Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - 34 AR 257/15

bei uns veröffentlicht am21.01.2016
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 6739/15, 05.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 AR 257/15

Beschluss

vom 21.01.2016

LG Berlin - 3 O 283/15

LG München I - 35 O 6739/15

34. Zivilsenat

In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren

M.

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XY

gegen

B.

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: X

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 21.01.2016 folgenden Beschluss

Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.

Gründe:

I. Mit Klageschrift vom 16.4.2015 zum Landgericht München I (Az. 35 O 6739/15) begehrt der im Bezirk des Landgerichts Mannheim wohnhafte Kläger von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer verlustbringenden Kapitalanlage, nämlich seiner über die Beklagte vermittelten Beteiligung gemäß Erklärung vom 4.5.2005 an einem am 4.3.2005 in das Handelsregister (K 5) eingetragenen Medienfonds (Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG IV) mit Verwaltungssitz in Grünwald (Landgerichtsbezirk München I). Gründungskommanditistin war nach dem Handelsregisterauszug (K 5) eine E. P. AG, die als solche auch im Emissionsprospekt - Stand: 11.3.2005 - (K 7, S. 99) aufgeführt war.

Bei der Beklagten handelt es sich dem Klägervortrag zufolge um die Direktkommanditistin, Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Diese wurde am 2.11.2005 unter ihrer früheren Firma als Kommanditistin im Handelsregister (K 5) eingetragen, soll jedoch bereits im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft über ihren Eintritt als Treuhandkommanditistin einig gewesen und damit nach Meinung des Klägers haftungsrechtlich als solche zu behandeln sein.

Seine Ansprüche stützt der Kläger auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin, ferner auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen tatsächlich nicht stattgefundener Mittelverwendungskontrolle. Die Beratung seines von ihm dazu eingeschalteten Vaters durch den Vermittler R. - beide ansässig im Bezirk des Landgerichts Tübingen - habe anhand des damals vorliegenden Emissionsprospekts stattgefunden. Sein Vater habe für ihn stellvertretend die Beteiligung im Büro des Vermittlers gezeichnet. Der Prospekt sei in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen (fehlerhaft kalkulierte Rendite, Totalverlustrisiko, steuerliche Auswirkungen; unrichtige Darstellung der Mittelverwendungskontrolle); darüber sei nicht aufgeklärt worden.

Das Landgericht München I hielt sich gemäß den Parteien mitgeteilter schriftlicher Verfügung vom 27.7.2015 für örtlich nicht zuständig. Mitverklagt seien nicht die zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten Personen. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagte nach dem Klägervortrag nicht Prospektverantwortliche sei. Für eine Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nach § 32 ZPO fehle es an schlüssigem Tatsachenvortrag.

Mit Beschluss vom 5.10.2015 hat sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und „auf den Hilfsantrag des Klägers“ den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Begründet hat das Landgericht dies noch damit, dass zwar geltend gemacht sei, die Beklagte habe die Stellung einer aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafterin übernommen; nicht behauptet werde jedoch, sie habe etwas mit dem Management der Gesellschaft zu tun oder beherrsche sie gar, sei es nach außen hin zutage tretend oder als „Hintermann“. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Beklagte eine Garantenstellung eingenommen habe und durch ihre Mitwirkung bei der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Ihre Eigenschaft als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin reiche für eine Prospektverantwortlichkeit nicht aus. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11.5.2015, 2 U 5/15, juris), dass jeder aufklärungspflichtige Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG zugleich Prospektverantwortlicher i. S. v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei, werde nicht gefolgt. Auch im Hinblick auf § 32 ZPO sei eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben.

Die Verweisung an das als Sitzgericht örtlich zuständige Landgericht Berlin erfolge auf den Hilfsantrag des Klägers. Eine Verweisung an das Landgericht Mannheim - wie von ihm beantragt - komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schlüssig dargelegt seien. Eine Haustürsituation habe offensichtlich nicht bestanden, nachdem der Kläger eingeräumt habe, dass sein Vater für ihn die Unterschrift am Unternehmenssitz des Beraters - in dessen Büro -geleistet habe.

Das Landgericht Berlin hat mit undatierter, am 22.12.2015 an die Parteien hinausgegebener Entscheidung (Az. 3 O 283/15) sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht München zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Es hat den Standpunkt vertreten, der ergangene Verweisungsbeschluss sei wegen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage objektiv willkürlich und für das angegangene Gericht nicht bindend. Zum einen habe sich das Landgericht München I über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag („an das Landgericht Mannheim“) hinweggesetzt, auf dessen Grundlage nicht an das Landgericht Berlin habe verwiesen werden können. Zum anderen komme das verweisende Gericht zu einem völlig unvertretbaren Ergebnis, indem es bei § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Tatbestandsvoraussetzung verlange, die vom Wortlaut nicht gedeckt und nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht gefordert sei. Geltend gemacht sei ein Anspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Dann sei das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten/Anbieters ausschließlich zuständig. Auch Ansprüche gegen einen „sonstigen Prospektverantwortlichen“ (aus Prospekthaftung im weiteren Sinne) würden von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13 = NJW-RR 2013, 1302) werde missverstanden.

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässige Vorlage ist die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin zu bestimmen. Denn dieses Gericht ist an den ergangenen Verweisungsbeschluss vom 5.10.2015 gebunden. Es wäre deshalb auch daran gehindert, auf den erneuten Hilfsantrag des Klägers vom 11.12.2015 den Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim weiterzuverweisen (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 19).

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, nämlich einerseits der grundsätzlich bindende Verweisungsbeschluss (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) des Landgerichts München I vom 5.10.2015 und andererseits der die Entscheidungskompetenz abschließend verneinende, den Parteien unter dem 22.12.2015 bekannt gegebene Beschluss des angegangenen Landgerichts Berlin (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; BGHZ 102, 338/340; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.).

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet Bindungswirkung, weil er jedenfalls nicht willkürlich und namentlich auch nicht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten; denn die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse in der Regel binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss der Nachprüfung entzogen ist (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGHZ 102, 338/341 und st. Rspr.; siehe Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28). Namentlich genügt es nicht, wenn ein Gericht sich mit der Norm, die seine Zuständigkeit begründet, entweder nicht befasst oder aber deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat, der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (z. B. BGH NJW-RR 2015, 1016 bei Rn. 11). Ein Abweichen von der herrschenden Rechtsprechung als solches beseitigt nicht schon die Bindung (BGH NJW 2003, 3201; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Denn eine Präjudizienwirkung ist dem deutschen Recht grundsätzlich fremd (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1498). Die Bindungswirkung ist namentlich auch dann zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss unter entscheidungserheblicher Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (z. B. BGHZ 102, 338/341; 71, 69/72; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28), was der Fall sein kann, wenn das Gericht den Kerngehalt des Parteivortrags verkennt und ihm beispielsweise einen Sinngehalt gibt, den ihm die Partei gerade nicht beimisst (vgl. BVerfG vom 4.8.2004 - 1 BvR 698/03, 1 BvR 699/03, 1 BvR 700/03, 1 BvR 701/03 - juris; BGH NJW 2009, 2137; vom 20.10.2008 - II ZR 207/07 - juris).

b) Der Umstand, dass das Landgericht München I ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers an das Landgericht Berlin verwiesen hat, bedingt keinen Verlust der dem Beschluss gesetzlich zuerkannten Bindungswirkung.

