Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28. November 2016 zurückgegeben mit der Anweisung, die Eintragung der Auflassung und Löschung der Grundpfandrechte nicht aus den im Beschluss vom 28. Dezember 2016 genannten Gründen abzulehnen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 und seine verstorbene Ehefrau sind im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ von Wohnungs- und Teileigentum eingetragen. Nach dem Erbschein vom 11.11.2016 wurde die Ehefrau vom Beteiligten zu 1 zu ½ und von den beiden Kindern zu ¼ beerbt. Der Sohn der Erblasserin hat mit Urkunde vom 2.6.2016 seinen Erbanteil an seinen Vater, den Beteiligten zu 1, übertragen.

Der Beteiligte zu 1 schloss mit seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, zu notarieller Urkunde vom 3.6.2016 eine Vereinbarung über die Teilerbauseinandersetzung und Überlassung von Wohnungs- und Teileigentum.

In Ziff. II. ist vereinbart:

1. Erbauseinandersetzung

Herr … (Beteiligter zu 1) und Frau … (Beteiligte zu 2) - nachstehend auch als „Übergeber“ bezeichnet - setzen die Erbengemeinschaft nach dem in Abschnitt I. genannten Verstorbenen in der Weise auseinander, dass

Frau … (Beteiligte zu 2)

– nachstehend als „Übernehmer“ bezeichnet -

zum Alleineigentum mit allen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör den in Abschnitt I. Ziffer 1 genannten erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteil erhält.

2. Überlassung

Herr… (Beteiligter zu 1)

– nachstehend als „Übergeber“ bezeichnet -,

überlässt hiermit an seine Tochter,

Frau… (Beteiligte zu 2)

– nachstehend als „Übernehmer“ bezeichnet -,

zum Alleineigentum seinen halben Miteigentumsanteil an dem in Abschnitt I. aufgeführten Grundbesitz samt allen Rechten, Bestandteilen sowie dem gesetzlichen Zubehör, so dass diese künftig als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Weg der vorweggenommenen Erbfolge, soweit nicht im Folgenden Gegenleistungen bzw. Auflagen vereinbart werden.

3. Auflassung

Die Vertragsteile sind darüber einig, dass das Eigentum auf den Übernehmer übergeht.

Zudem ist folgendes vereinbart:

VI.

Nießbrauch

1. Der Übergeber … behält sich auf seine Lebenszeit den unentgeltlichen Nießbrauch an dem heutigen Vertragsgegenstand vor, so dass dem Übergeber künftig alle Nutzungen des Vertragsgegenstandes zustehen. …

VII.

Weitere Gegenleistung

Als weitere Gegenleistung überträgt der Übernehmer an den Übergeber seinen Erbanteil an der Mutter, …, gemäß beigefügter und mitverlesener Anlage.

In der am gleichen Tag beurkundeten Anlage ist unter der Überschrift Erbanteilsübertragung geregelt:

Frau… (Beteiligte zu 2)

– nachstehend als „Veräußerer“ bezeichnet -

überlässt und überträgt hiermit ihren Erbanteil zu ¼ an dem Nachlass des in Ziffer I. 1. dieser Urkunde genannten Erblassers, …

an ihren Vater Herrn … (Beteiligter zu 1)

– nachstehend als „Erwerber“ bezeichnet -,

als Alleinberechtigten.

Der Erwerber nimmt die Anteilsabtretung an.

Die Erbteilsübertragung erfolgt mit sofortiger dinglicher Wirkung.

Am 28.11.2016 beantragten die Beteiligten in Vollzug der notariellen Urkunde die Eintragung der Auflassung unter Verzicht auf Zwischeneintragung, das bestellte Nießbrauchsrecht mit einem Löschungserleichterungsvermerk sowie die Löschung von Grundpfandrechten, wobei einheitlicher Vollzug der Anträge „gewünscht“ wurde.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat am 28.12.2016 diesen Antrag zurückgewiesen. Da die Kinder ihre Erbanteile auf den Beteiligten zu 1 übertragen hätten, sei die Beteiligte zu 2 nicht mehr Miterbin und eine Teilerbauseinandersetzung ausgeschlossen. Mangels Vorlage der Urkunde vom 2.6.2016 sei zudem nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Löschung der Grundpfandrechte der Sohn der Erblasserin in Folge der Erbteilsübertragung nicht mehr zustimmen muss.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 16.1.2017, der auch die notarielle Urkunde vom 2.6.2016 beigefügt ist. Vor Unterzeichnung der Teilerbauseinandersetzungs-Urkunde seien die Beteiligten zu 1 und 2 noch Mitglieder einer Erbengemeinschaft gewesen. Dass mit der Unterzeichnung der Erbteil der Beteiligten zu 2 auf den Beteiligten zu 1 übergegangen sei und damit eine Erbengemeinschaft nicht mehr bestehe, sei Ziel der Vereinbarung. Dies würde jedoch an der Wirksamkeit der Auflassung nichts ändern, denn es sei nicht die Erbauseinandersetzung im Grundbuch einzutragen, sondern die Auflassung.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in zulässiger Form eingelegt (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO).

