Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - 11 WF 733/16

bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt € 201,71.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für eine Rechtsverteidigung.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen wird; gleichzeitig begehrte sie hierfür Verfahrenskostenhilfe.

Das Amtsgericht vermisste zunächst substantiierten Sachvortrag und sah auch die Voraussetzungen für eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben, bestimmte am 09.09.2015 aber doch einen Termin zur Anhörung; gleichzeitig verfügte es die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner, der diese am 12.09.2015 erhielt.

Mit Schreiben vom 14.09.2015, per Telefax bei Gericht am selben Tag eingegangen, nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück. Der Amtsrichter verfügte am 15.09.2015 die Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner, am 16.09.2015 die Abladung. Die Verfügungen wurden am 21.09.2015 ausgeführt.

Am 23.09.2015 ging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der vom Antragsgegner zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.2015 ein, mit dem Antrag entgegengetreten und dessen Zurückweisung beantragt wurde; der Schriftsatz enthält auch eine nähere Begründung.

Entsprechend dem Antrag des Antragsgegners vom 25.11.2015 legte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 aufgrund der Rücknahme der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Mit Festsetzungsgesuch vom 20.01.2016 machte der Antragsgegner die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten geltend, wobei er eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer ansetzt.

Auf Einwendungen der Antragstellerin hiergegen wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners darauf hin, der Rücknahmeschriftsatz vom 14.09.2015 sei ihnen erst am 29.09.2015 zugestellt worden. Nachdem man keinerlei Kenntnis von der Antragsrücknahme gehabt habe, sei damit eine 1,3 Verfahrensgebühr erstattungsfähig.

Die Rechtspflegerin entsprach dem mit dem angefochtenen Beschluss unter Verweis darauf, die Antragsgegnervertreter hätten von der Rücknahme erst am 29.09.2015 Kenntnis erlangt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die diese im Wesentlichen damit begründet, zum Zeitpunkt der Beauftragung der Antragsgegnervertreter habe sie ihren Antrag bereits zurückgenommen; die Mandatierung sei damit objektiv nicht mehr erforderlich gewesen, auf eine entsprechende Unkenntnis der Beklagtenseite komme es nicht an. Eine Tätigkeit seiner Rechtsanwälte schon vor der Rücknahme habe der Antragsgegner nie behauptet.

Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; entgegen dem - eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden - Beschluss des BGH vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 kann die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.

1. Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 16.12.2015 hat die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; festzusetzen sind die im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO „notwendigen“ Aufwendungen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dabei die Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei grundsätzlich zu erstatten; diese Kosten sind damit einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen und gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2014 - VI ZB 9/13 Tz 9; Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91 Rn. 11 ff.; Hansens, RVGreport 16, 186, 188 li. Sp. unter V. 1.).

2. Nach dem zitierten Beschluss des BGH vom 25.02.2016 sollen dagegen nur solche Maßnahmen notwendig im genannten Sinne sein, die „im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen“, s. a. a. O., Tz 8 m. w. N..

a) Konkret sei auf die Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen. Entscheidend sei, ob die Maßnahme objektiv noch erforderlich war oder nicht, auf eine - verschuldete oder unverschuldete - Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme komme es nicht an. Die „subjektive Unkenntnis“ des Rechtsmittelgegners sei nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderlich Handlung zu begründen. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit von Kosten sei die „objektive Sicht“ einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick habe (a. a. O., Tz 10). Der Rechtsmittelbeklagte könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel bereits zurückgenommen sei, gegebenenfalls durch eine telefonische Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos klären.

b) Geht man hiervon aus, müsste man auch bei vorliegender Konstellation der Argumentation des BGH und der Antragstellerin folgen und rein auf die Rücknahme an sich abstellen:

Der Rücknahmeschriftsatz ging bereits am 14.09.2015 bei Gericht ein - darauf, dass er dem Antragsgegner frühestens am 22.09.2015 zugestellt wurde und dessen Anwälte bei Entgegennahme des Mandates und Fertigung ihres Erwiderungsschriftsatzes vom 22.09.2015 tragen (wobei nach der ohne Weiteres glaubhaften Mitteilung der Antragsgegnervertreter vom 29.08.2016 ersichtlich nicht davon auszugehen ist, dass diese bereits vor Eingang der Rücknahme bei Gericht beauftragt und tätig geworden wären; dies wäre auch nicht plausibel, denn der Antragsgegner erhielt den Antrag am 12.09.2016 und bereits am 14.09. ging bei Gericht die Rücknahme ein; ohne vernünftigen Zweifel ist daher davon auszugehen, dass die Beauftragung der Antragsgegnervertreter erst nach der Rücknahme - und in Unkenntnis derselben - erfolgte).

3. Die, einer Mindermeinung entsprechende, Ansicht des BGH (vgl. Hansens, a. a. O., 188), ist nach Auffassung des Senates von der Begründung wie auch insbesondere von der Wertung her nicht einleuchtend bzw. tragbar.

Sie widerspricht direkt der - vom BGH nicht erwähnten - Rechtsprechung des BAG - vgl. Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 Tz 10: Bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Zurückweisung des Rechtsmittels durften die Anwälte des Rechtsmittelgegners die Fertigung eines Erwiderungsschriftsatzes für erforderlich halten. Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter „Berufung“ bzw. „Klagerücknahme“).

a) Bereits sprachlich unklar ist der Ausgangspunkt des BGH, wonach notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Kosten sein sollen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme „objektiv erforderlich... erscheinen“. Entweder man stellt - ausschließlich - auf die objektive Erforderlichkeit ab; dann spielt die Sichtweise einer verständigen, wirtschaftlich vernünftigen oder sonstigen Partei keine Rolle, weil es nur darauf ankommt, ob sich irgendwo bei Gericht ein Rücknahmeschriftsatz befindet oder nicht.

