Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Okt. 2016 - 34 Wx 261/16

bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin Carola J. ist am 4.4.2016 verstorben. Sie hatte das Eigentum von ihrer am 1.11.2015 vorverstorbenen Mutter Eugenie K. durch Auflassung vom 1.7.1997 erworben. Der Überlassungsvertrag enthält in Abschnitt IX. folgende Rückforderungsrechte:

Die Veräußerin behält sich das Recht vor, auf Kosten der Erwerberin das Vertragsobjekt zurückfordern zu können, wenn

a) die Erwerberin den Grundbesitz ohne ihre Zustimmung veräußert oder belastet oder

b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vertragsobjekt eingeleitet werden oder über das Vermögen der Erwerberin das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird ...

c) die Erwerberin vor der Veräußerin verstirbt.

Das Rückforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden.

...

Nach dem Tode der Veräußerin steht das Rückforderungsrecht kraft hiermit begründeter eigener Berechtigung ihrem Ehemann, Herrn (= der Beteiligte zu 1), ..., zu. Es erlischt mit dessen Tod. Der jeweilige Rückforderungsberechtigte erhält für den Fall der Rückforderung beim Vorversterben der Erwerberin hiermit unwiderruflich auf den Todesfall Vollmacht, zur Vornahme aller zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen unter Befreiung von § 181 BGB.

Die Ansprüche der Berechtigten sind nicht vererblich und nicht übertragbar. Die Ansprüche und die Vormerkung erlöschen vorbehaltslos, soweit bei Tod der Berechtigten ein Rückauflassungsanspruch bereits entstanden und geltend gemacht, aber noch nicht erfüllt ist.

Die zur Sicherung bewilligten Vormerkungen zugunsten der Veräußerin und ihres Ehemannes wurden jeweils mit der Eigentumsumschreibung am 21.7.1997 im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 1, Witwer von Eugenie K. und nach seinen Angaben deren Alleinerbe, ist der Meinung, einen Rückübertragungsanspruch zu besitzen. Mit am 4.6.2016 zugestellter Erklärung vom 2.5.2016 machte er gegenüber dem potentiellen Erben von Carola J. - als solcher kommt aufgrund eines privatschriftlichen Testaments vom 10.1.2016 deren Ehemann, der Beteiligte zu 2, in Betracht - seinen vermeintlichen Anspruch geltend. Zu notarieller Urkunde vom 28.6.2016 hat er in eigenem Namen sowie vorsorglich auch im Namen seiner verstorbenen Tochter bzw. deren Erben die Auflassung des Grundstücks an sich selbst erklärt.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 12.7.2016 den Eintragungsantrag vom 29.6.2016 zurückgewiesen. Für den Beteiligten zu 1 sei zwar, aufschiebend bedingt auf den Tod der Veräußerin, ein eigenes Rückforderungsrecht begründet worden. Die Bedingungen, nach denen das Rückforderungsrecht entstehe, seien aber dieselben wie bei der Veräußerin. Da die Erwerberin nach der Veräußerin verstorben sei, sei der Anspruch nicht entstanden, somit auch kein Rückforderungsrecht des Beteiligten zu 1. Dann sei es auch nicht erheblich, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe der Veräußerin sei.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, dem das Grundbuchamt am 18.7.2016 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist der Ansicht, dass die Vereinbarung in Abschnitt IX. der Urkunde vom 1.7.1997 nach ihrer nächstliegenden Bedeutung anders verstanden werden müsse. Die Klausel müsse anstelle:

c) die Erwerberin vor der Veräußerin verstirbt

so gelesen werden, dass sie laute:

c) die Erwerberin vor dem Ehemann der Veräußerin, Herrn K., verstirbt.

Bezweckt worden sei nämlich, dass nach dem Tod der Veräußerin auch dessen Ehepartner das Rückforderungsrecht habe, wenn ein Rückforderungsgrund zwischen dem Zeitpunkt des Ablebens des Veräußerers und dem Ableben seines Ehepartners entstehe. In der Urkunde sei vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 gleichsam an die Stelle seiner Ehefrau trete und ihm ein eigenes - unabgeleitetes - Rückforderungsrecht zustehen solle, zumal es um die Sicherstellung der von beiden Elternteilen auf das Objekt erbrachten materiellen Leistungen gegangen sei. Die Auslegung des Grundbuchamts widerspreche jeder Lebenserfahrung. Sie würde auch zu den übrigen Teilen der Vereinbarung nicht passen. Jedenfalls wäre ein so verstandenes Rückforderungsrecht inhaltsleer und allenfalls auf etwa zu Lebzeiten der Ehefrau entstandene Rückforderungsfälle bezogen.

