Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - 34 Wx 173/17

bei uns veröffentlicht am23.06.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 3. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 217.250 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte war zusammen mit zwei weiteren Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die Miterben veräußerten ihren Erbanteil an die B. GmbH, die an ihrer Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.

Auf Antrag des Beteiligten, der von einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks in Folge eines Vorausvermächtnisses ausgeht, erließ das Landgericht am 19.12.2016 ein Endurteil gegen die H. GmbH mit folgendem - antragsgemäßen - Tenor:

Es ergeht eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.

In der Begründung der Entscheidung heißt es:

Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Verfügungskläger die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück zu Alleineigentum verlangt.

Sie [die einstweilige Verfügung] richtet sich gegen die Verfügungsbeklagte, deren Recht durch die Erfüllung des gesicherten Anspruchs beeinträchtigt wäre. Es ist zwar richtig, dass beide Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind. Der Verfügungskläger kann aber den behaupteten Anspruch aus dem Vorausvermächtnis auf Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum gegen die Verfügungsbeklagte geltend machen, die nach Erbteilsübertragung Rechtsnachfolgerin der beiden übrigen Miterben geworden und an deren Stelle getreten ist. Der Erfüllungsanspruch des Miterben aus dem Vorausvermächtnis richtet sich gegen die übrigen Miterben bzw. gegen die Verfügungsbeklagte als deren Rechtsnachfolgerin, nicht dagegen gegen sich selbst als Mitglied der Erbengemeinschaft (S. Nobis in: Ermann BGB, Kommentar, § 2150 BGB Rn. 3).

Dass nach dem Wortlaut des Antrags die Auflassungsvormerkung „zulasten des Miteigentums der im Grundbuch noch eingetragenen Antragsgegnerin“ eingetragen werden soll, ist zwar nicht korrekt, weil beide Parteien Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind, ist jedoch unschädlich. Wie eine Bewilligung so ist auch eine einstweilige Verfügung auslegungsfähig. Wird der Inhalt der Erklärung als Ergebnis der Auslegung erkennbar und entspricht sein Inhalt den gesetzlichen Anforderungen, kann sie als Eintragungsgrundlage dienen (Holzer Beck'scher Online-Kommentar § 19 GBO Rn. 46).

Diese Entscheidung legte der Beteiligte am 13.2.2017 dem Grundbuchamt vor mit dem Antrag, die Eintragung der Vormerkung entsprechend dem Endurteil vorzunehmen. Das Grundbuchamt wies den anwaltlich vertretenen Beteiligten darauf hin, dass die B. GmbH in Erbengemeinschaft mit dem Beteiligten eingetragen ist, jedoch nur ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung belastet werden könne, zudem, dass die Verfügungsbeklagte nicht im Grundbuch eingetragen ist und es daher an der Voreintragung nach § 39 GBO fehle. Dagegen wandte der Beteiligte durch seinen Anwalt ein, dass das Landgericht die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung und die Voreintragung der Verfügungsbeklagten bejaht habe, weshalb eine Eintragung vorzunehmen sei.

Mit Beschluss vom 3.4.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, da der Inhalt des Urteils aus den genannten Gründen nicht eintragungsfähig sei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 10.4.2017. Unstreitig sei die H. GmbH Rechtsnachfolgerin der B. GmbH und mit dieser identisch. Diese betreibe auch die Versteigerung des Anwesens. Der Hinweis, es liege eine Erbengemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft vor, gehe ins Leere, denn andernfalls könne, wenn die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen seien, der Anspruch durch Vormerkung nicht gesichert werden.

Das Grundbuchamt hat der „Erinnerung“ nicht abgeholfen.

Auf Hinweis des Senats führt der Beteiligte weiter aus, die Begriffe Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft und Miteigentumsanteil würden verkannt. Die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft seien Miteigentümer des betroffenen Grundstücks. Dementsprechend seien die Beteiligten nicht als Alleineigentümer, sondern als Miteigentümer zur gesamten Hand in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthaft und in zulässiger Weise eingelegt, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Vormerkung in der beantragten Weise nicht eintragungsfähig ist.

