Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Mai 2014 - 31 Wx 130/14

bei uns veröffentlicht am19.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.2.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der von seinen Eltern, die beide deutsche Staatsangehörige sind, vertretene Beschwerdeführer ist am 23.8.2013 in .../USA geboren und dort mit den Vornamen ... sowie dem Nachnamen ... registriert worden. Der Nachname ist aus den Familiennamen der seit 2010 verheirateten Eltern zusammengesetzt, die keinen Familiennamen bestimmt haben und jeweils ihren Geburtsnamen fortführen. Auf den Namen ... lautet auch der U.S.-Pass des Beschwerdeführers. Er reiste am 4.9.2013 nach Deutschland ein. Er ist unter dem Namen ... bei seinem Vater gemeldet. Nach Darstellung der Eltern will die Mutter, die Professorin an der Universität .../USA ist, nach Beendigung des „Mutterschafts-/Erziehungsurlaubs“ mit dem Sohn in die USA zurückkehren. Sie beabsichtigt von dort aus in Begleitung des Beschwerdeführers Forschungsreisen u. a. in den nahen Osten zu unternehmen. Der Vater lebt und arbeitet derzeit überwiegend in .../Deutschland, pendelt jedoch regelmäßig in die USA.

Am ... 2013 sprachen die Eltern des Beschwerdeführers beim Standesamt vor und bestimmten den nach amerikanischem Recht geführten Doppelnamen ... auch zum Geburtsnamen des Beschwerdeführers und beantragten eine entsprechende Bescheinigung zur Namensführung. Dies lehnte die Standesbeamtin ab, da der Beschwerdeführer nur den Nachnamen der Mutter oder des Vaters führen könne. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass er zwar zwei Staatsangehörigkeiten, nicht aber zwei Nachnamen führen könne. Insoweit sei Art. 10 Abs. 3 EGBGB verfassungs- und europarechtswidrig. Die Vorschrift versage bei Eltern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, dies laufe auf Inländerdiskriminierung hinaus. Der Europäische Gerichtshof habe durch die Grunkin-Paul-Entscheidung das Namensbestimmungsregime des § 1617 BGB als europarechtswidrig verworfen. Für diese Einschätzung spiele der Umstand keine Rolle, dass der Sachverhalt, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde gelegen habe, in zwei der Europäischen Union angehörigen Staaten gespielt habe. Das Abstellen auf die US-Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei absurd. Der Zwang, zwei Namen zu führen, führe zu erheblichen Schwierigkeiten beim Grenzübertritt. Ein Ausweg könne allenfalls im Verzicht auf den deutschen Pass gesehen werden. Es sei diskriminierend, zwei unterschiedliche Nachnamen annehmen zu müssen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.1.2002 (NJW 2002, 1256) sei nicht haltbar. Es habe schon damals ausgesprochen, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten habe, das Namensrecht zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht sei bereits damals davon ausgegangen, dass in Ausnahmefällen Doppelnamen möglich seien. Die Anzahl der Fälle, in denen ausnahmsweise Doppelnamen hätten geführt werden können, sei aber nicht verifiziert worden. Die aktuelle Regelung führe zu dem abwegigen Ergebnis, dass nur ein Kind, dessen Eltern jedenfalls eine weitere Staatsangehörigkeit besäßen, einen Doppelnamen führen dürfe. Entsprechendes gelte, wenn der Sachverhalt in zwei Staaten spiele, die beide der Europäischen Union angehören würden.

Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 24.2.2014 zurück, weil sich die Namensführung des Beschwerdeführers ausschließlich nach deutschem Recht richte.

Mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde vertieft der Beschwerdeführer sein bereits angebrachtes Vorbringen. Er beantragt, das Standesamt anzuweisen, ihn mit dem Nachnamen ... zu registrieren und vorab eine entsprechende Eilanordnung zu erlassen oder hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof bzw. dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall müsse Art. 48 EGBGB analog angewendet werden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.3.2014 nicht abgeholfen.

