Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - 34 Wx 275/16

published on 10.11.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - 34 Wx 275/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Ingolstadt, GE-4047-5, 31.05.2016
Subsequent court decisions

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird verworfen, soweit sie sich gegen die am 31. Mai 2016 vorgenommene Eintragung von … als Eigentümerin zu ½ im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von ... (Abteilung I, laufende Nummer 2.2) richtet, und zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung für … im Grundbuch des Amtsgerichts Ingolstadt von … (Abteilung II, laufende Nummer 3) richtet.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 16. Juli 2016 wird verworfen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.500 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen wurde.

Gründe

I. Mit notariellem Angebot der Beteiligten zu 1 und 2 vom 29.12.2005 und notarieller Annahmeerklärung des Bauträgers vom selben Tag verkaufte der Bauträger an die Beteiligten als je hälftige Bruchteilsberechtigte eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundbesitzes sowie einen noch festzulegenden Miteigentumsanteil an einem Gemeinschaftsgrundstück (Ziff. 2 der Anlage zum Kaufangebot); zugleich übernahm er die Verpflichtung zur Bebauung nach Maßgabe einer Baubeschreibung.

In Ziffer 3. der Anlage (Auflassungsverpflichtung, Vormerkung, Vermessung) heißt es:

3.1 Vermessungsantrag wird vom Verkäufer gestellt.

Die Vertragsteile verpflichten sich, hierzu zusammenzuwirken und das amtliche Messungsergebnis, sobald es vorliegt, als richtig anzuerkennen und die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen, sobald der Kaufpreis einschließlich etwa angefallener Verzugszinsen und Sonderwünschen, Zu- und Umbauten bezahlt ist und der Vertragsgegenstand grundbuchmäßig beschrieben werden kann. Verkäufer ist bereits vorher zur Auflassung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, falls das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden kann und der Käufer den vorhandenen Bautenstand samt Grundstücksanteil bezahlt hat.

Alle übrigen Beteiligten erteilen dem Verkäufer Vollmacht, sie bei Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung zu diesem Vertrag, dem grundbuchmäßigen Beschrieb des Vertragsgegenstandes, Festlegung des Miteigentumsanteils am Gemeinschaftsgrundstück und allen sonstigen, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen und deren Entgegennahme umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht gilt mit Annahme des Angebotes als erteilt.

...

3.2 Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums gemäß Ziffer 2. dieser Urkunde bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 BGB für den Käufer - bei mehreren Käufern in dem vereinbarten Anteilsverhältnis - an dem in Ziffer 1. dieser Urkunde angeführten Grundbesitz. Die Vormerkung erhält den Rang nach den in Ziffer 1. der Urkunde angeführten Belastungen. Mit Zustimmung des Käufers eingetragene Rechte oder Vormerkungen für die Erwerber anderer Teilflächen oder Miteigentumsanteile dürfen vorgehen oder gleichstehen, ebenso auf Veranlassung des Verkäufers zur Eintragung gelangte Grundpfandrechte, andere Belastungen nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Notars.

3.3 Käufer bewilligt und beantragt die Löschung der Vormerkung Zug um Zug mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen, denen er nicht zugestimmt hat, nicht bestehen. ...

Eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten wurde am 30.1.2006 in Abteilung II, lfd. Nr. 3 eingetragen.

Am 19.11.2007 erklärte der Bauträger im eigenen Namen sowie in Vollmacht für die Erwerber die Messungsanerkennung und Auflassung.

Ihren am 25.9.2012 gestellten Antrag, die Auflassung ins Grundbuch einzutragen, nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 unter dem 16.10.2012 wieder zurück.

Am 9.3.2016 legte der Notar die Auflassung nach § 15 GBO zum Vollzug vor und beantragte zugleich Restvollzug der Urkunden vom 29.12.2005. Am 31.5.2016 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1 als Miteigentümerin zu ½ eingetragen und die zu ihren Gunsten gebuchte Eigentumsvormerkung gelöscht. Zugleich wurden der Beteiligte zu 2 als weiterer Miteigentümer zu ½ eingetragen aufgrund der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen am 10.5.2016 unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters wiederholten Auflassung sowie die diesbezügliche Vormerkung gelöscht.

Gegen ihre Eintragung hat die Beteiligte zu 1 zunächst am 27.6.2016 zur Niederschrift des Grundbuchamts geltend gemacht, dass die Auflassung ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Auf den Hinweis, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schreiben vom 16.7.2016 Beschwerde eingelegt. Die Eintragung sei ohne ihre Kenntnis und Vollmacht erfolgt. Es werde ein Rechtsstreit mit dem Bauträger geführt, da entgegen den Verpflichtungen aus dem Vertrag gebaut worden sei. Am 5.6.2014 seien sie vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zurückgetreten. Die Vollmacht, auf die sich der Bauträger berufe, sei längst nicht mehr gültig. Durch die Eintragung der Auflassung und die Löschung der Vormerkung sei das Grundbuch jeweils falsch.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist unzulässig, soweit sie damit die Wiedereintragung der vormaligen Eigentümerin bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen ihre eigene Eintragung erstrebt.

a) Die Beteiligte zu 1 beruft sich darauf, dass ihre Eintragung als Eigentümerin mangels wirksamer Vollmacht des Bauträgers zu Unrecht vorgenommen worden sei, mithin auf eine anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen ihrer Eintragung als (Mit-)Eigentümerin, die nach § 22 GBO durch Löschung bzw. Wiedereintragung des ursprünglichen Eigentümers berichtigt werden solle.

