Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2014 - 34 Wx 502/13

bei uns veröffentlicht am14.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 13. November 2013 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt Sonthofen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Beteiligte und ihr Bruder A. N. (junior) zu je 1/2 nach ihrem am 21.11.2002 verstorbenen Vater A. N. (senior) teils aufgrund Erbschein vom 8.5.2003, teils aufgrund Auflassung vom 28.5.2003 als Eigentümer eingetragen. Hinsichtlich des Anteils von A. N. (junior) findet sich in Abt. II. 2 ein Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk. Hiernach ist Nacherbin nach A. N. die Beteiligte, Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherbin zu gleichen Teilen. Für den Anteil von A. N. (junior) ist weiter ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen (Abt. II. 3). In Abt. II. 4 findet sich schließlich - am gesamten Grundbesitz - ein Wohnungsrecht für A. N. (junior), löschbar bei Todesnachweis.

Die Beteiligte, ihre Mutter sowie ihr Bruder A. N. (junior) haben sich zu notarieller Urkunde vom 28.5.2003 über den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz, u. a. das gegenständliche Grundstück, umfassend auseinandergesetzt.

Der Vorerbe A. N. (junior) ist am 12.8.2013 verstorben. Das Nachlassgericht hat den Erbschein vom 8.5.2003 über das Erbrecht nach A. N. (senior) am 18.9.2013 als unrichtig eingezogen. Gemäß neu erteiltem Erbschein vom 29.10.2013 ist dieser infolge des durch den Tod des Vorerben eingetretenen Nacherbfalles beerbt worden von der Beteiligten und deren Mutter J. N. je zu 1/2.

Zu Protokoll des Nachlassgerichts hat die Beteiligte am 25.10.2013 „die Berichtigung des Grundbuchs für ... samt Eintragungen in Abteilung II/2-4“ beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.11.2013 den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Berichtigungsantrag nach Eintritt des Nacherbfalles könne nicht stattgegeben werden. Die (drei) Erben nach A. N. (senior) hätten sich zu notarieller Urkunde vom 28.5.2003 dergestalt auseinandergesetzt, dass der Grundbesitz zu Miteigentum auf die beiden Erben A. N. (junior) und die Beteiligte zu je 1/2 übergehen solle. Dies sei so vollzogen worden. Damit sei die Erbengemeinschaft nicht mehr existent gewesen und der Nacherbenvermerk hätte nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden dürfen.

Das Grundbuch könne nur aufgrund eines Erbscheins nach A. N. (junior) berichtigt werden. Der Antrag auf Berichtigung sei insgesamt „präziser zu stellen“.

Hiergegen richtet sich die zu Protokoll eingelegte Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO wirksam eingelegte Beschwerde, die auf die nachgewiesene Nacherbenstellung für den Erbfall von A. N. (senior) nach dem Ableben des Vorerben A. N. (junior) gestützt wird, hat Erfolg. Die Ansicht des Grundbuchamts, die begehrte Berichtigung durch Eintragung der Beteiligten nach dem als Vorerben eingetragenen A. N. (junior) als (Mit-)Eigentümerin sowie in deren Folge die Löschung von Vermerken in Abt. II. 2 und 3 am Hälfteanteil des Bruders über die Nacherbfolge (§ 51 GBO) und die Testamentsvollstreckung (§ 52 GBO) erfordere einen Erbschein nach A. N. (junior), kann der Senat im Ergebnis nicht teilen.

1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO (die Sonderregelung in Abs. 3 für geringwertige Grundstücke scheidet aus) kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Der neu erteilte Erbschein nach A. N. (senior) weist für das Grundbuchamt, regelmäßig verbindlich, die Erbfolge nach A. N. (senior) aus; indessen ist dem Grundbuchamt darin zu folgen, dass die Umschreibung auf dieser Nachweisgrundlage nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Hälfteanteil am Grundstück noch zum Nachlass von A. N. (senior) gehört. Dies setzt die fortbestehende Nacherbenbindung voraus (Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2111 BGB Rn. 19). Ist der Anteil am Grundstück nach wirtschaftlichem Maßstab Surrogat für den Erbanteil (§ 2111 BGB), so bleibt er Teil dieses Nachlasses. Es rechnet dann nicht zum Nachlass des im Grundbuch als Vorerben ausgewiesenen Miteigentümers A. N. (junior). Diese Rechtslage gestaltet sich unabhängig vom Vorhandensein des Nacherbenvermerks; denn dieser könnte unrichtig sein (dazu Demharter § 51 Rn. 40 ff.).

