG nur eine Vorschrift weiter vorne eine explizite terminologische Differenzierung, wenn in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG von „Versicherungsverträgen mit Verbrauchern“ die Rede ist. Dies deutet darauf hin, dass das Gesetz durchaus ausdrücklich den Verbraucherbegriff verwendet, wenn es nicht generell den Versicherungsnehmer meint (vgl. Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 13). Vor allem aber entspricht es insgesamt der Systematik und Zielsetzung des VVG, den Schutz des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht davon abhängig zu machen, dass eine natürliche Person bzw. ein Verbraucher Versicherungsnehmer ist. Vielmehr greifen namentlich die vorvertraglichen Beratungs- und Informationspflichten (§§ 6 und 7 VVG) sowie das Widerrufsrecht (§§ 8 und 9 VVG) unabhängig davon ein (zutreffend Münch/Komm/VVG/Looschelders, 1. Aufl. 2009, § 215 Rn. 13; OLG Schleswig, VersR 2015, 1422, zit. nach juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Die legislatorische Grundsatzentscheidung, den gewerblichen Versicherungsnehmer ebenfalls zu schützen, ist auch nicht etwa sachlich unangemessen, sondern lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Mehrzahl der Gewerbetreibenden kaum mehr Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Versicherungsprodukten hat, als der Verbraucher und es in aller Regel der Versicherer ist, der in seinem Geschäftsbereich über überlegenes Wissen, organisatorisch ausdifferenziertes Knowhow und umfangreichere praktische Erfahrung verfügt (s. OLG Schleswig, VersR 2015, 1422, zit. nach juris Rn. 35). Diese Erwägungen tragen auch in Hinsicht auf § 215 Abs. 1 VVG und rechtfertigen die darin zum Ausdruck kommende Wertung, dass es auch bei einer juristischen Person als Versicherungsnehmer eher dem Versicherer als dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, an einem ortsfremden Forum zu prozessieren.

2. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, die von der Klägerin beantragt sowie von der Beklagten hilfsweise beantragt wurde, liegen vor. Das Landgericht Augsburg hat die Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit durch Prozessurteil abgewiesen.

3. Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 543 Abs. 2 ZPO. Der Frage der intertemporalen Anwendbarkeit von § 215 VVG stellt sich ausweislich der bislang ergangenen Instanzrechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen, wurde bislang aber nicht höchstrichterlich entschieden. Dasselbe gilt für das Problem der Erstreckung von § 215 VVG auf juristische Personen als Versicherungsnehmer. Die Rechtssache hat damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus erfordert angesichts der uneinheitlichen Instanzrechtsprechung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Dez. 2015 - 14 U 3409/14 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 16 Insolvenz des Versicherers


(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 215 Gerichtsstand


(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnliche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte


(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs


(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen


Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen gel

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“


Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umstä

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 214 Schlichtungsstelle


(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten1.bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerke

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 3409/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.12.2015 ... Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 HK O 4892/13 LG Augsburg Nichtamtliche Leitsätze: In dem Rechtsstreit
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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten

1.
bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkennen,
2.
zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkennen.
Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllt. Eine anerkannte Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder einen Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und Versicherungsberater zu beantworten.

(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von dem Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder Versicherungsberater ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch von dem Versicherungsnehmer ein geringes Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.

(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstellen haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können.

(6) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.