Es hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Anträge auf Eintragung wurden nach § 13 GBO von beiden Beteiligten als gewinnendem und verlierendem Teil wirksam gestellt.

2. Die für die Eintragung erforderliche Auflassung des halben Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1, § 20 GBO, liegt formgerecht, § 29 Abs. 1 GBO, vor.

Auch der in die Erbmasse gefallene Hälfte-Anteil der Erblasserin wurde jedoch wirksam aufgelassen. In der notariellen Vereinbarung ist im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung die Auflassung des Bruchteils an Wohnungs- und Teileigentum wirksam erklärt und nur im Übrigen eine (Teil-)Erbteilsübertragung erfolgt.

a) Eine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff BGB erfolgt in der Regel durch Aufteilung der Bestandteile des Reinnachlasses auf die Miterben. Erst durch den dinglichen Vollzug der Teilung wird Eigentum des Miterben an den ihm zugewiesenen Vermögensgegenständen begründet (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2042 Rn. 17). Auch eine Teilerbauseinandersetzung ist möglich. Diese kann als persönliche Teilerbauseinandersetzung mit dem Ziel des Ausscheidens einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft erfolgen oder als gegenständliche Teilerbauseinandersetzung mit dem Ziel der Herausnahme einzelner Gegenstände (Palandt/Weildlich § 2042 Rn. 10 und 11). Verbleibt nach der Erbauseinandersetzung durch Übertragung der Erbteile der übrigen Miterben nur noch ein einzelner Miterbe, so ist die Gemeinschaft beendet (Staudinger/Löhnig BGB Bearb. 2016 § 2042 Rn. 60).

b) Eine teilweise gegenständliche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit dem Ziel der Übertragung von Grundstücken auf Miterben setzt zum dinglichen Vollzug die Auflassung voraus (RGZ 57, 432/434; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 32; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 100; Hügel GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 22; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 20 Rn. 21; Staudinger/Pfeifer BGB Bearb. 2017 § 925 Rn. 24). Das materielle Konsensprinzip des § 20 GBO erfordert dabei, dass - zusätzlich zu der Bewilligung des verlierenden Teils (§ 19 GBO, formelles Konsensprinzip) - eine materiell-rechtliche Einigung, die den Verfahrensvorschriften der §§ 20, 29 GBO genügt, nachgewiesen wird. Zu prüfen hat das Grundbuchamt die Auflassung unter anderem auch dahingehend, ob sie von allen verfügungsberechtigten Personen erklärt ist. Die Auflassungberechtigung ist Ausfluss der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis und muss grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen (Demharter § 20 Rn.40).

Als Vorschrift des Grundbuchverfahrensrechts verlangt § 20 GBO nicht, dass die Wirksamkeit der Einigung vom Grundbuchamt festgestellt werden muss (BayObLG FGPrax 2005, 56). Liegt dem Grundbuchamt der Nachweis der Auflassung vor, kann es die Eintragung der Einigung nur dann ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde (OLG Frankfurt a. M. NotBZ 2006, 285; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 107; Demharter GBO § 20 Rn 38). Auch der Inhalt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ist vom Grundbuchamt in der Regel nicht zu prüfen (BayObLG Rpfleger 1981, 233), wenn sich nicht in Ausnahmefällen die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf das dingliche Geschäft auswirkt (Hügel/Holzer § 19 Rn. 55; Meikel/Böttcher Einl. D Rn. 97 und 98; Hügel § 20 Rn 64).

c) Vorliegend ist der Nachweis der Auflassung durch die auflassungsberechtigten Personen geführt.

aa) Aus der vorgelegten Ausfertigung des Erbscheins vom 11.11.2016 geht hervor, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sowie der Sohn Erben geworden sind.

Durch Vorlage der beglaubigten Abschrift der notariellen Erbteilsübertragung vom Sohn auf den Beteiligten zu 1 ist die Anwachsung des Erbteils bei diesem nachgewiesen. Die Urkunde kann als neuer Sachvortrag auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (§ 74 GBO).