Dass der Beteiligte zu 1 zwar die Rückforderungsgründe zu a) und b) geltend machen könne, denjenigen zu c) aber nur in dem völlig unwahrscheinlichen Fall des kurzzeitigen Nachversterbens der Veräußerin, liege fern und widerspräche auch gängiger notarieller Praxis.

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beteiligte zu 2 geäußert. Er meint, das Rückforderungsrecht des Beteiligten zu 1 bestehe in den unter a) und b) genannten Fällen, im Übrigen nur dann, wenn die Tochter vorverstorben und die Veräußerin unmittelbar nachverstorben wäre. In diesem Fall hätte der Beteiligte zu 1 das überlassene Grundstück noch innerhalb von sechs Monaten zurückfordern können. Eine Auslegung der notariellen Urkunde gegen deren eindeutigen Wortlaut komme nicht in Betracht.

II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Wirksamkeit der vom Beteiligten zu 1 sowie gleichzeitig für seine verstorbene Tochter bzw. deren Erben erklärte Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) hängt jedenfalls auch davon ab, ob ihm ein eigenes Rückforderungsrecht zusteht, welches durch Erklärung gegenüber dem Erben der Tochter hätte ausgeübt werden können.

Mit dem Grundbuchamt kann auch der Senat dem Überlassungsvertrag vom 1.7.1997, der im Grundbuchverfahren als urkundlicher Beleg allein verwertbar ist (§ 29 Abs. 1 GBO), ein derartiges Recht für den Beteiligten zu 1 nicht entnehmen.

1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Bedingung (§ 158 BGB) für das Entstehen des durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsanspruchs eingetreten ist, ist der Inhalt der Bedingung(en) selbst festzustellen, es sei denn, die Eindeutigkeit der Erklärung lässt eine Auslegung schon gar nicht zu (vgl. BGHZ 32, 60/63; Demharter GBO 30. Aufl. § 19 Rn. 28). Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk nach § 874 BGB zulässig in Bezug genommene Bewilligung (§ 19 GBO) abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich (§ 133 BGB). Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (zuletzt Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16, zur Veröffentlichung bestimmt in juris; BayObLGZ 1984, 122/124). Hiernach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGHZ 129, 1/3 f.). Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (BGH a. a. O.; ferner z. B. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter GBO 30. Aufl. § 19 Rn. 28).

a) Rückforderungsgründe der in Buchstaben a) und b) bezeichneten Art liegen unzweifelhaft nicht vor.

b) Der Rückforderungsgrund nach Buchstabe c) greift nach seinem Wortlaut ebenfalls nicht. Denn die Erwerberin ist am 4.4.2016, die Veräußerin jedoch bereits vorher am 1.11.2015 verstorben.

Schon die Eindeutigkeit der Formulierung dürfte einer Auslegung dahingehend entgegenstehen, dass die Rückforderung (auch) zulässig sein soll, wenn die Erwerberin vor dem Beteiligten zu 1 - als dem Ehemann der Veräußerin - verstirbt. In seinem logisch widerspruchsfreien wörtlichen Verständnis ist der Rückforderungsgrund für sich betrachtet ohne weiteres bestimmt und bezieht sich ausschließlich auf die Reihenfolge des Ablebens von Erwerberin einerseits und Veräußerin andererseits. Das in einem weiteren Absatz derselben Klausel bestimmte - selbstständige - Rückforderungsrecht des Beteiligten zu 1 knüpft an das Recht der Veräußerin an; es ist zwar selbstständig, erweitert oder modifiziert aber die Bedingungen, unter denen es nach dem Ableben der Veräußerin entstehen soll, inhaltlich nicht, begründet insbesondere kein eigenständiges (Tod der Erwerberin vor dem Ehemann der Veräußerin) oder zusätzliches (Tod der Erwerberin vor der Veräußerin oder vor deren Ehemann) Ereignis.