1. Beantragt ist die Eintragung einer „Vormerkung entsprechend dem Endurteil des Landgerichts vom 19.12.2016“, somit an einem Miteigentumsanteil der Verfügungsbeklagten. Ein solcher existiert jedoch nicht, da die Verfügungsbeklagte und der Beteiligte in ungeteilter Erbengemeinschaft und damit nicht als Bruchteilseigentümer, sondern als Gesamthandseigentümer eingetragen sind.

a) Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht die Erbschaft mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf die Miterben über, der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu und stellt Sondervermögen dar (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 157/159; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn 230). Sie bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2032 Rn. 1). Die Erbengemeinschaft selbst ist mangels Rechtsfähigkeit auch nicht grundbuchfähig (Demharter GBO 30. Aufl.§ 19 Rn. 99); daher ist - anders als im Falle der Bruchteilsgemeinschaft, bei der die Berechtigung in Bruchteilen anzugeben ist - bei Eintragung aller Miterben das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis zu bezeichnen (§ 47 Abs. 1 2. Alt. GBO). Die Angabe eines Bruchteils, der die Größe der Erbquote zum Ausdruck bringt, ist unstatthaft (Meikel/Böhringer § 47 Rn. 231; Demharter § 47 Rn. 21 f.). Wesen der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass zwar jedem Miterben ein Anteil am Nachlass zusteht, der Anteil an der einzelnen Sache daraus (etwa dem Grundstück) jedoch sachenrechtlich nicht fassbar ist; über ihn kann auch nicht verfügt werden (Palandt/Herrler § 903 Rn. 3). Dies unterscheidet die Gesamthandsgemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand geteilt ist. Das Bruchteilseigentum nach § 741 BGB bildet einen selbständigen Vermögensgegenstand. Es ist dem Vollrecht wesensgleich, steht allein dem jeweiligen Teilhaber zu und kann übertragen und gepfändet werden (Gregor in jurisPK-BGB 8. Aufl. § 741 Rn. 2). Solchermaßen rechtlich verselbständigte Anteile an im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft stehenden Vermögensgegenständen gibt es nicht (vgl. auch KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 47 Rn. 6 und 9).

Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich folglich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen (BGH NJW 1970, 473; MüKo/Hessler ZPO 3. Aufl. § 747 Rn.19 und 22). Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlassgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1502).

An Vorstehendem ändert auch die Übertragung einzelner oder aller Erbanteile nichts (vgl. BGH NJW 2016, 493, wonach selbst bei Übertragung aller Erbteile zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber die Erbengemeinschaft fortbesteht).

b) Beantragt ist, zu Lasten des „Miteigentums“ der Miterbin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum einzutragen. Da die noch ungeteilte Erbengemeinschaft im Grundbuch vermerkt ist, nicht jedoch ein Miteigentumsanteil der Miterbin, ist eine solche Eintragung nicht möglich.

c) Auch eine Eintragung der Vormerkung an einem ideellen Anteil der Miterbin an dem im Gesamthandseigentum stehenden Grundstück scheidet aus. Denn ein nur ideeller Bruchteil an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden (OLG Düsseldorf MittBayNot 1976, 137; Schöner/Stöber Rn. 1502).

2. Eingetragen werden könnte nur eine am gesamten Grundstück lastende Vormerkung. Eine Auslegung des Antrags und des Titels dahingehend, dass das gesamte Grundstück mit einer Eigentumsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zur Sicherung eines Vorausvermächtnisses zu seinen Gunsten belastet werden soll, ist vorliegend allerdings nicht möglich.

a) Hat der Miterbe einen Vorausvermächtnisanspruch, so kann er ihn schon vor Erbauseinandersetzung erfüllt verlangen. Dabei ist die Gläubigerstellung des mit einem Vorausvermächtnis bedachten Miterben kein Hindernis für die Erhebung einer Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB oder für die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass, da hierfür Titel gegen sämtliche Miterben erforderlich und ausreichend sind (Staudinger/Otte BGB Bearbeitung 2013 § 2150 Rn. 9; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 747 Rn. 2; Ermann/Nobis BGB § 2150 Rn. 3; MüKo/Ann § 2059 Rn. 27). Es genügen dabei auch durch Einzelklagen gegen die einzelnen Miterben erwirkte Urteile (MüKo/Heßler ZPO 3. Aufl. § 747 Rn. 13). Einem Miterbengläubiger ist daneben auch die Gesamtschuldklage gemäß § 2058 BGB nicht versagt (BGH NJW-RR 1988, 710), mit der die gesamtschuldnerische Haftung jedes einzelnen Miterben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden kann, die im Außenverhältnis jeden einzelnen Miterben persönlich trifft (Palandt/Weidlich § 2059 Rn. 4). Diese kann im Vergleich zu einer Gesamthandsklage vorteilhafter sein, da sie auch nach der Teilung den Zugriff auf das Vermögen des Miterben als Gesamtschuldner ermöglicht (MüKo/Ann BGB 7. Aufl. § 2059 Rn. 19 am Ende). Wesentlich ist dabei jedoch, dass sich aus dem Antrag ergibt, ob die Befriedigung allein aus dem ungeteilten Nachlass verlangt werden soll oder der Gesamtschuldanspruch um den Anteil, der der Erbquote des Klägers entspricht, vermindert geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 1988, 710/711; MüKo/Ann § 2059 Rn. 19). So kann der Klageantrag auf vollständige Befriedigung aus dem Nachlass bzw. auf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Anspruchs durch Eintragung einer Vormerkung am Gesamtgrundstück gerichtet sein. Denkbar wäre jedoch auch die Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB mit der Zielrichtung gegen das Privatvermögen der Beklagten, dann jedoch vermindert um die Erbquote des Anspruchstellers (BGH NJW-RR 1988, 711).

