Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2015 - 34 Wx 452/13

bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 452/13

Beschluss

vom 18.9.2015

AG München - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligte:

1) G.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

2) G.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

3) H.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

4) S.

- Beschwerdeführerin

5) D.

- Beschwerdeführer

6) S.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

7) R.

- Beteiligte

8) K.

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 - 7: ...

Verfahrensbevollmächtigte zu 8: ...

wegen Eintragung eines Amtswiderspruchs

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 18.09.2015 folgenden

Beschluss

I.

Von einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittelverfahren ist durch die hilfsweise erklärte Zurücknahme der Beschwerde zum Abschluss gekommen. Dies ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung - ohne notwendige Zustimmung des etwaigen Beschwerdegegners - möglich (vgl. § 67 Abs. 4 FamFG; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 17). Die Abhängigkeit der Rücknahmeerklärung von einer innerprozessualen Bedingung, nämlich der fehlenden Erledigung (siehe zu 1. und 2.), steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.

1. Die allseitige Erledigterklärung „des Beschwerdeverfahrens“ gemäß Erklärungen der Beteiligten vom 14.9.2015 betrifft die im Rechtsmittelzug ursprünglich begehrte Überprüfung eines zurückgewiesenen Antrags (bzw. einer Anregung) auf Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 GBO) gegen die Richtigkeit des Wohnungsgrundbuchs im Hinblick auf die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts „an der über sämtlichen Wohnungen des Dachgeschosses gelegenen Galerie“ zum Wohnungseigentum Nr. 8, das der Beteiligten zu 8 gehört.

Wenngleich grundsätzliche Bedenken gegen eine Hauptsacheerledigung auch im Amtsverfahren nicht bestehen (Demharter GBO 29. Aufl. § 1 Rn. 81), ist hier jedoch zu bedenken, dass allein die Erklärung sämtlicher Beteiligter, das Verfahren beenden zu wollen, als solche nicht binden kann (vgl. § 22 Abs. 4 mit Abs. 3 FamFG; Bumiller/Harders FamFG 11. Aufl. § 22 Rn. 14; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 1 Rn. 69). Deshalb hat das befasste Gericht weiter zu prüfen, ob tatsächlich erledigt ist. Erledigt ist die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das die Sach- und Rechtslage geändert hat, fortgefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH FGPrax 2011, 163; Demharter § 1 Rn. 80; Hügel/Holzer § 1 Rn. 68). Im Verfahren über die Eintragung eines Amtswiderspruchs (oder einer Löschung von Amts wegen; § 53 Abs. 1 GBO) ist dies beispielsweise denkbar, wenn die gegenständliche Eintragung gelöscht wird (Hügel/Holzer § 1 Rn. 69).

2. Der Senat kann eine Erledigung der Hauptsache hier nicht feststellen. Denn die beanstandete Eintragung des Sondernutzungsrechts ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Grundbuch nicht gelöscht. Dass die Eintragungsbewilligung gemäß der am 11.5.2015 errichteten notariellen Urkunde über die Änderung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung (Ziff. 3.1, S. 9) bereits bindend geworden ist (vgl. KG Rpfleger 2013, 140; Demharter § 19 Rn. 21 m. w. N.), ist nicht feststellbar. Zwar betrifft die beanstandete Eintragung ein Sondernutzungsrecht, welches ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht darstellt und bereits durch nicht formbedürftige Vereinbarung der Wohnungseigentümer Wirksamkeit erlangt (§ 15 Abs. 1 WEG; vgl. nur Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 13 Rn. 29 und 35), während die Grundbucheintragung nur bewirkt, dass auch Sondernachfolger der Wohnungseigentümer gebunden sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Indessen deckt sich die nun getroffene Regelung nicht mit dem Grundbucheintrag über die Zuordnung von Sondernutzungsrechten im Dachgeschoss. Deshalb wäre der mit Beschwerde zunächst weiterverfolgte Antrag auf Eintragung des Amtswiderspruchs als solcher nicht hinfällig.

3. Eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erübrigt sich aus folgenden Gründen:

a) Nach § 84 FamFG, der auch im Fall der Zurücknahme des Rechtsmittels einschlägig ist (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 688; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 84 Rn. 19; a. A. Bumiller/Harders § 84 Rn. 1: § 81 FamFG), sollen durch gerichtliche Entscheidung die Kosten dem Beteiligten auferlegt werden, der das Rechtsmittel eingelegt hat. § 83 (Abs. 1) FamFG findet schon deshalb keine Anwendung, weil die Regelung den gerichtlichen, nicht aber den außergerichtlichen Vergleich erfasst (Keidel/Zimmermann § 83 Rn. 1).

b) Es besteht jedoch auch auf der Grundlage von § 84 FamFG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine ausnahmslose Pflicht, eine gerichtliche Kostenentscheidung zu treffen (Keidel/Zimmermann § 84 Rn. 6). Ergeht zu den Kosten keine Entscheidung, so verbleibt es für die Gerichtskosten bei den maßgeblichen Regelungen der §§ 22 ff. GNotKG (Keidel/Zimmermann a. a. O.). Für das nach dem 1.8.2013 (siehe Art. 50 des 2. KostRMoG) eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht bedeutet dies für die Gerichtskosten zunächst die Kostenschuldnerschaft der Beschwerdeführer als Antragsteller (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 22 Rn. 2), welche durch die Zurücknahme der Beschwerde nicht beeinflusst wird (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 22 Rn. 6) und auch im Fall einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung über die Kosten (vgl. § 27 Nr. 1 GNotKG) nicht in Wegfall käme (Friedrich in Fackelmann/Heinemann § 27 Rn. 1). Darüber hinaus ist aber auch die Kostenhaftung der Beteiligten zu 8 nach Maßgabe ihrer ausdrücklichen gegenüber dem Senat abgegebenen Erklärung vom 14.9.2015 begründet (siehe § 27 Nr. 2 GNotKG), welche bei der Inanspruchnahme durch die Staatskasse vorrangig geltend zu machen ist (§ 33 Abs. 1 GNotKG; vgl. Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt § 22 GNotKG Rn. 13). Die anstehende Kostenerhebung steht somit im Einklang mit der von den Wohnungseigentümern im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung (Ziff. 3.2.2 -S. 10), wonach die Beteiligte zu 8 die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

c) Eine Notwendigkeit, über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu befinden, besteht ebenfalls nicht. Denn ersichtlich haben die Beteiligten in Ziff. 3.2 der Vereinbarung vom 11.5.2015 eine umfassende Regelung getroffen.

4. Der Geschäftswert wird nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzt. Er bestimmt sich gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen. Dem entspricht hier die Festsetzung mit dem von den Beteiligten fixierten Ausgleichsbetrag.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nac

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 33 Erstschuldner der Gerichtskosten


(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver

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(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.

(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteiligte, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haftet und wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.