Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 02.12.2016 wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 27.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.203,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.02.2015 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,50 € zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 63% und der Beklagte zu 1) 37%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 37%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 25%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gründe

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

I.

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

1.) Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass mit dem Ersturteil rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Denn die (teilweise) Rechtskraft des angefochtenen Urteils erstreckt sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 I VVG bzw. § 124 II VVG nicht auf die Beklagte zu 2). So wurde durch das Ersturteil weder festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht (§ 124 I VVG), noch wurde der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Versicherer, der Beklagten zu 2), rechtskräftig festgestellt (§ 124 II VVG). Im Übrigen bestehen zwar nach allgemeinem Versicherungsrecht Bindungswirkungen des Haftpflicht-urteils für den Deckungsprozess; Einwendungen des Versicherers aus dem Deckungsverhältnis sind dabei aber nicht ausgeschlossen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., VVG § 124, Rdnr. 10).

2.) Soweit der Beklagte zu 1) mit dem Ersturteil verurteilt und soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1) im Übrigen abgewiesen worden ist, ist dies mangels Berufungseinlegung rechtskräftig geworden.

Das Ersturteil war allerdings gem. §§ 525 S.1, 319 I ZPO dahingehend zu berichtigen, dass es im Tenor zu I. statt „Rechtsanwaltskosten in Höhe von 666,40 €“ heißen muss: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,50 €. Denn insoweit liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 I ZPO vor. Unrichtig i.S.d. § 319 I ZPO ist der o.g. Tenor, weil sich die vorprozessualen Anwaltskosten gem. der Berechnung des Klägervertreters in seiner Kostennote vom 30.01.2015 (Anlage K6) und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.203,10 € (vgl. S. 7/8 des Ersturteils = Bl. 141/142 d.A.), nicht auf 666,40 €, sondern nur auf 587,50 € belaufen (nämlich 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 460,20 € zuzüglich Kosten für Kopien i.H.v. 13,50 € zuzüglich Pauschale i.H.v. 20,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer). Offenbar i.S.d. § 319 I ZPO ist die Unrichtigkeit, weil sich der zutreffende Betrag (587,50 €) in den Entscheidungsgründen findet (vgl. EU S. 8 = Bl. 142 d.A.). Zuständig für die Berichtigung ist im Berufungsverfahren auch das Berufungsgericht (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 319, Rdnr. 22 m.w.N.).

3.) Die Klage war, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, d.h. – über die o.g. rechtskräftige teilweise Abweisung hinaus – im Übrigen, abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet, weil der Klägerin zwar grundsätzlich gem. § 115 I 1 Nr. 1 VVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zusteht, dieser Direktanspruch aber einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner (Fahrer / Halter) voraussetzt und sich ein solcher in Fällen gestellter bzw. provozierter Unfälle – wie hier – weder aus §§ 7 I, 18 I StVG noch aus § 823 I BGB mangels Vorliegens der gemeinsamen Anspruchsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung herleiten lässt. Denn gestellten bzw. provozierten Unfällen liegt ein die Rechtswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung zu Grunde.

Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin bei dem – unstreitig sich tatsächlich ereignet habenden – streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit der Beschädigung ihrer Fahrzeuge nicht nur einverstanden war, sondern dass sie die Kollision sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn hierfür liegen Indizien vor, welche in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein solches vorsätzliches Verhalten der Klägerin zulassen (so die ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az.: 19 U 47/13, BeckRS 2016, 2002). Ob dem Unfall auch eine Absprache zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu Grunde lag, kann dabei dahingestellt bleiben. Im Einzelnen:

a) Für die Bewertung des vorliegenden Falls von zentraler Bedeutung sind die Besonderheiten des Unfallhergangs. Diese stellen sich gem. den eigenen Angaben der Klägerin, zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 08.09.2017 (S. 2/3 des Protokolls = Bl. 201/202 d.A.), i.V.m. den überzeugenden Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundig bekannten Sachverständigen M. (TU) Johann G. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.05.2016 (Bl. 75/98 d.A.) und seinen mündlichen Ausführungen in der o.g. Sitzung (vgl. S. 5/7 des Protokolls = Bl. 204/206 d.A.) wie folgt dar:

aa) Obwohl die Klägerin ab dem Durchfahren des Tores das volle Blickfeld in den Hof hatte und über einen Zeitraum von mindestens drei Sekunden den aus ihrer Sicht von links kommenden, rückwärtsfahrenden Beklagten-Pkw erkennen musste, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach links, sondern, wie von ihr geschildert, ausschließlich geradeaus in Richtung des weißen Pkws, welcher sich rechts auf dem als Anlage zum Sitzungsprotokoll (o.g. Sitzung vom 08.09.2017) genommenen Luftbild befindet, blickte, und obwohl klar war, dass sich die Fahrlinien der beiden Pkws ohne Intervention zumindest eines der beiden Fahrzeugführer kreuzen würden, leitete sie keinerlei Ausweichbewegung ein. Der Beklagten-Pkw als sich bewegendes Objekt war für sie selbst aus dem Augenwinkel zu erkennen. Anders hätte sich dies nur dann verhalten, wenn die Klägerin entweder während der Fahrt die Augen geschlossen hätte oder vom Beklagten-Pkw Weg nach rechts, in Richtung der dort befindlichen Hauswand, geschaut hätte. Derartiges hat sie jedoch nicht bekundet. Im Übrigen hätte es auch wenig Sinn gemacht, nach rechts zu blicken, wenn man wie die Klägerin einen Parkplatz geradeaus, sogar leicht nach links versetzt, ansteuert. Nachdem die Klägerin den Beklagten-Pkw sogleich erkennen musste, bleibt nur der Schluss, dass sie ihn auch sogleich erkannt hat. In einem solchen Fall erfolgt normalerweise, d.h. wenn man auf die Gefahr nicht vorbereitet ist, ein – nicht mehr gedanklich zu beeinflussendes – reflexartiges Fluchtverhalten, d.h. eine Ausweichbewegung Weg von der Gefahr. Unterbleibt dieser Fluchtreflex, lässt dies – in Ermangelung anderer Erklärungen – nur den Schluss auf ein vorsätzliches Herbeiführen der Kollision zu.

bb) Selbst wenn die Klägerin noch gebremst haben sollte, wobei sie sich diesbezüglich nicht sicher war („ich meine, dass ich noch gebremst habe“; vgl. S. 2 des o.g. Protokolls = Bl. 201 d.A.) und dies vom Sachverständigen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden konnte, wäre dies jedenfalls deutlich zu spät gewesen. Bei einer rechtzeitigen Bremsung wäre der klägerische Pkw aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 25 km/h (es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie schneller gefahren wäre) noch vor dem Beklagten-Pkw zum Stehen gekommen und wäre nicht, wie die Klägerin, mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von noch mindestens 12 km/h mit dem Beklagten-Pkw kollidiert.

cc) Auch wenn dies für die Frage des klägerischen Vorsatzes nicht von unmittelbarer Bedeutung ist, sei angemerkt, dass auch der Umstand bemerkenswert ist, dass der Beklagte zu 1) seinen Pkw in dem – naturgemäß von Hauswänden begrenzten – Innenhof rückwärtsfahrend auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 25 km/h beschleunigte, was der maximal erreichbaren Beschleunigung entsprach. Ein solches Fahrverhalten war weder verkehrsbedingt veranlasst noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Beklagte zu 1) etwa in einer besonderen, diese rasante Fahrweise erklärenden Gemütsverfassung befunden hätte. Ob aus diesem Indiz (neben weiteren, s.u.) über den bei der Klägerin vorliegenden Vorsatz hinaus auch auf einen solchen bei dem Beklagten zu 1) und mithin nicht nur auf einen provozierten, sondern einen verabredeten (gestellten) Unfall geschlossen werden kann, kann, weil für das Urteil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben.

b) Die vom Erstgericht angeführten Argumente, welche gegen einen manipulierten Unfall sprechen sollen, überzeugen demgegenüber nicht:

aa) Dass der Unfall nicht zur Nachtzeit, sondern gegen 16.00 Uhr stattfand, ist angesichts des Unfallortes, eines abgelegenen Innenhofes eines sog. Vierseithofes, wo tagsüber genauso wenig wie nachts mit Zeugen zu rechnen war, vollkommen irrelevant.

