Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2014 - 34 Wx 111/14
Gericht
Principles
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. Januar 2014 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Wohnungsgrundbuch ist an erster Rangstelle eine Grundschuld zu 100.000 € nebst Zinsen für die S. GmbH eingetragen. Der Beteiligte hat - soweit von Bedeutung -am 14.1.2014 den Grundschuldbrief sowie die Abtretungserklärung der S. GmbH an J. G. vorgelegt, die Umschreibung der Grundschuld auf sich und die Ausstellung eines ihn als Gläubiger ausweisenden Grundschuldbriefs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 14.1.2014 beanstandet, dass eine Abtretungserklärung zu seinen Gunsten fehle. Es sei eine Abtretungserklärung der im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigerin an ihn in der Form des § 29 GBO vorzulegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beteiligten vom 12.2./3.3.2014. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor:
Der vorgelegte Grundschuldbrief weise ihn als Gläubiger aus. Der Brief stehe in seinem Eigentum, er habe es vom Geschäftsführer der eingetragenen Gläubigerin übertragen erhalten. Die Rückgewähransprüche (der S. GmbH) aus der Grundschuld seien am 1.8.2005 an ihn abgetreten worden. Vorangegangen sei die Abtretung der Grundschuld an J. G.. Die Rückübertragung des Grundschuldbriefs dokumentiere die Abtretung der Ansprüche aus der Grundschuld und damit das Forderungsrecht des Mandanten.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zulässig eingelegte Beschwerde des antragsberechtigten Beteiligten hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für deren Erlass nicht gegeben sind. Der Umschreibungs-/Berichtigungsantrag (siehe § 26 Abs. 1 GBO) erscheint von vorneherein abweisungsreif.
1. Für die Eintragung der Abtretung von Briefrechten, zu der die gegenständliche Grundschuld gehört, ist der Brief vorzulegen (siehe §§ 41, 42 GBO). Indessen reicht dies allein nicht; vielmehr wäre an sich die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers nach § 19 GBO erforderlich, wenn nicht § 26 Abs. 1 GBO neben der Vorlage des Grundschuldbriefs (vgl. BayObLG Rpfleger 1987, 363) die Vorlage der Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers genügen ließe. Damit ist gemeint, dass die Abtretungserklärung als Ersatz der Eintragungsbewilligung gerade den Erwerber bezeichnet, und zwar so, wie er im Grundbuch einzutragen ist (BGH Rpfleger 1989, 449; siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 26 Rn. 22). Die vorgelegte Abtretungserklärung weist indessen eine dritte Person aus, nicht aber diejenige, die gerade in Gläubigereigenschaft eingetragen werden soll. Trotz der Inhaberschaft am Brief kann der Beteiligte mangels Bewilligung bzw. Bewilligungsersatzes in der Form einer Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers nicht berichtigend als neuer Gläubiger der Grundschuld eingetragen werden.
2. Die Zwischenverfügung gibt auf, eine Abtretungserklärung der S. GmbH an den Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Zutreffend ist zwar, dass deren Vorlage - in Verbindung mit der Inhaberschaft am Brief - die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen dürfte. Ersichtlich fehlt es jedoch bisher an einer entsprechenden Abtretung (vgl. § 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Müssen aber die materiellen Voraussetzungen für die Eintragung erst geschaffen werden, so lässt sich der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft heilen. Für die Rangwahrung besteht dann kein Anlass, der Antrag ist sofort zurückzuweisen (BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rn. 6; OLG Hamm FGPrax 1997, 59; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8).
3. Dass es an der materiellen Rechtsinhaberschaft des Beteiligten bisher fehlt, ergibt sich aus dessen Vortrag.
Der Beteiligte erwähnt bereits in seinem Antrag eine - bei den vorgelegten Grundakten nicht befindliche - „Abtretungserklärung von Rückgewähransprüchen der S. GmbH an Herrn ...“ (den Beteiligten). In der Sache identisch begründet dessen Verfahrensbevollmächtigter die Rechtsstellung seines Mandanten. Aus der Rückübertragung des Grundschuldbriefs von J. G. an die im Brief ausgewiesene Gläubigerin (S. GmbH) entnimmt er zudem „die Abtretung der Ansprüche aus der Grundschuld und damit das Forderungsrecht „ des Mandanten. Rückgewähransprüche der S. GmbH gegen J. G., die Grundschuld betreffend, bedingen aber nicht die Rechtsstellung der S. GmbH (wieder) als Inhaberin der Grundschuld mit dem daraus fließenden Recht, sie an den Beteiligten abtreten zu können. Dem Beteiligten mögen aus der vorgetragenen Abtretung vom 1.8.2005 Ansprüche auf Übertragung der Grundschuld unmittelbar gegen J. G. erwachsen. Verfahrensrechtlich fehlt es aber auch dann an den Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung, weil der Rückgewähranspruch nicht identisch mit dem Übertragungsgegenstand, nämlich der Grundschuld selbst, ist (vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1191 Rn. 8), sondern nur das Recht beinhaltet, die Übertragung der Grundschuld zu verlangen.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
moreResultsText
Annotations
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.