(1) Nach herrschender Meinung (Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 281 Rn. 22; MüKo/Prütting ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 33; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 281 Rn. 14) braucht der Kläger in seinem (Hilfs-)Antrag auf Verweisung grundsätzlich nicht das nach seiner Ansicht zuständige Gericht zu bezeichnen. Bezeichnet er dies - wie hier mit dem aus seiner Sicht nach § 29c ZPO für Hautürgeschäfte zuständigen Gericht - und hält das befasste Gericht das bezeichnete Gericht für unzuständig, so ist die Klage abzuweisen, wenn der Kläger an seinem Antrag weiterhin festhält (Leipold in Stein/Jonas; MüKo/Prütting und Hk-ZPO/Saenger je a. a. O.). In diesem Sinne musste der Klägervortrag aber nicht verstanden werden.

(2) Aus dem gerichtlichen Hinweis vom 2.9.2015, dass das Landgericht München I an seiner Ansicht festhält, eine Verweisung an das „örtlich zuständige Landgericht“ beabsichtigt sei, aber das vom Kläger bezeichnete Gericht (Landgericht Mannheim) nicht als örtlich zuständig erachtet werde, konnte dieser unschwer entnehmen, dass eine Verweisung an das im Übrigen nur in Frage kommende Landgericht Berlin (§§ 12, 13, 17 ZPO) beabsichtigt war. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 1.10.2015 nur zur „Haustürsituation“ ergänzend vorgetragen und damit deutlich gemacht, dass er den besonderen Gerichtsstand des Landgerichts Mannheim nach § 29c ZPO dennoch für begründet erachtet. Aus dem Schriftsatz ergibt sich aber nichts dafür, dass er sich einer Verweisung an ein von der befassten Kammer als zuständig erachtetes anderes Gericht widersetzt. Die Auslegung des klägerseitigen Vorbringens durch das Landgericht München I, dass der Verweisung an das Landgericht Berlin damit jedenfalls nicht die ausdrückliche Bezeichnung des Landgerichts Mannheim entgegen stehe, ist somit jedenfalls frei von Willkür und verstößt namentlich nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Dies wird auch indirekt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Schriftsatz vom 11.12.2015 gegenüber dem Landgericht Berlin nur erklärt, es verbleibe bei der im Schriftsatz vom 31.8.2015 vertretenen Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim. Dass das verweisende Landgericht hingegen unter Verkennung seines ausdrücklichen – höchsthilfsweisen - Willens eine Verweisung an das nun befasste Landgericht Berlin vorgenommen hätte, wird nicht vorgebracht.

c) Auch im Übrigen bindet der landgerichtliche Verweisungsbeschluss.

(1) Dabei kann dahin stehen, ob nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte erst nach der Prospekterstellung und nach dem Beitritt des Klägers die Stellung der vormaligen Gründungskommanditistin übernommen hatte, gegen eine Prospektverantwortlichkeit spricht (vgl. auch KG - 27. Senat - vom 12.5./16.7.2015, 27 U 31/15 - Anl. BV A 12 und 13). Die Klägerseite stützt sich insoweit allein auf die Annahme, eine mögliche Haftung der Beklagten bestehe unter dem Gesichtspunkt, dass sie „wie eine Gründungsgesellschafterin“ zu behandeln sein könnte.

(2) Die Annahme, dass sich die - ausschließliche - Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht aus § 32b Abs. 1 (Nr. 1) ZPO ergibt, ist - zumindest - nicht willkürlich.

aa) Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i. d. F. vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182) - die Alternative der Nr. 2 kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil neben einem Verwender nicht auch der Emittent oder Anbieter mitverklagt ist (BGH NJW-RR 2013, 1302, Rn. 28; Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 7; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 32b Rn. 65 f.) - setzt u. a. voraus, dass ein - vertraglicher oder gesetzlicher - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Dass sich die Klage zumindest auch gegen den Emittenten oder Anbieter richtet, ist im Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht erforderlich (BGH a. a. O.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 45 f., 49). Das Landgericht München I hat für die von ihm zutreffend herangezogene Alternative der Nr. 1 erkannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung neben dem Emittenten oder Anbieter auch andere Personen (sonstige Prospektverantwortliche, „Garanten“; vgl. Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 6) als Beklagte in Frage kommen, für die der Gerichtsstand des Emittenten oder Anbieters begründet ist. Es meint indessen, aus der bezeichneten Funktion allein nicht auf eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten im Sinne einer Zuständigkeitsbegründung nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO schließen zu können. Mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15, juris = Anl. A 18 BV) hat es sich auseinandergesetzt. Es meint jedoch, aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler folge nicht ohne - weiteres Prospektverantwortlichkeit, die nur einen bestimmten Personenkreis umfasse. Hierzu beruft sich das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (Rn. 16: ...“insbesondere diejenigen Personen, ... die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. ... namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“. ... auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind“). Dass die Beklagte diesem Personenkreis nicht zugehört, konnte das verweisende Gericht dem Klägervortrag willkürfrei entnehmen.

bb) Der Senat hatte sich in seiner Entscheidung vom 8.10.2015 (34 AR 213/15) mit einer Anlegerklage gegen dieselbe Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorgängerfonds (III) in der entgegengesetzten Konstellation zu befassen. Dort stützte sich ein Landgericht für seinen Beschluss nach § 281 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Kammergerichts vom 11.5.2015 mit der Folge, dass auch dann, wenn die Klage nicht gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (§ 32b Abs. 1 letzter Halbs. ZPO), sich die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für derartige Klagen nach dem Sitz des Prospekt-Emittenten richtet. Der Senat ist dort davon ausgegangen, dass Verweisungsbeschlüsse, die sich auf eine nicht offensichtlich abwegige obergerichtliche Rechtsprechung stützen, ihrerseits nicht greifbar gesetzeswidrig sind. Er hat auch keinen Anlass gesehen, sich vertieft mit der Entscheidung des Kammergerichts auseinanderzusetzen, und ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe bisher - soweit ersichtlich -noch nicht abschließend entschieden (BGH NJW-RR 2008, 1129), ob allein die - unterstellte -Stellung als Gründungskommanditistin (und Treuhandkommanditistin) die Prospektverantwortlichkeit (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) begründe. Entscheidend sei an dieser Stelle allein, dass der Verweisungsbeschluss auch dann nicht bereits schlechterdings untragbar wäre, wenn die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ein Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bilde, fehlerhaft beurteilt worden wäre. Obgleich der Kläger keinen konkreten Sachvortrag zu einer Einflussnahme der Beklagten auf den Prospektinhalt bringe, sondern in den Mittelpunkt seiner Ausführungen stelle, die Beklagte sei haftungsrechtlich wie eine Gründungskommanditistin zu behandeln, erscheine die Sicht des abgebenden Gerichts, der Klagevortrag beruhe auf einer schlüssigen Behauptung der Prospektverantwortlichkeit „als“ Gründungskommanditistin, jedenfalls nicht als willkürlich.

