Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 01.10.2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Nachlassgericht - vom 06.06.2014 aufgehoben.
II.
Das Amtsgericht Kaufbeuren - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschei
published on 16.03.2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. April 2014 in Ziffer 3 aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Zwisc
published on 14.03.2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 13. November 2013 aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt So
published on 04.11.2016 00:00
Tenor
Beschluss
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 den Erbschein vom 28.09.2009 als unrichtig einzuziehen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den...