c) Auch dann, wenn Eindeutigkeit zu verneinen wäre, ergibt die dann gebotene Auslegung nach § 133 BGB an dieser Stelle nichts anderes. Stellt man auf Wortlaut und Sinn ab, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, steht jedem der Eheleute gemäß unterschiedlich ausgestalteter Bedingungen ein eigenes Rückforderungsrecht gegen die Erwerberin zu. So gilt dies in vollem Umfang hinsichtlich der Rückforderungsrechte zu Buchstaben a) und b) für den - hier einschlägigen - Fall, dass die Erwerberin die Veräußerin überlebt. Hingegen ist das Rückforderungsrecht gemäß Buchstabe c) auf einen bestimmten Fall begrenzt, aber nicht auf den (zusätzlichen) Fall erstreckt, dass die Veräußerin vor der Erwerberin verstirbt und der Ehemann der Veräußerin noch lebt.

Dem muss nicht die weiter in Abschnitt IX. enthaltene Vollmacht für den jeweiligen Rückforderungsberechtigten beim Vorversterben der Erwerberin widersprechen. Denn die Vollmacht behält für den Beteiligten zu 1 auch dann einen - freilich auf einen schmalen Anwendungsbereich beschränkten - Sinn, wenn der Rückforderungsgrund zu Buchstabe c) nur das Überleben der Veräußerin betrifft. Gleichermaßen gilt dies für die Regelungen zum Erlöschen der jeweiligen vormerkungsgesicherten Ansprüche.

d) Soweit in Einzelfällen die Heranziehung von Umständen außerhalb der Eintragung in Betracht kommt (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; NJW 2014, 311 Rn. 6), hilft dies hier nicht weiter. Denn nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles sind solche hier nicht ohne Weiteres für jedermann erkennbar. Das gilt ersichtlich dafür, was nach dem anwaltlichen Vorbringen des Beteiligten zu 1 mit dem Rückforderungsrecht der Veräußerin bezweckt war, nämlich die Sicherstellung, dass die von der Veräußerin und „vorwiegend von ihrem Ehemann“ erbrachten Leistungen auf das Anwesen beim Vorversterben der Tochter dem längerlebenden Elternteil erhalten bleiben sollten. Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu 2 derartiges in Abrede gestellt hat, fehlt es an einer Erkennbarkeit für jedermann. Denn die Motivationslage von Parteien für vereinbarte Rückforderungsansprüche kann höchst unterschiedlich sein, sie ist auch den im Grundbuchverfahren beschränkten Beweismitteln (§ 29 Abs. 1 GBO) regelmäßig nicht zugänglich. Die Überlegung, dass sich ein Veräußerer von Grundbesitz ein alleiniges oder zumindest umfassenderes Rückforderungsrecht vorbehält, als es einem nachfolgenden Dritten zustehen soll, erscheint weder abwegig noch völlig unwahrscheinlich. Aus diesen Gründen kann auch eine - in Grundbuchsachen grundsätzlich denkbare - ergänzende Auslegung der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

III. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist hier nach § 84 FamFG zu entscheiden. Gründe, ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, bestehen nicht.

Der mit der Endentscheidung vom Senat festzusetzende (§ 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) Geschäftswert orientiert sich am - geschätzten - Grundstückswert (§ 46 Abs. 1 und 3 GNotKG). Dass er unter dem im Jahr 1997 angenommenen liegt, kann angesichts der gerichtsbekannten Werte im maßgeblichen Gebiet ausgeschlossen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Okt. 2016 - 34 Wx 261/16 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. März 2016 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Der G

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. März 2016 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 € festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte die Kosten zu tragen.

Gründe

I. Aufgrund notarieller Überlassung eines ideellen Anteils am Grundbesitz ist seit dem 23.1.1992 die Beteiligte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deren Anteil ist zugunsten von R. Z., dem am 14.6.2012 verstorbenen Ehemann der Beteiligten, mit einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch belastet. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 18.12.1991 (Ziff. XII der Urkunde) besagt hierüber:

Der (heutige) Veräußerer (= R. Z.) ist berechtigt, im Falle der Scheidung der Ehe mit dem (heutigen) Erwerber (= die Beteiligte) den heute an diesen überlassenen Hälfteanteil am Vertragsgrundbesitz zurückzufordern.

