Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - 34 Wx 162/16

bei uns veröffentlicht am01.08.2016
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, AU-62900-9, 06.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 6. April 2016 aufgehoben.

Gründe

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 29.4.2014 verkaufte der damalige Eigentümer - aufschiebend bedingt - den unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundbesitz (Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Nebengebäude, Hofraum) nebst der unter Nr. 2/zu1 gebuchten radizierten Tafernwirtschaftsgerechtsame sowie die unter lfd. Nr. 3 eingetragene reale Bräugerechtigkeit an die Beteiligte. Aufgrund Auflassung und Eintragungsbewilligung vom 24.3.2015 wurde die Beteiligte als Eigentümerin am 13.4.2015 eingetragen. Wegen Aufteilung in Wohnungseigentum wurde der Grundbesitz am 23.3.2016 auf andere Blätter übertragen. Im bisherigen Grundbuch (Blatt 62900) eingetragen blieb unverändert die reale Bräugerechtigkeit.

Am 29.3.2016 beantragte der Urkundsnotar die Löschung der realen Bräugerechtigkeit. Hierzu bezog er sich auf den bei den Grundakten befindlichen 1. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 10.3.2015, der auszugsweise wie folgt lautet:

II. Feststellungen

a) Klar- und festgestellt wird, dass nur das Grundstück ... in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird und nicht auch ... die reale Bräugerechtigkeit.

III. Grundbuchmäßige Erklärungen und Anträge

Es wird bewilligt und beantragt, ... die reale Bräugerechtigkeit im Grundbuch zu löschen, da die Rechte erloschen sind ...

Des weiteren nahm er Bezug auf die Zustimmungserklärungen der aus der Bräugerechtigkeit verpflichteten Stadt A. sowie der in der dritten Abteilung des Grundbuchs (vormals) eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigerin vom 10. und 11.3.2016.

Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung vom 6.4.2016 als Eintragungshindernis beanstandet, es sei nicht dargelegt worden, dass die Bräugerechtigkeit als Realgewerbeberechtigung mit der Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung ihren Vorteil verloren habe und deshalb gegenstandslos geworden sei. Die Löschungsbewilligung des Eigentümers und der dinglich Berechtigten sei deshalb keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Außerdem komme für das grundstücksgleiche Recht allenfalls ein Verzicht nach § 928 BGB, nicht aber eine Löschung in Betracht. Gleichzeitig wurde Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt und die Antragszurückweisung nach Fristablauf angekündigt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der notariellen Beschwerde. Sie meint, die Löschung müsse aufgrund Zustimmung aller Betroffenen möglich sein.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die als Zwischenverfügung bezeichnete Aufforderung zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse kann (noch) als eine mit der Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1) Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angesehen werden. Von einer die abschließende Sachentscheidung nur vorbereitenden und nicht beschwerdefähigen Mitteilung des eigenen Rechtsstandpunkts unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ein grundsätzlich behebbares Hindernis und einen Weg zu dessen Beseitigung aufzeigt, indem sie die fehlende Darlegung der Gegenstandslosigkeit des Rechts rügt. Mit der gleichzeitig gesetzten Frist und der Androhung der Antragszurückweisung im Fall der Nichtbeseitigung erfüllt die Entscheidung die wesentlichen Merkmale einer Zwischenverfügung (vgl. BGH Rpfleger 1980, 273; BayObLG FGPrax 1996, 15; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306 f.; OLG Schleswig FGPrax 2010, 235/236; Demharter § 18 Rn. 29 und § 71 Rn. 19; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 75). Dass das Grundbuchamt zugleich einen Verzicht für erforderlich erachtet, was einen Erfolg des gestellten Löschungsantrags trotz Behebung des Hindernisses ausschließen würde, macht die Zwischenverfügung verfahrensrechtlich unzulässig (vgl. Demharter § 18 Rn. 29; dazu unter 2.), nimmt ihr aber nicht den Charakter einer beschwerdefähigen Entscheidung.

Das danach statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen dabei nur die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse, nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 12).

1. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb insoweit aufzuheben, als mit ihr ein Verzicht nach § 928 BGB verlangt wird, weil der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung des aufgezeigten Hindernisses verfahrensrechtlich nicht zulässig ist.

