vorgehend
Amtsgericht Landshut, AC-4266-60, 23.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 317/15

Beschluss

vom 11.01.2016

AC-4266-60 AG Landshut - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

S., JVI’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

1) U.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) B.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Notar T.

3) D.

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

wegen lastenfreier Abschreibung

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11.01.2016 folgenden

Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 23. Juli 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von Achdorf Bl. 4244, Zweite Abt., lfde. Nr. 1, am Grundstück Flst 90/92 (lfde. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses) zugunsten der ... eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen.

Gründe:

I. Zu notarieller Urkunde vom 26.6.2014 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 Grundbesitz. Hiernach übertrug die Beteiligte zu 2 aus ihrem unbelastet vorgetragenen Grundbesitz FlSt 145/2 (Gebäude- und Freifläche zu 0,1874 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 600 m2 an den Beteiligten zu 1, der seinerseits aus seinem Besitz an FlSt 90/80 (Verkehrsfläche zu 0,0343 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 120 rr|2 an die Beteiligte zu 2 übertrug. Der Grundbesitz des Beteiligten zu 1 war - soweit hier erheblich - in Abt.belastet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Immissionsduldung betr. Bahnanlagen, Bahnbetrieb u. a.) zugunsten eines Eisenbahnunternehmens. Der Tauschvertrag enthält hierzu folgende Regelung:

Die Belastungen in Abteilung II lfd. Nrn. 1 bis ... lasteten ursprünglich an der Fl.Nr. 90/86. Durch Pfanderstreckung im Rahmen der Verschmelzung wurden sie auf die Fl.Nr. 90/80 erstreckt, ohne dass sich der Ausübungsbereich erweitert hat. Hierzu wird unter Bezugnahme auf den Lageplan und die Eintragungsunterlagen zur Verschmelzung festgestellt, dass sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit(en) nicht auf die nachgenannte, von Fl.Nr. 90/80 wegzumessende Teilfläche erstreckt, die lastenfreie Abschreibung der nachgenannten Vertragsfläche wird daher nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses beantragt.

Die Beteiligte zu 3 als Berechtigte wurde zum Löschungsantrag angehört. Zur fraglichen Dienstbarkeit verweigerte sie ihre Zustimmung. Weil die Rechtspflegerin sich nicht in der Lage sah, die Frage der Mitbelastung eindeutig klären zu können, hat sie mit Beschluss vom 23.7.2015 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde vom 1.9.2015, die davon ausgeht, dass aus der Chronologie der Grundstücksveränderungen mit den dazu maßgeblichen Fortführungsnachweisen zweifelsfrei die fehlende Betroffenheit des neu gebildeten Grundstücks FlSt 90/92 vom eingetragenen Recht festgestellt werden könne.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche völlig außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mitübertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2).

2. Nach diesen Grundsätzen ist hier die Berichtigung durchzuführen, weil der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) durch die amtlichen Vermessungsunterlagen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GBO erbracht ist. Einer Bewilligung der Dienstbarkeitsberechtigten (§ 19 GBO) bedarf es nicht.

a) Ursprünglich war das Grundstück FlSt 90/80 mit 533 m2 unbelastet im Eigentum der Stadt L. stehend vorgetragen. Gemäß FN 1913 (28.7.2011) wurde es in die Flurstücke 90/80 (zu 340 m2), 90/87 (zu 177 mF) und 90/88 (zu 16 mF) zerlegt. Das Flurstück 90/80 (neu) war zum Erwerb durch den Beteiligten zu 1 vorgesehen. Das diesem gehörende und mit der gegenständlichen, im Kaufvertrag vom 20.6.2006 bewilligten (beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit belastete Grundstück FlSt 90/60 zu 2279 mF wurde gemäß desselben Fortführungsnachweises zerlegt in die Flurstücke 90/60 (zu 2276 mF) und 90/86 (zu 3 mF), das letztere sodann dem Grundstück FlSt 90/80 als Bestandteil zugeschrieben (§ 890 Abs. 2 BGB). Gemäß Vermerk in der Zweiten Abteilung lastet die Dienstbarkeit infolge Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der gesamten Grundstücksfläche (Flurstücke 90/80 und 90/86) ohne Erweiterung des Ausübungsbereichs. Denn nur an einem Grundstücksteil bestehende Belastungen erstrecken sich bei Vereinigung oder Zuschreibung nicht auf die anderen Grundstücksteile (BGH DNotZ 1978, 156; OLG Hamm DNotZ 2003, 355; OLG Karlsruhe Die Justiz 2010, 260; Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 Rn. 34; Palandt/Bassenge § 890 Rn. 4; Schöner/StöberGrundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 624), es sei denn, es wäre zu einer rechtsgeschäftlichen Inhaltsänderung gekommen. Letzteres scheidet aus.

Nach Verschmelzung war das Grundstück als FlSt 90/80 zu 343 mF vorgetragen.

b) Der Tauschvertrag hatte, bezogen auf das belastete Grundstück FlSt 90/80, die wegzumessende Teilfläche von ca. 120 mF zum Gegenstand. Erfasst ist dies im FN 1991 (30.9.2014), welcher die Zerlegung in die Flurstücke 90/80 (neu) zu 214 mF und 90/92 zu 129 mF ausweist. Das zuletzt genannte Flurstück ist die relevante Tauschfläche, deren Lage aus der amtlichen Kartenbeilage hervorgeht. Ein Vergleich der zu den genannten Fortführungsnachweisen gehörenden Kartenbeilagen ergibt, dass sich die an FlSt 90/80 eingetragene und im Kaufvertrag vom 20.6.2006 an dem ehemaligen Flurstück 90/60 bewilligte Dienstbarkeit ersichtlich nicht auf die Tauschfläche im nördlichen Bereich des zerlegten Grundstücks erstreckt. Denn der belastete Grundstücksteil befindet sich im Anschluss an das Flurstück 90/60 an der südwestlichen Ecke.

Damit ist auf die Beschwerde hin trotz des Widerspruchs der angehörten Beteiligten zu 3 das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der mitübertragenen Dienstbarkeit durchzuführen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für die gerichtlichen Kosten gilt dann nach § 25 Abs. 1 GNotKG, dass die nach § 22 Abs. 1 GNotKG begründete Kostenhaftung des obsiegenden Rechtsmittelführers erlischt. Eine anderweitige Auferlegung, etwa zulasten desjenigen, der sich im Rahmen von Gehörsgewährung gegen die Löschung des für ihn eingetragenen Rechts ausspricht, kommt nicht in Frage. Überdies sieht der Senat im Rahmen seines Ermessens auch keinen Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2016.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15 zitiert 15 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung


(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, da

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 317/15 Beschluss vom 11.01.2016 AC-4266-60 AG Landshut - Grundbuchamt 34. Zivilsenat S., JVI’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsatz: In der Gru
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 317/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 317/15 Beschluss vom 11.01.2016 AC-4266-60 AG Landshut - Grundbuchamt 34. Zivilsenat S., JVI’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsatz: In der Gru

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.