Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - 34 Sch 17/16

bei uns veröffentlicht am11.08.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern O. H. als Obmann, M. G. und V. T. bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 13. April 2016 in München folgenden Schiedsspruch:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.477,50 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen insgesamt Euro 2.646,38 bestehend aus den Schiedsgerichtskosten in Höhe von Euro 2.014,00 zzgl. 19% USt. in Höhe von Euro 382,66, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat.

II.

Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 umfassend und in Ziffer 2 in der Kostengrundentscheidung (Satz 1) sowie in der Entscheidung zur Höhe (Satz 2) hinsichtlich eines von der (Schieds-)Beklagten der (Schieds-)Klägerin zu erstattenden Betrags in Höhe von 2.014,00 € zuzüglich 19% USt. in Höhe von 382,66 € (= 2.396,66 €) - ausgenommen bleibt die Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Schiedsgerichts im Betrag von 249,72 € - für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 5.874 € festgesetzt.

Gründe

I. In dem Schiedsverfahren zwischen der in Mindelheim (Bayern) ansässigen Antragstellerin als Schiedsklägerin und der in Sachsen ansässigen Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten wegen offener Rechnungen für die Lieferung von ca. 125 to Rapsschrot aufgrund Kontrakts vom 30.4.2014 erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. am 13.4.2016 in München einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schiedsspruch, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin 3.477,50 € zu zahlen (Ziffer 1). Weiter sprach das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ziffer 2 Satz 1) und diese insgesamt 2.646,38 €, betragen, bestehend aus Schiedsgerichtskosten zu 2.014 € zuzüglich 19% USt in Höhe von 382,66 €, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. (Ziffer 2 Satz 2)

Die dem Verfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung (SGO) für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i. d. F. vom 1.6.2008 regelt in Abschnitt III. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und in § 24 Ziff. 1 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - mit dem endgültigen Schiedsspruch. Dieser muss gemäß § 22 Ziffer 1 SGO neben der Bezeichnung der Schiedsrichter und der Parteien einen Ausspruch zur Sache und über die Kosten sowie Entscheidungsgründe enthalten.

Gemäß Abschnitt IV. (§§ 28 ff. SGO) steht den Parteien gegen den Schiedsspruch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberschiedsgericht offen, das binnen einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Zustellung oder Empfang des Schiedsspruchs einzulegen ist. Nach § 31 Buchst. a) SGO erteilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Verlangen Bescheinigungen darüber, dass Berufung nicht eingelegt wurde.

Die Kosten regelt Abschnitt VI.: § 37 SGO schlüsselt die Gebühren des Schiedsgerichts nach Gebührentatbestand und Gebührenhöhe auf; § 38 SGO bestimmt zur Kostentragung, dass die Gebühren und Auslagen von der unterliegenden Partei getragen werden.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs sowie einer Bescheinigung, dass innerhalb der bezeichneten Frist keine Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt wurde, jeweils im Original, hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.

Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang erfolgreich.

1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. Der in der Formulierung unbeschränkte Parteiantrag kann entsprechend § 133 BGB dahin ausgelegt werden, dass Vollstreckbarerklärung nur begehrt wird, soweit der Antragstellerin selbst ein Anspruch auf Zahlung bestimmter Geldbeträge (Hauptsache sowie Erstattungsforderung) gegen die Antragsgegnerin zuerkannt wurde. Schiedssprüche sind zwar nicht nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, als sie (für die Partei) einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278). Vielmehr dient die (umfassende) Vollstreckbarerklärung (auch) dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (BGH a. a. O.; zum alten Recht BGHZ 99, 143/148). Abgesehen davon, dass ein umfassendes „Immunisierungsinteresse“ der Antragstellerin nicht erkennbar ist, hat diese auch zu erkennen gegeben, ein solches nicht zu verfolgen. Den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass zum Kostenausspruch eine Vollstreckbarerklärung für Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter selbst nicht in Betracht komme, hat sie nämlich ohne Widerspruch hingenommen.

2. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in diesem Umfang sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs sowie der Bescheinigung, dass Berufung beim Oberschiedsgericht nicht eingelegt wurde, erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die zur Vollstreckbarerklärung gestellte Entscheidung stellt sich ihrem Inhalt nach als endgültiger Schiedsspruch im Sinne von § 24 Ziffer 1 SGO dar, mit dem das Verfahren beendet wurde.

3. Der Schiedsspruch kann im begehrten Umfang zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden.

a) Der im Original unterschriebene Schiedsspruch weist neben dem inländischen Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO).

b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind, was die Entscheidung zur Hauptsache (Ziffer 1) und die Kostengrundentscheidung (Ziffer 2 Satz 1; siehe dazu BGH SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 13) angeht, weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Der inmitten stehende Verstoß des Schiedsgerichts gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (ordre public) durch ein Richten in eigener Sache im Rahmen der Kosten(erstattungs)entscheidung hindert die Vollstreckbarerklärung des davon nicht betroffenen Teils im Übrigen nicht.

a) Die nach § 1057 ZPO - soweit möglich - bereits im Ausgangsschiedsspruch zu treffende Entscheidung über die Kosten enthält über die Erstattung verauslagter Kosten der einen Partei (der Antragstellerin) durch die andere Partei (der Antragsgegnerin) eine insoweit notwendige Fixierung und unbedenkliche Tenorierung (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1057 Rn. 4; Manner in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO § 35 DIS-SchO Rn. 9). Unzulässig ist eine derartige Erstattungsanordnung zugunsten der einen Partei nicht deshalb, weil damit auch die Gebühren des institutionellen Schiedsgerichts und seiner Schiedsrichter mitumfasst sind (vgl. § 33 i. V. m. § 37 SchO). Denn nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 193, 38 Rn. 10; Senat vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2013, 287/288) wird nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. § 1055 ZPO), nicht hingegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien (BGH a. a. O.). Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin lassen sich aufgrund der gewählten Fassung des Schiedsspruchs in Ziffer 2 (Satz 2) durch eine einfache Rechenoperation von weiteren - nicht im Voraus entrichteten - Kosten (des Schiedsgerichts) trennen.

b) Die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs insoweit, als er wegen ungedeckter Kosten auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ausspricht, dem Schiedsgericht einen Betrag von 249,72 € zu erstatten, steht der Vollstreckbarerklärung, was den ebenfalls durchgeführten Kostenausgleich zugunsten der Antragstellerin angeht, nicht entgegen. Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so „infiziert“ der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbstständige Teile des Schiedsspruchs beschränken. Das ist bei der hier gewählten Fassung der Kostenentscheidung durchaus noch der Fall. Zwar sind die Auslagen der Schiedsrichter durch die Parteivorschüsse offensichtlich nicht vollständig abgedeckt. Die durch Vorschüsse der Antragstellerin abgedeckten Teile sind jedoch bestimmbar und sind einem Ausgleich unter den Parteien entsprechend der Grundentscheidung (Satz 1) zugänglich. Dass ein Restbetrag von Kosten des Schiedsgerichts offensteht und nicht ausgeglichen wird, ist fehlerhaft, berührt aber die Wirksamkeit des Schiedsspruchs im Übrigen nicht.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 und 5 ZPO. Dem Hauptsachebetrag hinzuzurechnen ist auch der zugleich durch den Schiedsspruch zuerkannte Kostenbetrag (vgl. Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06 juris).

III. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1059 Aufhebungsantrag


(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1057 Entscheidung über die Kosten


(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u

Referenzen

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.