cc) Hier gilt für die Bindungsfrage nichts anderes. Der Kläger stützt seine Ansprüche ersichtlich auf sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Treuhandkommanditistin und/oder Mittelverwendungskontrolleurin dem Kläger aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung hafte und sie sich das Verschulden des Beraters aus unrichtiger Aufklärung - anhand des fehlerhaften Prospekts - zurechnen lassen müsse (BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12 = juris Rn. 9 ff.), ferner auf vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) im Zusammenhang mit ungenügender Aufklärung über auch bei diesem Fonds bestehende Risiken aus der fehlenden Mittelverwendungskontrolle bei dem beworbenen Vorgängerfonds. Solche Ansprüche unterfallen einer - auch vom Senat bisher befürworteter (vgl. etwa Beschlüsse vom 9.12.2015, 34 AR 240/15 und 34 AR 211/15, vom 21.9.2015, 34 AR 166/15; aber auch vom 15.9.2015, 34 AR 189/15) - Meinung zufolge § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als „ h. M.“ bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris). Diese Auslegung ist jedenfalls frei von Willkür, zumal die gesetzliche Neufassung durch das KapMuG 2012 die Einbeziehung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern (Nr. 2) zum Gegenstand hatte (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nicht aber eine Ausdehnung des von Nr. 1 erfassten Anwendungsbereichs, der sich mit dem des § 1 Abs. 1 KapMuG deckt (vgl. BGH NJW 2007, 1364; auch OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, juris Rn. 32; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (zusammenfassend BGH WM 2012, 115 Rn. 14 m. w. N.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Insoweit verhält sich dazu auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013. Vielmehr geht es dort (u. a.) um die entgegengesetzte - verneinte - Frage, ob die Neufassung den Anwendungsbereich der Nr. 1 einschränkt (BGH a. a. O. Rn. 25; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 17 und 47).

dd) Im Übrigen entspricht die Unterscheidung zwischen Prospektverantwortlichkeit -Prospekthaftung im engeren Sinne - und Haftung für Prospektfehler aus (vor-)vertraglicher Beziehung (§§ 311, 280, 241 Abs. 1 BGB) - Prospekthaftung im weiteren Sinne - auch aktuell der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH WM 2015, 2238 Rn. 14 f.).

(3) Dass die Verweisung aus sonstigen Gründen - etwa wegen eigener Zuständigkeit des Landgerichts München I aus § 32 ZPO - willkürlich wäre, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Vorlagevoraussetzungen an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Senat die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts München I bejaht, welcher inhaltlich von den Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 und Karlsruhe vom 25.2.2014 abweicht. Denn maßgeblich ist nicht die inhaltliche Abweichung, sondern der Umstand, dass die anderweitige Rechtsansicht nicht auf Willkür beruht. Wegen § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO ist aber eine die Bindungswirkung durchbrechende (objektive) Willkür mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.) nur dann anzunehmen, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Mit einer derartigen Wertung ist angesichts des prozessökonomischen Interesses, möglichst bald Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen, Zurückhaltung zu üben. Ersichtlich fällt der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I - ungeachtet der Frage, ob er rechtlich zutrifft - nicht in den Bereich von Willkür.

Bei der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hat es deshalb zu verbleiben.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - 34 AR 257/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Gründe Oberlandesgericht München 34 AR 257/15 Beschluss vom 21.01.2016 LG Berlin - 3 O 283/15 LG München I - 35 O 6739/15 34. Zivilsenat In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren M. - Kläger

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 34 AR 110/17

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor Örtlich zuständig ist das Landgericht Hamburg. Gründe I. Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az. 32 O 2161/17) erhobenen Klage vom 8.2.2017 von der in M. ansässigen Beklagten Sc

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(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 320/13
vom
30. Juli 2013
in dem Verfahren zur Bestimmung eines
gemeinschaftlichen Gerichtsstands
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere
Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012
geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den
Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören.