Mit diesem Ziel ist die Beschwerde nicht statthaft.

aa) Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des auf § 22 GBO gestützten Berichtigungs- bzw. Löschungsbegehrens ist die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO zu beachten, weil sich das Rechtsmittel sachlich gegen die - angeblich von Anfang an unrichtige - Eintragung selbst richtet; eine andere Auffassung würde die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO umgehen (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = FGPrax 2010, 232/233; vom 25.10.2013, 34 Wx 315/13 = FGPrax 2014, 15; BayObLG NJW-RR 1986, 1458/1459; OLG Hamm FGPrax 2012, 54; OLG Rostock FGPrax 2009, 208; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 30; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 58 ff.; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 77; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. 71 Rn. 31; Jansen, NJW 1965, 619; a. A. Köstler JR 1987, 402; Otte NJW 1964, 636). Diese Bestimmung hält das Beschwerdegericht bewusst davon frei, die Voraussetzungen des § 22 GBO und in diesem Zusammenhang die Frage zu prüfen, ob zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat. Dass sich zwar die Prüfungskompetenz des Grundbuchamts, nicht aber diejenige des Beschwerdegerichts bei anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs erstreckt, beruht darauf, dass § 71 Abs. 2 GBO und § 22 GBO nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, ist aber hinzunehmen (OLG Rostock FGPrax 2009, 208/209; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 77).

bb) Ein Ausnahmefall, in dem die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO unbeachtlich ist, liegt nicht vor.

(1) Es bedarf keiner Beschränkung, wenn sich an die beanstandete Grundbucheintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGHZ 64, 194/196). Der Sinn der Beschwerdebeschränkung ist deshalb dann nicht einschlägig, wenn eine Rechtsänderung durch gutgläubigen Erwerb nach der Natur des eingetragenen Rechts ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist deshalb unbeschränkt zulässig, wenn ein gutgläubiger Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich nicht eingetreten sein kann, etwa weil ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einen solchen ausgeschlossen hat (BGHZ 64, 194/198). Jedoch kann nur das Grundbuchamt vor der Entscheidung den Grundbuchstand, die Grundakten sowie alle offenen Anträge selbst unmittelbar überprüfen. Es hat damit andere Möglichkeiten als das Beschwerdegericht, zu klären, ob zwischenzeitlich ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist (OLG Rostock FGPrax 2009, 208; Hügel/Kramer § 71 Rn. 150).

(2) Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FGPrax 2016, 8/9) ist die Gefahr einer Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers auch dann praktisch ausgeschlossen, wenn der eingetragene Berechtigte seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt betrachtet und sich gegen seine Eintragung mit dem Ziel der Wiedereintragung des früheren Eigentümers wendet (vgl. auch Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 40).

Ob dem im Einzelfall beizutreten ist, mag offenbleiben. Jedenfalls muss verhindert werden, dass eine bereits vollzogene Eintragung durch das Beschwerdegericht wieder beseitigt wird, obgleich aufgrund erfolgter Eintragung ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden oder sonst eine Eintragung gegenüber einem Gutgläubigen Wirksamkeit erlangt hat (OLG Rostock FGPrax 2009, 208/209; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 77; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 58 ff.; KEHE/Briesemeister § 71 Rn. 31; Hügel/Kramer § 71 Rn. 150; Jansen, NJW 1965, 619). Da die Beschwerde keine Grundbuchsperre nach sich zieht (Hügel/Kramer § 71 Rn. 116), ist nicht gewährleistet, dass weder vor dem Erlass der Beschwerdeentscheidung eine Rechtsänderung eingetragen wurde, noch danach im Zeitraum bis zum Vollzug einer zweitinstanzlich angeordneten Berichtigung eingetragen wird. Daher bleibt nur der Weg - gegebenenfalls nach erfolgreicher beschränkter Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO -, den geeigneten Rechtsschutz im Zivilprozess zu suchen (Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 60; Jansen NJW 1965, 619).

Eine Weiterveräußerung des Miteigentumsanteils durch die Beteiligte zu 1 an einen gutgläubigen Dritten ist hier nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 1 hat selbst früher bereits erfolglos ihre Eintragung als Eigentümerin betrieben. Es ist daher nicht offensichtlich, dass sie jederzeit ihren Rechtserwerb als nicht erfolgt betrachtet und sich dementsprechend jeglichen Verfügungen über Grundstücksrechte enthält.

b) Das daher nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel statthafte Rechtsmittel, das Grundbuchamt gemäß § 53 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs anzuweisen, ist wegen fehlender Beschwerdeberechtigung unzulässig.

aa) Grundsätzlich ist zwar derjenige, der zu Unrecht als Eigentümer eingetragen wurde, durch die Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in einem Recht beeinträchtigt (vgl. BayObLG MittBayNot 1998, 339; Demharter § 71 Rn. 59; Budde in Bauer/von Oefele § 71 Rn. 63; a. A. OLG München - 32. Zivilsenat - ZfIR 2007, 323 mit abl. Anm. Dümig). Hierfür spricht bereits die Wertung des § 22 Abs. 2 GBO (Dümig a. a. O.).