bb) Auch wenn es sich bei dem klägerischen Pkw angesichts seines Alters und seiner Laufleistung tatsächlich nicht um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelte, so ging es doch bei einem Wiederbeschaffungswert des Pkws i.H.v. immerhin 7.000,00 € (gem. privatem Schadengutachten des Sachverständigen P. Anlage K2) bzw. 6.600,00 € (gem. Sachverständigem G.) und Netto-Reparaturkosten i.H.v. immerhin 4.599,93 € nicht nur um einen geringen Schaden. Im Übrigen kommt es für die Frage des Motivs der Klägerin nicht auf die Betrachtung ex post, sondern die Betrachtung ex ante an: Dass sich die Klägerin von der Beschädigung eines Pkws BMW 850 Ci einen noch höheren Schaden versprach, erscheint zumindest ohne weiteres vorstellbar. Ob dabei auch die zusätzlich eingetretene Beschädigung des VW LT 35 und somit die Generierung eines noch höheren Gesamtschadens geplant war, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist jedoch, dass streitgegenständlich jeweils nur fiktive Reparaturkosten sind und dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu 2), wenn überhaupt, hätte nur eine Notreparatur vorgenommen werden müssen, was einen erheblichen Gewinn habe erwarten lassen (vgl. S. 8 der Klageerwiderung = Bl. 21 d.A.), nicht bestritten hat.

cc) Wenn auch abermals nicht entscheidungserheblich, sei angemerkt, dass im Ersturteil wiederum nicht erwähnt worden ist, dass der Beklagten-Pkw bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall unstreitig praktisch wertlos war. Dabei handelt es sich, neben der Bekanntschaft der Unfallbeteiligten und dem o.g. Fahrverhalten des Beklagten zu 1), abermals um ein Indiz für einen nicht nur (einseitig) provozierten (ausgenutzten), sondern gestellten (verabredeten) Unfall.

dd) Dass die Schäden (Vorschäden ausgenommen) aus technischer Sicht nicht ausschließbar mit dem Unfallhergang in Einklang zu bringen sind, wäre nur bei dem Vorwurf eines fiktives Unfalls, nicht hingegen bei dem eines gestellten bzw. provozierten (wie hier) relevant. Die Beklagte zu 2) hat bereits in erster Instanz nicht nur den Einwand eines fiktiven Unfalls im engeren Sinn, sondern allgemein den Einwand eines manipulierten Unfalls erhoben. Dabei hat sie lediglich, wie im Übrigen auch das Erstgericht, die Begriffe des „fiktiven Unfalls“, des „fingierten Unfalls“, des „gestellten Unfalls“ und des „provozierten Unfalls“ nicht klar voneinander unterschieden.

ee) Dass der Beklagten-Pkw vom Gerichtssachverständigen begutachtet werden konnte, kann – unabhängig von der ohnehin nur eher untergeordneten Bedeutung dieses Indizes – zumindest dann bereits im Ansatz kein Argument gegen einen manipulierten Unfall darstellen, wenn man von einem provozierten Unfall, d.h. von Vorsatz allein auf Seiten der Klägerin, ausgeht. Was im Ersturteil wiederum nicht weiter erörtert worden ist, ist der Umstand, dass beide klägerischen Fahrzeuge vom Gerichtssachverständigen nicht besichtigt werden konnten. Tatsächlich waren diese nämlich, dem klägerischen Vortrag zur Folge, bereits am 31.05.2015 weiter verkauft worden, also bereits zu einem Zeitpunkt, als noch nicht einmal die Klageerwiderung (vom 01.07.2015) bei Gericht eingegangen war (am 07.07.2015; vgl. Bl. 14 d.A.).

4.) Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz) beruht auf §§ 91 I 1, 92 I 1 ZPO und entspricht den Regeln der Baumbachschen Formel.

II.

Die Kostenentscheidung (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens) folgt aus § 91 I 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 O 376/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt. Das angefoc

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 26 O 376/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.