Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2014 - 34 Wx 318/13
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdewert beträgt 26.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Beteiligte zu 1) „WEG G.-Straße 8 vertreten durch den Verwalter, als Klägerin mit der Beteiligten zu 2 als Beklagten einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit folgendem Beschluss vom 27.7.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde:
1. Das Sondernutzungsrecht zugunsten G. K. an der Zufahrtsfläche entfällt; diese wird demzufolge Gemeinschaftseigentum.
Die Zufahrtsfläche ist die Grundstücksfläche (bei Draufsicht auf das Haus G.-Straße 8) zwischen dem Einfahrtstor G.-Straße 8 links bis rechts zum rechten Garagentor des Anwesens G.-Straße 8. Auf beiliegende Skizze wird verwiesen.
Klarstellend ist zu erwähnen, dass das Sondernutzungsrecht am Stellplatz bestehen bleibt. Die Miteigentümerin G. K. verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der auf dem Stellplatz geparkte Pkw stets ganz nach vorne in Richtung Straße parkt, so dass hinter dem Pkw noch ein ausreichender Durchgang von ca. 1,4 Metern verbleibt. Widerruflich wird G. K. daher der Verbleib der Bank und des L.s links von der Eingangstür gestattet. Sollte die oben genannte Bedingung - dass der auf dem Stellplatz parkende Pkw stets ganz nach vorne Richtung Straße parkt - nicht eingehalten werden, dann dürfen die anderen Miteigentümer die Gebrauchsregelung bezüglich der Bank und des L. widerrufen, wenn nach einer vorher erfolgten schriftlichen Abmahnung ein neuerlicher Verstoß vorliegt. Auch die Abmahnung darf jeder Miteigentümer durchführen. Nach erfolgtem Widerruf und vorhergegangener Abmahnung ist binnen einer Woche die Bank und der L. durch G. K. zu entfernen. Die Podestfläche links vor dem Eingang ist dann freizuhalten.
Ungeachtet eines etwaig bestehenden Sondernutzungsrechts am Hauseingangsbereich von den Garagen zum Hauseingang besteht Einigkeit, dass die Miteigentümer ein Wegerecht haben. Sollte ein Sondernutzungsrecht zugunsten Frau G. K. bestehen, so gibt diese das Sondernutzungsrecht auf; es entsteht insoweit an diesem Bereich ebenfalls Gemeinschaftseigentum.
2. Der bauliche Status quo wird allseits anerkannt mit den in diesem Vergleich genannten Ausnahmen.
3. Der Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung in Ziffer 15 zum Kaufvertrag vom ... wird dahingehend geändert, dass ab Wirksamwerden des Vergleiches für Beschlüsse der Eigentümerversammlung die gesetzlichen Regelungen gelten. Ungeachtet der Tatsache, ob zwischen den Eigentümern Nummer 3 und Nummer 4 eine eventuelle Untergemeinschaft besteht, besteht Einigkeit darüber, dass die Eigentümer Stimmrecht in Eigentümerversammlungen zu gleichen Teilen im Rahmen der eventuellen Hauptversammlung haben.
4. Frau G. K. und Herr H. K. verpflichten sich, die Bank vor dem Schlafzimmerfenster des Sondereigentums H. zu entfernen und entfernt zu belassen. G. und H. K. verpflichten sich nach Absprache mit dem Sondereigentümer H., in die Fläche vor dem Schlafzimmerfenster H. bis zur Terrasse des Sondereigentümers H. zwei Büsche zu pflanzen. Grundsätzlich soll dieser Bereich vor dem Schlafzimmerfenster H. (Bereich Schlafzimmerfenster/Hauseck/Terrasse H.) nicht mehr als möblierter Aufenthaltsbereich genutzt werden. Die Kosten der Anschaffung der zwei Büsche werden zu gleichen Teilen zwischen G. K. und Herrn H. geteilt.
5. Herr G. K. wird die Trennwand an der Nordseite bis einschließlich 30.06.2012 und entsprechend dem Aufteilungsplan des Notars eine neue Abgrenzung errichten. Wenn die Arbeiten bis zum 30.06.2012 einschließlich nicht durchgeführt werden, verzichtet Herr G. K. auf die Versetzung der Mauer und auf das Sondernutzungsrecht westlich der Mauer. Die Fläche fällt dann zum Sondernutzungsrecht von Frau G. K. Diese sorgt bis spätestens 30.09.2011 dafür, dass die an der Stelle gelagerten Gegenstände weggeräumt sind und auch weggeräumt bleiben.
6. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Fenster gemäß Angebot ... vom 02.02.2011 bei der Wohnung H. zu; anzumerken ist, dass das Schlafzimmer und die Terrassentür statt bisher zweiflügelig beide dreiteilig ausgeführt werden.
Der Austausch der Fenster erfolgt auf Kosten des Herrn H.
7. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Wohnungseingangstür zur Wohnung H. durch eine Tür... zu.
Insbesondere stimmen die Eigentümer dem Einbau der Tür dahingehend zu, dass der bisherige Rundbogen auf rechtseckige Form abgeändert wird. Auch dieser Austausch erfolgt auf Kosten des Herrn H.
7a) Für die vorbezeichneten Baumaßnahmen etwaig erforderliche Baugenehmigungen hat Herr H. auf eigene Kosten zu besorgen.
8. Für den Fall, dass eine Realteilung der Grundstücke G.-Straße 8 und F.-Straße 1a aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt werden kann, werden die Parteien an einer Regelung mitwirken, die den derzeitigen Verhältnissen entspricht, indem rechtlich möglichst selbstständige Untergemeinschaften gebildet werden.
9. Die Miteigentümer G. K., Th. und H. verzichten auf ihr Begehungsrecht des Heizraums im Anwesen F.-straße 1a. Der Verzicht wird durch Herrn G. K. angenommen.
Der Heizraum des Hauses G.-Straße 8 soll nicht abgeschlossen werden.
10. Frau G. K. und Herr H. K. verpflichten sich, den Pkw-Anhänger nicht mehr auf der in ihrem Sondernutzungsbereich stehenden Gartenfläche nebst dazugehörigem Plattenbelag abzustellen.
11. Frau G. K. stimmt dem Tagesordnungspunkt 5 aus der Eigentümerversammlung vom 29.07.2010 zu.
12. Mit Abschluss eines solchen Vergleichs sind die vor dem Amtsgericht ... anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau G. K. einerseits und der WEG G.-Straße 8, F.-Straße 1a in G. andererseits erledigt, insbesondere Aktenzeichen ...
13. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Klarstellend wird aufgenommen, dass die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über die Jahresabrechnung Frau G. K. mitbelastet werden.
Am 17.1.2012 erging ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts:
Der Beschluss vom 27.7.2011 wird mit Zustimmung der Parteien und der Beigetretenen dahingehend ergänzt, dass eingefügt wird
Ziffer 14. Alle Beteiligten bewilligen und beantragen, den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Die Miteigentümer Ch. H. (Grundbuchstelle ...), G. K. (Grundbuchstelle ...) sowie A. und V. Th. (Grundbuchstelle ...) treten hierzu dem Vergleich bei.
Mit Schriftsatz vom 1.8.2012 wurde beantragt, den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt vertrat zunächst mit Schreiben vom 29.8.2012 die Ansicht, dass gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger nicht der Eintragung bedürften. Auf den Hinweis, dass ein Prozessvergleich nicht zu den gerichtlichen Entscheidungen gehöre, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.4.2013 den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es an einer Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO fehle. Eine öffentliche Urkunde sei zwar auch der protokollierte (in einer Verhandlung geschlossene, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Prozessvergleich. Öffentliche Urkunde sei aber nicht der durch Schriftsatz der Parteien angenommene schriftlich unterbreitete Vergleichsvorschlag. Ein solcher sei kein Vergleich im Sinn von § 127a BGB.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6, die damit begründet wird, dass der gerichtliche Vergleich die verfahrensrechtliche Form des § 29 GBO als öffentliche Urkunde erfülle. Dies gelte auch für den Beschluss, durch den das Zustandekommen und der Inhalt eines schriftlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Ein solcher sei einem in der Verhandlung protokollierten Vergleich gleich gestellt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt grundbuchrechtlich bereits an der Bestimmtheit des Antrags; im Übrigen liegt keine formgerechte Bewilligung vor.