bb) In Bezug auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt es aber der Beteiligten zu 1 an der Beschwerdeberechtigung (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 203). Denn im Amtsverfahren nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (RGZ 112, 260/265; Hügel/Kramer § 71 Rn. 180; Demharter § 71 Rn. 69). Berechtigte des Widerspruchs ist jedoch nicht die Beteiligte zu 1, da ihr ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht zusteht. § 894 BGB erfasst nicht die Konstellation, dass der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe das eingetragene Recht nicht zu, sondern regelt den Sachverhalt, dass ein ihm zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist (vgl. BGH NJW 2005, 2983). Nach dem Zweck des Amtswiderspruchs ist ein solcher für die Beteiligte zu 1 auch nicht erforderlich. Der Amtswiderspruch soll (vgl. Demharter § 53 Rn. 19) die sich aus einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb aufgrund eines unrichtigen Grundbuchs möglicherweise ergebenden Schadensersatzansprüche des Berechtigten gegen den Fiskus abwenden. Ein Amtswiderspruch kommt daher nur gegen Eintragungen in Betracht, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann und aus denen sich wegen einer Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung solche Schadensersatzansprüche ergeben können. Da die Beteiligte zu 1 aber vorbringt, gerade nicht Eigentümerin zu sein, kommen in ihrer Person weder ein Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb noch ein sich daraus ergebender Schadensersatzanspruch in Betracht.

c) Die Beteiligte zu 1 ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie kann ihren behaupteten Anspruch auf Beseitigung der Eintragung ihrer Person als Eigentümerin - nur - auf dem Klageweg (Feststellung der Eigentümerstellung des wahren Berechtigten, vgl. BGH NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2013 § 894 Rn. 67) verfolgen und sodann mit einem rechtskräftigen Urteil über § 22 GBO die Berichtigung des Grundbuchs herbeiführen.

2. Soweit die Beteiligte zu 1 mit dem Rechtsmittel gegen die Löschung der Eigentumsvormerkung vorgeht, ist die Beschwerde unbegründet.

a) Auch in diesem Fall ist das Rechtsmittel nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO statthaft. Die Beteiligte zu 1 macht nämlich eine anfängliche Unrichtigkeit geltend, da die Löschung zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 liegt vor, da ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ihr zustünde. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 73 GBO).

b) Das Rechtsmittel erweist sich allerdings als unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch nicht vorliegen.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Es kann dahin stehen, ob durch die Löschung der Vormerkung das Grundbuch unrichtig geworden ist, jedenfalls scheidet eine Gesetzesverletzung bei Eintragung der Löschung aus. Dem Grundbuchamt lag der Löschungsantrag vor, der wirksam für die Beteiligte zu 1 vom Notar nach § 15 Abs. 2 GBO gestellt war. Die in Ziffer 3.3 der Anlage zum Angebot von der Beteiligten zu 1 selbst abgegebene Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) war in der Form des § 29 GBO eingereicht. Dass die Löschungsbewilligung unter der Bedingung fehlender Zwischeneintragungen stand, hindert die Eintragung nicht, weil der Bedingungseintritt für das Grundbuchamt aus dem Grundbuch ersichtlich war (vgl. Senat vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13 = Rpfleger 2014, 486). Die Voraussetzung der Voreintragung (§ 39 GBO) wurde beachtet.

3. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen.

Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist aus den genannten Gründen nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO statthaft. Ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB steht dem Beteiligten zu 2 allerdings nicht zu; bei einem zu Unrecht eingetragenen Eigentümer ist Begünstigter des Widerspruchs nämlich nur der wahre Eigentümer (vgl. Senat vom 24.9.2010 - 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235), bei einer zu Unrecht gelöschten Eigentumsvormerkung nur der Vormerkungsberechtigte. Da zugunsten des Beteiligten zu 2 somit ein Widerspruch nicht gebucht werden könnte, ist dessen Beschwerdeberechtigung nicht gegeben (Demharter § 71 Rn. 69).

Weder durch die Eintragung der Beteiligten zu 1 als (Mit-)Eigentümerin noch durch die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Eigentumsvormerkung ist der Beteiligte zu 2 zudem in eigenen Rechten betroffen.

Auf § 80 Abs. 1 InsO kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

III. 1. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsmittel wird auf 140.500 € festgesetzt, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 46 GNotKG. Im Vertrag ist ein Kaufpreis von 281.000 € für den gesamten Grundbesitz vereinbart. Die beantragte Berichtigung hinsichtlich der Eintragung als Miteigentümerin und der korrespondierenden Löschung der Vormerkung bezieht sich auf einen halben Miteigentumsanteil.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO), soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen wird, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn der Rechtsmeinung des Senats steht die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 2016, 8/9) entgegen, nach der die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers generell ausgeschlossen ist, wenn der eingetragene Berechtigte seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt betrachtet; eine Einzelfallprüfung nimmt dieses Gericht - anders als der Senat - nicht vor.

Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

21 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31.03.2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Vormerkung abgelehnt wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 9.8.2012 auf Löschung dieser Vormerkung nicht aus den im Beschluss vom 5.4.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 trägt, bezogen auf den erfolglosen Teil, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, bezogen auf den erfolglosen Teil, beträgt 1.334.220 €.

Gründe

I.

Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte diesem mit notariellem Vertrag vom 9.5.2000 Grundbesitz an einem landwirtschaftlichen Anwesen übertragen. In Abschn. V. des Übergabevertrags ist geregelt:

Rückübereignungsanspruch bezüglich Teilfläche

Die Übergeberin behält sich das übertragbare und vererbliche Recht vor, vom Übernehmer die Rückübereignung einer Teilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... an sich selbst zum Alleineigentum zu verlangen. Diese Teilfläche ist ggf. an der Nordseite des genannten Grundstücks in voller Breite desselben nach Süden hin so abzuvermessen, dass sich das genannte Flächenmaß ergibt. Die Teilfläche ist auf dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan ... grün eingezeichnet. ...

Der Übereignungsanspruch entsteht, wenn er schriftlich oder zu notarieller Urkunde geltend gemacht wird, eventuell auch sukzessive bezüglich kleinerer Teilflächen. Die Grundstücksübertragung hat unentgeltlich und für die Übergeberin kostenfrei zu erfolgen. Die Übergeberin hat aber die aufgrund der Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen zulasten des Übernehmers anfallenden Steuerbeträge für denselben zu zahlen bzw. vorab gezahlte Steuerbeträge dem Übernehmer unverzüglich zu erstatten. Auch die auf die zurückverlangte Teilfläche anteilig entfallenden Erschließungskosten für Straßenherstellung etc. sowie ortsübliche Ver- und Entsorgung hat die Anspruchsberechtigte ggf. selbst zu tragen.

Wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht, ist der Übernehmer zur Auflassung der verlangten Teilfläche verpflichtet. Er bevollmächtigt die Anspruchsberechtigte schon jetzt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für ihn alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere auch das amtliche Messungsergebnis anzuerkennen und die Auflassung zu erklären.

Dieser Anspruch auf Eigentumsrückübertragung ist im Grundbuch durch Auflassungsvormerkung für die Übergeberin zu sichern.

In Abschn. VII. vereinbarten die Vertragsparteien zudem einen Rückerwerbsvorbehalt für den Fall, dass der Beteiligte zu 1

vor der Übergeberin ohne Hinterlassung eigener Kinder bzw. Enkel verstirbt oder wenn solche Abkömmlinge zwar vorhanden sind, das Vertragsanwesen aber durch reguläre oder vorweggenommene Erbfolge an andere Personen fällt als seine Abkömmlinge und/oder seine Ehefrau.

Auch dieser Anspruch sollte im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden.

Zu beiden Vormerkungen ist in Abschn. XIV. der Urkunde geregelt:

Schon heute wird die Löschung der ... Vormerkungen im Grundbuch unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird.

Der Notar wird ermächtigt, alle diesen Vertrag betreffenden Vollzugsanträge an das Grundbuchamt zu stellen, ...

Weil der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, eine Teilfläche des Grundstücks von 2035 m2 zu veräußern, wurde in Abschn. II. des ebenfalls notariell errichteten 2. Nachtrags vom 4.1.2001 unter der Überschrift „Vertragsänderung“ vereinbart:

1) Laut Abschn. V. der Vertragsurkunde ... hat sich die Übergeberin die Rückübertragung einer dort näher bestimmten Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... vorbehalten. Zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs ist für die Berechtigte im Grundbuch ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

2) Der Übernehmer als nunmehriger Eigentümer beabsichtigt, aus der vorbezeichneten Vorbehaltsfläche von ca. 2.500 m2 den nördlichen größeren Teil im Ausmaß von ca. 2.100 m2 zur künftigen Wohnbebauung an einen Dritten zu verkaufen. ...

3) Die Vertragsteile ändern den vorstehend zu Ziff. 1) bezeichneten Grundstücks-rückbehalt in der Weise, dass sich der Übereignungsanspruch der Übergeberin nunmehr auf diejenige ... Teilfläche von ca. 2.500 m2 bezieht, welche unmittelbar südlich an die zum Verkauf durch den Eigentümer vorgesehene Teilfläche von ca.

2.100 m2 anschließt.

Abschn. III. (Eintragungsantrag) lautet:

Die Vertragsteile bewilligen und beantragen, die gemäß Abschn. II Ziff. 3. dieser Urkunde bezüglich der Vorbehaltsfläche vereinbarte Rechtsänderung bei der für die Übergeberin im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu vermerken. ...

Im Grundbuch sind Vormerkungen für den Rückübertragungsanspruch auf eine Teilfläche von 2.500 m2 (Abschn. V. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 17 und für den bedingten Rückerwerbsanspruch (Abschn. VII. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 18 eingetragen.

Die Änderung der Fläche, den erstgenannten Anspruch betreffend, hat das Grundbuchamt in der Veränderungsspalte der Zweiten Abteilung am 5.2.2001 wie folgt vermerkt:

Die Vormerkung sichert nun einen Anspruch auf eine teilweise geänderte Teilfläche von 2500 qm; gemäß Bewilligung vom 4.1.2001 ...

Der Betreuer der Übergeberin hat im Dezember 2007 wegen Verkaufs einer Fläche von 96 m2, die im Bereich der vorgemerkten Fläche liegt, den Rückübertragungsanspruch abfinden lassen.