Bei Errichtung der Auflassungsurkunde waren somit die beiden Beteiligten hinsichtlich des hälftigen Miteigentums als Miterben verfügungsbefugt.

bb) Die beiden Beteiligten sind trotz der mit sofortiger dinglicher Wirkung vereinbarten Erbteilsübertragung auch derzeit noch in Erbengemeinschaft verbunden und hinsichtlich der Nachlassimmobilie auflassungsberechtigt.

Die Urkunde vom 3.6.2016, der eine mit Erbanteilsübertragung bezeichnete Anlage beigefügt ist, haben die Beteiligten zu 1 und 2 zutreffend als Teilerbauseinandersetzungsvertrag und Überlassung von Wohnungs- und Teileigentum bezeichnet. Mit der Urkunde wird nämlich eine gegenständliche Teilerbauseinandersetzung im Hinblick auf den der Beteiligten zu 2 überlassenen Hälfteanteil am Wohnungs- und Teileigentum vereinbart. Die als weitere Gegenleistung bezeichnete Erbteilsübertragung stellt sich, nachdem das Wohnungs- und Teileigentum schon im Teilauseinandersetzungsvertrag geregelt ist, nur noch als eine auf den verbleibenden Rest des Nachlasses bezogene Teilübertragung dar und bezieht sich nicht auf das in der Urkunde geregelte Wohnungs- und Teileigentum.

Bis zum Ausscheiden des Wohnungs- und Teileigentums aus dem Nachlass, mithin bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch, besteht damit die Erbengemeinschaft der Beteiligten zu 1 und 2 fort, so dass beide das Eigentum an der Immobilie auflassen müssen. Dies ist auch in der notariellen Urkunde vom 3.6.2016 geschehen.

cc) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vereinbarungen im Erbauseinandersetzungsvertrag sind nicht vorhanden. Dass die erklärte Erbteilsübertragung der vereinbarten, gegenständlichen Teilauseinandersetzung - wie das Grundbuchamt meint - den Boden entziehen würde, ist nicht zutreffend (s. oben bb).

d) Selbst wenn man der Argumentation des Grundbuchamtes folgen würde, könnte die Auflassungserklärung in Ziff. II.3. als eine solche des Beteiligten zu 1 ausgelegt werden, die - neben dem eigenen Anteil - nun nach (unterstellter) Übertragung des vollen Erbanteils der Beteiligten zu 2 auf ihn auch den ihm aus dem Nachlass angewachsenen Hälfteanteil umfassen würde. Auch dann könnte die Entscheidung des Grundbuchamts nicht Bestand haben.

3. Das Erfordernis der Voreintragung nach § 39 GBO steht der Eintragung nicht entgegen, da nach § 40 GBO bei Übertragung des Eigentums durch den oder die Erben die Auflassung auch dann eingetragen werden kann, wenn noch der Erblasser eingetragen ist (Demharter § 39 Rn. 16).

4. Soweit das Grundbuchamt zudem zur Löschung von Belastungen neben der Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) und der Zustimmung der Beteiligten nach § 27 GBO noch den Nachweis gefordert hat, dass eine solche Zustimmungserklärung des Sohnes der Erblasserin nicht erforderlich ist, wurde der Überlassungsvertrag vom 2.6.2016 mit der Beschwerde formgerecht (§ 29 Abs. 1 GBO) vorgelegt. Dies ist als neue Tatsache auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, § 74 GBO.

5. Die Sache war zur Entscheidung durch das Grundbuchamt zurückzugeben, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Beschwerdegegenstand waren nämlich nur die zurückgewiesenen Anträge auf Eintragung der Auflassung und Löschung der Grundpfandrechte, nicht auch die Eintragung des Nießbrauchs. Da ein einheitlicher Vollzug „gewünscht“ wurde, somit der Hauptantrag einen verbundenen Antrag nach § 16 Abs. 2 GBO darstellt und nur hilfsweise der Vollzug einzelner Eintragungen beantragt ist (Demharter § 16 Rn. 4), ist vorrangig über die Frage der Eintragung im Verbund zu entscheiden. Weil eine Entscheidung des Grundbuchamts zur beantragten Eintragung des Nießbrauchs noch nicht ergangen ist, liegt ein Fall des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, so dass das Verfahren dem Grundbuchamt mit der Anweisung zurückzugeben war, unter Beachtung der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn.11 und 12).

III.

Eine Kostenentscheidung sowie eine Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst, da die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel obsiegen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ):

OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 28.6.2017

34 Wx 54/17

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2017 - 34 Wx 54/17 zitiert 19 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

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Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

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Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewies

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(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn de

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28. November 20
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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Beteiligten vom 28. November 20

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.