b) Zielt der Titel nicht auf Vollstreckung in das Privatvermögen ab, kann dahinstehen, ob mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung die Befriedigung des Beteiligten aus dem ungeteilten Nachlass gemäß § 2059 Abs. 2 BGB oder der Anspruch gegen die Miterbin als Gesamtschuldnerin (§ 2058 BGB) am Nachlass gesichert werden sollte. Ging es dem Beteiligten um Befriedigung aus dem Nachlass, wäre jeweils eine Leistungsklage darauf, mithin auf Auflassungserklärung und Bewilligung hinsichtlich des Nachlassgrundstücks zu richten gewesen (OLG Köln Beschluss vom 30.7.1996, 19 W 40/96 nach juris; BGH NJW-RR 1988, 710/711), der Antrag auf einstweilige Verfügung auf entsprechende Sicherung aus dem Nachlass, hier also auf Bewilligung einer Vormerkung am Gesamtgrundstück.

Solches ist hier dem Tenor jedoch nicht zu entnehmen, denn Belastungsgegenstand ist nach dem Tenor nicht das Gesamtgrundstück, sondern das „Miteigentum“ der Verfügungsbeklagten.

Eine Auslegung des Tenors ist ebenfalls nicht möglich. Wie eine Bewilligung (§ 19 GBO) ist zwar auch ein die Bewilligung ersetzendes Urteil grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Die Auslegung entsprechend § 133 BGB ist jedoch nur möglich, wenn die Bewilligung oder der Titel keine klare und eindeutige Erklärung enthält (Hügel/Holzer § 19 Rn. 46). Eine Auslegung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Inhalt der Erklärung so eindeutig ist, dass eine Auslegung gegen ihren Wortlaut erfolgen müsste (Hügel/Holzer § 19 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen).

Im Tenor der Entscheidung wird ausdrücklich ausgesprochen, dass die Vormerkung zu Lasten des Miteigentums der H. GmbH einzutragen ist. Der Tenor ist mithin eindeutig formuliert und ermöglicht nur die Eintragung zu Lasten von Miteigentum. Die Urteilsgründe können in einem solchen Fall nicht zur Auswechslung des Belastungsgegenstandes herangezogen werden (vgl. Hügel/Holzer § 19 Rn. 48).

3. Da die Eintragung schon aus den vorgenannten Gründen ausscheidet, kann dahinstehen, ob der Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO der beantragten Eintragung der Vormerkung ebenso entgegenstehen würde.

Auch kommt es aus diesem Grund auf die Frage einer Bindungswirkung der zivilgerichtlichen Entscheidung, die nach dem Tenor nur die Bewilligung ersetzt und daher die Eintragungsfähigkeit nicht bindend feststellt, nicht an (vgl. Demharter § 22 Rn. 37).

III.

1. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG.

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 GNotKG. Dieser entspricht dem nach dem Kaufpreis zu bestimmenden Wert der Vormerkung (§ 45 Abs. 3 Halbs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Satz 1 GNotKG), bezogen auf die erworbene Erbquote der Verfügungsbeklagten von 2/3. Bei einem Geschäftswert des Grundstück von 325.900 € errechnet sich ein Betrag von 217.250 €.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ): ZPO § 747 BGB §§ 2058, 2059 Abs. 2, § 2150 BGB GBO § 39

I.

Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.

II.

Eine Auslegung eines Titels, der eine Eintragungsbewilligung ersetzen soll, ist gegen seinen eindeutigen Wortlaut nicht zulässig.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - 34 Wx 173/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - 34 Wx 173/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - 34 Wx 173/17 zitiert 22 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände


Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 47 Sache bei Kauf


Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2059 Haftung bis zur Teilung


(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2150 Vorausvermächtnis


Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Referenzen

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.