Die Übergeberin ist am 9.3.2012 verstorben; gemäß Erbschein vom 19.8.2013 wurde sie von der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, allein beerbt. Zudem war der Beteiligten zu 2 der Rückübertragungsanspruch nach Abschn. V. des Übergabevertrags als Vermächtnis im notariellen Testament vom 31.7.2000 zugewiesen. In einem Zivilverfahren, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 um die Frage stritten, wer Alleinerbe der Mutter geworden ist, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.12.2013 erstinstanzlich festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin nach Frau H. geworden ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 1 hat das Grundstück mittlerweile in verschiedene Parzellen geteilt. Mit Urkunde vom 6.8.2012 veräußerte er eine weitere Teilfläche, die außerhalb des Bereichs der Vormerkung liegt. Unter dem 9.8.2012 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer und gleichzeitig u. a. die Löschung der beiden Vormerkungen.

Am 30.8.2012 erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach

der Nachweis der Erbfolge und die Löschungsbewilligung sämtlicher Erben zur Löschung der Auflassungsvormerkungen vorzulegen seien. Hinsichtlich der unter Nr. 17 eingetragenen Vormerkung sei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, hinsichtlich der unter Nr. 18 eingetragenen Vormerkung sei eine Aufladung nicht auszuschließen.

Mit Urkunde vom 16.1.2013 machte die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 den bedingten Rückübertragungsanspruch gemäß Abschn. V. der Urkunde vom 9.5.2000 geltend, der sich nach zwischenzeitlicher Vermessung auf sechs neu gebildete Flurstücke aus dem bisherigen Grundstück bezieht. Zur selben Urkunde widerrief die Beteiligte zu 2 die Vollzugsvollmacht in Abschn. XIV. des Übergabevertrags.

Mit Urkunde vom 27.2.2013 ließ die Beteiligte zu 2 in eigenem wie im Namen des Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf die Vollmacht in Abschn. V. des Übergabevertrags fünf Flurstücke sowie eine noch zu vermessende Teilfläche aus einem weiteren Flurstück an sich auf. Die Urkunde ging am 1.3.2013 beim Grundbuchamt mit dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums ein.

Mit Beschluss vom 5.4.2013 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Vormerkungen zurück. Eine an einen sogenannten negativen Vorbehalt gebundene Bewilligung wie in Abschn. XIV. des Übergabevertrags sei unwirksam; dies stehe ihrer Löschung in Abt. II Nr. 17 entgegen. Dem Beteiligten zu 1 sei im Übrigen der Nachweis, dass dem Grundbuchamt keine wirksame Rückauflassungserklärung vorliege, nicht möglich. Die am 1.3.2013 vorgelegte Auflassungserklärung sei ordnungsgemäß beurkundet und entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Form, auch wenn der Vollzug mangels Nachweises der Erbenstellung durch Erbschein noch nicht möglich sei.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er meint, die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung sei nicht von der Vollmacht in der Urkunde vom 9.5.2000 erfasst; diese sei nur der Überlasserin erteilt worden und daher am 9.3.2012 erloschen. Im Übrigen sei mit notarieller Urkunde vom 11.4.2013, zugestellt an die Beteiligte zu 2 am 13.4.2013, wirksam widerrufen worden. Die daher von der Beteiligten zu 2 vollmachtlos erklärte Auflassung werde von ihm nicht genehmigt. Zudem liege keine unwirksame Löschungsbewilligung vor, da das Grundbuchamt ohne weiteres feststellen könne, ob eine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Der Beteiligte zu 1 verweist des weiteren darauf, dass der Rückübertragungsanspruch mit einer Gegenleistung behaftet sei.

Jedenfalls die unter Nr. 18 eingetragene Vormerkung könne gelöscht werden, da eine Aufladung des nicht übertragbaren und nicht abtretbaren Anspruchs ausscheide.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 entgegengetreten. Die Löschung dieser Vormerkung scheide aus, weil die dafür vertraglich aufgestellte Bedingung nicht eingetreten sei. Sofern die Klausel als wirksam anzusehen sei, könne der Beteiligte zu 1 nicht den Nachweis erbringen, dass binnen Jahresfrist keine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Es liege nämlich eine - zumindest nicht zweifelsfrei unwirksame - Auflassung vor.

Tatsächlich sei die Rückauflassung jedoch wirksam erklärt. Die Beteiligte zu 2 sei nun durch den am 19.8.2013 erteilten Erbschein ausgewiesen, so dass sie die Rückauflassung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wirksam erklärt habe. Ausdrücklich sei die Vollmacht nämlich „der Anspruchsberechtigten“ erteilt. Da der Vertrag von „Übergeberin“ spreche, wenn die Mutter gemeint gewesen sei, folge schon aus der Formulierung, dass die Vollmacht (auch) der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin erteilt worden sei. Zumindest sei der Vertrag so auszulegen, dass die Vollmacht mit dem Tod der Überlasserin auf sie übergegangen sei. Der Widerruf der Vollmacht - so diese überhaupt widerruflich sein sollte - sei der Beteiligten zu 2 erst nach Einreichung der in Vollmacht erklärten Rückauflassung beim Grundbuchamt zugegangen und daher irrelevant. Dass ein Erbnachweis damals noch nicht möglich war, sei unerheblich. Zumindest verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beteiligte zu 1 nun die Löschung der Auflassung verlange, da er zur Genehmigung der Übertragung aus dem Vertrag verpflichtet sei.