Oder man hält die Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen, das Gebot der Kostenschonung beachtenden, Partei für maßgeblich. Dann kann die Frage nur lauten, ob diese Partei von der Rücknahme weiß oder nicht. Kennt sie die Rücknahme, ist - sogar wohl für eine nur bedingt wirtschaftlich denkende Partei - die Beauftragung eines Anwaltes nicht mehr erforderlich (und für diesen auch nicht die kostenerhöhende Stellung eines Zurückweisungsantrages). Nur wenn die verständige und wirtschaftlich wäre (bei Rechtsmitteln etwa wegen der ausdrücklichen Bitte um ein sog. „Stillhalten“). Dies alles, obwohl § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt als grundsätzlich notwendig erachtet.

Unklar (für den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger) ist weiter, was mit „subjektiver Unkenntnis“ (Beschl. v. 25.02.2016, a. a. O., Tz 10) gemeint sein soll.

Zutreffend führt das OLG Saarbrücken, a. a. O., insoweit aus, die Kostenerstattung richte sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab, sondern danach, ob eine verständige und kostenbewusst handelnde Partei die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte; das Abstellen auf einen rein objektiven Maßstab ist danach etwas anderes als die - subjektive - Beurteilung einer verständigen, kostenbewussten Partei.

b) Entscheidend für den Senat ist in besonderer Weise aber die vom BGH vorgenommene Wertung:

Die mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei soll das volle Kostenrisiko tragen für den Fall, dass diese Prozesshandlungen - zu einem von ihr nicht beeinflussbaren Zeitpunkt - zurückgenommen werden.

aa) Der Antragsgegner wurde hier mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung konfrontiert, was ihn naheliegenderweise dazu bewogen hat, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei (sogar bereits vor dessen Begründung) einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2013 - VZB 143/12 Tz 8; Beschl. v. 19.09.2013 - IX ZB 160/11 Tz 7 ff.; Beschl. v. 06.12.2007 - IX ZB 223/06 Tz 10); in der Regel wird die Partei nämlich nicht in der Lage sein zu beurteilen, was zur Verteidigung sachgerecht zu veranlassen ist und ihr ist nicht zuzumuten, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.

bb) Dazu passt es schlechterdings nicht, der Partei dennoch das diesbezügliche Kostenrisiko aufzuerlegen; wenn sie schon einen Anwalt hinzuziehen „darf“, dann kann das nur bedeuten, dass dessen Kosten auch erstattungsfähig sein müssen.

Dementsprechend führt der BGH in dem zitierten Beschluss vom 19.09.2013 ausdrücklich aus, so lange noch unsicher sei, ob eine Berufung durchgeführt werde, sei die Beauftragung eines Anwaltes für die Berufungsinstanz zwar objektiv nicht erforderlich - die Kosten eines gleichwohl beauftragten Anwalts seien jedoch zu objektive Erforderlichkeit abgestellt, sondern darauf, was eine Partei in einer bestimmten Situation als notwendig betrachtet. Damit steht der Beschluss vom 25.02.2016 nicht in Einklang.

c) Soweit der BGH die Ansicht vertritt, eine bestehende Ungewissheit, ob ein Rechtsmittel - für den vorliegenden Antrag kann nichts Abweichendes gelten - eventuell bereits zurückgenommen ist, könne durch eine (telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden, erscheint dies bedenklich und praxisfremd:

Selbst den Fall unterstellt, dass der Anwalt die zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle erreicht, diese die Akten auf das Vorliegen eines Rücknahmeschriftsatzes hin überprüft und dessen Fehlen mitteilt, bedeutet dies keine Gewissheit.

Überzeugend weist Hansens (RVGreport 16, 186, 188) darauf hin, ein solcher Schriftsatz könne auch kurz vor oder während des Telefongespräches eingegangen sein bzw. gerade eingehen.

Das entsprechende Risiko läge immer beim Gegner der zurücknehmenden Partei - der aber auf den Zeitpunkt einer Rücknahmeerklärung ebenso wenig Einfluss hat wie auf den der Weiterleitung durch das Gericht; das erscheint nicht angemessen.

cc) Demgegenüber hat es ein Rechtsmittelführer (bzw. hatte es hier z. B. die Antragstellerin), gewissermassen als „Veranlasser“, selbst ohne Weiteres in der Hand, den Gegner frühzeitig „bösgläubig“ zu machen, indem die Rücknahme dem Gegner oder dessen Anwalt frühzeitig mitgeteilt wird (Hansens, RVGreport 14, 95, 98; OLG Frankfurt, a. a. O., Tz 9).

Umgekehrt müsste dieser zur Vermeidung des Kostenrisikos noch vor Beauftragung eines Anwaltes beim Kläger/Rechtsmittelführer anrufen und fragen, ob nicht etwa eine Rücknahme erfolgt sei (er seinen Antrag also noch ernst meine); auch der Anwalt müsste dies, vorzugsweise noch vor Entgegennahme der - die Verfahrensgebühr auslösenden - Information und gegebenenfalls nochmals vor Fertigung eines Schriftsatzes mit einem Sachantrag (da ein solcher die Gebühr von 0,8 auf 1,3 erhöht, siehe Nrn. 3100/3101 bzw. 3200/3201 VV-RVG).

