Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 34 Wx 396/16

published on 09/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 34 Wx 396/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch sind D. B. und dessen Ehefrau H. je zur Hälfte als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligte, Sohn des am ... 2015 verstorbenen H. D. B., hat am 4.5.2016 Grundbuchberichtigung beantragt und dazu jeweils in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt:

a) Anschreiben des auswärtigen Nachlassgerichts A. vom 24.8.2015 über die Eröffnung zweier für die Erbfolge nach Aktenlage maßgeblicher Verfügungen von Todes wegen mit dem Zusatz, dass „nach Ausschlagung von B. H.“ zu Miterben der Beteiligte und S. B. (dessen Schwester) berufen seien;

b) Niederschrift des Amtsgerichts A. vom 24.8.2015 über die Eröffnung zweier Erbverträge vom 3.6.1976 und vom 16.6.2015;

c) Erbvertrag unter den Eheleuten vom 3.6.1976;

d) Erbvertrag unter den Eheleuten vom 16.6.2015,

mit dem alle früheren Verfügungen widerrufen werden, beide Eheleute sich gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen sowie als Schlusserben und Ersatzerben nach jedem von ihnen sämtliche Abkömmlinge von ihnen beiden zu unter sich gleichen Teilen, nämlich die Kinder S. B. und O. B. (= der Beteiligte), bestimmt werden.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat am 11.5.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung getroffen:

Zum Nachweis der Erbfolge sei vorliegend ein Erbschein vorzulegen. In der Verfügung vom 16.6.2015 sei die Ehefrau des Erblassers als Erbin, als Schluss- und Ersatzerben seien die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Nach der formlosen Feststellung des zuständigen Nachlassgerichts solle die eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen haben. Nach ebenfalls formlos mitgeteilter Ansicht des Nachlassgerichts solle Ersatzerbfolge eingetreten und der Erblasser von seiner Tochter und seinem Sohn, dem Antragsteller, beerbt worden sein.

Die Erbfolge beruhe nicht nur auf Tatsachen, die in der öffentlichen Verfügung von Todes wegen enthalten oder durch Auslegung zu ermitteln seien, sondern auf weiteren noch zu ermittelnden Tatsachen, so der Klärung, inwieweit die zunächst berufene Erbin wirksam ausgeschlagen habe und im Anschluss daran Ersatzerbfolge eingetreten sei. Diese Prüfung könne das Grundbuchamt nicht vornehmen.

Beim Grundbuchamt ging sodann am 1.6.2016 in beglaubigter Kopie des Nachlassgerichts die notariell beglaubigte, alle Berufungsgründe umfassende Ausschlagungserklärung der Witwe H. B., datiert auf den 4.8.2015, ein.

Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde des Beteiligten vom 1.6.2016 blieb vor dem Senat erfolglos. Auf die Entscheidung vom 24.8.2016 (34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683) wird verwiesen.

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 14.10.2016 dem Grundbuchamt noch ein formloses Schreiben des Nachlassgerichts vom 11.10.2016, unterzeichnet von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, vorgelegt, in dem bestätigt wird,

dass die Ausschlagung der Ehefrau form- und fristgerecht erfolgt ist. Versehentlich befindet sich auf der Ausschlagungserklärung kein Eingangsstempel des Amtsgerichts. Aufgrund des Rückscheins des Notars ist jedoch ersichtlich, dass die Ausschlagungserklärung am 06.08.2015 beim Amtsgericht ... eingegangen ist.

Beigefügt ist ferner die unbeglaubigte Kopie des bezeichneten Rückscheins, ferner in notarieller Ausfertigung die eidesstattliche Erklärung von H. B., wonach sie am 4.8.2015 die Erbschaft nach ihrem Ehemann form- und fristgemäß ausgeschlagen und ab Eintritt des Erbfalls bis zur Ausschlagung die Erbschaft auch nicht angenommen habe. Unter Bezugnahme auf die nun übersandten und die bereits vorliegenden Unterlagen werde Grundbuchberichtigung entsprechend der Erbfolge beantragt. Falls dem nicht nachgekommen werde, so lege er bereits jetzt „weitere Beschwerde“ ein.