b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012
geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater
oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die
in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage
verschwiegen.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 - OLG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin will die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaftlich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der ihr durch Beteiligung an einem Filmfonds entstanden ist.
2
Nach dem beabsichtigten Klagevortrag erwarben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Beteiligung im Anschluss an ein Gespräch mit einem für die Antragsgegnerin zu 1 tätigen Anlageberater, das in ihrer Privatwohnung stattfand. Die Antragstellerin macht geltend, die Beratung sei fehlerhaft gewesen, weil der Berater die Anlage als sicher dargestellt und das Risiko des Totalverlusts verschwiegen habe. Für die fehlerhafte Beratung habe auch die Antragsgegnerin zu 2 als Gründungskommanditistin einzustehen. Diese sei ferner als Prospektverantwortliche zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und sei verharmlosend.
3
Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen. Sie beantragen jeweils, das Landgericht an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 1 schließt sich hilfsweise dem Begehren der Antragsgegnerin zu 2 an.
4
Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurückweisen, weil es gemäß § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Antragsgegnerin zu 2 für gegeben hält, an dem auch der Fonds und die Herausgeberin des Fondsprospekts ihren Sitz haben. Es sieht sich daran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13, MDR 2013, 871, 872) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
5
II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
6
Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann nach dem von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen, wenn die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung auch für eine Klage zu bejahen ist, die sich nicht (auch) gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet, sondern lediglich gegen sonstige Prospektverantwortliche , Anlageberater oder -vermittler. Diese Auffassung haben das Oberlandesgericht Hamm in der vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung und mittlerweile auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. Juni 2013 - 34 AR 205/13, juris Rn. 16) abgelehnt.
7
III. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Für die beabsichtigte Klage ist ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand - der sich allenfalls aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ergeben könnte - nicht begründet.
8
1. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emittenten oder Anbietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antragsgegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufsprospekt in Anspruch genommen wird.
9
a) Zutreffend hat das vorlegende Gericht angenommen, dass die Antragsgegnerin zu 2 weder Emittentin noch Anbieterin oder Zielgesellschaft der in Rede stehenden Vermögensanlage ist.
10
aa) Emittent eines Wertpapiers ist derjenige, der es begibt (MünchKommZPO /Patzina, 4. Auflage, § 32b Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 32b Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 32b Rn. 7). Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (vgl. BT-Drucks. 15/3174, S. 42).
11
Diese Funktion hat die Antragsgegnerin zu 2 im Streitfall nicht wahrgenommen.
12
bb) Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 15/3174, S. 42; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). Der Anbieter muss nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein. Insbesondere bei Übernahmekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auftritt. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen , der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (vgl. BT-Drucks. 15/4999, S. 29; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, Strafrechtliche Nebengesetze , 193. Ergänzungslieferung, § 2 WpPG Rn. 17; Groß, Kapitalmarktrecht , 5. Auflage, § 2 WpPG Rn. 25-28; Müller, Wertpapierprospektgesetz, § 2 Rn. 13).
13
Auch diese Funktion kam der Antragsgegnerin zu 2, wie auch das vorlegende Gericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht zu.
14
cc) Eine weitergehende Auslegung, etwa dahin, dass als Anbieter alle diejenigen Personen anzusehen wären, die für falsche, irreführende oder unterlassene Angaben in einem Prospekt verantwortlich sind, stünde mit dem Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang.
15
§ 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird.
16
Für den Inhalt eines Prospekts, der öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält, kann im Einzelfall eine Vielzahl von Personen verantwortlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben für den Inhalt des Prospekts insbesondere diejenigen Personen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen , einschließlich der so genannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 11 mwN).
17
Würden alle diese Personen als Anbieter im Sinne von § 32b Abs. 1 ZPO angesehen, käme in zahlreichen Fällen eine Vielzahl von Gerichtsständen in Betracht. Dann könnte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten nicht wirksam verhindert werden.
18
b) Zu Recht hat es das vorlegende Gericht für die Begründung eines Gerichtsstandes gemäß § 32b Abs. 1 ZPO als ausreichend angesehen, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 erfüllt.
19
Nach dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der besondere Gerichtsstand allerdings nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese neu in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger zu interpretieren ist, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint.
20
aa) Mit der Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert werden.
21
Dabei sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen durch einen Anlageberater oder -vermittler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 15 mwN) nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst wird. Deshalb wurde die Vorschrift um den neu eingefügten Tatbestand in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergänzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16 und 27).
22
bb) Zugleich wurde in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss.
23
Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27).
24
cc) Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater , Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspruch zum Ziel der Neuregelung.
25
Für die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nach der bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte, erscheint trotz des Wortlauts von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. ausgeschlossen.
26
Die Neuregelung dient wie bereits dargelegt dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und -vermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen , die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen auch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen - mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in gewisser Hinsicht eingeschränkt würde - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen.
27
Insbesondere kann die Erwägung, dass Anlageberater oder -vermittler ihren Sitz häufig in örtlicher Nähe zum Kläger haben, nicht ohne weiteres auf den Personenkreis übertragen werden, der typischerweise wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen wird. Zwar ist angesichts der Vielzahl der als Prospektverantwortliche in Betracht kommenden Personen nicht damit zu rechnen, dass diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz regelmäßig im gleichen Gerichtsbezirk haben wie der Emittent oder Anbieter. Anders als bei Anlageberatern oder -vermittlern, die typischerweise in persönlichen Kontakt zum Anleger treten, kann bei Prospektverantwortlichen aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger ansässig sind.
28
Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass der besondere Gerichtsstand in den Fällen von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur in diesem Sinne auszulegen ist.
29
2. Im Streitfall fehlt es dennoch an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für beide Antragsgegnerinnen. Für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO nicht erfüllt , weil das Klagebegehren nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird.
30
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, S. 16).
31
Im Streitfall ist die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Aus dem vorgelegten Entwurf der Klageschrift ergibt sich nicht, dass der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater bei dem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann die von der Antragstellerin als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe ihr das im Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlusts verschwiegen und der Prospekt sei ihr erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liegt keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
32
IV. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mönchengladbach.
33
Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Antragstellerin als auch der für die Antragsgegnerin zu 1 tätig gewordene Anlageberater ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als der Umstand, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 aufgrund der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist und dort nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen bereits eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu dem in Rede stehenden Fonds anhängig ist.
34
Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des beabsichtigten Klagebegehrens auf dem Vorwurf, der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater habe die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten Risiken aufgeklärt.
35
Dem ergänzend gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 erhobenen Vorwurf, auch im Prospekt würden die Risiken nicht umfassend und eher verharmlosend dargestellt, kommt demgegenüber schon deshalb weniger Gewicht zu, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag den Prospekt erst nach Zeichnung der Anlage erhalten hat. Zwar ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt nicht vor Vertragsschluss übergeben, aber entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646 Rn. 28). Aus dem beabsichtigten Klagevortrag ergibt sich jedoch nicht, dass der Anlageberater beim Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann unzutreffende oder irreführende Prospektangaben verwendet hat. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe nur die im Prospekt aufgeführten Chancen geschildert und ihr durch die verspätete Übergabe des Prospekts die Möglichkeit genommen, sich vor Zeichnung über die erheblichen Risiken zu informieren.
Meier-Beck Mühlens Grabinski
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - I-5 SA 51/13 -

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 207/07
vom
20. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten
ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit
darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch
vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November
2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).

b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der
Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen
persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft
sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
als auch den Beibringungsgrundsatz.
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 42.924,43 €

Gründe:

