Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Mai 2015 - 34 Wx 436/14

22.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 23. September 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte und ihre Mutter waren als Miteigentümerinnen zu jeweils ½ von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Mit Urkunde vom 30.09.1991 räumten sie sich gegenseitig das Recht ein, im Falle ihres Ablebens den jeweiligen Miteigentumsanteil unentgeltlich zu erwerben. Zur Sicherung dieses bedingten Eigentumsübertragungsanspruchs bewilligten sie an jedem Miteigentumsanteil die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB. Diese Eintragungen wurden vollzogen. Zudem erteilten sich die Vertragsparteien gegenseitig Vollmacht, im Erwerbsfall die Auflassung für den Miteigentumsanteil zu erklären und entgegenzunehmen. Die Mutter der Beteiligten ist am 21.09.2013 verstorben. Zu notarieller Urkunde vom 05.03.2014 machte die Beteiligte den Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb geltend. Auch namens ihrer verstorbenen Mutter erklärte sie die Auflassung und beantragte und bewilligte die Eigentumsumschreibung, jedoch ausdrücklich nicht die Löschung der Eigentumsvormerkung. Die Umschreibung des Eigentums wurde am 01.04.2014 vollzogen.

Mit Antrag vom 30.04.2014 hat die Beteiligte unter Vorlage einer von ihr abgegebenen Löschungsbewilligung vom 05.03.2014 – soweit hier erheblich – die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt, die für den bedingten Anspruch zugunsten ihrer Mutter noch eingetragen war. Das Grundbuchamt hat am 23.09.2014 fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, wonach für die Löschung der Vormerkung die Bewilligung der Erben vorzulegen sei. Dagegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, die Bewilligung sei dahin auszulegen, dass nur entweder der Anspruch der Tochter oder der der Mutter auf Erwerb des halben Miteigentumsanteils entstehen konnte, so dass die Erben keine Ansprüche aus der Vormerkung geltend machen könnten.

Dieser Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat Erfolg. Das Grundbuch ist nämlich nach § 22 Abs. 1 GBO durch Löschung der Vormerkung zu berichtigen.

1. Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der Grundsatz der einseitigen Bewilligung gilt für rechtsändernde ebenso wie für berichtigende Eintragungen, wozu auch die Löschung zählt (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 3). Wenn eine Bewilligung fehlt, ist eine berichtigende Eintragung möglich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). Dieser Nachweis obliegt dem Antragsteller (allgem. Meinung; siehe BayObLGZ 1985, 225/228; 1988, 102/107). An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss - in der Form des § 29 GBO - lückenlos ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung - hier also der Löschung - entgegenstehen könnte. Freilich brauchen ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten nicht ausgeräumt zu werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416). Keiner Nachweisführung bedarf es, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch selbst – einschließlich zulässiger Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) - ergibt. Auch was offenkundig ist, braucht nicht bewiesen zu werden (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 59/61).

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist zunächst dann nachgewiesen, wenn diese auflösend bedingt oder befristet ist. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder mit Zeitablauf erlöschen ihre gesetzlichen Wirkungen. Die Vormerkung wird damit gegenstandslos und löschungsreif (vgl. BGHZ 117, 390/392).

Auch wenn sich eine Bedingung oder Befristung nicht ausdrücklich aus der Bewilligung ergibt, kann dieser gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden, ob die Vormerkung mit Eintritt eines Ereignisses vorbehaltlos erlöschen oder weiterbestehen sollte, soweit ein Anspruch bei Eintritt des Ereignisses bereits entstanden oder geltend gemacht, aber noch nicht erfüllt ist (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1544 c). Zwar erfordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse zu schaffen, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende, eindeutige Erklärungen als Eintragungsgrundlage, wobei jedoch der Grundsatz nicht überspannt werden darf. Auch Bewilligungen sind daher der Auslegung grundsätzlich fähig (BGHZ 90, 323/327; BayObLG MittbayNot 1987, 140; BayObLGZ 1974, 112/114 f.). Für die Auslegung (§ 133 BGB) ist auf Wortlaut und Sinn der Bewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (z. B. BayObLG Rpfleger 1994, 344).

2. Nach diesen Grundsätzen kann die eingetragene Vormerkung gelöscht werden. Die Annahme einer (doppelten) Befristung bzw. des Erlöschens der Vormerkung zu einem bestimmten Ereignis ist aus der notariellen Urkunde vom 30.09.1991 für einen unbefangenen Dritten hinreichend klar nach beiden denkbaren Auslegungsmöglichkeiten zu entnehmen. Sinn und Zweck der Regelung war die Vereinigung des Eigentums in einer Hand. Naheliegend ist daher die Annahme, dass das gegenseitige Erwerbsrecht wie auch dessen Absicherung durch Vormerkung allein für den Fall des Ablebens einer der Miteigentümerinnen für die Überlebende galt. Denkbar ist allenfalls noch die Auslegung, dass der Anspruch und die Vormerkung vererblich sind, wenn der Überlebende die Option der Auflassung an sich nicht ausübt. In beiden Fällen kann die Bewilligung nur so verstanden werden, dass die Vormerkung nur bis zum Ableben der Berechtigten bzw. der Ausübung des Erwerbsanspruchs Wirkung entfalten sollte; ein gesicherter Anspruch kann daher denknotwendig nur der überlebenden Miteigentümerin zustehen, zumindest wenn diese - wie hier - von der Option des Erwerbs Gebrauch macht. Es kann dahinstehen, ob die Vormerkung befristet oder durch ein bestimmtes Ereignis erlöschend vereinbart sein sollte, da die Wirkung, nämlich der Wegfall der für die jeweilige Berechtigte eingetragenen Vormerkung mit deren Ableben und Ausübung der Option, jeweils identisch ist. Nach dem Vorversterben der Mutter und der Eintragung der Beteiligten auch für den zweiten Miteigentumsanteil ist ein Übertragungsanspruch zu Gunsten der Mutter (bzw. ihrer Erben) nach dem Wortlaut wie nach dem Sinn der Bewilligung nicht mehr zu sichern.

Auch die Möglichkeit einer Aufladung der Vormerkung (vgl. BGH Rpfleger 2000, 153) scheidet damit aus. Die Vormerkung kann nämlich nur dann durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind (BGH DNotZ 2012, 763). Dies kommt nicht in Betracht, weil die Vormerkung für die jeweilige Miteigentümerin höchstpersönlich und nur bis zu ihrem Ableben oder auflösend bedingt durch Ausübung des Optionsrechts durch den Überlebenden bestellt war.

3. Gegen dieses Verständnis der Bewilligung spricht schließlich auch nicht, dass nach der Urkunde vom 30.09.1991 kein Löschungserleichterungsvermerk (vgl. § 23 Abs. 2 GBO) bewilligt und im Grundbuch eingetragen war. Ein solcher wird nämlich bei der Vormerkung für unzulässig gehalten (vgl. BGHZ 117, 390; OLG Düsseldorf vom 01.08.1975, Az.: 3 W 173/75 = MittRhNotK 1975, 485/488; Demharter § 23 Rn. 11).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Mai 2015 - 34 Wx 436/14 zitiert 13 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Grundbuchordnung - GBO | § 23


(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines

Referenzen

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.