Mit Beschluss vom 18.10.2016, dem Beteiligten am 20.10.2016 förmlich zugestellt, hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, weil das Eintragungshindernis auch durch die nachgereichten Unterlagen nicht beseitigt sei. Urkundlich sei nicht nachgewiesen, ob und inwieweit die Ausschlagung wirksam sei oder nicht.

Auf die Anfrage des Rechtspflegers, ob die bereits vor der anzugreifenden Entscheidung eingelegte Beschwerde vorgelegt werden solle, erklärte der Beteiligte (mit Eingang beim Grundbuchamt am 24.10.2016) schriftlich, er lege Beschwerde ein.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das am 24.10.2016 eingegangene Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist nach Erlass der Entscheidung (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3 mit § 41 Abs. 1 FamFG) in schriftlicher Form beim Grundbuchamt eingelegt (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 GBO). Dass auf dem angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist, hindert dessen Wirksamkeit nicht (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 93). Antrag und Begründung sind für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Voraussetzungen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 5 und 9). Die fehlende Statthaftigkeit des im Voraus bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 eingelegten Rechtsmittels (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 86) hat in diesem Fall keine eigenständige Bedeutung.

In der Sache bleibt die Beschwerde erfolglos.

1. Das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) bezeichnete Eintragungshindernis wurde nicht behoben, was grundsätzlich zur Zurückweisung des Eintragungsantrags nach Fristablauf führt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GBO). Als Beschwerdegericht hatte der Senat in seinem Beschluss vom 24.8.2016 die in der angegriffenen Zwischenverfügung vertretene Ansicht, dass es zum Vollzug der Umschreibung des Erbennachweises in der Form eines - bislang fehlenden - Erbscheins bedürfe, bestätigt. An die dort vertretene Rechtsansicht war zwar das Grundbuchamt (Demharter § 77 Rn. 38), wäre aber nicht der Senat als Beschwerdegericht gebunden, weil gegen dessen Beschluss mangels Zulassung (§ 78 Abs. 1 GBO) die Rechtsbeschwerde nicht hätte eingelegt werden können (vgl. BayObLGZ 1999, 104/108; 2001, 279/281 f.; Demharter § 77 Rn. 39; Hügel/Kramer § 77 Rn. 75; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 77 Rn. 54 bei FN 205). Indessen ist kein Grund ersichtlich, der nach der Sachlage zum Zeitpunkt der damaligen Beschwerdeentscheidung eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Der Senat hält mithin an seiner dort niedergelegten Rechtsansicht fest.

2. Eine Bindung besteht erst Recht nicht, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein anderer Sachverhalt ergibt (OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; OLG Schleswig FGPrax 2005, 105; Demharter § 77 Rn. 3), der dazu führen könnte, dass der Nachweis in Form des Erbscheins überflüssig wird. Insofern hat das Grundbuchamt zu Recht geprüft, ob die nachgereichten Unterlagen das Eintragungshindernis beseitigen. Dessen Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, teilt der Senat. Dabei kann, wie schon in der Entscheidung vom 24.8.2016, weiter offenbleiben, ob sich die Verpflichtung des Grundbuchamts zur eigenständigen und umfassenden Auslegung auch auf die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu beziehen hat (verneinend Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; bejahend LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577 mit abl. Anm. Leif Böttcher).

a) Die (einfache) schriftliche Bestätigung des auswärtigen Nachlassgerichts vom 11.10.2016, dass die öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung der Ehefrau (vgl. § 1945 Abs. 1 BGB) form- und fristgerecht erfolgt sei, ist im gegenständlichen Grundbuchverfahren nicht verwertbar.

Das Schriftstück hat keine Behördenerklärungen zum Gegenstand, die der Form des § 29 Abs. 3 GBO (Unterschrift mit Siegel oder Stempel) unterliegen. Die (Sonder-) Vorschrift gilt nur für bewirkende Erklärungen (vgl. Demharter § 29 Rn. 45), also solche, die die Grundlage einer Eintragung bilden.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, welchen Beweiswert eine Bestätigung über den Eingang der Ausschlagungserklärung als gesetzliche Pflicht des Nachlassgerichts (vgl. § 1945 BGB) im Grundbuchverfahren hat.