4. Richtig ist demnach, mit dem BAG - nur - auf die Sichtweise einer wirtschaftlich denkenden und das Gebot der Kostengeringhaltung beachtenden Partei abzustellen:

Weiß diese (unverschuldet) nichts von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme - weil der Kläger oder Rechtsmittelführer es nicht für nötig befunden hat, die Gegenseite sogleich zu informieren -, ist Erstattungsfähigkeit anzunehmen (für den Sonderfall einer Schutzschrift).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, insbesondere weil das BAG ausdrücklich auf eine Kenntnis abstellt und der vorliegende Beschluss von dem des BGH vom 25.02.2016 abweicht.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 66/15
vom
25. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche
Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet
zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt
einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen,
wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachen
Handlung abzustellen ist und es auf die - auch unverschuldete - Unkenntnis der
Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt
(Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar
2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117).

b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme
entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig,
wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen
musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB
39/06, NJW-RR 2007, 1575).
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15 - OLG München
LG Landshut
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB66.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzender Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2015 - 11 W 302/15 - aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 20. Januar 2015 - 74 O 1092/14 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 20. November 2014 zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens jeweils zu ¼ zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 905 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten für das Berufungsverfahren trotz Rücknahme des Rechtsmittels der Klägerin vor Stellung des Berufungszurückweisungsantrags die Erstattung der vollen anwaltlichen Verfahrens- gebühr nach Nr. 3200 der Anlage 1 des RVG (RVG VV) nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG VV verlangen können.
2
Die Klägerin legte gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung ein und begründete diese. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 wies das Oberlandesgericht die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels hin, kündigte dessen Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO an und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme bis zum 14. November 2014. Die Klägerin nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 12. November 2014, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging und am 20. November 2014 den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Beklagten zugestellt wurde, ihre Berufung zurück. Mit Beschluss vom 13. November 2014 sprach das Oberlandesgericht aus, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Mit Schriftsatz vom 14. November 2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
3
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG VV), einer Erhöhungsgebühr von 0,9 (Nr. 1008 RVG VV) und einer Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 RVG VV) auf 905 € nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten.

II.


4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG VV (nebst Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG VV) zu Unrecht bejaht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, mit Einreichung des Schriftsatzes vom 14. November 2014 sei für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV angefallen. Wie sich aus Nr. 3201 Nr. 1 RVG VV ergebe, erhalte der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen Schriftsatz einreiche, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthalte. Diese Voraussetzungen erfülle der Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2014. Die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwachsene 1,6-fache Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig. Dass die Klägerin ihre Berufung bereits am 12. November 2014 - vor Erstellung des den Berufungszurückweisungsantrag enthaltenden Schriftsatzes - zurückgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Denn von der Rücknahme des Rechtsmittels hätten die Beklagten erst durch Zustellung des diesbezüglichen Schriftsatzes am 20. November 2014 Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts und anderer Oberlandesgerichte seien die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit die Rücknahme des Rechtsmittels bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Für den vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme einer Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen gelte nichts anderes. Die Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen werden. Die Beklagten hätten auch nicht den Ablauf der vom Oberlandesgericht für eine Rücknahme der Berufung gesetzten Frist oder gar eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO abwarten müssen.
6
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
a) Die vom Landgericht antragsgemäß festgesetzte 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Gegners im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Berufungszurückweisungsantrag erst nach Rücknahme des Rechtsmittels gestellt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Einreichung der Berufungserwiderung am 14. November 2014 - wie das Beschwerdegericht meint - eine volle Verfahrensgebühr gegenüber den Beklagten angefallen ist. Denn die Entstehung der Verfahrensgebühr ist von ihrer Erstattungsfähigkeit streng zu unterscheiden (Maué in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 3200-3205 VV Rn. 6).
8
aa) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Berufungsrücknahme der Berufungskläger (§ 516 Abs. 3 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 – 6 W 70/08, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak /Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8). Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 aaO; s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370 Rn. 12; vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 und vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10; jew. mwN).
9
bb) Die Frage, ob im Berufungsverfahren die Kosten für die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird, auch dann erstattungsfähig sind, wenn dieser erst nach Rücknahme der Berufung bei Gericht eingeht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten. Nach der unter anderem vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung sind die Kosten des Rechtsmittelgegners in diesen Fällen dann erstattungsfähig, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserwiderung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme des Rechtsmittels bereits erfolgt war (s. auch OLG München, BeckRS 2010, 27585; OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2010 - 2 W 69/10, juris Rn. 4 [Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Klagerücknahme eingereichten Klageerwiderung]; Maué aaO Rn. 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3201 VV Rn. 9, 88, Anhang XIII Rn. 46 ff mwN zum Streitstand). Nach anderer Auffassung sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Berufungszurückweisungsantrags die Berufung bereits zurückgenommen war. Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).
10
cc) Der Senat folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Berufungserwiderung (mit Berufungszurückweisungsantrag und/oder Sachvortrag) nach Rücknahme des Rechtsmittels keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Rechtsmittelgegners auslöst. Nach dem unter aa) dargestellten Maßstab stellt die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Rücknahme des Rechtsmittels keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO objektiv erforderliche Maßnahme dar. Auf die (verschuldete oder unverschuldete) Unkenntnis des Rechtsmittelbeklagten von der Berufungsrücknahme kommt es nicht an. Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 aaO). Die Gegenmeinung lässt dabei außer Betracht, dass im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten die objektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei maßgeblich ist, die das Gebot sparsamer Prozessführung im Blick hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20). Danach ist die Stellung eines Zurückweisungsantrags nach Rücknahme der Berufung keine zur Rechtsverteidigung objektiv erforderliche Maßnahme. Die Frage, ob dem Rechtsmittelgegner ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt. In den Fällen, in denen das Berufungsgericht dem Rechtsmittelkläger eine Frist zur Erklärung über die Rechtsmittelrücknahme gesetzt hat, kann der Rechtsmittelbeklagte, der eine Erwiderung zum Fristende erwägt, außerdem eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen ist, durch eine (gegebenenfalls telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos klären.
11
Es kommt hinzu, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren , das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 aaO mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).
12
Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23. November 2006 aaO) lediglich für den Sonderfall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich vielmehr um den allgemeinen Prüfungsmaßstab für die Beurteilung des Umfangs der Kostenerstattungspflicht im Rahmen des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
13
b) Die Beklagten können auch nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO die Erstattung einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG VV (i.V.m. einer 0,9-fachen Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG VV) verlangen.
14
Wenn - wie hier - der Auftrag des Rechtsanwalts durch Rücknahme des Rechtsmittels endigt, bevor ein Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht worden ist, kommt die Erstattung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG VV in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners auf Grund eines ihm erteilten Auftrags schon vor der Rücknahme des Rechtsmittels das Geschäft im Sinne von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV betrieben hat und damit jedenfalls die ermäßigte 1,1-fache Verfahrensgebühr angefallen ist. Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen. (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 18 f). Daran fehlt es hier. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstmals nach der Rücknahme der Berufung tätig geworden, indem sie am 14. November 2014 die Zurückweisung der Berufung mit kurzer Begründung beantragt haben. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu keinem Zeitpunkt vorgetragen haben, ihre Prozessbevollmächtigten hätten im Berufungsverfahren das Geschäft in Erfüllung eines entsprechenden Auftrags vor der Rücknahme des Rechtsmittels in irgendeiner Weise betrieben. Vielmehr ist das Vorbringen der Klägerin, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens tätig geworden, unwidersprochen geblieben. Die Beklagten haben lediglich den unzutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, die Verfahrensgebühr sei allein durch die Einreichung der Berufungserwiderung nach Rechtsmittelrücknahme entstanden. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für die Entstehung einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG VV.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 04.09.2014 - 74 O 1092/14 -
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2015 - 11 W 302/15 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 9/13
vom 20. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen
sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf
beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene
Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden
Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner
vorgegangen sind.