Eine Zwischenverfügung darf nur wegen eines grundsätzlich heilbaren Eintragungshindernisses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergehen, wenn der Mangel mit rückwirkender Kraft behoben werden kann (BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter § 18 Rn. 8; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der erhobenen Beanstandung nicht erfüllt. Die angeforderte materiellrechtliche Verzichtserklärung nach § 928 BGB entfaltet mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmung keine Rückwirkung (so ausdrücklich zur Aufgabeerklärung nach § 875: Staudinger/Gursky BGB (2012) § 875 Rn. 71). Sie würde zudem nach Ansicht des Grundbuchamts die begehrte Löschung wegen der speziellen Regelung für die Eigentumsaufgabe in § 928 BGB ohnehin nicht erlauben.

2. Auch soweit mit der Zwischenverfügung aufgegeben werden sollte, die Gegenstandslosigkeit des Rechts darzutun, kann sie keinen Bestand haben.

Eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit hat die Beteiligte nicht „beantragt“ (angeregt). Eintragungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegenstandslos sind (BayObLG Rpfleger 1999, 525; Demharter § 84 Rn. 3 ff.), können gemäß § 84 GBO im Amtsverfahren nach §§ 85 ff. GBO (vgl. § 26 FamFG) gelöscht werden. Der Erlass einer Zwischenverfügung kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BayObLG Rpfleger 1999, 525).

Hier hat die Beteiligte jedoch einen Eintragungsantrag (Löschungsantrag) gestellt und eine entsprechende Berichtigungsbewilligung vorgelegt (dazu nachfolgend). Diesem Antrag wird die Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Gegenstandslosigkeit nicht gerecht.

3. Ergänzend - insofern nicht bindend - weist der Senat darauf hin, dass die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO aufgrund Berichtigungsbewilligung in Betracht kommen kann.

a) Der Grundsatz der einseitigen Bewilligung gilt sowohl für rechtsändernde als auch für berichtigende Eintragungen (Demharter § 19 Rn. 3). Danach kommt die Löschung eines eingetragenen Rechts als rechtsändernde Eintragung aufgrund Löschungsbewilligung oder als berichtigende Eintragung aufgrund Berichtigungsbewilligung in Betracht (vgl. Holzer § 19 Rn. 18; Demharter § 19 Rn. 4 f.).

aa) Die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer und damit als eigenes grundstücksgleiches Recht gebuchte (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 4 Abs. 1 GBO; vgl. BayObLGZ 1991, 178/183; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 134; Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 40 AGGVG Rn. 33) reale Bräugerechtigkeit verleiht als landesrechtlich begründete Realgewerbeberechtigung (vgl. Art. 74 EGBGB; Art. 1 und 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse vom 30.1.1868 - BayRS 7100-1-W) die von alters her bestehende, nicht an das Grundstück gebundene, sondern innerhalb der Gemeinde unter Beachtung von § 48 GewO frei übertragbare (Sprau Art. 40 AGGVG Rn. 10, 19; Landmann/Rohmer GewO Stand Jan. 2016 § 48 Rn. 2) und vererbliche Befugnis zur Ausübung des Braugewerbes (vgl. Staudinger/Merten Art. 74 EGBGB Rn. 5; Sprau vor Art. 57 Rn. 55 mit Art. 40 AGGVG Rn. 9, 11 f.; Hügel § 20 Rn. 26 und Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 126; Landmann/Rohmer § 10 Rn. 15 f.).

Für solche Rechte gelten in Bayern die für Grundstücke maßgebenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, Art. 196 EGBGB i. V. m. Art. 40 BayAGGVG (BayObLGZ 11, 643/646; BayObLGZ 1991, 178/182 f.; Sprau Art. 40 AGGVG Rn. 19; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle Art. 196 EGBGB Rn. 4 mit 6).

bb) Zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung der sogenannten walzenden Realgewerbeberechtigung durch (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verzicht (Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 135; Sprau Art. 40 AGGVG Rn. 21) bedarf es neben der konstitutiven Eintragung (Löschung) im Grundbuch (vgl. MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. § 875 Rn. 21; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 20 f.; Erman/Artz BGB 14. Aufl. § 875 Rn. 7) - wie beim Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 mit § 26 ErbbauRG; vgl. Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 52 mit § 19 Rn. 98) - einer materiellrechtlichen Aufhebungserklärung entsprechend § 875 BGB (Staudinger/Gursky § 875 Rn. 17). Obwohl die ausdrückliche Verweisung auf § 875 BGB in Art. 68 Satz 2 EGBGB nur landesrechtliche Abbaurechte betrifft, ist die Norm auch bei Aufhebung einer altrechtlichen Berechtigung angesichts der durch Art. 40 Abs. 4 BayAGGVG hergestellten Nähe zum Erbbaurecht entsprechend anzuwenden. § 928 BGB hingegen greift nicht (MüKo/Kanzleiter § 928 Rn. 2; Staudinger/Pfeifer § 928 Rn. 8; Erman/Artz § 928 Rn. 2); auch eine Aneignung des aufgegebenen Rechts nach § 928 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht.