1
I. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht , wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klägerin könne vom Beklagten nach den Grundsätzen des § 738 BGB Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe von 42.924,43 € nebst Zinsen verlangen, da zwischen der Klägerin, dem Beklagten, der Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten bis zu deren Auflösung gemäß § 726 BGB durch Veräußerung des Hauses eine Innengesellschaft bestanden habe, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2
1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien, der Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten habe eine BGBInnengesellschaft bestanden, stellt eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht den Vortrag beider Parteien, dabei denjenigen des Beklagten unter Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, in einer auch den Beibringungsgrundsatz verletzenden Weise unrichtig eingeordnet hat.
3
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Verhalten der Parteien gehe hervor, dass diese sich gemeinsam mit der Tochter der Klägerin und dem Vater des Beklagten wechselseitig verpflichtet hätten, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, nämlich des Erwerbs sowie der Renovierung und Nutzung der Immobilie in A. , zusammenzuwirken und hierzu ihre jeweils vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Umstände, die nach Ansicht des Gerichts für seine Annahme einer Innengesellschaft sprechen, habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten.
4
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme einer Innengesellschaft nicht. Das Berufungsgericht lässt völlig außer Acht, dass seine Würdigung zu dem Vortrag des Beklagten und ebenso zu dem - bis zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vortrag der Klägerin in eklatantem Widerspruch steht. Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass seine Entscheidung auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags des Beklagten erfassenden Wahrnehmung und damit auf einem Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG beruht. Das Berufungsgericht hat über einen Lebenssachverhalt entschieden, den - bis zu seinem Hinweis - keine der Parteien vorgetragen hat.
5
b) Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist - wie bei jeder BGB-Gesellschaft - der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der - jedenfalls - die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (siehe nur MünchKommBGB /Ulmer, 4. Aufl. Rdn. 17 ff., 128 ff., 153 f.).
6
aa) Eine derartige "Einigkeit" lässt sich schon dem Vortrag der Klägerin, insbesondere aber, worauf es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG ankommt, dem Vortrag des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte durchgängig vorgetragen, dass er mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf des Hauses niemals ein persönliches Gespräch geführt habe, dass ihn vielmehr sein Vater überredet habe, wegen seiner und der finanziellen Schwierigkeiten der Tochter der Klägerin als Käufer des Hauses aufzutreten, und dass sein Vater ihm dabei vorgespiegelt habe, dass das Haus, das sein Vater und die Tochter der Klägerin nutzen wollten, letztendlich der Absicherung des Familienvermögens der Familie E. dienen werde. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, es komme ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der Parteien in Betracht, hat der Beklagte unverzüglich mit dem Vortrag reagiert, dass eine Innengesellschaft voraussetze, dass alle Beteiligten alle wesentlichen Bedingungen , die zur Erreichung eines angestrebten gemeinsamen Zwecks erforderlich seien, kennen und auch billigen müssten, und dass es daran vorliegend fehle, was er sodann im Einzelnen begründet hat.
7
bb) Der Beklagte hat somit nicht nur das Vorhandensein eines irgendwie gearteten gemeinsamen Zwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hau- ses, sondern insbesondere jede irgendwie geartete Einigung im Sinne eines Vertragsschlusses mit der Klägerin bestritten. Diesen Kern des Vortrags des Beklagten hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
8
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Recht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich.
9
a) Hätte das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen, ist im vorliegenden Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern mit Sicherheit anzunehmen, dass es nicht von dem Bestehen einer Innengesellschaft und einem angeblichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgegangen wäre. Die Annahme einer Innengesellschaft steht nämlich bereits in einem völlig unverständlichen, nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum Vortrag der Klägerin und der diesen bestätigenden Zeugenaussagen.
10
b) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ausdrücklich einen Anspruch "wegen Rückzahlung eines Darlehens" geltend gemacht und hierzu vorgetragen, "der Darlehensvertrag" sei wenige Tage vor dem Notartermin zum Zwecke des Erwerbs der Immobilie in A. in der Wohnung des Vaters des Beklagten zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden (GA I, 1, 18, 27). Bei ihrer persönlichen Anhörung (GA I, 37 ff.) hat die Klägerin ausdrücklich erklärt , sie habe dem Beklagten 150.000,00 € als Darlehen zur Verfügung gestellt. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob bei dem Treffen der Klägerin mit ihrer Tochter und dem Vater des Klägers sowie dem Beklagten tatsächlich wörtlich über ein Darlehen gesprochen worden sei, hat sie erklärt: "Mir war das damals sehr wichtig mit dem Darlehen, weil das Geld, bei dem es sich ja eigentlich um das Erbe für meine Tochter handelte, nicht direkt an meine Tochter gehen sollte, sondern an den Beklagten. Insofern war es mir wichtig zu sagen, dass es sich dabei nur um ein Darlehen handelte."
11
Im Anschluss hieran hat der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen : "Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass es einzig darauf ankommt, ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist und ob die Darlehensvaluta an den Beklagten ausgezahlt wurde. … Es kommt vorliegend nur auf das Darlehen und den Anspruch auf dessen Rückzahlung an."
12
Die Tochter der Klägerin hat bei ihrer Zeugenaussage (GA I, 75 ff.) angegeben , dass die Klägerin zunächst angeboten habe, ihr und ihrem Lebensgefährten ein Darlehen dazu, d.h. zu dem von ihnen beabsichtigten Hauskauf, zu geben. Nachdem der Beklagte von sich aus angeboten habe, das Haus wegen der finanziellen Schwierigkeiten seines Vaters und der Tochter der Klägerin auf seinen Namen zu erwerben, habe die Klägerin das Darlehen dann direkt an den Beklagten geben wollen. Auf ausdrückliche Nachfrage hat sie erklärt: "Es wurde dann besprochen, dass, weil der Beklagte der Käufer und Treuhänder sein sollte, das Darlehen seitens meiner Mutter an ihn gehen sollte. … Die Frage nach dem Darlehen meiner Mutter sprach meine Mutter damals selbst an, aber die Tatsache, dass ein Darlehen gegeben werden sollte, stand schon vorher fest wegen der insgesamt auf uns zukommenden Kosten. … Die Klägerin sprach in dem von mir bezeichneten Gespräch auch immer über einen Darlehensbetrag von 150.000,00 €."
13
Der Vater des Beklagten hat bei seiner Zeugenvernehmung (GA I, 80 ff.) ebenfalls ausdrücklich und ständig betont, dass die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen gewährt habe. Auch er hat ausgesagt, dass die Klägerin zunächst ihrer Tochter und ihm angeboten habe, ein Darlehen zur Finanzierung des Hauskaufs zur Verfügung zu stellen, und dass dieses Darlehen sodann, nachdem der Beklagte das Haus in eigenem Namen erwerben sollte, von Seiten der Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei.
14
Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beginnt mit dem Satz: "Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Darlehens vom Beklagten". Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Darlehenshingabe seitens der Klägerin an den Beklagten nicht bewiesen sei. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die sie damit begründet hat (GA I, 142): „Das Landgericht ist aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde“.
15
II. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungsgericht nunmehr mit dem tatsächlich gehaltenen Vortrag der Parteien auseinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, wie der neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz zu verstehen ist, weil sich u.U. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ergeben könnten.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 314 O 132/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 121/06 -