b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren
, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller
den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen
dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.

c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig
von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten
(§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den
Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2013 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin. Beschwerdewert: 582,72 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und ihren Lebensgefährten Bastian S. in der Zeitschrift "Closer" vom 13. Juni 2012 enthaltener Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag vom 22. Juni 2012 mit Beschluss vom 9. Juli 2012 statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Vorprozessual hatten die Antragstellerin und Herr S. die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2012 abgemahnt; die Antragsgegnerin hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 9. Juli 2012 zu und forderten sie auf, Herrn S. gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Herr S. beantragte daraufhin am 17. Juli 2012 wegen derselben Wortund Bildberichterstattung vor dem Landgericht Hamburg ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2012. Die Antragsgegnerin legte gegen keine der beiden einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein.
2
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 65.000 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.761,08 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die gerichtliche Verfolgung der Unterlassungsansprüche durch die Antragstellerin und Herrn S. in getrennten Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. Die Unterlassungsansprüche stützten sich auf die Verbreitung derselben Wort- und Bildberichterstattung in demselben Artikel. Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung der Verfahren sei nicht gegeben. Dass die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. mit der isolierten Geltendmachung zunächst nur der Ansprüche der Antragstellerin das Kostenrisiko insgesamt hätten reduzieren wollen und die Antragsgegnerin im Anschluss an die erlassene einstweilige Verfügung die Möglichkeit gehabt habe, durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung das zweite Verfahren zu vermeiden, rechtfertige die getrennte Verfolgung der Ansprüche nicht. Denn bei der vorzunehmenden ex ante-Betrachtung sei völlig offen gewesen, wie die Antragsgegnerin auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung reagieren werde. Sie hätte auch Widerspruch einlegen und gegen ein etwaiges, die einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil Berufung einlegen können. Herr S. wäre dann gezwungen gewesen , vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin ebenfalls einen Verfügungsantrag beim Landgericht einzureichen , was zwangsläufig zu mehr Kosten geführt hätte. Die beabsichtigte Kostenschonung habe deshalb auf reiner Spekulation beruht. Abgesehen davon dürfe im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in dem Maße differenziert werden. Es sei nicht Aufgabe des Rechtspflegers, die Motivation der Parteien für ein bestimmtes prozessuales Verhalten zu erforschen. Vielmehr sei eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Danach sei darauf abzustellen, ob vor der Einreichung des ersten Verfügungsantrags mit hinreichender Sicherheit davon habe ausgegangen werden können, dass die Gesamtkosten reduziert würden. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Antragstellerin müsse sich kostenrechtlich deshalb so behandeln lassen, als hätten sie und ihr Lebensgefährte ein einziges Verfahren als Streitgenossen geführt. Dann wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (130.000 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.356,68 € angefallen, wovon die Hälfte, d.h. ein Betrag von 1.178,34 € auf die Antragstellerin entfalle.

III.