Hat der Erwerber aus einem vorehelichen Vermögen ... Verwendungen auf den Grundbesitz gemacht, so sind ihm diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten. ...

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Veräußerers mindestens so hoch ist wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundbesitzes nach Abzug der dem Erwerber zu erstattenden Verwendungen.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf der Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt. ...

Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der Erwerber an dem ihm überlassenen Hälfteanteil eine Auflassungsvormerkung und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch.

Unter Bezugnahme auf die beim selben Amtsgericht geführte Nachlassakte beantragte die anwaltlich vertretene Beteiligte am 13.1.2016 beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.3.2016 hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte beanstandet, dass Löschungsbewilligungen der Erben vorzulegen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vormerkung einen in der Person des Berechtigten entstandenen, aber zu Lebzeiten nicht mehr durchgesetzten und mit dem Versterben auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch sichere. Die vom Nachlassgericht protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass ein Scheidungsverfahren nie anhängig gewesen sei, genüge als Unrichtigkeitsnachweis nicht.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Beteiligte, das Grundbuchamt zur Löschung der Vormerkung anzuweisen. Sie legt die Sterbeurkunde des Erblassers vor, in der dessen Familienstand als „verheiratet“ bezeichnet ist, außerdem die Eheurkunde über dessen Eheschließung mit der Beteiligten und eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, in dem am 27.6.2012 die Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nachbeurkundet worden ist.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.

1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.

Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag - wie hier - darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; Demharter § 18 Rn. 12 a. E.; Lorbacher FGPrax 2010, 285/286; a. A. OLG Zweibrücken NotBZ 2014, 199).

3. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung der Vormerkung ohne Bewilligung der Erben nicht infrage kommen dürfte.

a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine rechtsändernde oder auch eine berichtigende Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei zählen zu den Eintragungen auch Löschungen, § 46 Abs. 1 GBO (Demharter § 19 Rn. 3).

Einer Bewilligung bedarf es nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der der Antragstellerin obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 121; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 369). Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 f.).

Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLG NJW-RR 1997, 590; FGPrax 2002, 151; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244/245).

b) Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; BayObLG MittBayNot 1995, 291/292; Everts MittBayNot 2015, 315 f.).

Weil hier letzteres der Fall ist, kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht mit den vorgelegten Urkunden geführt werden.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, ist - ohne dass hier auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bedingungserweiterung eingegangen werden muss (vgl. BGH NJW 2008, 578/579; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 90.4; Staudinger/Gursky BGB [2013] § 883 Rn. 358 f.) - der Inhalt der Bedingung selbst festzustellen. Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich. Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 sowie § 53 Rn. 4 m. w. N.).

bb) Die nächstliegende Bedeutung der nur schlagwortartig beschriebenen Bedingung („im Falle der Scheidung der Ehe“) besteht nicht darin, dass die Rückforderung erst zeitlich nach (rechtskräftig) ausgesprochener Scheidung zulässig ist.

Nur bei vordergründiger Betrachtung erweckt die Formulierung den Eindruck, erst eine gerichtlich ausgesprochene und rechtskräftige Scheidung, nicht aber schon ein gerichtliches Scheidungsverfahren würde dem Berechtigten das Recht zur Rückforderung geben. Bei diesem engen Verständnis wäre mit den vorgelegten Urkunden belegt, dass die Bedingung (endgültig) ausgeblieben und mit dem gesicherten Anspruch auch die Vormerkung erloschen ist, denn das Fehlen einer rechtskräftigen Scheidung geht aus den vorliegenden Personenstandsurkunden hervor.

Allerdings darf für das zutreffende Verständnis des Rechtsinhalts nicht lediglich auf den ersten Satz der Klausel abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte unter § 12 getroffene Vereinbarung über die Rückforderungsvoraussetzungen. Dass die notariell beratenen Vertragsparteien die detaillierten Vorgaben über die Berücksichtigung des Rückübertragungsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs und über eine Mindestrelation zwischen Wertsteigerung und Zugewinn nicht als isolierte, rein ehegüterrechtliche Regelung aufgefasst hatten, legt schon der Umstand nahe, dass hierfür keine gesonderte Vertragspassage mit entsprechender Überschrift gewählt ist, sondern sämtliche Regelungen unter der Überschrift „Rückforderung“ getroffen sind. Die abschließend formulierte Bewilligung bezieht sich mithin ihrer Stellung nach erkennbar auf die Gesamtregelung als Inhalt des Rückforderungsrechts.