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

9
2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten sind fehlerhafte Angaben des Vermittlers K. zu den Risiken der Anlage nach § 278 BGB zuzurechnen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 - 10 O 20/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.710 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch.
Die Klägerin unterzeichnete am 21. Dezember 2005 eine Beitrittserklärung zu dem deutschen Fondsunternehmen C. AG & Co. US L. 2012 KG (im Folgenden: Fonds) über einen Anteil in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich 5% Agio (Anlage K 2), nachdem sie durch einen Vertriebsmitarbeiter der mit der Werbung unterbeauftragten P. AG (Sitz: Mannheim) unter Verwendung des Emissionsprospekts des Fonds (Stand vom 19. August 2005) beraten worden war. Das Geschäftsmodell des Fonds befasst sich mit dem Erwerb und dem Handel eines Portfolios US-amerikanischer Sekundärmarkt-Lebensversicherungspolicen. Der Fonds hat seinen Sitz in B. S. (T.).
Initiatorin, Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds sowie Herausgeberin des Emissionsprospekts ist ausweislich des Prospekts die Unternehmung C. AG, die nach Namensänderung in C. AG ihren Sitz nach U. bei F. verlegt hat und als solche unter Ziffer 2 Beklagte ist. Der Beklagte Ziffer 1 ist Treuhandkommanditist und Gründungsgesellschafter des Fonds, für die Vermögensanlage verantwortlich und im Prospekt den Anlegern gegenüber aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 14. November 2011 ist die Streithelferin aufgrund ihrer Stellung als Prospektgutachterin dem Rechtsstreit beigetreten, nachdem ihr von der Beklagten Ziffer 2 der Streit verkündet worden war.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 (Anlage K 5) wurde der Klägerin durch die A. GmbH, die die Geschäftsbesorgung für den Fonds übernommen hatte, mitgeteilt, aus den Angaben der früheren Geschäftsführung des Fonds ergebe sich, dass - bei einem vorhandenen Eigenkapital von 5.386.000 EUR - Gründungskosten in Höhe von rund 1.009.399 EUR angefallen seien, womit sich die Gründungskosten tatsächlich auf 18% beliefen. Der Fonds war insgesamt in eine wirtschaftliche Schieflage geraten.
Die Klägerin hat behauptet, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft. Für einen unbefangenen Anlageinteressenten werde der Eindruck erweckt, es müssten nur 6,2 % des Anlagebetrags - gegebenenfalls zuzüglich des fünfprozentigen Agios - für sog. „weiche Kosten“ aufgewendet werden. Im Umkehrschluss habe angenommen werden können, dass 93,8 % des anzulegenden Geldbetrags tatsächlich den geplanten Investitionen zugeführt würden. An keiner Stelle des Prospekts finde sich ein Hinweis darauf, dass dieses Szenario nur für den günstigsten Fall des Erreichens der geplanten Zeichnungssumme von 25 Mio. EUR gelte. Es fehle auch ein Hinweis im Fondsprospekt, wonach sich die Gründungskosten vervielfachen, wenn der Fonds seine Geschäftstätigkeit mit einem geringeren Kapital aufnehme. Die Klägerin hätte sich nicht am Fonds beteiligt, wenn die Kostenstruktur richtig dargestellt worden wäre. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Mannheim sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da die sich aus dem Anlageberatungsverhältnis ergebenden Pflichten in den Geschäftsräumen der P. AG in Mannheim zu erfüllen gewesen wären. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei nicht anwendbar, denn die Klägerin mache einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend. Die Regelung erfasse lediglich außervertragliche Haftungsansprüche. Die Klägerin hat die Rückabwicklung der Anlage nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt.
Die Beklagten und die Streithelferin haben Klageabweisung beantragt. Der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Der Beklagte Ziffer 1 hat zudem die Auffassung vertreten, er sei lediglich Treuhandkommanditist und kein Gesellschafter des Fonds. Leitende Funktion habe allein die Beklagte Ziffer 2 ausgeübt. Die Beklagte Ziffer 2 hat sich auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Die Streithelferin hat ausgeführt, eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziffer 2 habe nicht existiert, denn der Treuhandvertrag sei nur mit dem Beklagten Ziffer 1 abgeschlossen worden. Auch sie erhebt die Einrede der Verjährung. In erster Linier haben die Beklagten und die Streithelferin sich auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim berufen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens und des Vorbringens der Streithelferin, der erstinstanzlichen Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, das Landgericht Mannheim sei für das Verfahren nicht örtlich zuständig. Mit Beschluss vom 8. Februar 2012 (AS I 91) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten oder Anbieters eingreife. Der der Klage zugrunde liegende Emissionsprospekt sei eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten seien auch Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b ZPO, wobei das Landgericht die Beklagte Ziffer 2 irrtümlich als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds (tatsächlich hat diese Funktion die C. M. GmbH inne, S. 17 des Emissionsprospekts) bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht nur Ansprüche aus außervertraglichen Haftungsgrundlagen, sondern auch vertragliche oder vertragsähnliche Haftungstatbestände. Entscheidend sei lediglich, dass eine falsche öffentliche Kapitalmarktinformation für die Entstehung des Schadens unmittelbar ursächlich sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Schaden aufgrund einer Falschberatung durch einen vom Emittenten unabhängigen Anlageberater bzw. Anlagevermittler entstanden sei. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf außervertragliche Anspruchsgrundlagen ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Norm, aus den gesetzgeberischen Motiven noch aus Sinn und Zweck. Im vorliegenden Fall werde der Anspruch ausschließlich aus einer falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformation abgeleitet. Verklagt seien nicht die Vermittler, sondern ausschließlich die Emittenten, wobei auch nicht individuelle Umstände der Vermittlung zur Begründung des Anspruchs nicht herangezogen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
10 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die in erster Linie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Mannheim und hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verurteilung entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge begehrt. Die Klägerin habe geltend gemacht, dass die Untervertriebsbeauftragte der Beklagten, die P. AG, im Rahmen der mündlichen Beratungsgespräche unzutreffende Angaben über die Höhe und die Voraussetzungen des Anfalls der weichen Gründungskosten des Fonds gemacht habe. Diese unzureichenden Beratungsleistungen seien den Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Das Landgericht verkenne die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Gesetzesmotive, wenn es § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche anwende. Die Systematik des Gesetzes in § 32b Abs. 1 ZPO unterscheide offenkundig zwischen außervertraglichen (Nr. 1) und vertraglichen (Nr. 2) Ansprüchen. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertige diese Sicht, denn individuelle Vermittlungssituationen sollten von dem ausschließlichen Gerichtsstand des Emittenten nicht erfasst sein. Die Klage rüge nämlich nicht nur die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation, sondern gerade auch die individuelle Informationserteilung des Anlagevermittlers. Für diese Ansicht sprächen auch zwei vom Landgericht insoweit missverstandene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Es sei zudem nicht entscheidend, dass vorliegend der Anlageberater nicht mit verklagt worden sei. Dafür gäbe es viele Gründe, die keinen Rückschluss auf die örtliche Zuständigkeit zuließen. Schließlich streite für die Ansicht der Klägerin auch die mit Wirkung vom 1. November 2012 erfolgte Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nr. 2 des § 32b Abs.1 ZPO. Dieser Erweiterung hätte es nicht bedurft, wenn die Klagen gegen Emittenten von Kapitalanlagen wegen Verwendung falscher oder wegen des Unterlassens der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch ist, bisher schon unter die Zuständigkeit des § 32b ZPO gefallen wäre. Zudem rügt die Klägerin nun weitere Beratungsfehler.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das LG Mannheim, 10. Zivilkammer, zurückverwiesen.