Mit Eingang der Sache wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26.3.2014 darauf hingewiesen, dass der Senat die Auffassung nicht teile, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus europa- bzw. verfassungsrechtliche Erwägungen zu korrigieren seien. Deshalb werde auch keine Eilanordnung erlassen.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, der Senat stelle nur auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern, nicht aber darauf ab, dass er selbst gegenüber anderen Doppelstaatlern benachteiligt werde. Das Verhalten des Standesamts beeinträchtige seine Reisefreiheit als EU-Bürger. Es sei belanglos, dass die USA der Europäischen Union nicht angehörten. Im Übrigen habe der Senat bisher nicht gewürdigt, dass ihm unter Verweis auf die Entscheidung des Standesamts die Passerteilung verweigert werde. In seinem Fall sei nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB das Recht der USA anzuwenden. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe bereits in seinem Beschluss vom 17.6.1999 (StAZ 1999, 333) darauf abgestellt, dass das Namensrecht gegebenenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren sei, wenn sich ergebe, dass der gewünschte und vom deutschen Recht nicht vorgesehene Name in rechtserheblicher Weise faktisch geführt werde. Schließlich sei er berechtigt, in einer Vielzahl von Ländern seinen Doppelnamen zu führen. Die Verweigerung des deutschen Reisepasses beeinträchtige einerseits seine Reisefreiheit, andererseits die Berufsausübungsfreiheit seiner Mutter mittelbar, da diese beabsichtige, ihn ab Sommer/Herbst 2014 auf Forschungsreisen in die Türkei bzw. den nahen Osten mitzunehmen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil es das Standesamt zu Recht abgelehnt hat, den Beschwerdeführer mit dem von seinen Eltern bestimmten Doppelnamen in das Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG einzutragen.

1. Aufgrund der doppelten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor, für den die deutschen Gerichte zuständig sind. Die für den vorliegenden Fall in § 49 Abs. 1 PStG vorgesehene gerichtliche Mitwirkung an der Führung des Geburtenregisters begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (s. a. § 50 Abs. 2 PStG).

2. Die Geburt des Klägers kann nicht unter dem Namen ... gem. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG in das Geburtenregister eingetragen werden, weil die von den Eltern vor der Standesbeamtin abgegebene Namenswahlerklärung unwirksam ist, da sie § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entspricht. Gemäß Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist allein deutsches Recht maßgeblich, weil der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Damit bleibt die Namenserteilung nach dem Recht des US-Staates ... unbeachtlich. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern deutsche Staatsangehörige sind, besteht auch nicht die in Art. 10 Abs. 3 EGBGB für ausländische Staatsangehörige vorgesehene Rechtswahlmöglichkeit. Art. 48 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.1.2013 (BGBl. I S. 101) ist ebenso wenig anwendbar, weil der Doppelname nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen worden ist.

3. Es besteht nach der Gesetzesbegründung auch keine Regelungslücke, die die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Beschwerdeführers veranlassen würde. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Entscheidung Grunkin-Paul des EuGH (vgl. NJW 2009, 135 ff.) geschaffen und wollte damit ausschließlich Sachverhalte regeln, „die dem vom EuGH entschiedenen Sachverhalt entsprechen“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bt-Drucks. 17/11049 vom 17.10.2012, S. 12). Der vorliegende Fall entspricht dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Sachverhalt nicht, weil die Vereinigten Staaten von Amerika nicht der Europäischen Union angehören.

4. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

a) Soweit der Beschwerdeführer anführen lässt, dass der Gesetzgeber vielfältige Regelungsmöglichkeiten betreffend das Namensrecht habe, trifft dies zu. Allerdings ist er - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - nicht gehalten, das Namensrecht nach den von diesem vorgetragenen Vorstellungen zu regeln. Dies ergibt sich auch nicht aus der von ihm zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 1602), mit der es festgestellt hat, dass das damals gültige Namensrecht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Wie bereits dem Leitsatz der Entscheidung zu entnehmen ist, lag der Grund für die festgestellte Verfassungswidrigkeit darin, dass bei fehlender Namensbestimmungserklärung der Geburtsname des Kindes nach dem Mannesnamen zu bestimmen war. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des Namensrechts ein „weiter Gestaltungsraum“ offen stehe. Beispielsweise könne er sich für die Beibehaltung eines einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden (a. a. O., 1603 unter II. 1.).

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Grunkin-Paul-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil dieser seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt hat, dass die aus der unterschiedlichen Namensbestimmung zweier Staaten der Europäischen Union resultierenden Schwierigkeiten vor dem Hintergrund der nun durch Art. 49 Satz 1 AEUV bewährten Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht gerechtfertigt sei (vgl. NJW 2009, 135, Rn. 29). Keinem der Gründe, die die Bundesregierung - berechtigt - für die ausschließliche Anknüpfung der Bestimmung des Nachnamens an die Staatsangehörigkeit angeführt habe, komme eine solche Bedeutung zu, dass er die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könne, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der bereits in einem anderem Mitgliedsstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem das Kind geboren worden und seitdem wohne (a. a. O., Rn. 31).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass es im vorliegenden Fall das allgemeine Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot oder das Gebot, Männer und Frauen gleichzustellen (jeweils aus Art. 3 GG) gebieten würde, das Standesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer mit seinem Doppelnamen in das Geburtenregister einzutragen.