Der Beteiligte zu 1 stellt im Beschwerdeverfahren die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2 weiterhin in Abrede. Der Rückauflassungsanspruch habe nicht wirksam durch Vermächtnis übertragen werden können. Denn in der 2. Nachtragsurkunde vom 4.1.2001 sei der Anspruch auf Rückübertragung mit einem - nicht identischen - Anspruch an anderen Teilflächen im Sinne von § 480 BGB getauscht worden, so dass der Anspruch aus dem Vertrag vom 9.5.2000 von der Erblasserin veräußert worden sei und nicht mehr habe vererbt werden können. Der neue Rückauflassungsanspruch sei kein Surrogat.

Unter dem Begriff „Anspruchsberechtigte“ im Vertrag vom 9.5.2000 sei allein die Übergeberin zu verstehen gewesen, denn im Kontext sei nur von der Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs durch die Übergeberin die Rede. Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1 und seiner Mutter sei dieser bereit gewesen, (nur) ihr die Vollmacht einzuräumen. Da den Umfang der Vollmacht allein der Vollmachtgeber bestimme, ergebe die Auslegung auch allein eine Bevollmächtigung der Mutter. Treuwidriges Verhalten des Beteiligten zu 1 liege nicht vor.

II.

Die Beschwerde mit dem Ziel, die Rückauflassungsvormerkungen (§ 883 BGB) auf Bewilligung bzw. im Wege des Unrichtigkeitsnachweises zu löschen, ist zulässig, § 71 Abs. 1, § 73 GBO und § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Sie hat aber nur im Hinblick auf die in Abt. II Nr. 18 eingetragene Vormerkung Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 sind nicht nachgewiesen.

Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts als besondere Form der Eintragung erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, etwa weil der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nachträglich erloschen ist, ist das Grundbuch unrichtig; in diesem Fall kann die Löschung der Vormerkung gemäß § 22 GBO verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt DNotZ 2009, 130; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 89 m. w. N.). Der Senat kann indessen nicht davon ausgehen, dass die Bedingung für die Abgabe der Löschungsbewilligung eingetreten oder aber nachgewiesen ist, dass der Anspruch erloschen ist.

a) Eine Löschungsbewilligung muss den bestimmten Willen des Erklärenden erkennen lassen, dass ein für ihn eingetragenes Recht gelöscht werden kann. Sie darf daher keinen Vorbehalt enthalten, insbesondere nicht bedingt oder befristet sein, es sei denn die Bedingung stellt sich als bloße Rechtsbedingung dar (Demharter § 19 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 42).

b) Die Abgabe der Bewilligung unter dem Vorbehalt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, ist nicht unwirksam. Selbst bei einer bedingten oder befristeten Bewilligung darf das Grundbuchamt die Eintragung nämlich vornehmen, wenn die Bedingung hinreichend bestimmt (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6) und ihr Eintritt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (Hügel/Holzer § 19 Rn. 43; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 56).

Für die Auslegung der Löschungsbewilligung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen setzen (z. B. BayObLGZ 1984, 124). Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr., etwa BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.); außerhalb der Bewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Eine Bedingung erfüllt den Bestimmtheitsgrundsatz dann, wenn das Ereignis, das Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen des Rechts sein soll, mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6). Voraussetzung ist nicht, dass ein Streit über den Bedingungseintritt ausgeschlossen ist (BayObLG FGPrax 1997, 210). Richtigerweise muss daher für die Wirksamkeit der Bewilligung unter einer Bedingung die Möglichkeit genügen, dass ein Nachweis des Bedingungseintritts nach § 29 GBO möglich ist.

Die Bedingung, dass die Erklärung der Rückauflassung nicht binnen eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt wird, ist wirksam. Das Grundbuchamt kann nämlich selbst prüfen, ob innerhalb der Jahresfrist eine derartige Erklärung in notarieller Form dort eingegangen ist. Nach der nächstliegenden Bedeutung der Klausel ist Voraussetzung, dass die Rückauflassung nicht von irgendwem, sondern von einer dazu befugten Person abgegeben wird. Ein Nachweis, dass eine Auflassungserklärung nicht vom Berechtigten - also nicht vom Erben oder (z. B.) dessen Bevollmächtigten - stammt, ist dem Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO grundsätzlich möglich. Zwar kann es im Falle von Erbstreitigkeiten vorkommen, dass ein Beteiligter nicht sogleich bei Abgabe der Rückauflassungserklärung durch eine Person, die die Erbenstellung behauptet, nachweisen kann, dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Dies allein führt jedoch nicht schon zur Unwirksamkeit der Klausel. Jedenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits kann nämlich geklärt werden, ob die Erklärung des (vermeintlichen) Erben wirksam ist.

c) Dem Grundbuchamt lag binnen Jahresfrist seit dem Ableben der Übergeberin eine Rückauflassungserklärung vor, die nicht schon offensichtlich unwirksam ist. Dass die Bedingung für die Löschungsbewilligung nicht eingetreten ist, etwa weil diese von einer nicht dazu berechtigten Person abgegeben wurde, hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Daher scheidet die Löschung aufgrund einer Bewilligung aus.