4
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Begehren der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, soweit es auf die Festsetzung der Mehrkosten gerichtet ist, die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in getrennten Prozessen gegen die Antragsgegnerin vorgegangen sind.
6
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 und - VI ZB 61/11, juris Rn. 9; vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 Rn. 5, jeweils mwN).
7
b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, aaO Rn. 7, jeweils mwN).
8
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Annahme eines missbräuchlichen Festsetzungsverlangens vorliegend aber nicht gegeben. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte S. haben einen einheitlichen Lebenssachverhalt nicht willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten. Sie haben die Antragsgegnerin insbesondere nicht in engem zeitlichem Zusammenhang und ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr zeitlich gestaffeltes Vorgehen war vielmehr sachlich veranlasst und diente der Wahrung ihrer berechtigten Belange. Es war dazu bestimmt und geeignet, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und trug die Möglichkeit in sich, die Ansprüche der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Durch die isolierte Geltendmachung nur der Ansprüche der Antragstellerin , für die Kosten aus einem Streitwert von lediglich 65.000 € entstanden , wurde eine Frage der (ersten) gerichtlichen Klärung zugeführt, die sich in ähnlicher Weise in dem später eingeleiteten Verfahren ihres Lebensgefährten gegen die Antragsgegnerin stellte, nämlich diejenige, wie die Veröffentlichung der sowohl die Antragstellerin als auch Herrn S. betreffenden Wort- und Bildberichterstattung rechtlich zu beurteilen war. Hätte das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, hätte Herr S. nicht damit rechnen können, dass das Landgericht seinen aus dem identischen Lebenssachverhalt abgeleiteten , gleichgerichteten Antrag positiv bescheiden würde. Er hätte deshalb von einem eigenen Antrag Abstand nehmen können. Dagegen bestand nach Erlass der von der Antragstellerin erwirkten einstweiligen Verfügung die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Ansprüchen des Herrn S. nicht weiter entgegentreten und diesem gegenüber außergerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben würde. In beiden Fällen hätten die Einleitung eines zweiten Verfügungsverfahrens und die Entstehung der damit verbundenen Kosten vermieden werden können. Dies genügt, um das Vorgehen der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten als sachlich veranlasst anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeerwiderung ist es dagegen nicht erforderlich, dass vor Einleitung des ersten Verfahrens aufgrund begründeter Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person reduziert werden.
9
2. Die Erstattungsfähigkeit der den Betrag von 1.178,34 € übersteigenden Rechtsanwaltsgebühren kann auch nicht mit der Begründung verneint werden , dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien. Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 59; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 104 Rn. 22 [Stand: 15. März 2014], jeweils mwN). Dieser Beurteilung steht der Beschluss des V. Zivilsenats vom 8. Juli 2010 (V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14) nicht entgegen. Er betraf die klageweise Anfechtung desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern, die in Hinblick auf die Notwendigkeit der Prozessverbindung gemäß § 47 WEG und die umfassende Rechtskraftwirkung des § 48 Abs. 3 WEG Sonderregelungen unterworfen und deshalb mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337).
10
3. Der Senat hatte in der Sache selbst zu entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif war (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
11
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 324 O 373/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 4 W 129/12 -

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2011 - 3 Ta 37/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach er der Beklagten wegen eines von ihm eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG zu erstatten hat.

2

Die Parteien hatten ursprünglich darüber gestritten, ob der Kläger ab dem 1. Oktober 2006 eine Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C 8 beanspruchen kann. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Vor dem Landesarbeitsgericht war die Beklagte durch Rechtsanwälte R vertreten worden. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 17. August 2010. Abschriften der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift wurden den Rechtsanwälten R am 27. Juli 2010, Abschriften der Beschwerdebegründungsschrift wurden ihnen am 27. August 2010 zugestellt. Mit Beschluss vom 25. August 2010 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision kostenpflichtig zurück. Abschriften dieses Beschlusses gingen den Rechtsanwälten R am 9. September 2010 zu. Bereits zuvor, nämlich am 6. September 2010, war beim Bundesarbeitsgericht der Schriftsatz der Rechtsanwälte R vom 3. September 2010 eingegangen, in welchem sich diese für die Beklagte gemeldet und beantragt hatten, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückzuweisen.

3

Auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 989,60 Euro (nebst Zinsen) festgesetzt. Dieser Betrag beinhaltet eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV-RVG sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Erinnerung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Kläger weiterhin geltend, zur Erstattung der Verfahrensgebühr nicht verpflichtet zu sein.

4

II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2010 vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten nach § 104 ZPO zu Recht auf insgesamt 989,60 Euro festgesetzt. Neben der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro, über deren Berechtigung und Erstattungsfähigkeit die Parteien nicht streiten, war bei der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG in unstreitiger Höhe von 969,60 Euro zu berücksichtigen. Die Rechtsanwälte R können für ihr Tätigwerden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG beanspruchen. Die Verfahrensgebühr ist auch erstattungsfähig iSd. § 91 ZPO.

5

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG ist in voller Höhe entstanden. Der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte R im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich nach Nr. 3506 VV-RVG. Danach beläuft sich die Verfahrensgebühr auf das 1,6-fache der Gebühr nach § 13 RVG. Bei einem Gegenstandswert von 17.408,52 Euro sind dies 969,60 Euro.