aa) Es steht grundsätzlich in der freien Entscheidung der Eltern, welchen ihrer Namen sie zum Kindesnamen bestimmen. Selbst wenn sich Ehegatten bei der Wahl des Geburtsnamens überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden sollten, führt dies auch bei Beachtung des Auftrages des Art. 3 Abs. 2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu fördern, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen. Der insoweit von Art. 3 Abs. 2 GG angestrebte Einstellungswandel würde nicht wesentlich gefördert, wenn Kindern nicht nur der Name der Mutter, sondern auch ein aus dem Namen des Vaters und der Mutter zusammengesetzter Nachname erteilt werden könnte. Für den Ausschluss der Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname gibt es hinreichende sachliche Gründe. Denn auch die Doppelnamen von Kindern, die aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen einen solchen führen können, weisen auf die Abstammung von ihren Eltern hin. Ist dagegen von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit ein Nachname als Geburtsname ihres Kindes zu bestimmen, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen und zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen und deren Verbindung zu einem Doppelnamen, weil sich beide Zugehörigkeiten in der Familie vereinigen, in der das Kind lebt (BVerfG NJW 2002, 1256 [1259] unter C.III.).

bb) Es ist keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung, dass es der Gesetzgeber je nach der Konstellation des Einzelfalls zugelassen hat, dass Kindern ein Doppelname erteilt wird. Hierfür gibt es hinreichende sachliche Gründe. Die genannten Regelungen betreffen neben den von dem Beschwerdeführer angeführten Fällen innerhalb der europäischen Union bzw. Eltern mit jedenfalls einer ausländischen Staatsangehörigkeit beispielsweise auch die Einbenennung von Kindern, die nach Trennung der Eltern mit einem sorgeberechtigten Elternteil und dessen neuem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. § 1618 Abs. 2 BGB) oder Adoptivkinder (vgl. § 1757 Abs. 4 S.1 Nr.2 BGB). Letztere Regelungen dienen dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, das die Möglichkeit hat, seinen früheren Namen zu behalten, unter dem es bereits eine Identität gefunden hat (vgl. BVerfG, a. a. O. unter III.2.b). Die Doppelnamensregelung für Kinder, die innerhalb der Europäischen Union geboren sind, ist der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten geschuldet. Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB verfolgt

den Zweck, entweder die Namenseinheit zwischen Eltern und Kinder sicherzustellen oder die Namensführung der inländischen Umwelt anzupassen (vgl. MK-Birk, 5. Aufl. 2010, Rdn. 110 zu § 10 EGBGB). Es soll also dem Sorgeberechtigten ermöglicht werden, die Namensführung des Kindes der konkreten Familiensituation und der sozialen Umgebung anzupassen (BeckOK BGB/Mäsch, Rdn. 60 zu Art. 10 EGBGB unter Verweis auf Hepting StAZ 1998, 133<137>).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, d. h. je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (st. Rspr., vgl. BVerfG, NJW 2013, 2257, Rdn. 76f. m. w. N.). Wenn der Gesetzgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz durch die Vorgabe der Eingliedrigkeit des Nachnamens die Bildung von Namensketten zu verhindern sucht, dann ist dies das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Denn er kann nur die Fälle der seiner alleinigen Regelungskompetenz unterfallenden Kindern nur deutscher Eltern regeln, die entweder im Inland oder in einem nicht der europäischen Union angehörenden Drittstaat geboren sind. Deshalb besteht für diese allein die Möglichkeit, einen der Elternnamen als Kindesnamen zu bestimmen. Die Zulassung eines Doppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie ist jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, a. a. O. unter C.I.3.b.cc).

c) Ebenso wenig verstößt es gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes, keinen aus dem Elternnamen gebildeten Doppelnamen erhalten zu können. Von dem Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes umfasst. Das garantiert allerdings nicht das Recht auf eigene Wahl des Geburtsnamens. Soll dieser die Funktion erfüllen, zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach der Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist, sich selbst einen Namen zu geben. Zu seiner Identitätsfindung ist es von