cc) Außerhalb des Grundbuchs erlischt die Realgewerbeberechtigung nach bayerischem Landesrecht durch zehnjährigen und nach Gemeinem Recht durch dreißigjährigen Nichtgebrauch (BayObLGZ 10, 26; Landmann/Rohmer § 10 Rn. 17), sofern der Berechtigte nicht an der Ausübung gehindert war (Sprau Art. 40 AGGVG Rn. 21).

b) Eine rechtsändernde Eintragung auf der Grundlage einer Löschungsbewilligung nach §§ 13, 19, 29 GBO ist hier nicht beantragt.

Zwar kann gemäß § 19 GBO eine rechtsändernde Löschung erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Eine formgerechte Löschungsbewilligung (§§ 19, 29 GBO), die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, kann zudem im Wege der Auslegung oder Umdeutung (BGHZ 60, 46/52; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 27 f. mit § 873 Rn. 62 ff.) dahingehend zu verstehen sein, dass sie auch die materiellrechtliche Aufgabeerklärung enthält (BayObLGZ 1951, 456/464; für den umgekehrten Fall: BayObLGZ 1952, 40/45; 1983, 85/88; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 29 m. w. N.).

Die Beteiligte hat jedoch die Löschung ausdrücklich mit dem Zusatz bewilligt, „da die Rechte erloschen sind“. Mit dieser Formulierung ist zum Ausdruck gebracht, dass eine rechtsgestaltende Erklärung nicht für erforderlich angesehen und deshalb auch nicht abgegeben wird (vgl. Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 169/10 = FGPrax 2011, 69; Staudinger/Gursky § 875 Rn. 29; Tiedtke JZ 1991, 417/419). Zugleich ergibt sich aus dem Zusatz, dass die Bewilligung nicht - auch nicht hilfsweise für den Fall, dass das Recht doch noch besteht - als Löschungsbewilligung erklärt ist.

c) Die beantragte Eintragung wird aber als Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der vorgelegten Berichtigungsbewilligung (§ 22 Abs. 1, § 19 GBO) vorzunehmen sein, sofern - was nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - die erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen.

aa) Auch wenn die Bewilligung nicht explizit zum Zweck einer Berichtigung abgegeben ist, ist deren Begründung nach dem nächstliegenden Verständnis (§ 133 BGB) ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass die das Recht noch als bestehend ausweisende formelle Grundbuchlage durch Löschung mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden soll.

bb) Zur Bewilligung ist die Beteiligte als Inhaberin der Buchposition berechtigt. Ein davon abweichender - materieller - Berechtigter scheidet schon deshalb aus, weil es zur Rechtsübertragung der konstitutiven Eintragung ins Grundbuch bedurft hätte.

cc) Dass die Beteiligte nur die Rechtsbehauptung aufgestellt hat, das Recht sei erloschen, hierfür jedoch keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine Überprüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit ihrer Behauptung ermöglichen würde, steht der bewilligten Berichtigung nicht entgegen. Die Berichtigungsbewilligung muss zwar grundsätzlich erkennen lassen, dass das Grundbuch berichtigt werden soll und inwiefern es unrichtig ist. Es kann aber dahinstehen, ob diese Voraussetzungen erfüllt wären; denn sie gelten dann nicht, wenn die Berichtigung auf eine Löschung gerichtet ist (Senat vom 25.1.2011, 34 Wx 169/10 = FGPrax 2011, 69; BayObLGZ 1952, 321/322 m. w. N.; Demharter § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 106 a. E.). Der Vermerk über die Löschung hat lediglich den grundbuchmäßigen Akt der Löschung zum Ausdruck zu bringen und sagt nichts über den der Löschung zugrunde liegenden materiellen Rechtsvorgang aus.