6

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers scheitert die Entstehung der Gebühr nicht an einer fehlenden Prozessvollmacht der Rechtsanwälte R für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erteilt hatte, ermächtigte diese zur Führung „des ganzen Prozesses“ in allen Instanzen, mithin auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

7

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 16 Nr. 11, § 17 Nr. 9 RVG das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels verschiedene Angelegenheiten sind. Diese Bestimmungen des RVG haben nur Bedeutung für die Frage, ob im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung des Rechtsmittels gesonderte Gebühren entstehen. Sie regeln nicht den Umfang der Prozessvollmacht. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach §§ 81, 82 ZPO. Nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den „Rechtsstreit“ betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs sowie zur Empfangnahme der vom Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Nach dieser Bestimmung ermächtigt die Prozessvollmacht demnach zur Führung des ganzen Prozesses („Rechtsstreit“) in allen Instanzen (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 203 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 32).

8

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch eine Prozesshandlung iSd. § 81 ZPO. Der Begriff der Prozesshandlung iSd. § 81 ZPO ist weit zu verstehen. Hierzu gehören alle Handlungen, die nach ihrer Zweckbestimmung den Rechtsstreit betreiben, fördern oder beendigen oder der Durchsetzung einer ergangenen Entscheidung dienen sollen. Dazu gehören auch Anträge oder Erklärungen in Schriftsätzen (vgl. BAG 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a aa der Gründe, AP ZPO § 81 Nr. 2 = EzA ZPO § 81 Nr. 1; MünchKommZPO/v. Mettenheim 3. Aufl. § 81 Rn. 3).

9

b) Die Gebühr ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht nach Nr. 3507 VV-RVG iVm. Nr. 3201 VV-RVG auf den 1,1-fachen Gebührensatz zu ermäßigen. Der Auftrag wurde nicht vorzeitig beendet. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Schriftsatz vom 3. September 2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim Bundesarbeitsgericht eingereicht, als das Bundesarbeitsgericht bereits den Beschluss vom 25. August 2010, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, gefasst hatte; nach außen wirksam wurde der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2010 jedoch erst mit seiner Zustellung. Abschriften des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts sind den Rechtsanwälten R erst am 9. September 2010 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, als ihr Schriftsatz bereits beim Bundesarbeitsgericht eingegangen war.

10

2. Die Kosten der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind auch erstattungsfähig. Zwar hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - Rn. 20, BGHZ 166, 117). Allerdings gelten gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverteidigung(„sind in allen Prozessen zu erstatten“). Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind (BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der Gründe, NJW 2003, 756). Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit für die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren kommt nur mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung in Betracht. Danach trifft die Partei aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses die Verpflichtung, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BGH 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe, NJW 2003, 2992). Demzufolge kann eine Erstattung der Anwaltsgebühren dann nicht verlangt werden, wenn für die Tätigkeit des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand (BGH 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - Rn. 20, aaO). Da der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht lediglich zur Fristwahrung eingelegt, sondern sie bereits begründet hatte und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 9. September 2010 Kenntnis vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erlangt haben, durften sie die Fertigung des Schriftsatzes vom 3. September 2010 zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten für erforderlich halten.

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3. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 544 Abs. 3 ZPO auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht Anwendung findet, kam es vorliegend nicht an.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert der Beschwerde beträgt 905,00 EUR.

IV.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin hatte gegen das ihre Klage abweisende Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.09.2014 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2014 Berufung eingelegt und diese in der Folgezeit mit Schriftsatz vom 09.10.2014 begründet. Die Berufungsbegründung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.10.2014 zugestellt worden. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 22.10.2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu diesem Hinweis bis zum 14.11.2014 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.11.2014, beim Berufungsgericht eingegangen am selben Tag, ihre Berufung zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist den Beklagtenvertretern erst am 20.11.2014 zugestellt worden.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 13.11.2014 die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und dieser die Kosten des Berufungsverfahrens, dessen Streitwert auf 5.355,00 € festgesetzt worden ist, auferlegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 14.11.2014, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, mit einer kurzen Begründung die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 20.01.2015 die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens antragsgemäß auf 905,00 EUR festgesetzt und dabei eine 1,6 Verfahrensgebühr zuzüglich einer 0,9 Gebührenerhöhung (wegen der Vertretung dreier weiterer Auftraggeber) berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.01.2015. Zur Begründung wird ausgeführt, die festgesetzten Gebühren seien nicht erstattungsfähig, da der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Sachanträgen vom 14.11.2014 datiere, während das Oberlandesgericht München bereits mit Beschluss vom 13.11.2014 festgestellt habe, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei. Mit diesem Beschluss sei das Verfahren beendet worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien also erst nach der Beendigung des Berufungsverfahrens tätig geworden. Zudem habe das Oberlandesgericht der Klägerin für die Rücknahme der Berufung eine Frist bis zum 14.11.2014 gesetzt. Es sei für die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig gewesen, innerhalb dieser Frist die Zurückweisung der Berufung zu beantragen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat für das Berufungsverfahren zutreffend eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG zuzüglich einer 0,9 Gebührenerhöhung nach der Nr. 1008 VV-RVG als erstattungsfähig berücksichtigt.

1. Mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 14.11.2014 ist für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine 1,6 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG angefallen. Wie sich nämlich aus der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV-RVG ergibt, erhält der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthält. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

a) Der Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 14.11.2014 enthält den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin und daneben auch eine kurze Stellungnahme zum Hinweis des Berufungsgerichts sowie zur Berufungsbegründung der Klägerin und damit auch Sachvortrag. Es war den Beklagtenvertretern nicht verwehrt, sich auf eine kurze Äußerung zu beschränken und dabei auf die zutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichts und auf die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise Bezug zu nehmen.

b) Im Übrigen hätte allein die Stellung des Sachantrags die volle Verfahrensgebühr ausgelöst, auch wenn die Beklagtenvertreter sich mit der Berufungsbegründung inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten (BGH AnwBl. 2009, 235 = JurBüro 2009, 142).