13 
Hilfsweise für den Fall, dass nicht zurückverwiesen wird:
14 
1. Das Urteil des LG Mannheim vom 27.06.2012, Az. 10 O 20/11, wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 10.710,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte, die die Klägerin an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG inne hat, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der in Satz 2 bezeichneten Rechte an der C. L. C. AG & Co. US L. 2012 KG in Verzug sind.
15 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 493,26 (0,75 Geschäftsgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer aus Gegenstandswert EUR 12.547) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 01.07.2011 zu bezahlen.
16 
Die Beklagten und die Streithelferin haben die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
19 
Auf den hier geltend gemachten Anspruch ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2012 (im Folgenden § 32b ZPO a.F.) anwendbar. Das Landgericht hat die Norm zu Recht für einschlägig erachtet. Die Klägerin macht Prospekthaftung im weiteren Sinn (auch uneigentliche Prospekthaftung, zu den Begriffen siehe Leuering/Rubner NJW-Spezial 2013, 143) gegen die Gründungsgesellschafter des F. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 1 BGB geltend. Sie ist der Ansicht, (vor-)vertragliche Ansprüche seien generell nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Dem folgt der Senat nicht.
20 
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. betrifft Klagen auf Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens. Was als öffentliche Kapitalmarktinformation zu verstehen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 KapMuG (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 6). Es handelt sich um Informationen über Tatsachen, Umstände und Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Der (als Anlage K 1 vorgelegte) Emissionsprospekt des Fonds stellt danach eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar.
21 
Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an (BGH, WM 2012, 1184 - juris Rn. 10). Als haftende Personen kommen in erster Linie die Anlageberater und -vermittler in Betracht. Jedoch kommen auch die Gründungsgesellschafter und Treuhänder in Frage, die als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (Nobbe, WM 2013, 193, 202, 203). Die Klägerin macht im vorliegenden Fall ihre Ansprüche ausschließlich gegen Gründungsgesellschafter des Fonds geltend.
22 
1. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ergibt sich ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten, des Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft für Klagen, mit denen Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht werden. Die Klägerin ist der Ansicht, hiermit seien ausschließlich außervertragliche Ansprüche erfasst.
23 
a) Der Wortlaut des Gesetzes stützt die Auffassung der Klägerin nicht. In Abs. 1 Nr. 1 a.F. des § 32b ZPO findet sich keinerlei Einschränkung auf außervertragliche Schadensersatzansprüche (ebenso Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 32b ZPO, Rn. 6 und Kruis zu § 1 KapMuG Rn. 70; Mormann, ZIP 2011, 1182, 1185).
24 
b) Auch der systematische Zusammenhang mit Nr. 2 des selben Absatzes lässt einen solchen Schluss nicht zu. Zwar werden hier ausdrücklich Erfüllungsansprüche aus Vertrag behandelt. Daraus ist jedoch kein systematischer Gegensatz zu Nr. 1 dahingehend zu erkennen, dass von Nr. 1 lediglich außervertragliche Ansprüche erfasst werden sollen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der systematischen Unterscheidung offensichtlich darin, dass Nr. 1 Schadensersatzansprüche erfasst, während Nr. 2 Erfüllungsansprüche betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 2).
25 
c) Die Begründung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. März 2005 (BT-Drucks. 15/5091, S. 33) zur Einführung des § 32b ZPO ist zu der hier entscheidenden Frage nicht eindeutig. Zwar findet sich der Hinweis, dass der ausschließliche Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. für „außervertragliche Schadensersatzklagen aufgrund falscher Kapitalmarktinformationen“ gilt. Sodann erfolgt eine Aufzählung verschiedener Anspruchsgrundlagen wie §§ 37b und 37c WpHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (BT-Drucks. 15/5091, S. 33, 34). Es bleibt jedoch offen, ob diese Beschreibung des Anwendungsbereichs vom Gesetzgeber abschließend oder exemplarisch zu verstehen ist. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche kann aus der Formulierung jedoch entsprechend der Argumentation des Landgerichts (s. LGU S. 7) nicht herausgelesen werden. Zudem fällt auf, dass der Schwerpunkt der Regelung durch eine personelle Einschränkung der Haftenden beschrieben wird: „In diesem Gerichtsstand können unter anderem der Emittent, sein Emissionsbegleiter, die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrats und ein Bieter im Sinne des § 2 Abs. 4 WpÜG in Anspruch genommen werden.“ (BT-Drucks. 15/5091, S.33).
26 
Die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungstatbestände der Prospekthaftung im engeren wie im weiteren Sinn sind zwar systematisch über § 280 Abs. 1 BGB dem Vertragsrecht unterstellt, inhaltlich jedoch den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen beispielsweise nach §§ 37b, 37c WpHG so nahe stehend, dass sie jedenfalls dann durch die gesetzlichen Spezialregelungen verdrängt werden, wenn sie sich gegen die Prospektverantwortlichen richten und nicht gegen Abschlussvertreter oder Anlagevermittler (Nobbe, WM 2013, 193, 201, 204; Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094). Unabhängig von der Frage, ob der Haftungstatbestand der Prospekthaftung im weiteren Sinn daher bereits durch einen spezialgesetzlichen Anspruch aus § 13a VerkProspG verdrängt ist, ist § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn bereits aus dieser Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann geschlossen werden, dass ein genereller Ausschluss von Anspruchsgrundlagen aus dem Anwendungsbereich des § 32b ZPO, die auf Vertragsrecht gestützt werden, durch den Gesetzgeber nicht gewollt war. Zumindest ist dies der Begründung zum § 32b ZPO nicht ausdrücklich zu entnehmen.
27 
d) Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit auf vertragliche Ansprüche ist die teleologische Auslegung der Norm. Die Vorschrift bezweckt die Verbesserung des Kapitalanlegerschutzes im Bereich kollektiver Rechtschutzformen. Der ausschließliche Gerichtsstand soll durch die Bündelung gleichgerichteter Verfahren den Anlegerschutz erleichtern. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in den so bei einem Gericht konzentrierten Verfahren nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein würde, was zu einer Beschleunigung und Kostenersparnis für alle Beteiligten führe. Der Erfolgsort stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (BT-Drucks. 15/5091, S. 16 ff., 33, 52). Die Bündelung paralleler Verfahren zur kollektiven Rechtsverfolgung erfordert deren Kanalisierung bei (möglichst) einem zuständigen Gericht. Die Konzentration muss an den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten (Prospektverantwortlicher) anknüpfen, weil die Geschädigten sonst an den zersplitterten, besonderen Gerichtsständen des vertraglichen Erfüllungs- und des deliktischen Erfolgsorts prozessieren könnten, was eine Zusammenführung paralleler Verfahren erheblich erschweren würde. Die gewünschte Zuständigkeitskonzentration fördert so auch eine Spezialisierung der befassten Richter mit der Folge einer effektiveren Bearbeitung von Kapitalmarktstreitigkeiten. Insofern stellt der § 32b ZPO einen Gerichtsstand der Sachnähe dar (Kölner Kommentar KapMuG/Hess, § 32b ZPO Rn. 1 bis 3; BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 15). Zusätzlich ergänzt § 32b ZPO das am 1. November 2005 in Kraft getretene KapMuG, wobei jedoch der Gerichtsstand unabhängig davon besteht, ob ein Antrag nach § 2 KapMuG gestellt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
28 