1. Beantragt ist (§ 13 Abs. 1 GBO), den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Dies ist auch ersichtlich das von den antragsberechtigten Beteiligten zu 5 und 6 verfolgte Beschwerdeziel. Im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden soll, wie der schriftsätzliche Vortrag ergibt, der am 17.1. 2012 nach Beitritten um Bewilligungen (§ 19 GBO) ergänzte Beschluss vom 27.7.2011, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wurde.
a) Dieser Vergleich enthält eine Vielzahl von Regelungen, von denen einige als Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 21 f.) zu qualifizieren sein dürften, der überwiegende Teil hingegen sich als individuelle Verpflichtungen untereinander oder als Beschlüsse über Angelegenheiten der Verwaltung und des Gebrauchs (siehe § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 WEG; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 23 Rn. 14) darstellt (so etwa Nr. 4, 6, 7, 7a, 8, 10, 11, 12, 13 und teilweise Nr. 1). Eintragungsfähig ist jedoch nur, was auch eintragungsbedürftig ist, um die Wirkungen des § 10 Abs. 3 WEG zu entfalten. Dazu gehören etwa Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht (vgl. Senat vom 13.11.2009, 34 Wx 100/09 = ZMR 2010, 393; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 10 Rn. 70).
b) Wird die Eintragung mehrerer Einzelbestimmungen beantragt, so ist dem entweder im Ganzen statt zu geben. Ist dies aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist der Antrag im Ganzen zurückzuweisen, falls nicht eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zur Behebung des Hindernisses oder zur Einschränkung des Antrags führt. Das Grundbuchamt darf nicht einen einheitlichen Eintragungsantrag teilweise erledigen und teilweise zurückweisen (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 220; Demharter GBO 29. Aufl. § 16 Rn. 9). Um einen einheitlichen Antrag handelt es sich hier, da der gerichtlich festgestellte Vergleich als Einheit anzusehen ist, dessen einzelne Bestimmungen voneinander abhängen. Die Beteiligten haben auch nicht klargestellt, was sie als Vereinbarung ansehen und daher eingetragen werden soll. Diese Entscheidung können sie aber nicht dem Grundbuchamt überlassen, da es dem Antrag sonst an der notwendigen Bestimmtheit fehlen würde (BayObLG DNotZ 1969, 492; Demharter § 16 Rn. 9).
Im Übrigen wäre die Sachlage auch im Anwendungsbereich des § 16 GBO nicht anders. Im Hinblick auf die gegenseitige Abhängigkeit der vergleichsweise getroffenen Einzelregelungen wäre davon auszugehen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen solle (vgl. § 16 Abs. 2 GBO).
2. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil es an einer Bewilligung der jeweils rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer nach § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO fehlt (siehe Demharter Anhang zu § 3 Rn. 78).
a) Öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 GBO ist zwar auch der einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO feststellende gerichtliche Beschluss (siehe § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO; KG FGPrax 2011, 108; Demharter § 29 Rn. 29). Dabei bedarf es nicht des Rückgriffs auf § 127a BGB. Soweit nach dieser Vorschrift die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird, betrifft dies die zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit erforderliche Form (also etwa § 311b Abs. 1 BGB; vgl. KG und Demharter je a. a. O..). § 29 Abs. 1 GBO verlangt für Bewilligungen nicht die notarielle Beurkundung; wohl aber müssen die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Öffentliche Urkunde ist grundsätzlich auch der Beschluss, durch den das Zustandekommen und der Inhalt eines schriftlichen Vergleichs festgestellt wird (vgl. Demharter § 29 Rn. 29). Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat das Gericht als zuständige Behörde in der Form des Beschlusses das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festzustellen. Sind Inhalt des Vergleichs grundbuchrechtliche Erklärungen, wird durch den Feststellungsbeschluss auch die Abgabe der Erklärungen festgestellt (KG FGPrax 2011, 108). Auf die Frage, ob der Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 127a BGB auch die notarielle Beurkundung ersetzt, kommt es nicht an.
b) Die ausstellende „Behörde“ muss aber sachlich zuständig sein, d. h. sie darf die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschritten haben (vgl. Demharter § 29 Rn. 33). Andernfalls genügt die Urkunde nicht als Nachweis. So ist es hier.