2. Die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwachsene 1,6 Verfahrensgebühr ist auch erstattungsfähig. Dass die Klägerin ihre Berufung bereits am 12.11.2014 (per Telefax), also vor Erstellung des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter, zurückgenommen hatte, steht dem nicht entgegen. Von der Rücknahme des Rechtsmittels hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nämlich erst durch die Zustellung des diesbezüglichen Schriftsatzes am 20.11.2014 Kenntnis erhalten. Dazwischen könnte ihnen noch der Kostenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 13.11.2014 zugegangen sein, auch dies aber frühestens am 18.11.2014, nachdem der genannte Beschluss vom Berufungsgericht erst am 17.11.2014 zur Post gegeben worden ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte sind die Kosten des Rechtsmittelgegners auch dann erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war (Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 11 W 715/08 und vom 22.10.2010 - 11 W 1560/09 = JurBüro 2011, 90 = AGS 2011, 44 und 103; Kammergericht JurBüro 1974, 1271 und NJW 1975, 125; OLG Koblenz JurBüro 2005, 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Auflage, VV 3201 Rn. 16 und Anhang VI Rn. 318). Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Ohne Bedeutung ist dabei die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit, dass das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Erstellung und Einreichung des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.11.2014 bereits mit Beschluss vom 13.11.2014 festgestellt hatte, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig war und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hatte. Dieser Beschluss hatte nämlich für die genannten Wirkungen der Berufungsrücknahme, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben und schon durch die Rechtsmittelrücknahme eingetreten waren, lediglich deklaratorische Bedeutung (Musielak/Ball, ZPO, 11. Auflage, § 516 Rn. 20).

b) Auch bei dem vergleichbaren Fall von in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Klage oder eines Verfügungsantrags eingereichten Schriftsätzen mit Sachanträgen wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die volle Verfahrensgebühr auslösen, die dann auch erstattungsfähig ist (Senat AnwBl. 1985, 44; OLG Celle Beschluss vom 02.03.2010 - 2 W 69/10 - RVGreport 2010, 195 mit zust. Anm. von Hansens; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 83; OLG Köln JurBüro 1991, 930; vgl. auch Hansens RVGreport 2009, 23 und 2007, 349; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., VV 3100 Rn. 141).

c) Der Bundesgerichtshof hat zwar mit Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 (NJW-RR 2007, 1575 = MDR 2007, 1163 = JurBüro 2007, 430) entschieden, die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht gekannt habe oder habe kennen müssen, weil sich die Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach einem objektiven Maßstab beurteile. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in „Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 zur Klageerwiderung). Während es sich bei einer Schutzschrift um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen nur erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (Senat AnwBl. 2007, 874 = OLGR 2007, 963 = AGS 2007, 557; OLG Celle a. a. O.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 935 Rn. 9), ist die Erwiderung auf eine bereits zugestellte Klage oder eine Rechtsmittelbegründung innerhalb der gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Frist für eine sachgerechte Rechtsverteidigung unverzichtbar. Es wäre daher mit den berechtigten Interessen des (Rechtsmittel-) Beklagten nicht vereinbar, diesem die Erstattung der vollen Verfahrensgebühr zu versagen, obwohl er von der Rücknahme des Rechtsmittels bzw. der Klage zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis haben konnte.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die Beklagten mit ihrer Stellungnahme auch nicht den Ablauf der vom Oberlandesgericht für eine Rücknahme der Berufung gesetzten Frist oder gar eine Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abwarten. Nach der Begründung des Rechtsmittels durch die Klägerin hatten die Beklagten nämlich ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und die vom Berufungsgericht angekündigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern. Der Hinweis des Gerichts gab nämlich nur dessen vorläufige Auffassung wieder, eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege war folglich bei seiner Erteilung noch nicht sicher. Die Beklagten mussten deshalb nicht abwarten, ob die Klägerin ihre Berufung tatsächlich zurücknehmen oder ob das Oberlandesgericht sie schließlich entsprechend der geäußerten Absicht zurückweisen würde (BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 = NJW 2004, 73).