Aus dieser Zweckrichtung ergibt sich, dass es für die Anwendbarkeit entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch an die Veröffentlichung eines unrichtigen Prospekts anknüpft. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit nur dann eröffnet, wenn ein ausreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation vorliegt (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 30 mit Bezug auch auf die alte Fassung des § 32b ZPO; Kölner Kommentar KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 67). Anders als Emittenten und Anbieter von Kapitalanlagen schulden Anlageberater keine „öffentliche“ Kapitalmarktinformationen und es trifft sie keine Prospektpflicht (Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095). Bei Klagen gegen den Berater beruht die Schadensersatzpflicht mithin auf individuellem Verschulden. Die Haftung des Emittenten oder auch der Gründungsgesellschafter hat ihren eigentlichen Ursprung dagegen in der Erstellung und Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts. Werden also lediglich diese Personen auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts in Anspruch genommen, so ist es gerade mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigung und Kostenersparnis angezeigt, die insoweit möglichen Klagen am Sitz des Emittenten oder Anbieters zu bündeln, um einheitliche Entscheidungen zu fördern und zusätzlich die speziellen Voraussetzungen eines möglichen Antrags (ob sie letztlich vorliegen oder nicht) nach dem KapMuG erkennen zu können. Etwaige individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters treten hier wegen des reinen Bezugs auf die Fehlerhaftigkeit des Prospekts in den Hintergrund. Die Pflichtverletzung der Gründungsgesellschafter liegt ausschließlich in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts. Individuelle Beratungsfehler des Vermittlers oder Beraters sind diesem gegenüber geltend zu machen. Daraus ergibt sich mithin, dass eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und (vor-)vertraglichen Schadensersatzansprüchen keine zuverlässige Beschreibung des Anwendungsbereichs jedenfalls des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. zulässt (Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 70).
29 
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage ausschließlich gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds. Die wesentlichen Argumente der Klägerin beziehen sich auf behauptete Fehler in den Angaben des Prospekts, insbesondere zu den weichen Kosten, aber auch zu den spezifischen Risiken in den vertraglichen Vereinbarungen der amerikanischen Lebensversicherungsverträge. Sofern die Berufung darauf abhebt, dass auch der individuelle Beratungssachverhalt zur Begründung des Anspruchs genutzt worden sei, kann dem Vortrag nicht gefolgt werden. Die erwähnten individuellen Beratungsfehler des Zeugen H. beruhen ausschließlich auf der Verwendung des Prospekts und den darin nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften bzw. nicht ausreichenden Informationen, für die die Beklagten einzustehen hätten. Eine individuelle Komponente, die gegen eine Konzentration der Zuständigkeit sprechen könnte, ist nicht erkennbar.
30 
Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.). Auf welche Anspruchsgrundlage sich die Klage stützt, kommt es in diesem Fall nicht an.
31 
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (ZIP 2009, 290) allgemein geäußerte Ansicht, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte lediglich für außervertragliche Ansprüche, ist ersichtlich auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen, in dem lediglich Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler Gegenstand waren und es darum ging, ob in einem solchen Fall ein Musterfeststellungsverfahren nach dem KapMuG durchgeführt werden kann. Jedenfalls wird auch in diesem Urteil entscheidend darauf abgestellt, ob eine hinreichende Verknüpfung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit einer Kapitalmarktinformation vorliegt. Diese Verknüpfung sah der Bundesgerichtshof gerade dadurch gehindert, dass der einzelne Vermittler bzw. Berater in Anspruch genommen wurde und damit dessen individuelles Verschulden im Vordergrund stand (BGH, ZIP 2009, 290 - juris Rn. 12 u. 15). In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (WM 2012, 115) führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aus, Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, könnten von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Inhaltlich ging es um die Frage, ob Gegenstand eines Musterverfahrens das Feststellungsziel sein könne, ob die Musterbeklagte als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht komme (BGH, WM 2012, 115 - juris Rn. 12 und 14).
32 
Der Senat sieht sich jedoch auch mit Blick auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 ZPO a.F. zu bejahen. Zwar handelt es sich im genannten Urteil des Bundesgerichtshofs bei dem die Rechtsbeschwerde führenden Musterbeklagten zu 1 um die geschäftsführende Gründungskommanditistin des betroffenen Fonds. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht erkennbar, wer daneben weiterer Beklagter des Musterverfahrens war. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit individuelle Beratungsfehler bei der Begründung des Klageanspruchs eine Rolle spielten. Der hier zu entscheidende Fall liegt aber wie gezeigt anders. Zum einen werden ausschließlich die Gründungsgesellschafter in Haftung genommen. Die Anlageberater bzw. Vermittler werden ausdrücklich nicht verklagt. Die Begründung des Anspruchs stützt sich ausschließlich auf den Inhalt des Prospekts. Deutlich wird dies nicht zuletzt durch den Beitritt der Streithelferin, die den Prozess auf Beklagtenseite federführend leitet. Sie hatte im Vorfeld der Emission den Prospekt auf seine Fehlerfreiheit untersucht. Zum anderen geht es vorliegend um die Frage der Anwendbarkeit des ausschließlichen örtlichen Gerichtsstands nach § 32b ZPO und nicht um die Möglichkeit der Durchführung eines Musterverfahrens. Zwar decken sich die sachliche Reichweite von § 1 Abs. 1 KapMuG und § 32b Abs. 1 ZPO im Kern (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 1; BGH NJW 2007, 1364). Die vom Gesetzgeber durch die Zuständigkeitskonzentration über § 32b ZPO a.F. erhofften Synergieeffekte erschöpfen sich jedoch nicht in der späteren tatsächlichen Durchführung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG (s.o., Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 2 und 3). Anerkanntermaßen ist die spätere Antragstellung nach dem KapMuG auch keine Voraussetzung des § 32b ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 1).
33 
Auch aus der Neuregelung des § 32b ZPO kann nicht auf ein anderes Ergebnis geschlossen werden. Mit Wirkung zum 1. November 2012 wurde § 32b ZPO (im Folgenden: § 32b n.F.) durch einen neuen Abs. 1 Nr. 2 ergänzt. Nunmehr sind ausdrücklich Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen erfasst. Die Neuregelung eröffnet also nunmehr sogar den ausschließlichen Gerichtsstand, wenn sich die Klage neben den Emittenten und Anbietern auch gegen den Anlagevermittler oder -berater richtet und insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zur öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5 u. 6). Denn in diesen Fällen hatte die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a. F. bisher verneint (Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3752 m.w.N.; bereits unter der Altregelung führte jedoch auch ein solcher Fall streitgenössischer Schadensersatzklagen über den Weg der Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO letztlich zu einer Zuständigkeitskonzentration beim Gericht am Sitz des Emittenten, s. Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder -vermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nennt hierfür (nach BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn.22 ff. jedoch lediglich für Abs. 1 Nr. 2 - n.F.) § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss. Der Gesetzgeber stellt also auch in der Neuregelung - in Kenntnis der ergangenen Rechtsprechung - nicht auf die Unterscheidung nach der Herkunft der Anspruchsgrundlage (gesetzlich oder vertraglich) ab, sondern verbleibt bei dem ursprünglichen Regelungskonzept, welches darauf abstellt, welche Personen in Haftung genommen werden sollen. Rückschlüsse auf die alte Rechtslage im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ausschließlich der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen lässt die Neuregelung aus Sicht des Senats insoweit nur zu, als wiederum eine Unterscheidung nach Haftungsgrundlagen gerade nicht erfolgte.
34 
2. Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO.
36 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zum sachlichen Anwendungsbereich des § 23b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
37 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.