(1) Der Vortrag des Beteiligten zu 1, er habe die Vollmacht zur Rückauflassung allein der Mutter persönlich einräumen wollen, greift nicht durch. Grundbucherklärungen, wie hier die eingeräumte Vollmacht, sind der Auslegung entsprechend § 133 BGB zugänglich (siehe vorstehend zu b; zu Vollmachten speziell Demharter § 19 Rn. 75; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 167 Rn. 5). Führt bei Grundbuchvollmachten die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332).

Die Regelung, dass für den Bedingungseintritt eine Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin vorgelegt werden muss, stellt sich für einen unbefangenen Betrachter nicht so dar, dass der Beteiligte zu 1 nur seine Mutter zur Abgabe einer Rückauflassungserklärung bevollmächtigt hätte, d. h. nur deren Erklärung zu einem Bedingungseintritt führen kann. Das Rückforderungsrecht ist im Vertrag als vererbliches Recht ausgestaltet; neben der Mutter sollte damit auch der Erbe berechtigt sein, die Rückauflassung eines Grundstücksteils von (zunächst) 2500 m2 zu fordern. Auch wenn - zwangsläufig - zunächst die Vormerkung zugunsten der Übergeberin einzutragen war, folgt daraus nicht, dass ein Schutz der Erben nicht gewollt war. Im 2. Nachtragsvertrag ist insofern klargestellt, dass „zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs für die Berechtigte im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen“ ist. Der Begriff Berechtigte impliziert daher gerade nicht, dass allein die Übergeberin durch die Vormerkung geschützt sein sollte. Aus der Vererblichkeit folgt, dass es auch andere Berechtigte der Vormerkung, etwa die Erben, geben kann.

Der Schutz sollte zudem ein Jahr über den Tod der Übergeberin hinaus fortdauern, was ebenfalls gegen einen Schutz nur dieser Person allein spricht. Die Einhaltung der Jahresfrist sollte nach dem sich aus der Urkunde ergebenden Willen nicht ins Belieben des Beteiligten zu 1 als Übernehmer der Grundstücksfläche gestellt sein. Käme es - jedenfalls nach dem Ableben der Mutter - allein auf seine Rückauflassungserklärung an, wäre er faktisch in der Lage, die Löschungsanforderungen durch ein Hinauszögern der Auflassung zu schaffen. Im Übergabevertrag ist dem Beteiligten zu 1 jedoch nicht nur die Verpflichtung zur Auflassung der verlangten Teilfläche auferlegt, wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht. Die im weiteren erklärte Bevollmächtigung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für den Beteiligten zu 1 alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, hat für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende Bedeutung, alle Berechtigten abzusichern, also auch die Erben, für den Fall, dass der Beteiligte zu 1 seine Verpflichtung zur Rückauflassung nicht (rechtzeitig) erfüllen sollte. Wenn daher die Vollmacht für die Anspruchsberechtigte und ausdrücklich nicht nur für die Übergeberin erteilt ist, so versteht sich dies nur als Vollmacht auch für nach dem Erbfall berechtigte Personen.

(2) Einen rechtzeitigen Widerruf der Vollmacht hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Nach den Unterlagen wurde der Widerruf nämlich erst erklärt, als die Vollmacht schon ausgeübt war, § 873 Abs. 2 BGB. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht überhaupt widerruflich ist.

(3) Soweit der Beteiligte zu 1 sich darauf beruft, der Rückauflassungsanspruch sei mit einer Gegenleistung behaftet, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Gebrauch der Vollmacht entgegenstehen könnte. Nach dem Wortlaut des Vertrags sollte die Ausübung des Rückforderungsrechts allein schuldrechtliche Auswirkungen in Form von Ausgleichsansprüchen haben.

d) Den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO hat der Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht erbracht. Der 2. Nachtrag vom 4.1.2001 hat nicht zum Wegfall des - der Vormerkung zugrundeliegenden - Rückforderungsanspruchs geführt. Die Vereinbarung vom 4.1.2001 beinhaltet keinen Tausch im Sinne von § 480 BGB mit der Folge, dass schon im Jahr 2001 die Vormerkung zu löschen gewesen wäre. Der Vertrag sollte nur „in der Weise“ geändert werden, dass er sich auf eine andere, etwas weiter südlich gelegene Teilfläche bezog (vgl. Abschn. II.3. des Nachtrags). Der im Vertrag vom 9.5.2000 vereinbarte Rückforderungsanspruch blieb im Übrigen unberührt.

Zwar wurde der vormerkungsgesicherte Anspruch derart verändert, dass er nun eine weiter südlich im selben Grundstück befindliche Fläche gleicher Größe betreffen solle, die ihrerseits von der Fläche, die ursprünglich Anspruchsinhalt war, nur noch (zunächst) 465 m2 umfasste. Auf die (nördlich wie südlich gelegenen) Flächen außerhalb dieser Überschneidung bezog sich die eingetragene Vormerkung nicht, sei es, dass der ursprüngliche Anspruch entfallen war, sei es, dass der neue Anspruchsinhalt ein anderer war. Insofern war auch das Grundbuch unrichtig. Die Veränderung des Anspruchsinhalts hat das Grundbuchamt allerdings durch einen Eintrag in der Veränderungsspalte unter Verweis auf die Bewilligung vom 4.1.2001 vermerkt. Es kann dahinstehen, ob die eingetragene Vormerkung durch einen vollständig anderen Eigentumsverschaffungsanspruch mit einem entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte „aufgeladen“ werden kann. Zweifelhaft ist dies, weil eine Übereinstimmung zwischen dem durch die Eintragung vorgemerkten Anspruch und dem Anspruch, dem die Vormerkung nach der Bewilligung nun dienen soll (vgl. BGH FGPrax 2012, 142, bei Rn. 20), nur äußerlich, nicht aber in der Sache besteht (nach BGH NJW 2008, 578/579 bei Rn. 15 muss der neu begründete Anspruch auf dieselbe Leistung wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet sein).