2. Aus dem Nachlass scheidet ein Nachlassgegenstand aus, wenn der Vorerbe darüber mit Wirksamkeit für den Nacherben verfügt hat (BayObLG Rpfleger 1988, 525). Anerkannt ist insoweit, dass es bei der Erbauseinandersetzung unter Beteiligung von Nacherben möglich ist, eine endgültige Auseinandersetzung vorzunehmen mit der Folge, dass die dem Vorerben übertragenen Gegenstände aus dem Nachlass ausscheiden und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst werden (vgl. BGH NJW-RR 217/218; auch BayObLG MittBayNot 2005, 239/240).

a) Das Grundbuchamt verweist in diesem Zusammenhang auf den vorliegenden als Erbauseinandersetzung bezeichneten Vertrag vom 28.5.2003. Dieser regelt unter Beteiligung der Mutter und ihrer beiden Kinder (des Vorerben sowie der Beteiligten) nach Maßgabe des seinerzeit vorliegenden Erbscheins die Zuteilung des im Nachlass befindlichen Grundvermögens, im Wesentlichen also des Anwesens B-Weg 4 an die Witwe und des Anwesens O. Straße 20 an deren beiden Kinder. Festgehalten ist dort, die vereinbarte Auseinandersetzung entspreche dem jeweiligen Wert der Beteiligung der Vertragsteile an der Erbschaft, Ausgleichszahlung sei nicht geschuldet. Die Vertragsteile seien sich darüber einig, dass der Nachlass damit auseinandergesetzt sei (Abschn. II .3.). Ausdrücklich ist die Eintragung des Nacherben- sowie des Testamentsvollstreckervermerks am Anteil von A. N. (junior) beantragt (Abschn. II.7). Die Beteiligte hat in Abschn. VII. „sowohl als Nacherbin nach ihrem Bruder als auch in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin“ über dessen Erbteil am Nachlass von A. N. (senior) vorbehaltlos zugestimmt.

b) Anders als dies das Grundbuchamt sieht, zeigt der in den Erklärungen der Urkundsbeteiligten zum Ausdruck gekommene Parteiwille deutlich auf, dass der Vertrag nur die Auseinandersetzung unter den Erben nach A. N. (senior) regeln sollte, nicht hingegen eine vertragliche Auflösung des zwischen dem Vorerben und der Beteiligten als Nacherbin bestehenden Verhältnisses bezweckte (siehe dazu BGH NJW-RR 2001, 217/218; BayObLG MittBayNot 2005, 239/240; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2100 Rn. 18; Lang in Burandt/Rojahn § 2111 BGB Rn. 18 und 19). Dass die auf der Nacherbschaft beruhenden Bindungen verloren gehen und der unter Betreuung stehende Bruder der Beteiligten von nachlassrechtlichen Beschränkungen fortan befreit sein sollte, ist auch von der Interessenlage her völlig fernliegend. Demnach setzt sich die Nacherbfolge im Weg der dinglichen Surrogation (siehe § 2111 BGB) an dem Grundstücksmiteigentumsanteil fort, das der Vorerbe im Weg der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass erworben hat (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518; Palandt/Weidlich § 2111 Rn. 7). Der Hälfteanteil gehört nach wie vor zur Erbschaft des A. N. (senior). Das von der Beteiligten geltend gemachte Recht leitet sich von diesem ab und nicht vom verstorbenen Vorerben (vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 1). Dies wird in dem eingetragenen Nacherbenvermerk zutreffend dokumentiert.