Nach dem Legalitätsprinzip (Demharter Einl. vor § 1 Rn. 1) ist das Grundbuchamt nur dann zur Ablehnung des Löschungsantrags verpflichtet, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch durch die antragsgemäße Löschung unrichtig würde, weil die reale Bräugerechtigkeit entgegen der Behauptung fortbesteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich lediglich, dass das Recht nicht durch rechtsgeschäftliche Aufgabe erloschen ist, denn dazu hätte es einer entsprechenden Eintragung bedurft. Jedoch kommen auch andere Erlöschenstatbestände in Betracht (siehe unter 3. a) cc)). Für eine berichtigende Eintragung darf das Grundbuchamt nicht zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung den Nachweis der Unrichtigkeit verlangen (Demharter § 19 Rn. 5). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung berechtigen nicht zur Überprüfung.

dd) Erhöhte Anforderungen an die Berichtigungsbewilligung sind nicht deshalb zu stellen, weil Art. 40 Abs. 4 BayAGGVG für grundstücksgleiche Altrechte auf § 20 GBO verweist. Zwar wird mit Blick auf § 20 GBO für die Berichtigung einer Eigentümereintragung verlangt, dass zusätzlich zur formgerechten Bewilligungserklärung die Unrichtigkeit der bestehenden Eintragung und die Übereinstimmung der erstrebten Eintragung mit der materiellen Rechtslage schlüssig dargelegt werden (Hügel/Holzer § 22 Rn. 71). Diese Anforderungen gelten aber hier nicht, weil es nicht um einen gemäß § 20 GBO dem Einigungsgrundsatz unterstellten Sachverhalt geht, sondern um die Aufhebung des Rechts. Diese - bei Grundstückseigentum aus Rechtsgründen von vornherein nicht mögliche Situation - wird von § 20 GBO nicht erfasst.

d) Ob die gemäß § 876 BGB zustimmungspflichtigen Dritten eine formgerechte Erklärung abgegeben haben, ist nicht Prüfungsgegenstand in der Beschwerdeinstanz. Hierzu wird auf die Entscheidung des Senats vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 (juris) hingewiesen.

III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 02.08.2016.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Apr. 2015 - 34 Wx 482/14

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2014 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. III. Von eine

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(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2014 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

III.

Von einer Kostenerhebung wird abgesehen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist seit 1.2.1995 als Eigentümerin von landwirtschaftlichem Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, den ihr ihre Mutter - die Beteiligte zu 1 - mit Auflassung vom 29.11.1994 überlassen hatte. Mit notariellem Vertrag vom 7.3.2014 machte die Beteiligte zu 1 einen ihr damals eingeräumten Rückübertragungsanspruch geltend und erklärte im eigenen Namen und als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 - die die Erklärung am 10.7.2014 nachträglich genehmigte - die (Rück-) Auflassung des Grundbesitzes (§ 3).

Für die Beteiligte zu 1 ist eine Betreuerin bestellt, unter anderem für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin erklärte am 6.6.2014 erklärte zu notarieller Urkunde:

Ich, Hanne Lore W. habe Kenntnis vom Inhalt der Vorurkunde und genehmige diese als gerichtlich bestellte Betreuerin von (Beteiligte zu 1) vollinhaltlich, insbesondere stimme ich den Erklärungen in § 3 der Vorurkunde zum Eigentumsübergang zu und gebe alle Erklärungen, die (die Beteiligte zu 1) gemäß der Vorurkunde abgegeben hat, ebenfalls ab.

Auf den Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 5.8.2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 entgegenstünden. Zur Behebung des Hindernisses sei ein Gutachten zur Geschäftsfähigkeit vorzulegen.

Allenfalls sei die erneute Auflassung durch die Betreuerin erforderlich.

Der Notar vertrat hierzu die Ansicht, dass die Betreuerin die Vorurkunde nicht lediglich genehmigt, sondern sämtliche Erklärungen erneut abgegeben habe. Die Bestätigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB sei als Neuvornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen.

Daraufhin erging am 10.9.2014 erneut eine Zwischenverfügung des Inhalts, dass die Betreuerin am 6.6.2014 nur erneut die Auflassung für die Beteiligte zu 1 erklärt habe. Seitens der Vertragspartnerin, der Beteiligten zu 2, sei keine Erklärung abgegeben worden. Somit sei die für die Auflassung erforderliche gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile nicht erfüllt. Eine wirksame Auflassung liege nicht vor.