entscheidender Bedeutung, dass es einen Namen, nicht aber welchen konkreten Namen es erhält. Gleichzeitig ist es legitim, wenn der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die von ihm grundsätzlich vorgegebene Eingliedrigkeit der Familiennamen zu schützen. Damit werden die als Konsequenz der vom Beschwerdeführer befürworteten Doppelnamensregelung zu befürchtenden Namensketten verhindert. Dies lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen, sondern auch dem Schutz künftiger Namensträger begründen. Sonst droht die Funktion des Namens, identitätsstiftend zu sein, verloren zu gehen. Gerade wegen dieser Funktion erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung, auch wenn die Zulassung von Doppelnamen verfassungsgemäß wäre, sie ist jedoch nicht geboten (BVerfG a. a. O., unter C.I.3). Insoweit kann er das heute noch bestehende „hinkende Namensverhältnis“ hinnehmen, das sich ergibt, wenn das Kind in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Drittstaat geboren wird (vgl. Staudinger/Hepting/Baumann, BGB, Neubearb. 2013, Rdn. 333 zu Art. 10 EGBGB und MK-Birk 5.Aufl. 2013, Rn. 107 a. E. zu Art. 10 EGBGB). Insoweit ist der Senat trotz der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Nachteile durch die Namenswahl in den USA der Meinung, dass diese angesichts der Regelungsbefugnisse und des Auswahlermessens des deutschen Gesetzgebers hinzunehmen ist, zumal das Bundesverfassungsgericht diesem entsprechende Spielräume zweimal ausdrücklich bestätigt hat.

d) Auch der durch Art. 6 GG garantierte Schutz von Ehe und Familie verlangt nicht die Ermöglichung der Führung eines Familiendoppelnamens, der in die nächste Generation weitergegeben werden kann. Insoweit verweist der Senat auf die vom Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht angegriffene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.1.2002 (a. a. O., unter C.I.3).

Es liegt auch kein relevanter Eingriff in die Berufsfreiheit der Mutter des Beschwerdeführers vor. Es genügt nicht, dass die Anwendung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen nach dessen Behauptungen insofern Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit seiner Mutter entfalten, als diese ggf. auf ihren Forschungsreisen Probleme beim Grenzübertritt mit dem Beschwerdeführer haben könnte. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. etwa BVerfG NJW 2005, 1917 <1919> unter C.I.3.a). Nach diesem Maßstab fehlt es bereits an einer berufsregelnden Tendenz der angegriffenen Vorschriften. Auch wenn das vorgetragene Maß der mittelbaren Beeinträchtigung der Ausübung des Berufs der Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ist nicht ersichtlich, dass ein substanzieller Eingriff in den Beruf der forschenden Hochschullehrerin drohen würde. Mithin sind die gesetzlichen (Namens-)Regelungen aus den bereits angeführten Gründen (s. o. 3.c) gerechtfertigt und verhältnismäßig.

f) Auch die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union veranlassen es nicht, dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, den angestrebten Doppelnamen zu führen. Unionsbürger wie der Beschwerdeführer können sich zwar auch dann auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV berufen, wenn sie zugleich Drittstaatsangehörige sind (EuGH, NJW 1997, 3299, Rn. 21). Auf rein nationale Sachverhalte findet das Diskriminierungsverbot aber keine Anwendung (vgl. dazu EuGH, BeckRS 2004, 74436, Rdn. 26 ff). Da den vorliegenden Fall nur die nationalen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland regeln, ist der Anwendungsbereich des europarechtlichen Diskriminierungsverbots nicht eröffnet. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Art. 21 AEUV berufen, weil das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union gem. Art. 21 Abs. 1 AEUV unter Schrankenvorbehalt steht, diese also im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen werden kann. Da es hier um das Zusammentreffen von deutschem und Drittstaatenrecht geht, hält der Senat die getroffenen - nationalen - Regelungen aus den bereits oben unter 3.b.bb angeführten Gründen entgegen der Andeutung des Bayerischen Obersten Landgerichts in dem obiter dictum des Beschlusses vom 17.6.1999 (StAZ 1999, 333 <334 unter II.2.e) für gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das Recht auf Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union aus Art. 49 Abs. 1 AEUV ist nicht betroffen, weil das Recht des Beschwerdeführers, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen, nicht berührt wird.

5. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie der Beschwerdeführer der von ihm geltend gemachten Passpflicht aus § 1 PassG gerecht werden kann.

III.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hätte. Dem Senat ist weder bekannt, noch hat es der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass sich die Frage der Führung eines in einem der Europäischen Union nicht angehörenden Staat registrierten Doppelnamens eines Kindes deutscher Eltern in einer Mehrzahl von Fällen stellt. Da die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits vom Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof verhandelt worden sind, besteht auch kein Bedürfnis für die Fortbildung des Rechts.

Aus denselben Gründen hält der Senat die gegebene Rechtslage für verfassungskonform und sieht keinen Anlass, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vor Entscheidung vorzulegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

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(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1618 Einbenennung


Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Er

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(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein

Personenstandsgesetz - PStG | § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland


(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maß

Personenstandsgesetz - PStG | § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte


(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts. (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den

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(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

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seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.