3. Die Beklagte hat somit einen Anspruch auf Erstattung einer vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3200 VV-RVG zuzüglich einer 0,9 Gebührenerhöhung wegen der Vertretung dreier weiterer Auftraggeber (Beklagter) in Höhe von 885,€ netto. Dazu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, so dass sich insgesamt der von der Rechtspflegerin festgesetzte Betrag von 905,00 € errechnet.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Da die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Brandenburg eine abweichende Auffassung vertreten, war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 223/06
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr
für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners
nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist
zurückgenommen worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 642,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nahm den beklagten Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz anwaltlich vertreten ließ, auf Zahlung von 15.435,96 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und vereinbarte mit den erstinstanzlichen Anwälten des Beklagten, dass diese sich nicht beim Berufungsgericht bestellen würden, bis geklärt sei, ob die Berufung durchgeführt werde. Sie nahm die Berufung innerhalb der Begründungsfrist zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
2
Der beklagte Rechtsanwalt hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale mit der Begründung beantragt , die Kosten seien mit der Entgegennahme der gegnerischen Berufungsschrift entstanden. Auf Fragen des Gerichts hat er weiter erklärt, er habe sich in zweiter Instanz selbst vertreten und anwaltliche Tätigkeiten entfaltet, indem er seinen Haftpflichtversicherer unterrichtet habe. An Absprachen der Klägerin mit seinen nur für die erste Instanz mandatierten Anwälten sei er nicht gebunden. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat von der Klägerin zu erstattende Kosten von insgesamt 642,60 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist kraft ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe zwar versichert und dadurch glaubhaft gemacht, dass er sich im Berufungsverfahren selbst beauftragt habe. Der Auftrag allein löse die Verfahrensgebühr nach RVGVV 3201 jedoch nicht aus. Anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren habe der Beklagte nicht ausgeübt. Die Unterrichtung des Haftpflichtversicherers stelle eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nicht eine Aufgabe des Prozessanwalts dar; denn sie diene nicht der Abwehr der gegnerischen Berufung. Soweit gleichwohl Kosten durch Information und Beratung des Beklagten durch sich selbst angefallen sein sollten, handele es sich nicht um vom Gegner zu erstattende Kosten notwendiger Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer zunächst fristwahrend eingelegten Berufung dürfe sich der Gegner deshalb anwaltlich beraten lassen, weil er regelmäßig nicht wissen könne, wie er sich nunmehr zu verhalten habe. Der Beklagte habe jedoch gewusst, dass eine nur fristwahrend eingelegte, noch nicht begründete Berufung keine Gegenmaßnahme erfordere.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Der Beklagte hat keine die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 auslösende anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden ist, war er zwar entschlossen , sich im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Die Entgegennahme des Auftrags allein lässt die Verfahrensgebühr jedoch nicht entstehen (Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932). Informationen entgegengenommen (vgl. KG JurBüro 2005, 418), geprüft, ob ein Tätigwerden veranlasst sei (vgl. Madert/Müller-Rabe, aaO), oder einen Rat erteilt hat der Beklagte nicht. Er kannte den Fall und wusste, dass objektiv noch kein Anlass für eine Vertretungsanzeige oder einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung bestand.
7
b) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besagt nicht, dass tatsächlich nicht geleistete Tätigkeiten des sich selbst vertretenden Anwalts zu fingieren sind, um so die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfahrensgebühr zu schaffen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache diejenigen Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Ob die Beauftragung eines Anwalts in der gegebenen Situation sinnvoll gewesen wäre, ob es sich etwa um eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handelte , in der eine Partei, die nicht Rechtsanwalt ist, von der Beauftragung eines Anwalts abgesehen hätte, ist nicht zu prüfen. Daraus für den erstattungspflichtigen Gegner folgende Härten nimmt das Gesetz im Interesse einer Vereinfachung der Abrechnung in Kauf (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 91 Rn. 58), ebenso wie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwaltskosten in allen Prozessen erstattungspflichtig sind. Auch ein bevollmächtigter Anwalt hätte jedoch nur diejenigen Gebühren und Auslagen abrechnen können, die tatsächlich angefallen sind. Nur solche Gebühren und Auslagen kann der Beklagte folglich erstattet verlangen. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257); dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebühren- oder Auslagentatbestandes erfüllt sind, wird vielmehr vorausgesetzt.
8
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die für das Entstehen der Beratungsgebühr notwendige anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch ersetzt , dass der Beklagte die Entscheidung, zunächst nichts zu unternehmen, unter Verwertung seiner anwaltlichen Fachkenntnisse getroffen hat.
9
aa) Aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung folgt nicht zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, aaO). Beauftragt ein Anwalt zum Beispiel einen auswärtigen Anwalt mit seiner Vertretung vor einem auswärtigen Gericht, kann er gegebenenfalls Erstattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zusätzlich eine Korrespondenzgebühr abrechnen (OLG Stuttgart RPfleger 1983, 501; OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 766; OLG Koblenz MDR 1987, 852; OLG München JurBüro 1994, 546 f; OLG Rostock MDR 2001, 115; Hansens, JurBüro 1998, 37 unter I.1; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. VV 3400 Rn. 14; Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. VV 3400 Rn. 7; Baumbach /Lauterbach/Hartmann, aaO Rn. 236; Saenger/Gierl, ZPO 2. Aufl. § 91 Rn. 61 a.E., MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rn. 72), obwohl er bei der Unterrichtung des auswärtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird. Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf, gebührenrechtlich so gestellt zu werden , als müsse er sich die im fraglichen Fall erforderlichen Kenntnisse zunächst selbst vermitteln.
10
bb) Solange noch unsicher ist, ob die Berufung durchgeführt werden wird, ist die Beauftragung eines Anwalts für die Berufungsinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv nicht erforderlich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hält in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung die Kosten eines gleichwohl beauftragten Anwalts nur deshalb für erstattungsfähig , weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschl. v. 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, VersR 2007, 1579). Der Anwalt, der sich selbst vertritt, empfindet die Situation nicht in gleicher Weise als risikobehaftet und bedarf keines Rates. Dafür , Information und Beratung zu fingieren, besteht keinerlei Anlass.
11
d) Dass der Beklagte seinen Haftpflichtversicherer von der Berufung der Klägerin unterrichtet hat, lässt die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 nicht entstehen. Der Beklagte ist damit Obliegenheiten aus dem Versicherungsver- trag nachgekommen, hat aber keine Handlungen vorgenommen, welche den Prozess betreffen.
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 14 O 3165/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 W 1411/06 -