Der Notar hat nun unter Bezugnahme auf §§ 9, 13 a BeurkG ausgeführt, dass durch den Verweis auf die Vorurkunde deren Inhalt in vollem Umfang auch Inhalt der Urkunde vom 6.6.2014 geworden sei. Daher beinhalte die zweite Niederschrift sämtliche Erklärungen, die die Beteiligte zu 1 abgegeben habe, also sowohl diejenigen im eigenen Namen als auch die im Namen der Beteiligten zu 2.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.10.2014 hat das Grundbuchamt wiederum die fehlende wirksame Auflassung beanstandet und dies damit begründet, dass nach § 141 BGB, §§ 9, 13 a BeurkG zwar auf die Vorurkunde verwiesen werden könne, jedoch nicht auf die (dortige) Beteiligtenstellung. Die Betreuerin hätte (am 6.6.2014) gleichzeitig als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 handeln müssen, weil die Auflassung gleichzeitige, wenn auch nicht persönliche Anwesenheit erfordere. Die notarielle Niederschrift müsse jedoch alle Beteiligten so genau bezeichnen, dass Zweifel ausgeschlossen seien. Wenn die Beteiligte zu 1 in der Vorurkunde als vollmachtlose Vertreterin für die Beteiligte zu 2 gehandelt habe, bedeute dies nicht, dass auch die Betreuerin der Beteiligten zu 1 Erklärungen für die Beteiligte zu 2 abgegeben habe.

Die am 5.12.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 5.8., 10.9. und 1.10.2014. Sie wird damit begründet, dass eine etwaige Nichtigkeit durch Neuvornahme bzw. wirksame Bestätigung gemäß § 141 BGB beseitigt worden sei. Die Nachtragsurkunde beinhalte die erneute Auflassungserklärung, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Veräußerin und der Erwerberin abgegeben worden sei. Die Betreuerin habe nämlich sämtliche Erklärungen abgegeben, die die Beteiligte zu 1 in der Ersturkunde abgegeben habe. Die Beteiligte zu 1 wiederum habe ausdrücklich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der derzeitigen Eigentümerin gehandelt. Zweifel an der Identität der Erklärenden oder der Vertretenen bestünden nicht. Bei mehreren an sich möglichen Auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen der Vorzug zu geben, nach der den Erklärungen eine rechtserhebliche Bedeutung zukomme und die nicht dazu führe, dass sich die Erklärungen im Ergebnis als sinnlos erweisen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zum Teil unzulässig, nämlich soweit auch die Zwischenverfügungen vom 5.8. und 10.9.2014 angegriffen sind.

1. Gegen eine ergangene Zwischenverfügung ist das für die Beteiligte zu 1 eingelegte Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde an sich statthaft (§ 18 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 53 und 55; § 71 Rn. 1). Die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil des Grundstücksgeschäfts ist antragsund beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter § 71 Rn. 63). Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die beiden ebenfalls mit Beschwerde angegriffenen Zwischenverfügungen vom 5.8. und 26.9.2014 offensichtlich verfahrensrechtlich durch die jüngste Zwischenverfügung vom 1.10.2014 überholt sind. In der letzteren geht die Rechtspflegerin davon aus, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 könne nicht abschließend geklärt werden und als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses sei die erneute Auflassung zwischen den Parteien erforderlich. Mit diesem ersichtlich nicht alternativ, sondern ausschließlich aufgezeigten Mittel zur Beseitigung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit haben sowohl die Zwischenverfügung vom 5.8.2014 wie die vom 10.9.2014 ihre verfahrensrechtliche Bedeutung verloren. Während die erste noch aufgab, die Zweifel durch Begutachtung auszuräumen - die weiteren Ausführungen dort sind ersichtlich für den Eventualfall des fehlenden Nachweises als zunächst unverbindlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen zur Auflassung gebracht -, bezieht sich die zweite auf rechtliche Erwägungen zur Auflassungsfrage, noch ohne - jedenfalls eindeutig erkennbar -von der Nachweismöglichkeit durch Gutachtenvorlage Abstand zu nehmen. Die Wirksamkeit der Auflassung in der gesetzlichen Form des § 925 BGB20 GBO) stände aber nicht zur Frage, wenn die Geschäftsfähigkeit - wie nicht - feststände. Ersichtlich nimmt es auch die Beteiligte zu 1 hin, dass Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit fortbestehen und sich nicht ausräumen lassen.