Nach herrschender Ansicht (grundlegend KGJ 35, A 60 noch nach dem Preuß. FGG; vgl. MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 1945 Rn. 22; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 1945 Rn. 7 a. E.) hat das Nachlassgericht auf Verlangen des Ausschlagenden diesem ein Zeugnis zu erteilen, aus dem sich die Form und der Inhalt der eingereichten Erklärung sowie der Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Nachlassgericht ergibt. Die vorgelegte Bestätigung geht darüber hinaus. Bestätigt wird nämlich nicht unmittelbar das (nicht vorhandene) Eingangsdatum der Erklärung, sondern aus anderen Umständen - Rückschein des Notars - wird auf deren Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit geschlossen. Sie soll andere Voraussetzungen der Grundbucheintragung beweisen, nämlich den Schluss ermöglichen, dass nach wirksamer Ausschlagung der Erbin die bezeichneten Ersatzerben - auch der Antragsteller - berufen wären (§ 2 Nr. 2 des Erbvertrags vom 16.6.2015). Erklärungen solcher Art bedürfen im Grundbuchverfahren des Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO).

Die entsprechende Form ist nicht eingehalten. Ob und in welchem Umfang eine in der Form des 3. Abschnitts des BeurkG (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 36 ff. BeurkG; siehe Demharter § 29 Rn. 39) abgegebene Erklärung des Nachlassgerichts außerhalb eines Erbscheinverfahrens für das Grundbuchamt verbindlich wäre (verneinend BayObLGZ 1985, 244/248), kann auf sich beruhen. Der bezeichnete Rückschein, zu dessen Inhalt das Grundbuchamt überdies einen Beleg dazu vermisst, dass er sich auf die dem Nachlassgericht übermittelte Erbausschlagungsurkunde mit dem Datum vom 4.8.2015 bezieht, liegt ebenfalls nicht in öffentlicher Urkunde vor.

b) Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 24.8.2016 (II. 2. b) bb)) dahingestellt sein lassen, ob bei Offenkundigkeit des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht sich im Rahmen von § 35 Abs. 1 GBO ein förmlicher Nachweis erübrigt (siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)). Dies kann weiter offenbleiben. Denn bei formlosen Auskünften aus Akten anderer Gerichte fehlt es jedenfalls an Offenkundigkeit in dem Sinne, dass sie beim Grundbuchamt damit aktenkundig sind.

c) Es kann auch dahin stehen, ob die eidesstattliche Erklärung der Witwe die vom Senat bemängelte weitere Lücke (II. 2. b) cc) - keine wirksame Ausschlagung wegen vorheriger wirksamer Annahme (§ 1943 BGB) - in der Nachweisführung geschlossen hat. Immerhin kann für eine Annahme der Erbschaft bereits schlüssiges Verhalten genügen (Palandt/Weidlich § 1943 Rn. 2), was sich aber erst unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt (vgl. auch Senat vom 29.1.2016 - 34 Wx 50/15 = FamRZ 2016, 1400). Damit wäre eine derartige Erklärung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. In der Regel ist deshalb die eidesstattliche Versicherung kein taugliches Beweismittel im Grundbuchverfahren. Die Bestimmung in § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine solche nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet, sie jedenfalls im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 GBO im Übrigen ausgeschlossen ist. Erachtet man sie namentlich für „Negativtatsachen“ als zulässig (Demharter § 35 Rn. 39 zur Pflichtteilsstrafklausel; Rn. 41 zum Nachweis, dass aus der Ehe des Erblassers keine weiteren als die bekannten Kinder hervorgegangen sind), so bliebe trotz der abgegebenen Erklärung aber noch die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung offen und müsste im Nachlassverfahren geklärt werden.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kostentragungspflicht des Beteiligten ergibt sich aus § 22 GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für die begehrte Umschreibung des Eigentums am Hälfteanteil des Grundstücks beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 GNotKG. Dieser hat sich am Verkehrswert (Bauplatz in Stadtlage) zu orientieren und wird vom Senat entsprechend geschätzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 29/01/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 50/15 Beschluss vom 29.1.2016 AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungsgrundbuchsache Beteiligter: L. - Antragste
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.