c) Die Berichtigung (§ 22 GBO) des im Antrag bezeichneten Grundbuchs kann nicht bereits auf der Grundlage des die Beteiligte ausweisenden Nacherbenvermerks in Verbindung mit der Sterbeurkunde des Vorerben (siehe Senat vom 11.4.2011,

34 Wx 160/11 = FGPrax 2012, 173; Demharter § 35 Rn. 8 m. w. N.) bewirkt werden. Wohl aber kann sie auf der Grundlage des die Nacherbfolge bekundenden Erbscheins nach A. N. (senior) vom 29.10.2013 vorgenommen werden. Dieser Erbschein weist die Beteiligte und deren Mutter als Erben zu 1/2 nach dem Eintritt des Nacherbfalls aus. Er trifft, isoliert betrachtet, aber keine Aussage, welche der als Miterben aufgeführten Personen Nacherbe ist. Insoweit kann aber der eingezogene Erbschein vom 8.5.2003 nicht außer Betracht bleiben, weil er, unabhängig von seiner aktuellen Unrichtigkeit („ex nunc“; Seiler in Burandt/Rojahn § 2363 BGB Rn. 12), jedenfalls den bis zum Tod des Vorerben zutreffenden Rechtszustand, namentlich die Nacherbfolge für den (1/4) Erbanteil des Bruders sowie die zur Nacherbin berufene Person, bezeugte. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des fraglichen Grundstücksanteils zur Erbschaft (§ 2111 BGB) und die unter den Miterben nach A. N. (senior) bereits umfassend vorgenommene Auseinandersetzung (siehe Abschn. II.3 der Urkunde vom 28.5.2003) hat die Beteiligte mit dem Tod des Vorerben als Nacherbin - außerhalb des Grundbuchs - unmittelbar (Allein-)Eigentum erlangt. Die Rechtswirkungen der Nacherbfolge erstrecken sich nämlich auf den Gegenstand, der aufgrund dinglicher Surrogation als zur Erbschaft gehörend anzusehen ist. Der dem Grundbuchamt vorliegende notarielle Vertrag vom 28.5.2003 belegt die Auseinandersetzung. Aus ihr ergibt sich, bezogen auf den dem Vorerben übertragenen Grundstücksanteil, die Surrogation. Der automatische Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB betrifft gerade diesen dem Vorerben vertraglich zugewiesenen Grundstücksanteil. Der die Nacherbfolge bekundende Erbschein erlaubt die Berichtigung auf die Beteiligte als Nacherbin (ebenso OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518/1519). Der Beschluss des Amtsgerichts hat deshalb insofern keinen Bestand.

3. Indessen ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass den im Protokoll des Nachlassgerichts enthaltenen Grundbuchanträgen noch die notwendige Bestimmtheit fehlt. Das gilt namentlich auch für die Berichtigung des Grundbuchs in der Ersten Abteilung (Eigentümereintragung). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eintragungen, deren Änderung beantragt wird, hinreichend bezeichnet sind (vgl. § 28 Satz 1 GBO), erscheint es im Hinblick auf die nicht ohne weiteres übersichtliche Situation notwendig, dass die begehrte Eintragung selbst näher umschrieben, also das Gewollte von sich aus klar zum Ausdruck gebracht wird (z. B. Berichtigung in Form der Löschung oder Berichtigung in Form der Eintragung als Alleineigentümerin). Die noch fehlende Konkretisierung des Eintragungsantrags ist aber im Allgemeinen kein Grund, den Antrag zurückzuweisen; vielmehr ist regelmäßig - so auch hier - der Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) angebracht (siehe BayObLG Rpfleger 1997, 371; Demharter § 18 Rn. 26). Dem Senat erscheint es sachgerecht, die konkrete Ausgestaltung der Zwischenverfügung dem Grundbuchamt aufzugeben (vgl. KG JFG 3, 381/384; Demharter § 77 Rn. 25).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.03.2014.

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Grundbuchordnung - GBO | § 52


Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2111 Unmittelbare Ersetzung


(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge


Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers


Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.