2. Die gegen die Zwischenverfügung vom 1.10.2014 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1, handelnd durch deren Betreuerin, die den Urkundsnotar dazu ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt hat, ist jedenfalls vorläufig erfolgreich.

Das Grundbuchamt verlangt mit der Zwischenverfügung eine neue Auflassung (§ 20 GBO). In diesem Fall ist die Zwischenverfügung schon deshalb aufzuheben, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Antrag sich bestimmenden Rang zu sichern, der mit sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt wäre. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (zuletzt BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Demharter § 18 Rn. 8). Der Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts kann daher mit der Zwischenverfügung nicht verlangt werden.

3. Ergänzend ist noch folgendes - nicht bindend - auszuführen:

a) Die Beteiligte zu 1 - gegebenenfalls auch ihre Betreuerin - handelte bei der Beurkundung am 7.3.2014 als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Die dort vertretene Beteiligte zu 2 hat mit ihrer Genehmigung am 10.7.2014 den für sie abgegebenen Erklärungen in der Urkunde vom 7.3.2014 zugestimmt. War aber die Beteiligte zu 1 damals nicht geschäftsfähig, geht die Genehmigung ins Leere. Soweit das Geschäft vom 7.3.2014 von der Betreuerin am 6.6.2014 ausdrücklich „bestätigt“ wurde, liegt eine Genehmigung dazu nicht vor. Grundbucherklärungen verlangen Eindeutigkeit. Bestätigung ist Neuvornahme ohne rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 141 Rn. 4 und 8). Daraus folgt, dass die Neuvornahme -deren Wirksamkeit vorausgesetzt (dazu aber zu b) - zu bestätigen wäre und die Bestätigung des nichtigen Geschäfts nicht genügt.

b) Indessen würde aber auch das genehmigende/bestätigende Geschäft der Betreuerin vom 6.6.2014 im Falle der Genehmigung durch die Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für die Grundbucheintragung der Rückauflassung nicht schaffen.

Soweit die rechtsgeschäftliche Erklärung der Betreuerin sämtliche von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen umfasst, erstreckt sich diese nach dem nächstliegenden Urkundeninhalt sowohl auf im eigenen Namen abgegebene wie auf solche, die die Betreute für ihre Tochter als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) abgegeben hat. Die Urkunde (vgl. § 10 Abs. 1 mit § 6 Abs. 2 BeurkG) führt insoweit nicht die Beteiligte zu 2 als von der Betreuerin (mit-) vertreten auf. Vielmehr handelte die Betreuerin entsprechend ihrem Aufgabenkreis der Vermögenssorge allein für die Betreute, deren Erklärungen sie bestätigt. Erklärungen des Vertreters sind dessen eigene, auch wenn sie bei bestehender Vertretungsmacht für und gegen den Vertretenen wirken (Palandt/Ellenberger § 166 Rn. 1; Einf v § 164 Rn. 2; MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. Vorbem § 164 Rn. 67) und bei fehlender Vertretungsmacht von diesem genehmigt werden können (§ 177 Abs. 1 BGB). Dann aber belegt die notarielle Niederschrift vom 6.6.2014 schon nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) die Voraussetzungen einer Auflassung (§ 925 BGB), zu denen die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile gehört, mag auch die Auflassung durch einen Vertreter für beide Teile erklärt werden können (vgl. Senat vom 26.11.2008, 34 Wx 88/08 = FGPrax 2009, 62; Demharter § 20 Rn. 20 und 27). Der Umstand, dass der zu bestätigende Vertrag in seinen Einzelheiten selbst nicht neu erklärt zu werden braucht (BGH NJW 1999, 3704/3705; MüKo/Busche § 141 Rn. 12), schränkt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis, dass „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile“ die Einigung erklärt wurde (§ 925 Abs. 1 BGB), nicht ein. Ob es bei formgerechtem Abschluss des nichtigen Erstgeschäfts genügt, die Bestätigung in der gewählten Form vorzunehmen, kann dann aber auf sich beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 (Satz 2) FamFG. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens ganz überwiegend zugunsten der Beteiligten zu 1, wenn auch nur aus formalen Gründen, erscheint es angemessen, im Übrigen - was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorausgegangenen und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der aufgehobenen Entscheidung stehenden Zwischenverfügungen angeht - von einer Kostenerhebung abzusehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.