Das Grundbuchamt musste die ursprüngliche Eintragung der Vormerkung nicht durch Vermerk in der Veränderungsspalte auf die verbliebene Fläche von 465 m2 reduzieren (vgl. § 10 Abs. 5 GBV) und gleichzeitig in der Hauptspalte (§ 10 Abs. 1 GBV) eine neue Vormerkung hinsichtlich der Fläche von 2035 m2 eintragen. Auch wenn in Folge der Verschiebung die neu mit der Vormerkung belastete Teilfläche nur mit schlechterem Rang gesichert werden kann, bedarf es nicht zwingend der Eintragung einer neuen Vormerkung. Vielmehr genügt die Eintragung der Extension durch einen entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte (Amann MittBayNot 2000, 197/201; ders. DNotZ 2008, 520/528). Damit ergibt sich der Umfang der vorrangigen Vormerkung aus der ursprünglichen Eintragung in Verbindung mit dem Veränderungsvermerk. Der Rang der Vormerkung hinsichtlich der verschobenen, nicht kongruenten Teilfläche folgt hingegen hinreichend klar allein aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung. Eine (Teil-) Löschung und Neueintragung wäre dann unnötiger Formalismus (vgl. BGH Rpfleger 2000, 153/155).

2. Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit die Löschung der in Abt. II Nr. 18 eingetragenen Vormerkung aufgrund Löschungsbewilligung beantragt wird. Eine - vom Grundbuchamt angenommene - Aufladung der Vormerkung kommt hier nicht in Betracht.

a) Auch wenn die Löschung zweier Vormerkungen in einem Antrag begehrt wurde, handelt es sich nicht um einen verbundenen Antrag i. S. v. § 16 Abs. 2 GBO. Dem Beteiligten zu 1 liegt - wie er mit dem Beschwerdevorbingen auch nochmals bestätigt hat - erkennbar daran, jede einzelne Vormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Ein gemeinsames Schicksal sollen die Eintragungen offensichtlich nicht haben.

b) Die Löschung der Vormerkung für den bedingten Rückübereignungsanspruch war ebenfalls unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird. Die (negative) Tatsache, dass eine Rückauflassungserklärung nicht vorliegt, ist für das Grundbuchamt offenkundig; denn sie wäre im Fall ihres Eingangs zu den Grundakten genommen worden. Nach dem Stand der dem Senat vorgelegten Grundakten ist die Rückauflassung in Ausübung von Abschn. VII. des Vertrags nicht erklärt worden. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung erfolgte allein in Ausübung des Anspruchs aus Abschn. V. des Übergabevertrags.

Die Rechtsprechung zu einer möglichen Aufladung der Vormerkung trägt die Ablehnung deren Löschung allerdings nicht. Da die Vererblichkeit des Rückerwerbs nicht vereinbart ist und bereits nach dem Wortlaut der Klausel ausscheidet, kommt eine Aufladung der Vormerkung nicht in Betracht (vgl. BGH WM 2012, 1247). Eine Aufladung durch einen Vertrag mit einem Dritten scheidet mangels Anspruchskongruenz ebenso aus (BGH DNotZ 2012, 763).

c) Das Grundbuchamt hat es, vom Standpunkt der möglichen Aufladung der Vormerkung ausgehend, bisher unterlassen, die weiteren Löschungsvoraussetzungen, wie etwa die Frage, ob eine Rückauflassungserklärung fristgerecht eingegangen ist, zu prüfen. Der Senat hebt daher die Entscheidung des Grundbuchamts auf und verbindet dies mit der Anweisung, die Eintragung nicht aus den in der aufgehobenen Entscheidung genannten Gründen zu verweigern.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 sind dem Beteiligten zu 1 (nur) aufzuerlegen, soweit er das Rechtsmittel, bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17, ohne Erfolg eingelegt hat. Ein Grund, für die Kostentragung vom Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

Soweit das Rechtsmittel erfolgreich ist (bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 18), bedarf es keiner Kostenentscheidung; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 3 KostO). Eine Entscheidung über außergerichtlich entstandene Kosten ist hier ebenfalls nicht veranlasst; die Beteiligte zu 2 ist ersichtlich nur mit Blick auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17 der Beschwerde entgegengetreten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts - wiederum nur bezogen auf den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde - beruht auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23 KostO. Die von der Vormerkung betroffene Grundstücksteilfläche umfasst nach der Ablösung gemäß Urkunde vom 28.12.2007 und dem Vortrag der Beteiligten zu 2, der vom Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen wurde, nur noch 2404 m2. Der Senat geht in Anbetracht des vom Beteiligten zu 1 im Jahr 2012 für ein Nachbargrundstück erzielten Quadratmeterpreises von dem im Tenor bezeichneten Wert aus.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es geht im Wesentlichen um die Auslegung von Vertragsklauseln im Einzelfall.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.