(1) Ein Vergleich muss in einem schon oder noch anhängigen Verfahren geschlossen werden (BGHZ 15, 190/195). Davon wird auch die Eignung als grundbuchtauglicher Nachweis abhängig gemacht (vgl. etwa Knothe in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 122). Notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines (gerichtlichen) Vergleichs ist es, dass er einen noch anhängigen Rechtsstreit abschließt (vgl. etwa Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 4). Die formell rechtskräftige Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreits, in dem der Vergleich geschlossen werden soll, steht seinem Abschluss entgegen; denn der Rechtsstreit kann nicht mehr, wie dies § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraussetzt, „beigelegt“ werden (vgl. Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 794 Rn. 8). Eine mündliche Verhandlung darf nicht anberaumt werden, nur um den Vergleich zu ermöglichen (vgl. Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 19).
Das bedeutet aber, dass auch eine Ergänzung nicht mehr möglich ist. Nachträglich lassen sich die Wirkungen eines wirksamen Prozessvergleichs durch Parteivereinbarung weder beseitigen (vgl. Zöller/Stöber § 794 Rn. 15 c) noch abändern oder ergänzen. Vielmehr muss jede Änderung oder Ergänzung noch äußerlich erkennbar im Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Streitverfahren stehen. So wird für den Abschluss eines Vergleichs nach Rücknahme eines Rechtsmittels für ausreichend angesehen, wenn der Vergleich noch in der (einheitlichen) mündlichen Verhandlung geschlossen wurde (vgl. OLG München MDR 1997, 499). Der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung ist unverzichtbar. Auch die Ergänzung oder Abänderung eines schon „fertigen“ Vergleichs ist allenfalls zulässig und wirksam, wenn sie noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß protokolliert wird (vgl. Münzberg in Stein/Jonas § 794 Rn. 19). Etwas anderes kann auch für nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossene Vergleiche nicht gelten. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die vorgenommene Ergänzung rein verfahrensrechtliche Erklärungen wie die Antragstellung und die Bewilligung (BayObLG Rpfleger 1993, 189; Demharter § 19 Rn. 13) betrifft. Nur ergänzend bleibt noch anzumerken, dass auch ein sogenannter Beitritt (§ 66 ZPO) die noch bestehende Rechtshängigkeit voraussetzt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo § 66 Rn. 4).
(2) Nichtig ist ein gerichtlicher Vergleich, wenn eine der Voraussetzungen für den wirksamen Vergleichsschluss fehlt (vgl. Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 34), also auch dann, wenn ein solcher mangels anhängigen Verfahrens nicht mehr in Frage kommt.
c) Aus diesem Grund hat auch das Grundbuchamt die ihm erkennbare Unwirksamkeit eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs zu beachten (vgl. Senat vom 18.7.2013, 34 Wx 314/13). Die Unwirksamkeit der die maßgeblichen Grundbucherklärungen (Bewilligungen) enthaltenden Ergänzung ist offenkundig, nämlich für einen unvoreingenommen, mit der Situation vertrauten, verständigen Beobachter - hier den Rechtspfleger des Grundbuchamts - ohne weiteres ersichtlich. Aus dem Text der fast ein halbes Jahr später vorgenommenen Ergänzung vom 17.1.2012 ist erkennbar, dass diese ohne Fortsetzung des alten (siehe Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 36) erst nach Beendigung des Rechtsstreits vorgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Amtsgericht nicht mehr zur Feststellung i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zuständig. Ein (zeitlich unbeschränkt zulässiger) Berichtigungsfall (vgl. § 278 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 164 ZPO) liegt nach der maßgeblichen Urkundenlage nicht vor (siehe Zöller/Stöber § 164 Rn. 2, § 160 Rn. 5).
d) Inwieweit ein unwirksamer Prozessvergleich gleichwohl als außergerichtlicher Vergleich und materielles Rechtsgeschäft Bedeutung behält und sich daraus Verpflichtungen für die Beteiligten ergeben (siehe BGH NJW 1985, 1962; Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 34), bedarf an dieser Stelle keiner Klärung.
3. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 131 Abs. 4 KostO i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO sowie § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Maßgeblich ist das Beteiligteninteresse an der Grundbucheintragung einer Vielzahl von Regelungen mit unterschiedlicher Bedeutung für die Wohnungseigentümer. Der Senat übernimmt den unbeanstandet gebliebenen Kostenansatz des Grundbuchamts, der sich seinerseits an der Bewertung im zugrunde liegenden Zivilverfahren ausrichtet.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Frage, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.01.2014.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
- 1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; - 2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
