Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2018 - WXV 3/17 Lw

published on 01/02/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2018 - WXV 3/17 Lw
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Tenor

Den Antragstellern zu 1) und 2) wird Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs, 2 Nr. 2 FamFG gewährt.

Gründe

1. Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht eingehalten worden. Danach ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat. Das ist hier der Fall; Gegenstand des Verfahrens ist die von den Antragstellern erstrebte Genehmigung des Kaufvertrages vom 30.12.2015. Die per Fax am 27.04.2017 eingegangene Beschwerde gegen den am 10.04.2017 zugestellten Beschluss ist deshalb erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.

2. Den Beschwerdeführern ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren, § 9 LwVG, §§ 17, 18 FamFG).

a) Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Hier ist im angefochtenen Beschluss die Rechtsmittelfrist falsch mit einem Monat angegeben. Diese Vermutung ist nicht deshalb widerlegt, weil die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind. Auch ein anwaltlich vertretener Beteiligter darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten des Beteiligten hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschuldbar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte; unter diesen Voraussetzungen ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens widerlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - LwZB 1/17-NJW 2018, 165/166 Rn. 7 zu § 233 ZPO).

(2) Nach diesem Maßstab ist die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss nicht offenkundig fehlerhaft, denn die dort angegebene Frist von einem Monat entspricht der in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regelfrist (vgl. OLG Frankfurt, Beschuss vom 23.05.2016 - 20 WLw 5/15 - juris Rn. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2011 - 10 W 11/11 -, RdL 2012, 101/102). Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten zu 2) führt der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer Fachanwalt für Agrarrecht ist, zu keiner anderen Beurteilung. Auch ein auf ein Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt darf sich grundsätzlich auf eine vom Gericht - zumal von einem auf ein Rechtsgebiet spezialisierten Spruchkörper - erteilte Rechtsbehelfsbelehrung:verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 109/16 - NJW 2018, 164/165 Rn. 15 zu Wohnungseigentumssachen; Beschluss vom 23.09.1993 - LwZR 10/92 - NJW 1993, 3206 zur unrichtigen Belehrung durch einen Fachsenat).

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.