Dies lässt es nicht als naheliegend erscheinen, dass die Rückforderung erst nach (rechtskräftiger) Scheidung verlangt werden durfte. Vielmehr ist für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung anzunehmen, dass der Rückübertragungsanspruch bereits im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und mithin notwendigerweise bereits während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, nämlich im Verbund, geltend gemacht werden durfte.

Schon im maßgeblichen Zeitpunkt (Demharter § 53 Rn. 4) des Vertragsschlusses war das Verbundverfahren gesetzlich eingeführt. Wäre Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs die (rechtskräftige) Scheidung, so wäre es den Vertragsparteien mit Blick auf die vereinbarten Gegenansprüche und die gewollten Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs verwehrt gewesen, die güterrechtliche Folgesache des Zugewinnausgleichs im Verbund mit einem Ehescheidungsverfahren geltend zu machen. Die Regelung des Zugewinnausgleichs im Verbund wäre nämlich unmöglich (vgl. Schwackenberg FamRZ 1988, 90 f.) und die Folgesache, falls sie von einer Partei im Verbund anhängig gemacht worden wäre, daher abzutrennen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.7.1979 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO i. d. F. d. G. vom 25.7.1986; nun: § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG; vgl. Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 140 Rn. 2), wenn das Entstehen einzelner Vermögenspositionen - hier des Rückgewähranspruchs - in unmittelbarem Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Scheidung der Ehe stünde und deshalb die rechtliche oder tatsächliche Entwicklung nach der Scheidung abgewartet werden müsste. Zwar standen damals wie heute den Ehepartnern in den gesetzlichen Grenzen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung offen, so dass ein isoliertes Verfahren über den Zugewinn nicht ausgeschlossen war. Deshalb wäre es den Parteien (wohl) unbenommen gewesen, durch die vorweggenommene Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit dadurch bedingten verfahrensrechtlichen Auswirkungen bereits die Gestaltung eines künftigen familiengerichtlichen Verfahrens vorzugeben. Die Parteien hätten bei diesem Verständnis aber mit der Formulierung der Bedingung zugleich einen „Unmöglichkeitsgrund“ im Sinne der für die Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft sonst weitgehend bedeutungslosen (vgl. BGH FamRZ 1984, 254; Helms in Prütting/Gehrlein FamFG 3. Aufl. § 140 Rn. 12; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 140 Rn. 4) Norm vereinbart, ohne dies anzusprechen. Ein solches Verständnis liegt, zumal unter Berücksichtigung der notariellen Beurkundungsform und des Fehlens eines notariellen Hinweises auf die weitreichenden Folgen der Scheidungsklausel, nicht nahe. Aus der Urkunde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Sachgründe, die eine solche Gestaltung veranlasst hätten.

cc) Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht auflösend auf den Tod des Berechtigten bedingte Rückforderungsanspruch noch zu Lebzeiten entstanden und geltend gemacht worden ist. Da die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs weder nach dem Wortlaut noch nach dem nächstliegenden Sinn der vertraglichen Regelung ausgeschlossen wurde (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2010, 226/227; OLG Düsseldorf vom 30.1.2015, 3 Wx 259/14, juris), wäre der Anspruch in diesem Fall auf die Erben des Berechtigten übergegangen; die Vormerkung wäre dann nicht erloschen. Die Beteiligte hat urkundlichen Nachweis nur für den Familienstand des Erblassers im Todeszeitpunkt erbracht, nicht hingegen auch dafür, dass ein Ehescheidungsverfahren nicht anhängig war. Diese Negativtatsache dürfte einer Beweisführung in der Form des § 29 GBO auch nicht zugänglich sein. Daher bedarf es zur Löschung des Rechts entsprechender Bewilligungen der Betroffenen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar teilweise Erfolg. Das antragsgemäße Ziel, dem Grundbuchamt die Eintragung trotz fehlender Bewilligungen vorzugeben, ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2; Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6). Dabei schätzt der Senat den Geschäftswert nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Beibringung notarieller Löschungsbewilligungen der Erben, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.